{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-28","aktenzeichen":"2 StR 347/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 BtB 347/58 2268 090\n\nTn Naıaıen des Volkes»\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kar: H EEE zus vum, geboren\nam OD '9°° ir VERS\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfo!ge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Janugr 1959, an der teilgenommen haben; 3\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr..\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundgbeanmter der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkannt, -\nAuf die Reyision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Kleve vom 1. April 1958 mit den Fost-\n\nstellungen aufgehoben. .\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nZurückverwiesen.\n\nVon, Rechts wegen\n\nGründee\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n(§§ 223, 226, 228, 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und säöchs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung ges sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n1. Yerfahrensreohtlichz\na) Schon die Aufklärungsrüge der Revision muß durehäringen:\nDr. Mon mußte als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, weil er im Anschluß an die Tat\nbei einer ärztlichen Untersuchung des Angeklagten festgestellt\nhai, dieser sei wegen seiner Trunkenheit in Bezug auf Raum\nund Zeit nicht mehr orientiert gewesen. Die Vernehmung des Arzter\nwar unsonehr geboten, als in der Strafanzeige der Polizei\n(Bl. 1 R) der Gang des Angeklagten als unsicher bezeichnet und\nvon ihm gesagt ist, daß er wirre und unklare Angaben gemacht\nhabe; ferner ergeben die \"Akten (Bl.: 3 R), daß er bei seiner\nFestnahme au einer. ‚Unterschrift nicht fähig gewesen ist. Mög- N\nlicherweise lagen &ls0 ‚die Vorausaetzungen des § 51 Abe. 1 StGB\nvor. ne: ' ’ .\n\nRiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils\ngeboten.\n\nb) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beschwerden der Revisio.\nbedürfen deshalb keiner näheren Erörterung mehr, Durch die neue\nHauptverhandlung erhält der Angeklagte Gelegenheit, auf die von\nihm auch in anderer Hinsicht erstrebte weitere Aufklärung des Scch-\n\nverhalts dursh geeignete Beweisamträge hinzuwirken. Die BR\nStrafkammer wird gegepenenfalls zu prüfen haben, ob eine\nBesichtigung des Tatorts zur Nachtzeit im Interesse der\nWahrheitsermittlung notwendig ist, weil die Zeugen infolge\nstarken Alkoholgenusses in ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträch,\ntigt waren.\n\nx\n\nII. Sachlishrechtlichs\n\nDie neue Hauptverhandlung gibt dem Gericht Gelegenheit,\nZweifel auszuräumen, die das angefochtene Urteil aufkommen\n14ßt. , .\n\na) In den Gründen ist dargelegt, daß der getötete Bergmann\nBeinrich DB im Lim weg in der Nähe einer Hecke stehengeblieben war, \"um auf seinen Sohn zu warten\", Dieser Sohn\n\nSeinz Gerd Bug hat, wie das Urteil weiter ausführt, unter\n\nEid glaubhaft bekundet, er habe’ Auf dem Iimweg seinen |\nVater erreicht, sei dann im Weiterlaufen etwa 4 m an ihm vorübergewesen und hape, als er sich nach ihm umsah, gesehen, wie der\nAngeklagte gerade einen wuchtigen Schlag gegen seinen Vater\nführte, so daß dieser zu Boden’ fiel. Von dem Angeklagten selbst\nsagt das Urteil, daß er auf den \"wartenden!\". Bergmann Heinrich\nzu traf und ihn völlig unerwartet und ohne vorangegangenen\nWortstreit einen oder mehrere Schläge versetzte. Daß und\n\nwarum Heinrich Bi noch wartete, nachdem sein'Sohn bereits\nherangekommen war, und wie 65 zu erklären ist, daß Heinz Gerd\nBEE den Angeklagten nirht früher wahrnahn, ist aus dem Urteit\nnicht ersichtlich. Klarstellung empfiehlt sich. i\nb) Um auch den Schein einer ungenauen Feststellung zu vermeiden, wird in dem neuen Urteil ausdrücklich darauf abzu-\n‚stellen s ein, welchen Biutalkoholgehalt der Angeklagte\n\nsur Zeit der Tat hatte.\n\n-\n“\n\n“\na.\n\n2\n\n-4A-\n\nc) Die Frage der Schuld des Angeklagten für die ihm zur Last\ngelegte Straftat, die er unter dem Einfluß des genossenen Alkohols beging, bedarf einer besonders eingehenden Prüfung. Die\nStrafkaumer hat zwar nicht verkannt, daß der Angeklagte nach\n\n§ 226 StGB nur bestraft werden kann, wenn er die Todesfolge\nfahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Insoweit richtete\nsich aber das Maß der Sorgfalt, das von ihm verlangt werden\nkonnte, nach seinen persönlichen Kenritnissen und Fähigkeiten\nzur Zeit der Tat: Kine Minderung der Erkenntnisfähigkeit durch\nübertriebenen Alkoholgenuß kann ‘den Vorwurf der Fahrlässigkeit\nausschließen. Dabei ist es ohne Belang,ob der Angeklagte etwa\ndiese Folge des Alkoholgenusseg vorausgesehen hat ..Konnte also\nüer Angeklagte wegen seiner Trunkenheit den Erfolg der Tötung\nnicht voraussehen, so ist er nur nach § 223 StGB verantwortlich.\n\nIm Bereiche des § 330 a StGB ist diese Frage anders zu bourtzilen.\ninsoweit wird auf Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 8. Aufl.\n§ 330 a Anm IV 3 c verwiesen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensee.\nist im Urlaub ortsabwesenä\n\nDr. Schalscha Menges und deshalb verhindert zu\n. unterzeichnen.\n\n. ei.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-28/2-str-347-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-28/2-str-347-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.755954+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-01-28/2-str-347-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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