{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-12-10","aktenzeichen":"2 StR 394/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die. Ehelichkeit des Kindes\nnicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht\nim Sinne des § 170 » StGB.","text_plain":"vl)\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nNachschlagewerk: % Bu 2964 096\n\nStGB § 170 d\n\nAuch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die. Ehelichkeit des Kindes\nnicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht\nim Sinne des § 170 » StGB.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Dezember 1958 - 2 StR 394/58\noo. LG Duisburg\nOLG Düsseldorf\n\nYI\n\n2_StR 394/58\n\nBe sc hl u8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nhter Erich 2 aus DEE: zevoren\n1903 in\n\nden Lige\nam\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10, Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen;\n\nAuch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende\nUnterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine\ngesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b\nStGB.\n\nVE\n\nGründe:\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Irmgard\n(Vergehen nach § 170 d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Monat verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch\nzur Bewährung ausgesetzt. Auf seine Berufung hat das Land.-\ngericht dieses Urteil nur im Strafmaß aufgehoben, eine Gefüngnisstrafe von vier Wochen festgesetzt und deren Aussetzung\nzur Bewährung abgelehnt, jedoch auf die Strafe die vierwöchige\nUnterbringung in der Heilanstalt | angerechnet,\ndie es nach § § 1 StPO zwecks Untersuchung des Angeklagten\nauf seine Zurechnungsfähigkeit angeoränet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt:\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte hat mit der Mutter des Kindes Irmgard\n\nam 30. August 1947 die ähe geschlossen. Irmgard wurde am\n15, Septenber 1948 geboren. Die the wurde am 21, Januar 1950\ngeschieden. Der Angeklagte zahlte zunächst monatlich 30,-- DM\n\nUnterhalt für das bei der Mutter verbliebene Kind. Im\nJahre 1953 wurde der monatliche Unterhalt durch Urteil des\nAmtsgerichts Ziel auf 50,-- IM ab 1. Juli 1953 erhöht. Der\nAngeklagte legte Berufung ein, zahlte aber bis einschließlich September 1953 den erhöhten Unterhalt und für Oktober\n1953 noch einen Teilbetrag von 10,-- DM. Sodann erklärte er\nder Mutter des Kindes, und zwar noch bevor seine Berufung im\nOktober 1953 verworfen wurde, das Kind stamme nicht von ihm\nab, 'er sei zeugungsunfähig, er werde deshalb keinen Unterhalt mehr zahlen. &Er hat auch seitdem keine Zahlungen mehr\ngeleistet, Die Ehelichkeit des Kindes ist nicht angefochten\nworden.\n\nDer Angeklagte hat im Strafverfahren geltend gemacht,\ner sei zufolge einer Sterilisation, der er sich im Jahre\n1933 freiwillig unterzogen habe, zeugungsunfähig; deshalb\nsei er nicht der Erzeuger des Kindes Irmgard; seine Frau\nhabe während der Ehe mit zwei anderen Männern - Egg uni\nRp - geschlechtlich verkehrt; einer dieser beiden sei\nder Erzeuger des Kindes; er habe sich auch \"von Anfang an!\"\nnicht für den Erzeuger des Zindes gehalten.