{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-03-16","aktenzeichen":"1 StR 53/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\n1_StR_53/59 Ä 2509 058\n\nIn Namen des v.ıkes\n\nInu der Strafsa:he\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl Heinz K un\n\naus NG zercren om 1952 ir vu\n\nwegen Meineids\n\nhat der '. Strafsenat des Bumdesgerichtsbofs in der\nSitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals- Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichtier Dr. Heimenn Trosien\nBund esrichtier Dr, Willms\n\nBundesrichtier ° Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt beim Bundesgerichishof\n\nU\n\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür .Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg--Fürth vom 17. Oktober 1958\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung wud Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels,\n\nzurückverwiesen und zwar an das Tandgerichi würzburg,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagie, der kaufmännischer Angestellter in\neinem Unternehmen der Textilbranche ist, wohnte bis zum\nSommer i956 in Nürnberg bei seinem Adoptivvater Jakob KB\nund dessen zweiter Ehefrau. Für die Schlafstelle — er nächtigte auf der Couch des Wohnzimmers — haite er bei einem\nNettoeinkommen von 300.-- DM monatlich 75.-- DM au seine\nEltern zu zahlen, für Bekleidung, Wäsche und Essen selbst\naufzukommen. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Stiefeltern war gespannt. Zum endgültigen Bruch kam es, als man\nvon ihm monatlich 100.=- DM für die Schlafstelle forderte.\nNach seinem Auszug ließ der Angeklagte, dem seine Stiefmutiter die Mitnahme verschiedener Gegenstände verweigert hatie,\ndurch eine dritte Pers :n, der er seine Ansprüche zu diesem\nZweck abtrai, diese Sachen, darunter eine im Vohnzimmer\nangebrachte Übergardine, einklagen. In dem Zivilprozeß wurde der Angeklagie als Zeuge vernommen. Debei sagte er am\n1. Jamar 1958 vor dem Amtsgericht Nürnberg aus, daß er\ndie Übergardine —- ebanso wie andere der herausverlangien\nGegenstände - seinen Eltern niemals zum Geschenk gemacht\nhabe. Tiese Aussags hat er später vor dem ersuchien Richter\nbeeidigt. j\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er damit wissentlich eiwas Unwahres unter Eid bekundet habe. Es hai seine\nFeststellung, daß der Angeklagte den Gardinenstof? an\nWeihnachten 1955 seiner Stiiefmuiter geschenkt habe, in\nerster Linie auf die eidlichen Aussagen der Zeugen ilse\nund Andreas EEE zes ii iz: ; Frau EEE is:\n\neine Schwester der Stiefmutter des Angeklagten.\n\n[UV\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwsrde.\n1. Ein Teil der Verfahrensrrügen geht fehl.\n\nDie Revisi.m rügt Verletzung des § 27% Abs. 3 SiP9,\nweil das Landgericht die Aussagen einer Reihe von Zeugen\nzur Sache nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen\nhabe, Aus dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, daß ein\nentsprechender Antrag während der Beweisaufnaehme gestvellt\nworden ist. Für eine Protokollierung nach Beendigung der\nBeweisaufnahme war kein Raw, weil die wörtliche Niederschrifi dem Zeugen vorzulesen und von ibm zu genenmigen\nist (§ 273 Abs. 2 Satz 2 StPO). Davon abgesehen isi vom\n\" Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäößen Ermessen zu enischeiden,ob eine Aussage wörtlich in der Sitzungsnieder--\nschrift festzuhalten ist. Die Prozeßbeteiligten haben\nhisrauf kein Anrecht und können aus der Inierlassung keinen Revisionsgrund ableiten {RGSt 5, 352, 355; 28, 394,\n395; BGH i StR 139/58 vom 6. Mai 1958). Die Rüge ist also\nunbegründet.\n\nTas gleiche gilt für die Rüge, daß das Landgericht\nseine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe,\nweil die Sache wegen ihrer geringen Bedeutung vor das\nSchöffengericht gehöre (§ 24 Abs, ! Nr, 3 GVC). Es lag\nim nicht nachprüfbarem Ermessen der Sirafkammer, daß sie .