{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-30","aktenzeichen":"1 StR 510/58","doktyp":null,"leitsatz":"Nachschlagewerk: ja 2509 002 A F\n\nStPO 8% 137, 233, 329\n\n»in Verteidiger, der keine Vertretung s-\n\nvollmacht besitzt, ist nicht befugt, die Entbindung\n\ndes Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen,\n- in der Hauptverhand lung zu beantragen; ein dennoch\n\ngestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des\n\n§ 329 StPO nicht aus.","text_plain":"Amtliche Sammlung: ja\n\n- Nachschlagewerk: ja 2509 002 A F\n\nStPO 8% 137, 233, 329\n\n»in Verteidiger, der keine Vertretung s-\n\nvollmacht besitzt, ist nicht befugt, die Entbindung\n\ndes Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen,\n- in der Hauptverhand lung zu beantragen; ein dennoch\n\ngestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des\n\n§ 329 StPO nicht aus.\n\nBGH, Beschl, v. 30. Januar 1959 - 1 StR 510/58 GIG Koblenz\n° JG Mainz\näG Mainz\n\n1_Stk_510/58\n\nBeschluß\n\nnn nme\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Karl Heinrich 5 EEEED =: PEREEEED um\ndort geboren au 933:\n\nwegen Diebstahls\n‘\n\nhai der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Ceneialbundesamwalts in der Sitzung vom 50. Januar 1959\nbeschlossens j\n\nSin Verteidiger, der keine Vertretungsvollmacht\nbesitzt, ist nicht befugt, die Enübindung des\nAngeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen\nin der Hauptverhandlung zu beantragen; ein dennoch\n'gestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des\n\n§ 329 StPO nicht aus.\n\nG_r_ün_d_es\n\nDer Amssrichter in Mainz hat den Angeklagten wegen\nDiebstahls zu einer Gefängnissirafe von zwei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat\ndas Landgericht Mainz durch Urteil vom 3. Februar 1958\nnach § 329 § 4PO verworfen.\n\nZu der Hauptverhandlung vor dem Landgericht war der\nAngaklagts trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.\nDer für ihn auftreiende Rechisanwalt, der zuf Grund\nschriftlicher Vollmacht vom 23. Oktober 1957 zum \"Verteidiger, Zustwsllungs- und Empfangsbevollmächtigien\" bestellt\n\nworden war, beantragte in der Hauptverhandlung, den Angeklagten nach § 233 StPO von der Pflicht zum Erscheinen in\nder Haupiverhandlung zu entbinden. Die Strafkammer war der\nAnsicht, sinen solchen Antrag könne der Verteidiger nur\nmit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten stellen.\nSie hat daher den Antrag zurückgewiesen und hierauf die\nBerufung des Angeklagten nach § 329 StPO verworfen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Das Oberlandesgericht Koblenz möchte der Kevision siattgeben; hieran sieht es sich jedoch gehindert durch\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom i!, Jamuar\n1956 - WDR !956, 313 -, die im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (RGSt 54, 210; 64, 239, 245) ebenfalls\ndavon ausgeht, daß der Verteidiger den Antrag aus § 253 StEFO\nnur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten stellen\nkönne (so auch BGH 3 StR 564/52 vom 2. Mai 1953).\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz, das in Übereinstimmung\nmit dem Oberlandesgericht Köln (Beschluß vom 23. November\n1956 - NW 1957, 153 -) die Ansicht vertriti, daß der Verteidiger für den Antrag auf Entbindung des Angeklagten von\nder Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung einer\nbesonderen Vollmacht nicht bedürfe, hat die Sache gemäß\n$ \"2! Abs, 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegi. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurde der Vorlegungsbeschluß\nzugestellt.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\nDie Entscheidung hängt davon ab, ob der Verteidiger, der\nweder sine allgemeine Verireiungsvollmachi noch eine besondere srmächtigung des Angeklagten hierzu besaß, den\nAntrag gemäß § 235 StPO wirksam stellen konnte; denn in\ndiesem Falle hätte das Gericht auch hei Ablehnung der»-\n\nut\nj\n\nAntrags die Hauptverhandlung aussetzen müssen und nicht\nnach § 5329 &tPN verfabren dürfen,\n\nDer Senat tritt dem vorlegenden Gerichi, dessen Auf-Fassung vom Generalbundesanwalt geteilt wird, nicht bei.