\n\nDie Kinlassung, er sei sterilisiert worden und er habe\nsich nicht für den Vater des Kindes gehalten, sieht das\nLandgericht auf Grund des Beweisergebnisses als widerlegt\nan. Die Beweisamträge der Verteidigung, mit denen dargetan\nwerden sollte, daß das Kind nicht vom Angeklagten abstamme,\nhat es abgelelınt, weil diese Tatsache für die Entscheidung\nohne Bedeutung sei. In Übereinstimmung mit dem Amtsrichter\nist es der Ansicht, daß § 170 b StGB die Verletzung jeder\ngesetzlichen Unterhaltspflicht mit Strafe bedrohe, nicht\nnur, wie das Oberlandesgericht in Hamm im Urteil FamRZ 1957,\n376 Nr. 184 meine, die Verletzung einer auf blutmäßiger Abstammung beruhenden Unterhaltspflicht; da der Angeklagte die Ehe--\nlichkeit des Kindes nicht angefochten habe, gelte das Kind\nnach §§ 1591, 1593 BGB als eheliches; der Angeklagte sei\nkraft Gesetzes zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, auch\nwenn er nicht dessen Krzeuger sei. Das Urteil führt dazu aus,\n§ 170 b St&B diene auch dem Schutze der Familie, Ehe und utterschaft; denselben Zweck verfolge die Regelung des bürgerlichen hkechts, mit der im Interesse des Kindes und des Fa-\n\nmilienfriedens verhindert werden solle, daß die Frage der\nEhelichkeit des Kindes über die Frist des § 1594 BGB hinaus\naufgerollt werden könne. Dieser Ansicht, so meint des bandgericht weiter, stehe er Beschluß des 4. Strafsenais des\n\nYıl\n\nBundesgerichtshofs BGHSt 5, 106 nicht entgegen; denn darin\nsei nur ausgesprochen, daß ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil den Strafrichter bei der Feststellung der Verletzung\neiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht binde; diese\n\nFrage tauche hier nicht auf, weil der Angeklagte nicht wegen\nder Zuwiderhandlung gegen das Unterhaltsurteil, sondern wegen\nder Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bestraft\nworden sei.\n\nDas Landgericht hat schließlich festgestellt, daß der\nAngeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und bei seinen\nEinkommen auch in der Lage war, zumindest in der Zeit, in\nder er in Arbeit stand, dem Kind Unterhalt zu gewähren,\n\nDie Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des \"sachlichen\nkKechts. Unter Berufung auf das Urteil des Überlandesgerichts\nin Hamm (FamRZ 1957, 376 Nr. 184) macht sie geltend, die\nVerurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach\n§ 170 b StGB setze die Feststellung voraus, deß das Kind\nIrmgard vom Angeklagten abstamme; die gegenteilige Ansicht\ndes Landgerichts sei sachlichreohtlich falsch und die damit\nbegründete Ablehnung der Beweisamträge ein Verfahrensverstoß.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf teilt die Ansicht:\ndes Landgerichts, daß die Verletzung der auf §§ 1591, 1593,\n1594, 1601 BG@B beruhenden Unterhaltspflicht des \"Scheinvaters\", der die £helichkeit des Kindes nicht angefochten\nhat, den Tatbestand des § 170 b StuB erfülle. Es möchte deshalb die Revision im Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung verwerfen, sieht sich hieran aber durch die gegenteiiige Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert, Es\n\nhat deshalb die Sache wemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dabei allerdings die zur Entscheidung\ngestellte Rechtsfrage nicht formuliert. Sie ergibt sich jedoch aus dem Vorlegungsbeschluß und lautet: Ist die nicht\nauf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des\nEhemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten\nhat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 v\n\nStEB?\n\nDer Senat pflichtet der bereits vom Anisrichter und\nvom Landgericht vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts\nin Düsseldorf bei; er entscheidet nur über die Rechtsfrage.