{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-27","aktenzeichen":"4 StR 36/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 36/59 2061 008\n\nIn Kınen dics Volkes\n\nIr der Strafsacke\ngegen\n\nden Maler und Arstreicher Euns V iD ac: TB,\ngetoran sc BD EB :: 7 ei\n\nwegen versuchlsr kKeineiüs\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Februar 1959, an der teilgenomnen haben:\n\nSeratspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesriehter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisiizende dichter,\nOberstaatsanvelt ED in der Verhanälung,\nBundesenwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ’\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lanägerichts in Essen vom 25. 'Noverber 1958 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landsskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nL; ver sngeklaste war von der Strafkemmer am 28. S3cpteunber 1957 wegen Zeineids (falschen Offenbarungseids)\nzu einen Jahr CSsıärgeis verurteilt worden.\n\nAuf seine Revision hat der Senat das angefochtene\nUrteil wit den Feststellungen aufgehoben (BGISt -11, 223 ff).\nEs hie3 in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter\nanlcorms\n\n\"Dex Angeklagte jedoch het unrichtige Angaben, zwecks\nGläubiger-Irreführung oder Benachteiligung, über Einnahmen oder sonstige nfändbare Vermögensstücke, weder\ngemacht noch beabaichtigt. Dies lassen die Darlegungen\ndes Landgerichts, mit denen es versuchten Betrug verneint, eindeutig erkennen. Es handelte sich bei der\nTalzschaussage des Angeklagten lediglich um die — vermutlich aus Geltungsbedürfnie oder Rechthaberei gemachte - unrichtige Angabe einer Berufstätigkeit.\nDiese \\ngabe hat hier keinerlei Bedeutung für die\n5estimmung der Person des Angeklagten als Träger zueriTlfsfähiger Vermögensstücke noch für deren Rechtsnstur ecnabt, Sie unterlag deshalb weder der Offenbarungsaflicht noch «em Eid des § 807 ZPO, auch unter\nBerücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift\ndurch das Gesetz vom 20. August 1953 (BEHST 8, 599,\n400; Kezger im IK, 8. Aufl., Anm. 3 d zu § 154 StGB).\nDenu was Tür die Zwangsvollstreckung bedeutungslos\nist, berührt den Gläubiger nicht (RGSt 42, 424, 425). ...\"\n\n\"Das enzefochtene Urteil muß daher aus sachlich-rechilichen Gründen mit den Feststellungen aufehoben werden, Der Tatrickter mag prüfen, ob der\nBesc’werdeführer, wenn such irrig, annahm, die frag-\n\nii\n\nN\n1\n\n-.\n\nliche Ausahes falle b&i der gegebenen Sachgestaltung\nurter Jen Eid, wd ob er sich dadurch dss versuchten\nKoineids (§ 154, % 43 StGB) schuldig gemackt hat.\nHierbei kön:tz gegebenenfalls für der Schuldumfarg\nund das Strafmaß erheblich sein, ob der Angeklagte,\ndessen \"falsche und verbohrte\" Rechtsauffassung das\nLandgericht - wenn auch in anderer Hinsicht - selbst\nhervorhept (S. 5 UA), geglaubt hatte, er dürfe sich\nals selbständiger Malermeister bezeichnen. Seine - angesichts der auch im Jahre 1956 verhängten Freiheitsstrafen allerdings nicht sehr wahrscheinliche - Yinlsssung, er habe früher als solcher gearbeitet, sein\nisisterbrief (1936 - Halle) sei durch Kriegseimwirkung\nverloren gegangen (S. 4 oben. UA), ist bisher nicht\nwiderlegt worden. - Die auch subjektive Unrichtigkeit\nseiner zusätzlichen Angabe, er sei /äuch zur Zeit\nvoch als selbständiger Meister tätig, würde dadurch\nallerdinge nicht berührt. Jedoch wird der Tatrichter\nohrehin unter Würdigung des Revisionsvorbringens zu\nprüfen haben, wis sich im Einzelnen die Vernehmung,\nSisderschrift und Ziderleistung abgespielt und welche\nVorstellungen der Angeklagte dabei gehabt hat.