\nEr hält daran fest, daß der Verteidiger seinen solchen Antrag nicht rechiewirksam stellen Konnte, wenn er vom Angeklagten lediglich als Verteidiger gewählt war.\n\nI, Nach der Strafprozeßordnung hat der Verteidiger\nkraft seiner Aufgabe, die Rechte des Beschuldigten allseitig\nzu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen\nUnsiände - u.U. auch gegen seinen Willen — beizutragen, sich\ndatei eher nicht minder ihm etwa angesonnener Maßnahmen zu\nenihalten, durch die er selbst gegen die kechtsordnung versioßen würde, eine Rechtsstellung eigener Art, die ihn als\nseluständiges Organ der Rechispflege erscheinen 1äßt und sich\näußerlich darin abzeichnei, daß er als Beistand (§ 537 SLFO)\nselbständig an der Seite des Beschuldigten auftritt. Wo or\ndurch Anvräge oder auf andere Weise in das Verfahren eingreift,\nhandelt er infolgedessen kraft seiner Stellung als Beisvand\naus eigenem Recht und in eigenem Namen, nichi als Vertrever\ndas Beschuldigten in dessen Namen. Das Gesetz hat dieser\nRechtslage Rechnung getragen, indem es in zahlreichen Vorschriften die Ausübung von Rechten der Verteidigung dem Angeklagten und dem Verteidiger unabhängig voneinander zuerkannie\n(z.B. Antrag aus § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO, Fragerecht gem.\n§ 240 Abs. 2 StPO, Einverständniserklärung nach § 251 Abs. 1\nZiff, 4 StPO) oder die Vornahme von Prozeßhandlungen gegenüber beiden vorschrieb (2.B. Anhörung nach § 115 a Ahs. 4\nSatz 2 StPO, Benschrichtigung nach $ i15 d Abs. 1 StPO, Iadung zur Haupiverhandlung §§ 215, 278 StPO). Es hat dem Verteidiger teils weitergehende Befugnisse als dem Beschuldigten\nverliehen {Akteneinsicht § 147 StPO, Kreuzverhör § 239 St,\n\n-4-\n\nunbeschränktes Recht auf Arwesenheit §§ 193, 224 StPO),\nungekehrt aber auch die Ausübung bestimmter Rechte wie die\nZurücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 StPO) oder den Verzicht\nauf die Frist des § 217 StPO dem Beschuldigten vorbehalten.\nIn all den Fällen, in denen es um die verfahrensrechtlichen\nBefugnisse oder die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten selbst geht, kann der Verteidiger in seiner\nRechtsstellung als Beistand nicht an die Stelle des Beschuldigten treten, wenn nicht - wie z.B. im Falle des § 297 StPO\n(Einlegung von Rechtsmitteln) - ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind.\n\nDas Gesctz gestattet es jedoch, abgesehen von den\nFällen, in denen die persönliche Verteidigung des Beschuldigsen nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich ist (z.B.\nAnhörung nach $ '36 StPO), daß der Beschuldigte sich zur\nAbgabe seiner Erklärungen eines Vertreiers hedieni, wobei es\nim allgemsinen davon ausgeht, daß der Beschuldigte insoweit\nseinem Verteidiger Vertretungsvollmacht zu erieilen hat, In\nden Fällen der §§ 234 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411\nAbs. 2 StPO sind ausdrücklich Fälle der Vertreiung des Angeklagten durch den Verteidiger geregolt, wobei die über die\nbloße Beistandschaft hinaus erweiterte Rechtsstellung, welche der Verteidiger einnimmt, wenn und soweit er auch als\nVertreter des Beschuldigten tätig wird, durch das Erfordernis schriftlicher Vollmachterteilung besonders avgenfällig\nwird. Im Falle der Zurücknahme von Rechtsmitteln '(§ 302 Stpo)\nwird eine ausdrückliche Ermächtigung vom Gesetz gefordert.