{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-01-07","aktenzeichen":"2 StR 552/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 832 552/58 2268 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter, früheren Bäcker Rolf Robert August\nX Om =: Sp; seboren ar: EEE 1936\nin Ip: Kreis Tu zur Zeit in Strafhart\n\nin anderer Sache, ‘\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. Janvar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\nJustizangestellter um\n‘ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannte\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bremen vom 13. August 1958\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist,\n\na) des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach § 24 Abs. I Nr. 1 StVG,\n\nb) der schweren räuberischen Erpressung,\n\nc) der versuchten Nötigung.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.: Fe . “\n\nEr hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nng on\n\n| ——\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten eines Diebstahls\nim Rückfall, eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1\nNr. 1 5tVG, der schweren räuberischen Erpressung und der\nversuchten Nötigung, sämtliche Taten in Tatmehrheit begangen,\nschuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen\nRechts; sie hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht nit Tatsachen belegt wird. . u\n\n1.) Am 19. Zuli 1958 schnitt äer. Angeklagte das Verdeck\neines auf der Straße stehenden Personenkraftwagens Porsche 1500\nauf, öffnete durch die so entstandene Lücke äie Tür, schloß\ndie Zündung und fuhr, ohne im Besitz eines shrerscheins zu\nsein, mit dem Wagen durch die Stadt. Er wollte den ihm als\nbesonäers schnell bekannten Wagen zu einen geplanten Überfall\nauf die Nebenstelle ser Sparkasse und zur Flucht nach der\ngelungenen Tat benutzen. 'Er £uhr auch mit dem Wagen em\n21. ‚Juli 1958 zu der Sparkassenhebenstelle..\n\nZu Recht beurteilt. ‚die Strafkanner die Wegnahme äds\nWagens als Diebstahl. ‚Wer einen Kraftwagen: wegnimnt, um ihn\n\"zu benutzen,. 'solänge- er Wert‘ ‘für. ihn, hät, “und ihn dann ‚an. 'einer\nbeliebigen Stelle’ 'zurücklassen, :\" \"den. Zugriff Driiter preisgeben und es dem Zufall überlassen will, ob; wie und wann der\n_ Eigentüner den Wagen wieder zürlickerhält, handelt mit Zusignungsabs! icht; er begeht nach. ‚ständi ger Rechtsprechung Ges\nReichsgerichts ind des Bundesgerichtshofs einen Diebstahl.\nDie Zusignungsabsicht wird. nicht. ‚gadurch ausgeschlossen, daß\nder Täter sich des Wagens nach Gebrauch wieder entäußern will\n(RGSt 64, 259; BGH NIW 1953, 1880 Nr. 22). Diese Voraussetzungen\n\n- 3.\n\nsind hier geseben, da der Angeklagte den Wagen nach geiungener\nFlucht irgendwo zurücklassen wollte. Ein Vergehen der unb=»-\n\nfugten Ingebrauchnahme des Kraftwagens nach § 248 b StGB echeidet:\n\naus; denn der Angeklagte wollte den Wagen nicht nur vorübergehend benutzen und’nach Gebrauch den rechtmäßigen Zustand\n\nwieder herstellen. Die Rückfallyorausset izungen sind einwandfrei\n\nfestgestellt..\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1\nNr. 1 StGB ist rechtlich nicht- zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer gesonderten selbständigen\nHandlung. Das Wegfahren des Wägens. ermöglichte auch die Wegnehme. Die Handlung erfüllte gleichzeitig den Tetbestand des\nDiebstahls wie auch den der- Verletzung. des Straßenverkehrsgesetzes. Es besteht deshalb zwischen beiden. Straftaten Tateinheit (BGH 4 StR 56/55, Urteil:vom 31. März 1955). Daran ändert\nnichts, daß die Sträfkammer wegen der. weiteren Fahrt des Angeklagten mit dem Wagen ein forigesetzies Vergehen. nach 1,9 24\nAbs. I Nr. 1 StVG annimmt (BeH3t 6, Bi)\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch unter sntsprechender Anwendung des § 354 StPO insoweit selbst richtigstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte\nsich nicht anders hätte verteidigen können. i\n\n2.) Am 21.-Juli. 1958 fukr der \"Angeklagte mis dem‘ Wagen\n‚ad ie Nebehstelle der Sparkasse. Er ließ den Yotor.des |\nWagens laufen, setzte sich eine Sonnenbrille und einen Strohhut auf, zog Handschuhe an, machie- sein Gesicht durch: ‘Vor- .