\"\n\nII. Das Larigericat hai auf ürund der neuen Verhandlung. von-25. November 1958 den Angeklagten diesmal wegen versuchten\nHeineids zu vier Honaten Gefängnis-verurteilt, ihm die .\nbürgerlichen ührenrschte - wie damals - auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt und wiederum die Bidesunfähigkeit ausgesprochen. |\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und..\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nvr\n\nA -\n\nIII. 1) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung geht fenl\n(BGHSt 4, 125, 126), Daß sich der Tetrichter an die Wahruntersiellung (Bl. 96 d.A.) nicht gehalten habe, macht die\nRevision nicht; geltend (§ 352 Abs. 1 StPO).\n\n2) Dagegen greift.die Sachbeschwerde durch.\n\nDas Lsnügericht legt dar: Der Angeklagte hatte sich im\nOfferburungseiäetermin vom 15. Oktober 1956 dem Sinne nach\nals selbständigen Malermeister bezeichnet, was der Richter\n\n\"in DB 2 des Vordrucks eintrug. Der Angeklagte wurde daraufhin\n\nvereidigt. Diese Angabe - \"selbständiger\" Malermeister -.\n\n‚sei bewußt falsch gewesen; sie sei zwar nicht. unter den Eid\n\ngefallen (vgl. dazu Urteil des Senats). Der Angeklagte habe\naber - gemäß seiner jetzigen eindeutigen Erklärung - damals\nangenommen, sein Eid beziehe sich auch auf die Behauptung,\nselbständiger Malermeister zu sein (4, 5 UA). Er habe’ also\n\nhier bewußt etwas Unrichtiges beschwören wollen. Ein vollenäeter Meineid liege nur deshalb nicht vor, weil \"objektiv\ngesehen, sein Eid sich auf diese Angabe nicht bezog\". Er\n\nhabe sich demnach des versuchten Keineids schuldig gemacht.\n\n3) Hierzu ist zu bemerken: Das Landgericht hat üem An-'\ngeklasten jeizt nicht mehr vorgeworfen, er habe der Wahrheit\nzuwider angegeben, Nalermeister und zur Zeit der Eidesleistung\nals solcher tätig zu sein. Der Schuldvorwurf bezieht sich\nvialmehr nur noch auf die Angabe \"selbständiger\" hHalermeister\n(S. 3, 5 des jetzigen Urteils der Strafkammer). Die Darlegungen des Tatrichters vermögen indes seine Annahme nicht\nZU ‘tragen, deß sich der Angeklagte der Unrichtigkeit dieser\nBezeichnung bewußt war und daß somit der (unteugliche) Versuch eines keireids vorlag.\n\nDer Richier, der dem - offensichtlich unbeholfenen und\neiwas eisanen - Angeklagten den Eid abnahm, hatte ihn gefragt,\n\n—\n\n[4000\n\nPR Ve\n\n\"nas -r denn Dache®, wenn er weder Lohn noch Gsnalt beziehe.\nDaseuf natte tur Berchwerdefükrer \"den Sinne nach\" geantwoxiet, er »ei selbständiger Malermeister (S. 3 oben UA).\nDie Siraikemner legt nun weiter dar, der Angeklagte habe\nseit 1948 nie mehr als selbständiger Meister gearbeitet,\nsuch richt bei der Firma MED; vo er bis zu seiner\n:intlassung (9. Oktober 1956) iätig gewesen war. Die Bedeutung des Begriffs \"selbständiger Malermeister\" sei ihm\nbekennt gewasen (S. 4 UA).\n\nDer Tatrichter hat indes folgendes nicht berücksichtigt:\nIm Rahrien der Zumesaungserwägungen führt er. selbst ans \"Es.\nmuß außerdem von der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen werden, er. sei früher in Mitteldeutschlend als selbständiger Malermeister tätig gewesen.\" Dies\nhat auch das Revisionsgericht zu Gunsten des Angeklagten .\nzusrunäc su lagen (Rechtswohltet des Zweifels). Das Landgericht nat weiter festgestellt, daß der Angeklagte zur\nZeit Jer sidesleistung nicht mehr in abhängiger Stellung .