{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-01-13","aktenzeichen":"1 StR 591/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 37\n\n1 StR 591/58 2315 0068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIu der Strafisache\ngegen\n\nden Kaufmann Jose? B u are VRR. zeroren\nar EB 1912 ir (Kreis ii, zur Zeit\n\n‚in Haft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januer 1959, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBurdesrichier Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrickter Dr. Willmns\nale beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? um»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangesiellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisior des Angeklagten gegen das Urteil\nüRS Tandgerichts Würzburg von 9. Juli - 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen.\n\nVon decats wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit- einem Vergehen gegen § 175 StGB\n(Fall EB) sowie wegen fortgeseizter Verführung zur Unzucht\nzwischen Männern (Fall SW) zur Gesamieirafe von einem Jahr\nvier Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDer Angeklagte hat seine: Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, auf die Verurseilung im\nFalle Sie beschränkt.\n\nDas Rechtemittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Merkmale einer fortgesetzten verführung des 16jährigen, in geschlechtlichen Dingen bis dahin\nvöllig unerfshrenen Herbert Sebert zur gleichgeschlechtlichen\nUInzucht rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Insbesondere Ist\nes nach den Feststellungen nicht zu beapsianden, daß die\nStrafkammer nicht nur. im ersten, sondern auch In den folgenden\nvier oder fünf Fällen eine Verführung des Jungen durch den\nAngeklagten angenommen kat. Als Herbert See an Tage .nach\ndem ersten Vorfall \"erst richt! ig erkannte, was geschehen war\",\nso führt das Landgericht an einer Stelle des Urteils aus,\n\"machte er sich selbst Vorwürfe. Er nahm sich vor, sich nicht\n\nwieder verleiien zu lassen\". Das Urteil bietet keinen „nhal I8-\n\nvuckt dafür, daß der Junge nach der ersien Verführung in der\nFolgezeit Gefallen an der gleichgeschlechilichen Betätigung\nmit dem Angeklagien gefunden und es also in Zukunft keiner\n\"Verführung\" mehr bedurft- kätte, um ihn zum Dulden und 3 Kitmachen zu veranlassen. Herbert SW der nach den Feststellungen \"heute noch nicht die Erlebnisse innerlich übcrwunden kat\", ging schließlich nicht mehr zum Gitarreuntorricht, den ihm der Angeklagte erteilte. Nach der Überzeugung\ndos Lendsorichts war dei Beschwerdeführer \"in allen Fällen\nklar, G2ß SWR innerlich die Unzuchishandlungen ableante\nunä jeweils erneut das #iderstreben des SB zu überwinden\nwar\",\n\n1.\n\n_3_\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuläspruch.\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechisirrtum erkennen.\nDie Revision ist demnach, zu verwerten.\n\nDa der Angeklagte das Urteil nur teilweise angefochten hat,\nfindet auf die Anrechnung der seit’den 10. Juli 1958 erlittenen\nweiteren Untersuchungshaft § 450 StPO Anwendung (BGH 1 StR 229/55\nvom 12. Juli 1955 = IM Nr. 1 zu § 450 SiPO - NJW 1955, 1488\n\nNr. 18).\n\nDr. Geier Dr. Peeiz . Mantel\nMartin wills","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/1-str-591-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-13/1-str-591-58","retrieved":"2026-10-24 16:33:14.952711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-01-13/1-str-591-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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