\n\ndem Antrage der Staatsanwalischaft, das Hauptverfahren vor\n\ndem Landgericht zu eröffnen, entsprach. Im übrigen schließt\ndie sachliche Zuständigkeit zur Entscheiäung in schwereren\nStraffällen diejenige für die minderschweren ein (RGSt 16,\n39). Der Revisionsgrund des § 778 Nr. & StPO ist nur dann\n\n‘\n\nı\n\ngegeben, wenn die strafbare Handlung die Zuständigkeit\ndes Vorderrichters überschreitst,\n\nSoweit die Revision eine Verleizung des § 244 StM\ndarin erblickt, daß die Strafkammer keine Schlüsse aus dem\nVerhalten der Stiefeltern des Angeklagten im Zivilprozeß\ngezogen habe, handelt es sich der Sache nach um einen Angriff auf die Beweiswürdigung, nicht um die Beanstandung\neines Verfahrensmangels. Die Rüge ist also unzulässig.\n\nDas landgericht verletzte auch nicht seine Aufklärungspflicht, wenn es nicht dem rechtlich nur als Anregung zu wertwenden Hilfsamtrag des Verteidigers enisprach,\neine Auskunft über die ILohnbezüge des Angeklagiven in den\nJahren 1954 bis ?!957 einzuholen. Der Verteidiger wollte\ndartun, daß es sich bei dem Kauf des Vorhangstoffs um eine\nfür die Verhältnisse des Angeklagien kostsplielige Anschaf-Tung gehandelt habe, Das Landgericht hal dies auch ohne\ndie gewünschten näheren Erhebungen über das Einkommen des\nAngeklagten festgestellt. Es ist außerdem daron eusgegangen;\ndaß der Angeklagte einen monatlichen Netioverdienst von\n300.-— DM hatte. Die Revision behaupies nicht, daß der Angeklagte weniger verdient habe,\n\n2. Tagezen beanstandet die Revision mit Recht, daß\ndas Landgericht die Hilfsamträge auf Vernehmung der Zeuginnen\nMi und HB regen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat,\n\nAus der Aussage der Zeugin NO@EM sollte sich ergeben,\ndaß die Stisfmutter des Angeklagien in dem vorausgegangenen\nZivilprozeß unwahre ‚Angaben zu einem bestimmten Punkt ge-\n\n. macht habe. Wenn das Landgericht der Aussage der Stiefimiter\nauch, wie es in den Gründen heit, kein wesentliches Ge--\nwicht heilegie, so hat es diess Aussage doch, wie sich\n\ngerade zus dieser Wendung ergibt, bei seiner Überzeugungsbildung zu Ungunsten des Angeklagten mitverweriei. Tat es\ndas, so durfte es Beweisamträge, die die Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugin betrafen, nicht als bedeutungslos ablehnen.\nEs hätte vielmehr, wenn es die Zeugin Nö nicht vernehmen\nwollte, die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Tatsachen als wahr unterstellen und hiervon bei seiner Beweiswürdigung ausgehen müssen.\n\nDie Zeugin HE sollte darüner Auskunft geben,\ndaß sie von der Stiefmutter des Angeklagien beswürmt worden\nsei, als Zeugin darüber auszusagen, daß der Angeklagte die\nÜbergardine und andere strittige Gegenstände ihr - der Frau\nSED - geschenkt habe, obwohl Frau Hin: avon ünerhaupt nichts gewußt habe, Eine Solche Aussage konnie, wie\ndie Revision mit Recht hervorhebi, deshalb von Bedevwiung\nsein, weil sie den Schluß nahegslegt hätte, daß Trau Kg\nauch auf die Zeugen De ] eingewirkt und diese, wenn\nnicht zu einer Falschaussage veranlaßt, so doch in ihren\nErianerungsbild zu Ungunsten des Angeklagien beeinflußt\nhaben könnte.\n\nTaß das Urteil auf diesen Verfahrensverstößen beruhen\nkann, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\nII. .Sachbeschweräe.,\n\nTa somit das Uriveil bereits aus verfahrensrechtlichen\nGründen aufzuheben ist, braucht auf die nicht durchgreiTtenden Ausführungen der Revision zur Sachrüge nicht im einzclnen singegangen zu werden. Auf die allgemeine Sachrüge ist\njedoch zu beanstanden, daß das Landgericht die Anwendbarkeit\ndes § 157 Abs. 1 SiGB verneint hat. Zwar kömie sich der\nAngeklagte nicht darauf berufen, daß er einen Meineid ge-\n\nnn\n\nleistet habe, um die vermeintliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der zunächst uneidlich erstatteten,\naber