\n\nZusammenfassend 138t sich sagen, daß in allen Fällen,\nwo das Gesetz dem Beschuldigten Antragsrechte gewährt, der\nVerseidiger diese Rechte des Beschuldigten in dessen Namen\nnur dann ausüben kann, wenn er von diesem durch krieilung\neiner Vertrewungsvollmacht dazu ermächtigt ist. Der Fall\nGes § 297 StPO (Zinlegung von Rechtsmitteln) bildet nur eine\nscheinbare Ausnshme; hier ist dem Verteidiger kraft seiner\n\nStellung als Beistand sine besonders weitgehende Befugnis\nverliehen, von der er allerdings nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten Gebrauch machen darf. Soweit\ner sie in diesen Grenzen ausübt, handelt er jedoch auf Grund\nseiner eigenen Rechtsstellung als Beistand, ohne einer ärmächtigung des Beschuldigten zu bedürfen, Andererseits ist\nzu beachten, daß das Gesetz sich mitunter’ eines vereinfachenden Wortlauts bedient und nur von einem Antragsrecht\n\ndes Angeklagten spricht, obwohl dem Verteidiger kraft seiner\nBeistandsstellung die gleiche Befugnis unabhängig von dem\nAngeklagten zusteht. So bestimt z.B. die Vorschrift des\n\n§ 255 StPO, daß die Verlesung von Protokollen früherer Aussagen und ihr Grund auf Antrag der Siaatsanwaltschaft oder\ndes Angeklagten im Protokoll zu erwähnen sind. Hier kann es\nwohl keinem Zweifel unterliegen, daß nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Verteidiger in seiner Stellung als Beistand antragsperechtigt ist. Vom Angeklagten ist im Gegensatz zur Staaisamwaltschaft die Rede. Das Wort wird synonym\ngebraucht. Es handelt sich um eine Befugnis, die auf die\nWahrung einer Fömlichkeit des Verfahrens abzielt und ganz\nim Bereiche der Aufgaben des Verteidigers liegt, die seine\nStellung als Beistand begründen. Ganz anders verhält es sich\nim Falle ücs § 233 StPO, wo es um eine KEmischeidung von großer\nsachlicher Tragweite geht. Zwar wird der Angeklagie hier,\nwenn das Gericht dem Antrage entspricht, an Sich nur von\nder Pflicht hefreit, persönlich in der Hauptverhandlung zu\nerscheinen, unä sein Recht, gleichwohl an der Hauptverhandlung teilzunehmen, bleiht gewahrt. Doch läuft eine Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung letzten Endes\ndoch auf eine Minderung seiner Rechtsstellung, nämlich auf\neine Preisgabe des unmittelbaren rechtlichen Gshörs hinaus,\nIn derartigen Fällen —- als Beispiel sei auf den Rechtsmittelvoerzicht und die Einverständniserklärung des §§ 251 Abs, 1\nZiff. 4 StPO verwiesen - kann es das Gesetz nicht gestatten,\ndaß der Verteidiger als Beistand kraft eigenen Entschlusses\n\ndem Beschuldigten die Entscheidung aus der Hand nimmt, Wird\nalso im § 233 StPO von einem Antragsrecht des Angeklagten\ngesprochen, so kann dies nur wörtlich in dem Sinn zu verstehen sein, daß es sich um ein dem Angeklagten persönlich\nvorbehaltenes Recht handelt, das der Verteidiger nur in\nseinem Namen und im Einverständnis mit ihm stellvertretend\nausüben darf. Das ist seit jeher die einhellige Auffassung\nin Rechtsprechung und Rechtslehre gewesen.\n\nII. Das Oberlandesgericht Koblenz, das Oberlandesgericht Köln (aa0) und der Generalbundesanwalt weisen darauf\nhin, daß seit der Zeit, zu der das Reichsgericht über die\nvorliegende Rechisfrage entschieden hat (RGSı 54, 210; 54,\n2%9, 245), § 233 Abs. 2 StPO geändert wurde und nach der\njeizt gelierden Fassung - anders als früher - der Angeklagte\nnach Enthindung von dar Erscheinungspflicht nochmals richterlich veınonmen, belehrt und befragt werden muß, ob er seinen\nAntrag aufrecht erhält. Es ist zwar richtig, daß damit der\nAngeklagte in jedem Falle die Entscheidung, ob er an der\nHauptverhandlung teilnehmen will, letzülich selbst triTft;\nder daraus gezogenen Folgerung, daß deshalb jetzi auch der\nnicht verirstungsberechiigte Verteidiger den Antrag stellen\nkönne, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.\n\nDie letzte Emischeidung, ob er an der Hauptverhandlung teilnshmen wolle, war dem Angeklagten auch nach dem früher geltenden Recht vorbehalten; er war iwrotz znicbindung von der\nErscheinungspflicht zur Hauptverhandlung zu laden, und er\nkonnte auf das Recht, fernzubleiben, nachträglich verzich- {\nten und an der Hauptverhandlung teilnehmen (BayObI6St 29,\n151; Löwe-Rosenberg, 19. Aufl., Anm. 7 zu § 235 StPO;\nSchwarz, \"0. Aufl., Anm. ! B zu § 233 StPO). Es ist deshalb nicht einzuschen, daß die bezeichnete Änderung des\n\n§ 2553 St20 durch das REinhG die Folge gehabt haben sollte,\ndaß das Recht des Angeklagien, den Antrag aus § 23% StPO\nzu stellen, nicht länger als eine Befugnis anzusehen sei,\n\nüber deren Ausübung oder Nichtaurübung er von vornherein\nselbst zu entscheiden hane. Daß der Angeklagte nach der\n\njetzt geltenden Gesetzesfassung nochmals über seinen Anirag\nzu belehren und zu befragen ist, unterstreicht nur die Tatsache, daß der Gesetzgeber die Antragsstellung aus § 233 SiFO\nals ein eigenes Recht des Angeklagten ansieht und will verhindern, daß der Angeklagte entgegen seinem wohlverstandenen\nInteresses das rechtliche Gehör aus der kurzsichtigen Erwägung preisgibt, sich die Unbequemlichkeiten der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zu ersparen.