\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes trifft § 170 d StGB\ndie Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht, also\nauch der nicht auf bIutmäßiger Abstammung beruhenden des\nshemannes, der die khelichkeit des von ihm nicht erzeugten\nKindes nicht angefochten hat, und der des Adoptivvaters, da\neine »inschränkung nicht gemacht ist. Das war bis zu dem\nUrteil des Oberlandesgerichts in Hamm die herrschende Ansicht in hechisprechung und Schrifttum. In der noch zu § 361\nNr. 10 St§ 6B ergangenen intscheidung des Oberlandesgerichts\nin Naumburg JW 1937, 2397 Nr. 67 wurde die Strafbarkeit\ndes shemannes, der erwiesenermaßen nicht der Vater des in\nder Ehe geborenen Kindes wer, dessen Ehelichkeit aber nicht\nangefochten hatte, nicht nur auf den Wortlaut des Gesotzes\ngestützt, sondern auch damit begründet, das bürgerliche\nRecht wolle Gen Ehemann dazu zwingen, seine Entscheidung\ndarüber, ob ein in der fhe geborenes Kind ehelich sein solle,\nin angemessener Frist zu treffen; das Kind habe ein berechwigtes Interesse, seine Ehelichkeit nach Ablauf einer bestimnten Frist festgestellt zu sehen. Das Oberlandesgericht in\nHamm ist der Meinung, an dieser Auffassung könne nicht mehr\n\nHU\n\ntestgehalten werden, weil der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 zu erkennen gegeben habe, deß cr die\nStrafburkeit einer Verletzung der Unterhalispflicht in\n\n§ 170 b StGB an die natürliche Abstammung geknüpft sehe;\ndie Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nach\ndieser Vorschrift nur als Verletzung des durch blutuwäßige\nAbstammung begründeten Treueverhältnisses zwischen Vater\nund Kind strafbar.\n\nDer Beschluß BGHSt 5, 106 betrifft einen Fall, in dem\nder durch Versäumnisurteil als unehelicher Vater zur Lei.-\nstung von Unterhalt rechtskräftig verurteilte Angeklagte\nim Strafverfahren geltend gemacht hatte, er sei nicht der\nErzeuger des Kindes, Schöffengericht und Strafkamner hatten\nihn eines Vergehens nach § 170 b StuB für schuldig befunden\nund waren dabei davon ausgegangen, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung zur Leistung des Unterhalts sei die\nFrage der blutmäßigen Abstammung vom Strafrichter nicht\nmehr zu prüfen. Auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG entschied\nder 4. Strafsenat, daß im Strafverfahren wegen Verletzung\neiner gasetzlichen Unterhaltspflicht der Strafrichter nicht\nan eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, vielmehr über das Bestehen\nder Unterhaltspflicht nach den für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht selbst zu erforschen habe: ohung\nZu § 361 Nr. 10 StGB ging die herrschende Meinung in Incht- ”\nund Schrifttum dshin, eine Unterhaltspflicht im Sinne der\nVorschrift bestehe, wenn der Täter zur Zahlung rechtskräftig verurteilt sei (vgl. IK, 4. Aufl., § 361, Erläut. X 5\nsowie die in BGHSt 5, 106, 108 angeführten Entscheidungen).\nDer 4. Strafsenat spricht mit dem aufgestellten Rechtssatz\naus, daß dies für § 170 b StGB nicht gelten könne, und begründet es damit, daß § 170 b StUB auf \"höheren! rechts-\n\npolitischen Gedanken beruhe als der aufgehobene § 361 Nr.10.\nDazu führt er unter Hinweis auf Äußerungen von Rietzsch\n(nei Pfundtner/Neubert II c 6 S. 207, 209 Nr. 7 und DJ\n1943, 228) aus, die Vorschrift des § 170 b StuB bedrohe das\ndurch Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht gegen die Bande des Blutes und der Familie mit\nder Vergehensstrafe; sie schütze Ehe und Mutierschaft, die\nuneheliche ebenso wie die eheliche; sie bezwecke, Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treupflicht nachdrücklich zu ahnden; mit diesem Zwecke wäre es\nunvereinbar, daß schon der bloße Ungehorsam gegenüber einem\n\nim zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren erwirkten Unterhalts- -\n\nurteil. zur Bestrafung führen könnte,\n\nDes Landgericht verwertet den Gesichtspunkt des Schutzes\nder Familie, der Mutterschaft und der „he für die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht seitens des \"Scheinvaters\" unter “inweis darauf, daß die Vorschriften der § 5 1591\n2 P6B, vor allem § 1594 BGB, dem selben Zwecke dienten. Im\nSchrifttum