\nbinden eines braunen Tuches unkenntlich und betrat so den\nSparkassenraun. Dort richtete er. eine entsicherie Gaspistole,\nderen beide Läufe geladen waren, auf den Filialleiter EB O3 5)\nund- rief ihm zu: \"Los, los, Geld her, schnell, schrell\". Er\nwollte den Eindruck erwecken, . die Pistole sei eine scharf ge-\n\nladene Waffe und er werds schießen, falls Sn das verlangte\n\n” “ ” ..\n\n-4-\n\nGeld nicht .hergebe. Er erreichte auch, daß dieser glaubte,\nsein Leben sei unmittelbar in Gefahr und eine Holzkassetie\nmit Geldscheinen in Höhe von etwa 9.000,- bis 10.000,- DM\nauf den Schalter stellte. Der Angeklagte nahm die Kassette\nan sich und lief aus dem Kassenraum. Inzwischen hatte auch:\neine Kundin den Raum verlassen. Auf deren Hilferufe eilten\nmehrere Personen herbei, darunter der Schlosserlehrling\nim. Der Angeklagi te wollte 5 von der Verfolgung\nabhalten, inden er, äie Pistole auf ihn ri ichtete und rief:\n\"Stehen bleiben, ich schieße!tt, Als Yan sich nicht einschüchtern ließ, schoß Ger Angeklagte aus einer En\\fernung\nvon 3 m die Pistole ab, Der Schuß zeigte bei Mil (eine\nWirkung. Als der Angeklagte hierauf nochmals abdrückte, versagte die Waife. Der Angeklagte wurde sodann Testgenormen.\n\nOhne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, der angeklagte habe sich einer schweren räuberischen Erpressung nach\nden §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Sie\nbetrachtet zutreffend die Gaspistole als eine Waffe; denn\nnach.den Feststellungen könnte das ausstrüömende Gas, Zalle\n\ndie Pistole aus einer Entfernung von etwa 0,50 bis 5 m ebz.\n\ngeschossen wurde, eine Bindehautentatindung. der Augen her-.\nbeiführen unä bei einen 'Abschuß aus ünnittelbarer Nähe eine |\ndauernäe' Verletzung. ‚der Hornhayt. eines, ‚Kuges: ‚bewirken ur\n(BEHSt 4, 125).. Das Vorbringen der Revision, ‘der Angeklagte\n\nhabe nur \"eine List: anweriden wollen); . ‚widerspricht dem fest \\.\n\nnn\n\ngestellten Sachverhalt. es\n\nDie Strafkamner hat auf Grund der Beweisaufnahne recht-\n\nlich fehlerfrei die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte\n\ndie Pistole als Waffe benutzen und. mit ihr schießen wollte,\nwas er.auch selbst zugibt, und daß er, wenn es nötig gewesen wäre, auch damit geschossen. hätte, um die Sparkassenangestellten widerstandsunfähig zu machen. Dies senügt\n(BEHSt 10, 208). Für die Anwendung des Grunäsaizes, im\n\nZweifel zugunsten des Angeklagten, war daher kein Raum:\n\nDas Vorgehen des Angeklagten gegenüber VB >eurtzil:; die\nStraikammer rechilich fehlerfrei als versuchte Nötigung und zwar\n\nals selbständige Straftat, weil die räuberische Erpressung nereits\n\nvollendet war.\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechisfeller\nzum Nachteil des Angeklagien erkennen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Gesamisirafausspruches.\nDie Strafkammer hat die ausgesprochenen Einzelstrafen \"sehr eng\nzu einer Gesamtstrafe zusammengezogen\", die nur wenig höher ist,\nals die Einsatzstrafe von 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus für die\n\nchwere räuberische Erpressung. Es ist deshalb auszuschließen,\ndaß die Strafkammer auch nach Wegfall der Gefängrisstrafe von\n2 Monaten für das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf eine\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die 'Einzels strafe von\n1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus gilt jetzt für die Verurtsilung wegen\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach,\n\nn\n\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.\n\nrn\n\nBaldus Busch Dr. Dottsrweich\nScharpenseel Menges\n\nDe ee\n\nf\n\nEr ra\n\nEur ee","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-552-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-07/2-str-552-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.689450+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-01-07/2-str-552-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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