\n\nDa somit schon der nach § 233 Abs. 1 StPO zu stellende Antrag - und nicht erst die spätere Erklärung nach § 235\nAbs. 2 StPO — eine wirksame Verfügung über Rechie enthält,\nderen Ausübung dem Angeklagten selbst vorbehalten ist, kam\ner nur von dem Angeklagten oder seinem Vertreter, nicht aber\nvon cem rechtlich selbständig neben dem Angeklagten stehenden Verteiäiger gestellt werden.\n\n‚ III. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu\nschützenswerten Interessen des Angeklagten.\n\nDie Auffassung, daß der Angeklagte nur auf seinen\neigenen Antrag oder den eines Vertreters von der Pflicht\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung enübunden werden\nkonn, bietet diesem Für das Verfahren des ersten Rechtszuges eine weitergehende Sicherung seiner ihm persönlich\nzustehenden Rechte als die Gegenmeinung.\n\nAllein dem im Berufungsverfahren schuldhaft säumigen\nAngeklagten könnte die Gegenmeinung einen rechtlichen Vorteil\nbioten, Wenn für ihn ein Verteidiger auftiriti, könnten durch\ndessen An:rag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht die\nnachteiligen Folgen der Säumnis (§ 329 StPO) abgewendet\nwerden. Dieses Ergebnis könnte den Verteidiger zu der Über-\n\nlegung veranlassen, er müsse, um die Interessen des Ange--\nklagien zu wahren, einen solchen Antrag vorsorglich auch\ndann stellen, wenn er nicht weiß oder keinen Anhaltspunkt\ndafür hat, daß der Angeklagte auf die Teilnahme an der\nHauptverhandlung verzichten will. Damit würde nur eine\nVerschleppung des Verfahrens orreicht und einer Umgehung\nder vom Gesetz gewollten Säumnisfolgen Vorschub geleistet,\nEs soll nicht verkannt werden, daß dieses — nicht zu billigende - Ziel auch dann verfolgt und erreicht werden kam,\nwenn der Angeklagte den Verteidiger zum Vertreter bestellt\nhat, doch läßt die Vertreterbestellung im allgemeinen vermusen, daß der Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht wirklich dem Willen des Angeklagten entspricht.\n\nDie zusätzliche Sicherung der Rechtsstellung des Angeklagten in der Neufassung des § 235 StPO könnte allerdings zu der Überlegung Anlaß geben, ob an der seitherigen\nRechtsprechung insofern festzuhalten sei, als sie bei der\nStellung des Antrags durch den Verteidiger nicht eine allgemeine Vertretungsvollmacht ausreichen ließ, sondern eine\nbesondere Errächtigung forderte. Die Sachlage im Falle des\n§ 233 SEO unterscheidet sich nun noch erheblicher als\nschon tisher von der Sachlage im Falle der Rechtsmittelzurücknahme (§ 302 StPO), wo die ausdrückliche Ermächtigung\nersichllich gerade deshalb vom Gesetz gefordert wird, weil\nstand, daß für die Vertretung bei der im Abwesenheitsverfahren stattfindenden Hauptverhandlung eine allgemeine\nVertretungsvollmacht des Verteidigers ausreicht (BGHSt 9,\n356), würde dafür sprechen, die Antragssiellung nach § 233\nStPO durch den Verteidiger bereits dann zuzulassen, wenn\ndieser sine allgemeine Vertretungsvollmacht des Angeklagten\nbesitzt. Pür eine abschließende Beantwortung dieser Frage\n\nr\n\nAl\n\nhesteht kein Anlaß, weil sie im hier zu entscheidenden\nFalle ohne Bedeutung ist.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Martin\n\nwillns Hühner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/1-str-510-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-30/1-str-510-58","retrieved":"2026-10-24 16:33:14.372280+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-01-30/1-str-510-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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