wird von Becker (NJW 1955, 1906) im wegensatz zu\nBode (NJW155, 1588) die Ansicht verüreten, eine Treucpflicht\nergebe sich nicht nur aus biologischer \"blutmäßiger\" Abstamnung oüer aus bestehender Ehe, sondern auch aus den Arien\nmenschlichen Zusammenlebens, die den Gesetzgeber zur Statuierung von Unterhaltspflichten veranlassen; auch der nicht\nblutmäßige Vater, der von der Anfechtungsklage absehe, habe\ngegenüber dem \"scheinehelichen\"Kinde die Treuepflicht, die\ndurch eine solche Auslegung mit den sozialen Forderungen\ndes Gesetzgebers in Zinklang gebracht werde, Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen,. bei diesem Treueverhältnis\nhendele es sich nicht um dasjenige Verhältnis, dessen Schutz\ndurch § 170 b StGB bezweckt sei; jedenfalls habe der Bundes-Gerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 die Vorschrift anders ausgelegt:\n\nDieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das\nOberlandesgericht in Hamm übersieht, daß der 4. Strafsenat\nnur die Frage entschieden hat, ob die rechtskräfiige Verurteilung zur Unterhaltszehlung eine ausreichende Grundlage\nfür die Bestrafung nach § 170 b StGB bildet. Die Ausführungen, § 170 b StGB beärohe \"das gegen die Bande des Blutes\nund der Fauilie begangene Unrecht\",! enthalten, worauf schon\nBruns (FamRZ 1957, 578) und ebenso das Oberlandesgericht\nDüsseldorf im Vorlegungsdbeschluß hingewiesen haben, lediglich eine weitere Begründung für die aus § 262 StPO herge-\n\nleitete Rechtsansicht, daß der Strafrichter an ein materiell\n\nunrichtiges Zivilurteil auf Unterhaltszahlung nicht gebunden\nsei, sondern über das Bestehen der Unterhaltspflicht selbständig zu entscheiden habe. Daß cs dem 4. Strafgenat fern\ngelegen hat, den Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht\ngegenüber dem bürgerlichen Recht einzuschränken, ergibt\nsich daraus, daß er die Frage der Bindung des Strafrichters\nan das rechtskräftige Zivilurteil entschieden hat. Das wäre\nnicht notwendig gewesen, wenn der Begriff in § 170 b StGB\nnach seiner Meinung einen anderen Inhalt hätte wie im bürgerlichen Recht; die Frage der Bindung wäre alsdann nicht\naufgetaucht (vgl. Bruns in Festschrift für lent 128).\n\nDie Vorschrift spricht ohne jede Einschränkung von der\nVerletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten gehört die Unterhaltspflicht\ndes \"Scheinvatere\", der die Ehelichkeit des in der Ehe geborenen Kindes nicht angefochten hat, ganz ebenso wie die\nUnterhaltspflicht gegenüber dem Adgtivkind. Eine Absicht\ndes wesetzgebers, nur die Verletzung einer auf blutmäßiger\nAbstammung beruhenden Unterhaltspflicht mit Strafe zu bedrohen, ist in § 170 db StGB nicht zum Ausdruck gekommen.\nDürfien die im Beschluß BGHSt 5, 106 angeführten Äußerungen\n\n> im Sinne einer solchen Einschränkung verstanden\nwerden und gäben sie, was nicht nachgeprüft werden kann,\n\nden Willen. des damaligen Gesetzgebers zutreffend wieder,\n\nso könnte dem dennoch gegenüber dem eindeutigen Wortlaut\n\ndes Gesetzes keine »edeutung beigemessen werden. Es kann\naber auch nach der Überzeugung des Senates ausgeschlossen\nwerden, daß der Gesetzgeber die Sirafbarkeit der Verletzung\nder Unterhaltspflicht in solchem Umfange gegenüber dem bisherigen Kechtszustande einengen wollte. Mit der Schaffung\ndes § 170 d StGB ist gleichzeitig die Vorschrift des § 361\nNr. 10 St6B aufgehoben worden. Der \"Scheinvater! der §§ 15914\nBGB und der Adoptivvater würden nach jener Ansicht bei Verletzung ihrer Unterhaltspflicht straflos bleiben. Die Verletzung der Unterhaltspflicht wäre also in vielen Fällen\nstraflos. während sie mit der Ersetzung des § 361 Nr. 10\nStGB durch § 170 db StGB doch offensichtlich mit