{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-09","aktenzeichen":"4 StR 366/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\" BR: n\n\n%\n\n“YÜ. 4 81B.366/58B\n\nan\nur\n.\n\nA\n\nZi:\nvi\nm\n\n2262 074\n\nP7\nEr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Heinz\neboren am @.\n\nin Sch, Kreis /\n0 ?\n\n2.) den Handelsvertreter Phili I. EEE zus CR;\n\ndort geboren am\n\n3.) den Kraftfahrer Adolf M aus EB, geboren am\nEEE» inR bei Ri,\n\nwegen Betrugs u. &. .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsreat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ;\n\nAuf die Revision des Angeklagten IM wira\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzten\nBetruges zum Nachteil der Firmen im württembergisch-bhadischen Wirtschaftsraum (III des angefochtenen Urteils) in Tateinheit mit Bestechung,\n\n- 18 -'\n\nUrkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und die Angeklagten Tg\nund MP wegen Beihilfe zu diesem Betrug ver-\n\nurteilt worden sind,\n\nb) im desamtstrafausspruch bei HD.\n\n“ .\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Hi> a 2\n\n- wird verworfen.\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte HEEMEB ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinrheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sowie wegen Beihilfe\nzum Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nI» in den Jahren 1952 bis Anfang 1954 überließ der Angeklagte dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Bäckermeister GeriiiB für dessen Abrechnung mit den Kunden\n30 bis 40 Blankorechnungsformulare, da dieser kein angeneldetes Kohlengewerbe besaß. Er erhielt für jede abgerechnete Tonne 1 bis 1,50 DM, zusammen über 1.000,- IM.\nHOEEEEEDn wußte, Gaß Ger seine Kunden durch Angabe höherer Gewichte täuschte und dadurch veranlaßte,\nmehr Kohlen zu bezahlen als tatsächlich geliefert wurden.\nDas Landgericht hat hierin eine Beihilfe zum Betrug des\nGerritzmann erblickt. °\n\nII. Während dieses Zeitraumes belieferte HE seine\nKunden ebenfalls mit üÜberhöhten Gewichten in dem Raum um\nGütersloh. Jede Lieferung wurde mindestens mit zwei Tonnen\nüberhöhtem Gewicht abgerechnet. Die Fahrer des Angeklagten täuschten die Wiegemeister durch falsche Achsverwiegungen, so daß die Wiegekarten höhere Gewichte, als taisächlich geladen, auswiesen, Der Angeklagte hatte Kenntnis .von dieser Täuschung. Den Firmen ist ein Schaden von,\nmindestens 3.000 IM zugefügt worden.\n\nDer Angeklagte ist insoweit wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden.\n\nIII. In der Zeit von April 1954 bis August 1955 verkaufte\nHGB in großem Umfang Kohlen an Firmen im württembergisch-badischen Wirtschaftsraum. Er hat 765 Lastzüge mit\nKohlen geliefert, und zwar an die Firma RI in Ba@-\nEB 40 Lastzüge, an die Kohlengroßhandlung Bau in\nSt 518 Lastzüge, an die Kohlengroßhandlung Trefz 2 .\nSöhne in Stuttgart 245 Lastzüge und schließlich an die Kohlengroßhandlung Gr in Mo@iilB 162 Lastzüge. Er erhielt WE\nvon den Kohlengroßhandlungen einen Verkaufspreis von 75 bis\n90 DM pro Tonne einschließlich Fracht, die im Durchschnitt\nhei 30,- DM pro Tonne lag. Er selbst zahlte für Stollenund Deputatkohlen 40,- bis 50,- DM, für Zechenkohlen 51,-\nbis 60,- DM pro Tonne. In wenigen Fällen erhielt er von j\nden Großhändlern 3.- DM pro Tonne mehr. Zum Teil beschaffte --\ner die Kohlen durch den Ankauf von Landabsatzscheinen, j\n\nDer Angeklagte legte seinen Abrechungen mit den\nAbnehmern über den überwiegenden Teil seiner Kohlenlieferungen nicht die im Ruhrgebiet festgestellten Ladegewichte zugrunde, sondern rechnete mit Hilfe von inhaltlich falschen oder gefälschten Wiegekarten überhöhte Gewichte ab. \"Zu diesem Zwecke bestach er amtliche Wiegemeister, ließ auch unter Täuschung eines Wiegemeisters\nfalsche Achsverwiegungen vornehmen oder ließ Blankowiegekarten mittels Stablstempeln fälschen, Die Wiegemeister\nerhielten für ihre, pflichtwiärigen Handlungen bis zu\n50,- DM für jede Falschverwiegung.