den Gegenstend des Eides bildenden falschen Aussage\nvon sich abzuwenden (BGHSt 8, 30°, 3\"8), Doch könnte es\nerheblich sein, wenn der Angeklagte uneidlich falsch aussagte und später diese falsche Aussage beschwor, um einer\nStrafverfolgung wegen des möglicherweise bereiüs in der\nErhebung der Herausgabeklage liegenden versuchien Prozeßbetrugs zu begegnen (BGHSt 9, 121, 122), und dabei verkannt\nhätte, daß er gerade durch eine wahre Aussage vom Versuch\nzurücktreien und straflos bleiben konnte (RK6Si 53, 2095;\nBEH 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956). Freilich kann der\nTatrichter auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 157 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von einer\nStrafmilderung absehen. Dies wird vor allem in Fällen naheliegen, in denen Falschaussage und Meincid wie gerade beim\nProseßbetrug von vornherein im Plane der sirafbaren Handlung lagen, deren Verfolgung der Täter durch seine unwahren\nAngaken abwenden wollte.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauf folgendes hingewiesens\n\nBei Verfahren, in denen das Verhältnis verfeindeter\nVerwandter eine wesentliche Rolle spielt, sind Zeugenaussagen von gefühlsmäßig auf der einen oder anderen Seite\nstehenden Personen mit besonderer Vorsicht zu werten.\nDabei können auch Widersprüche, die sich auf scheinbar\nNebensächliches beziehen, von erheblicher Bedeutung sein.\nSollie etwa, wie die Revision behauptet, die Stieimuiter\ndes Angeklagten einmal angegeben haben, der Vorhangstoif\nhabe in sinem verschlossenen Karton auf dem Weihnachtstisch gestanden und sei erst längere Zeit nach Weihnechtien\nausgepack; worden, .s, ginge es nicht an, den darin mög li-\n\n|;\n\ncherweise liegenden Widerspriich zu den Aussagen der\nZeugen Oberseither außer acht zu lassen,\n\nSollte das Landgericht erneut zu der PFesistellung\nkommen, daß der Angeklagte den Vorhangstoff seiner Stiermutter zu Weihnachten geschenkt habe, so würde es der\nFrage nachzugehen haben, ob der Angeklagte nicht möglicherweise trotzäem bei seiner Zeugenvernehmung irrig von einer\ngegenteiligen Annahme ausging. Angesichts der Tatsachs,\ndaß die Stiefmutter den Brief des Angeklagten, in dem er\nihr das Stoffmuster übersandte, nicht beaniworiete, könnte man daran denken, daß das spätere Geschenk von der\nStiefmutter in einer Art und Weise aufgenommen wurde, die\nvom Angeklagten als Ablehnung gedeutet werden konnte, Im\ngleichen Sinne könnte auch eine bewußt: verächtliche Behandlung des Geschenks durch Nichtöffnen des den Stoff\nenthaltenden Kartons verstanden werden. Es könnte sich\nauch so verhalien, daß der Angeklagte sein \"Geschenk\"in\ndiesem Falle so meinte, daß er einen Beitrag zur Verschönerung der von ihm mitbewohnten elverlichen Wohnung\nleistete, ohne sich jedoch des Eigentums an dem Stoff vegeben zu wollen. In diesem Zusammenhang wäre es u.VU. von :\nBedeutung, welche anderen Geschenke etwa der Angeklagie\nseinen Stiefeliern an Weihnachten 1955 machte und in\nwelchem Verhältnis der Wert seiner Geschenke zu den Geschenken stand, die er von seinen Stieleltern erhielü.\n\nAuch äie unglaublich hohe HMieiforderung der Stiefeltern\nwäre hierbei zu berücksichtigen.\n\nnen\n\nDem Senat ist aufgefallen, daß die Niederschrift\nüber die Beeidigung des Angeklagten durch den ersuchtien\nRichter im Gegensatz zu der Feststellung auf Seite 5 der.\nUrteilsabschrift nichts darüber enthält, daß der Angeklagte über sein Eidesverweigerungsrecht belehrt wurde\n(vgl. BEHSi 8, 86), *\n\nEs erschien angebracht, die Sache gem. § 54\n\nAbs. 2 5. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,\n\nDie Bundesrichter Martin und\nDr. Heimann-Trosien befinden\n\nDr. Geier sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Trtieil\ngu unterschreiben,\n\nDr, Geier\n\nFillns . 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