\ntätig war. Er wer vieluehr ein Malermeister, der früher\neinmal als solcher selbständig tätig gewesen und, als er\nden Bid leistete, ohne Arbeit (in Diensten eines anderen)\nund demib sozusagen unebhängig oder \"selbständig\" war. Hinzu\nkomn; das inn von der Strafkammer zugute gehaltene Geltungsbedürfnis, das bei seiner dem Richter gegebenen Antwort\nmit eine Roile spielte. Hiervon muß ausgegangen werden.\nDann läßt sich aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Zidesleistung gemäß seiner eiwas eigenwilligen Einstellung und Denkungsart glaubte, er äürfe\nsich \"selbständiger\" Malermeister nennen, eben weil er\ndas früher gewesen war und er sich zur Zeit nicht mehr in\nunselbständiger, abhängiger Stellung befand. Somit hat der\nTatrichter den Nachweis nicht geführt, daß der Angeklagte\n\n4\n\nmit sr irn zur Lest gelegten Berulsbezeichrung (\"reIbsiäräi,!) eiwee Pulsches Dekunien und beschwören wollte.\nLinz gsgentejilige Darlegung Jer Strafkammer entbehrt der\ntacsächnichen Grüundlage - Fanrlässiger Falscheid scheidet\naus, Weil die betreffende Angebe, wis schon von Sunat\n(BEIISt 11, 225 £f) und auch von jetzt erkernenden Gericht\nausgeführt, nicht unter dern Eid Ziel; versuchte fahrlässige\nvsrafltaten sind unserer Rechtsordnung fremd (vgl. § 43\nAbs. 1 StG2: \"Wer den Entschluß »0» betätigt hat .-.\"),\n\nMit Rücksicht auf die seit der Eidesleistung (Oksober 1956) inzwischen verstrichene lange Zeit kommen\nweiter» tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Bztracht\n(§ 354 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte war daher, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus mangels\nBeweises freizuspr:chen.\n\nDie EKnstenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.\nZu siner Anzendung des 5 467 Abe. 2 Satz 1 bestand kein\nAnleß; die Vorausseizungen Ges Satzes 2 dieser Vorschrift\nvaren nicht sagsben.\n\nIV. Znsätzlich sei noch bemerkt, daß das Urteil im Strafaussproch Im 2ugeren Sinne, ferner bezüglich der Ablehnung\neiner Sirafzussetzung und hinsichtlick des Ausspruchs der\nBjlässunf8nigkeit ohnehin nicht hätte bestehen können. Es\nwürde bei der gegebenen besonderen Sachlage näherer Darlesuns bedurft haben, werum für den — nach Auffassung\n\ndes Tandserichts gegebenen — untauglichen Versuch eines\nNeiueids immerhin sine Gefängnisstrafe von vier Konaten\ngeboten erschien (vgl. auck BGH 4 StR 86/54 bei Dallinger,\nMDR 1954, 531). - Die sehr knappe Begründung aus § 23\n\nAbs, 2 SiGB, die \"Gewähr\" künftig straffreier Führung sei\n\"nicht ohne weiteres\" gegeben, entsvrach nicht der gesetz-\n\n- T-\n\nlichen \\nlordevungen (vgl. das Urteil des Senats 4 StR 189/556\n\nvon 21. Juri 1956 in der Essener Strafssuche Jülichs 22 Kls\n\nT/5t): - Di Ser Tutrichter die Sirafe für den - von ihn an-\n\ngenommenen - versuchten Heineid nach § 44 StGB gemildert\n\nhat (8. 5, 6 WA), durfte er auf Eidesunfähigksit (§ 161\n\nAbs. 15493) ni ch t erkennen, weil § 45 StGB eine solche\n\nNebenfolge nicht vorsieht (BGHSt 6, 373; BGH NJW 1955, 997\n\nir. 17).\n\nRosberg - Krumme: Seibert\nHoepner . Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-27/4-str-36-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-27/4-str-36-59","retrieved":"2026-10-24 16:33:46.799043+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-02-27/4-str-36-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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