\n\nDas Landgericht hat berechnet, daß sich die Zahl\nder überhöhten Züge auf 418 und die Zahl der \"Lufttonnen\"\nauf 2.440,50 und Ger Schaden auf 208,428,- DM belaufen.\nEs hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß der\nSchwund, der sich durch das Laden auf den Zechen ergab\n10 % betrage. Danach sei von mindestens 2200 Iufttonnen\nmit einem Mindestschaden von 180.000 DM auszugehen.\n\n„Br ”\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß sich der Angeklagte des Betruges in fortgesetzter Handlung in Tateinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung\nzur Falschbeurkundung schuldig gemacht habe. Er habe\nauch mit Täterwillen gehandelt. Die Vorlage der Wiegekarten an die Endabnehmer sei zwar in der Regel durch\ndie Kohlengroßhandlungen erfolgt. Nach der unwiderlegten\nEinlassung des Angeklagten sei davon auszugehen, daß die\n\nFirma TED die Möglichkeit in Kauf nahm, daß die Wiege-\n\nkarten überhöhte Gewichte auswiesen und deshalb bei der\nWeitergabe der Wiegekarten an ihre Kunden und bei der\nAusstellung der Rechnungen mit dem Angeklagten zusammengewirkt habe, um die Endabnehmer über das Gewicht der\nangelieferten Kohlen zu Täuschen. Soweit die anderen Kohlenhändler auf die Richtigkeit der Wiegekarten vertraut\nhätten, seien sie zunächst selbst getäuscht und betrogen worden. HOME habe sie hierbei als sin Werkzeug\nbenutzt, um auf diese Weise die Täuschung der Endabnehmer\nzu ermöglichen. Falls aber auch die anderen Kohlengroßhändler bewußt in Kauf genommen haben sollten, daß die\nWiegekarten höhere Gewichte ausgewiesen hätten, hätten\nsie ebenfalls bewußt mit dem Angeklagten zusammengewirkt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verlet-,\nzung sachlichen Rechts,\n\nSeine Heuptangriffe richten sich gegen die Verurteilung, soweit sie die Lieferungen in den süddeutschen\nRaum betreffen.\n\n1.) Zu IIl.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, den\nbelieferten Firmen sei ein Schaden nicht entstanden, da\ndiese bei anderweiiem Bezug mindestens genau soviel hätten\n\n.\n\nPR\n\nzahlen müssen, wie sie im Endergebnis für die tatsäch- =\nlich angelieferten Kohlen gezahlt haben, geht seine Rüge feh1* gi\nder Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 1958 E: A\nin der insoweit ähnlich gelagerten Sache gegen Spiekerkötter - 4 StR 312/58 - ausgeführt hat, kommt es hierauf\nfür die äußere Tatseite nicht an; ebensowenig darauf, ob\ndie Abnehmer der Kohlengroßhandlungen sich geschädigt\ngefühlt haben oder nicht und ob sie innerhalb der Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche gegen die Kohlengroßhandlungen gestellt haben. Für die Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten’ ist, ist, sofern dieser bei\n\nder Erfüllung eines Vertrages entstanden ist, allein der\nGesichtspunkt entscheidend, daß jeder Vertragsgegner ein\nRecht auf ordnungsgemäße Erfüllung des abgeschlossenen\nVertrages erworben hat. Auf Grund der geschlossenen Verträge hatten sie einen Anspruch darauf, daß ihnen die vertragsgemäße Xohlenmenge zum vereinbarten Kaufpreis geliefert wird. Nimmt der Getäuschte die ihm zur Erfüllung\nangebotene Leistung infolge des bei ihm erregten Irrtums\nals vertragsgemäße Gegenleistung an, obwohl ihre Menge\nhinter der vertraglich geschuldeten zurückbleibt, so hat\ndas Vermögen des Getäuschten eine Beschädigung erlitten,\nohne daß es darauf ankommt, ob seine eigene Leistung durch\nden Wert der tatsächlich erfolgten vertragsgemäßen Gegenleistung gedeckt wird, ob also etwa in der Zeit zwischen\nVertragsabschluß und Vertragserfüllung eine Wertverschiebung stattgefunden hat oder ob von Anfang an die Sachleistung einen höheren Wert besaß, als der Kaufpreis,\n\nfür den der Getäuschte den Lieferungsanspruch erworben\nhatte (Rest 16, 1, 10, 11). Ein Schaden im Rechtssinne\n\nist hiernach zweifelsfrei zugefügt worden.\n\nDagegen vermag sich der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen, daß der Angeklag-\n\nte den inneren Tatbesiand des Betruges verwirklicht hat.