schwererer\nStrafe bedroht werden sollte:\n\nDen \"Scheinvater\", der die Frist zur Anfechtung der\nEhelichkeit hat verstreichen lassen, von der Strafärohung\ndes § 170 b StGB auszunekmen, wäre auch mit Zweck und Sinn\nder §§ 1593 und 1594 BGB nicht vereinbar, der dahin geht,\nsicherzustellen, daß die familienrechtliche Stellung des\nin der ühe geborenen Kindes möglichst frühzeitig und endgültig geklärt wird. Das Vesetz zwingt den Zhemann, sich\ninnerhalb der Frist eines Jahres zu entscheiden, ob er\ndas Kind als eheliches anerkennen will. Krsichtlich beruht\ndiese Hegelung auf der Erwägung, daß die Frage der Abstammung um so schwieriger zu klären ist, je längere Zeit seit\nder Geburt verflossen ist, und daß das Kind um-so schwerere Schädigungen sowohl seelischer wie wirtschaftlicher\nArt erleiden kann, je später seine Unehelichkeit festgestellt und damit seine bisherige familienrechtliche Stel.-\n\n- 10 -\n\nlung geändert wird. Wenn die Unehelichkeit erst nach Verlauf\nvieler Jahre festgestellt werden dürfte und das Kind nunmehr den Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann verlöre, so\nwürde es unter Umständen schwer halten, den wirklichen Erzeuger festzustellen oder doch zur Unterhaliszahlung zu\nzwingen. Diese wesichtspunkte ‚haben den IV. Zivilsenat des\nBundesgerichtshofs veranlaßt, in Abweichung von der Ansicht\ndes Reichsgerichts (RGZ 152, 397) die Schadenersatzklage des\ngeschiedenen Ehemannes gegen den Ehebrecher auf Erstattung\nder Unterhaltsbeträge, die er für zwei von diesem erzeugte,\nmangels Anfechtung aber eheliche Kinder geleistet hatte,\nabzuweisen (BGHZ 14, 358). Er begründet das mit dem Zweck\ndes ) 1593 BGB, dem Familienfrieden unä dem Wohle des Kindes\nzu dienen, und weist darauf hin, dieser Zweck könne nicht\nvoll erfüllt werden, wenn diese Vorschrift zwar das Kind in\nder rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen,\nalso das Infragestellen seines gesetzlichen Personenstandes\nverbieten, daneben aber zulassen würde, die natürliche Tat..\nsache seiner unehelichen Erzeugung zu dem unmittelbaren\nZwecke geltend zu machen, daraus Rechtsfolgen herzuleiten,\nIm Ehescheidungsprozeß und im Strafverfahren wegen Ehebruchs\nsteht nech der Ansicht des IV. Zivilsenats der Geltendmachung\nder unehelichen Geburi eines als ehelich geltenden Kindes\ndie Vorschrift des § 1593 BGB nicht entgegen, weil damit der\nzweck verfolgt wird, daraus eine Tatsache, nämlich den Ehebruch, zu folgern, nicht aber, um daraus Rechte herzuleiten.\nDas würde auch für ein . Strafverfahren wegen Bluischande\n(§ 173 Abs. 1 StGB) zutreffen, Für § 170 d StGB koumt die--\nser Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil die Vorschrift dem\nSchutze der Unterhaltspflicht dient, und die Verwirkli.--\nchung des Unterhaltsanspruchs, den das \"scheineheliche\"\n\nKind gegenüber dem »hemann hat, gefährdet wäre, wenn diesem\nUnterhaltsanspruch der strafrschtliche Schutz versagt würde,\n\n„11 -\n\nobwohl das bürgerliche hecht ihm den Unterhaltsauspruch in\ndemselben Umfange gibt wie dem ehelich erzeugten Kinde.\n\nDie hier vertreiene Auffassung wird auch im Schrifttum\nganz überwiegend geteilt (vgl. Bruns FanRZ 1957, 378).\n\nDie vorgelegte Kechtsfrage ist demnach zu bejahen.\n\nDer ausgesprochene Rechtssatz entspricht der vom Generai--\nbundesanwalt veriretenen Auffassung.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-394-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-10/2-str-394-58","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.342188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-12-10/2-str-394-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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