\nDiese Bedenken richten sich dagegen, ob der Angeklagte,\nsei es bei allen oder bei den späteren Lieferungen das\nBewußtsein hatte, daß der von ihm erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig war. Das Landgericht führt hierzu\nlediglich aus, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich oder einem Dritien einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Diese formelhafte Feststellung kann im vorliegenden Falle nicht genügen. Wie\nder Tatrichter bei der Strafzumessung ausführt, wäre der\nAngeklagte ohne die \"Lufttonnen\" nicht immer, vor allem\nmit Landabsatzscheinen und Deputatikohlen auf seine Kosten\ngekommen, sondern hätte ‚teilweise mit Verlust arbeiten\nmüssen. Auch im Übrıgen seien ihm große Gewinne nicht verblieben. Bei dieser Sachlage hätte es sich der Strafkanmer aufdrängen müssen zu prüfen, ob der Angeklagte etwa\ninfolge einer Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Kohlenmarkt während der Geltungsdauer seiner\nLieferverpflichtungen angesichts seines Interesses an der\nVermeidung von Verlusten als Iaie zu der — wenn ‚auch\nrechtlich unrichtigen, so dach tatsächlich denkbaren —-\nÜberzeugung gelangt sein könnte, ihm stehe aus Billigkeitsgründen von Rechts wegen ein höherer Kaufpreis zu,\nden er sich auf dem von ihm gewählten Wege deshalb selbst\nzuführen könne, weil die Käufer nach seiner Meinung zwecks\nSicherung ihrer dringlichen Versorgung sich sonst ander-\n\nweitig die Kohlen doch zu erhöhten Preisen verschaffen müßten.\n\nGerade die Tatsache, daß er, wie das Landgericht feststellt, teilweise mit Verlust hätte arbeiten müssen und\nihm auch sonst große Gewinne nicht verblieben sind, hätte\ndas Gericht zu einer näheren Prüfung, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausging, veranlassen müssen.\nHierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieses fortgesetzten Betruges führen muß.\n\nSie war gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten\nICE uni MD, Ale wegen Beihilfe zu diesem fortgesetzten Betrug verurteilt worden sind, zu erstrecken,\nda ihre Verurteilung von der gleichen Gesetzesverletzung\nbetroffen wird. Sollte die neue Verhandlung zur Verneinung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bei dem Angeklagten HE führen, so\nwürde eine Beihilfe der beiden anderen Angeklagten rechtlich nicht möglich sein, da diese voraussetzt, daß der\nHaupttäter mit Tatbestandsvorsatz handelt (BGHSt 9,\n\n370 ff).\n\nBei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht\nallerdings zu beachten haben, daß hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügt, also das Bewußtsein, daß die Rechtsordnung möglicherweise die Bindung an die den Lieferungen wirtschaftlich nicht oder nicht mehr entsprechenden Preise\nfordere, und der Wille, sich auch für diesen Fall höhere\n\nreise zahlen zu lassen. Würde allerdings der Vorsatz\nnicht festzustellen sein, so hätte der Täter im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) gehandelt, wenn er angenommen\n\"hätte, auf den angestrebten Vermögensvorteil ein Recht\nzu haben. Dieser Irrtum würde den Vorsatz ausschließen\n(BEHSt 4, 105 .££; BGH RIW 1953, 1479 Nr. 21).\n\nIm übrigen gibt das Urteil in diesem Fall zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nInsbesondere sind bei der rechtlichen Würdigung,\nder Angeklagte habe mit Täterwillen gehandelt, entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkembar. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei der\n\"Initiator\" der Betriügereien gewesen, er habe angegeben,\n\nK}\n\nwelches Gewicht auf die Wiegekarten habe gedruckt werden\nsollen und habe auch die Wiegemeister, die Fahrer und\nTransportunternehmer erst für die Mitwirkung gewonnen,\nEr habe auch mit den Großhändlern den wirtschaftlichen\nNutzen aus der Tat gehabt, während die anderen Beteiligten lediglich auf das angewiesen gewesen seien, was\nihnen der Angeklagte. habe zukommen lassen. Er habe auch\nden größten Tatbeitrag geleistet. Hieraus konnte das\nLandgericht ohne Rechtsfebler zu dem Schluß kommen, daß\n\nger Angeklagte mit Täterwillen gehandelt habe, zumal\n\nsich aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten\nHallmann seine Tatherrschaft eindeutig ergibt.\n\nEs ist auch unzutreffend, daß das Landgericht eine\nMittäterschaft mit einem Teil der Kohlengroßhändler\nnicht habe annelmen dürfen, ohne daß zunächst deren\nVerhalten Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei.\nEs ist auch im Falle der Teilnahme zulässig, die Tat\neines anderen Beteiligten in für den Angeklagten rechtlich maßgebender Weise zu würdigen, ohne daß jener zuvor\nverurteilt wird,\n\nDie Ausführungen der Revision, das Landgericht\nhabe die Zahl äer Falschverwiegungen unzutreffend festgestellt, verstossen gegen die vom Landgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden Peststellungen. Was der. Beschwerdeführer im einzelnen hierzu\nvorträgt, sind neue tatsächliche Behauptungen, die im\nRevisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden können.\n\nEs steht jedoch dem Beschwerdeführer frei, seine Ein-.\n\nwendungen in der neuen Verhandlung geltend zu machen.\n\nWenn die Revision ferner vorträgt, der Angeklagte\n\nhabe nicht gewußt, da3 der Wiegemeister GOWEB amtlicher\n\nPUR TIER ie\n\n| ——\n\n© Tai nl nm nleme UE Ir me\n\nmen ei, -\n\nWiegemeister sei, mcht er seine eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, die\nRechtsfekler nicht erkennen läßt.\n\n2.) Die Revision führt ferner aus, das landgericht hätte,\nfalls es bei den Lieferungen in den süddeutschen Raum zu\nRecht einen fortgesetzten Betrug angenommen habe, auch\nFortsetzungszusamusnhang mit den Betrugsfällen im Raum\nGütersloh annehmen müssen. Auch insofern geht die Rüge\nfehi. Es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, ob\nein Gesamtvorsatz anzunehmen ist oder nicht. Ersichtlich\nhat das Landgericht diesen für die gesamten Lieferungen\nverneinen wollen. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht zu\nerkennen. Selbst wenn der Angeklagte den allgemeinen\nEntschluß gefaßt hätte, bei sich bietender Gelegenheit\nBetrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan,\nzu begehen, wäre dies für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht ausreichend. Für den Gesamtvorsatz ist es erforderlich, daB der rille des Täters schon\nbei der ersten in den PFortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung darauf gerichtet war, einen bereits in den\nwesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg\nstückweise zu verwirklichen. Diese Voraussetzungen sind\nnach der Meinung der Strafkammer ersichtlich nicht gegeben. Die Lieferungen in den süddeutschen Raum haben, soweit es sich um die Kohlengroßhandlungen handelt, erst\nim Jahre 1954 begonnen, zu einem Zeitpunkt, in welchem\nnach den Feststellungen des Landgerichts die Lieferungen\nin die Gegend von Gütersloh zumindest im wesentlichen\nbeendet waren. Nach der dem Gesamtinhalt des Urteils zu\nentnehmenden Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte den Vorsatz zu den weiteren Gewichistäuschungen\nerst gefaßt, als er die geschäftlichen Verbindungen zum\nsüddeutschen Raum im Jahre 1954 neu aufnahm, deren Möglichkeit er vorher ersichtlich noch nicht näher übersab.\n\n“\n\n- 10 -\n\n3,) Auch im übrigen ist das Urteil frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Angeklagte\nwegen Beihilfe zum Betrug im Falle GeriiiilB (vı 1)\n\nund wegen Betrugs auf Grund der Lieferungen in den Raum\nGütersloh verurteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß er sich in dem letzten Falle für berechtigt hätte\nhelten können und gehalten hat. einen höheren Preis als\nden mit den belieferten Firmen vereinbarten beanspruchen\nzu können, bestehen nach den Sachverhalt nicht.\n\nRotberg Krunme Bundesrichter Dr. Seibert\nist erkrankt und kann des-\n\nhalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-366-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-09/4-str-366-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:19.426458+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-01-09/4-str-366-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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