{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-29","aktenzeichen":"2 StR 425/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 425/58 | 2264 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Keufmann Hans K\n\nam u 1916 in $\n\nwegen Meineids\n\naus KO, 2evoren\n\nhat der 2. Strafßsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBurdessichter Scharpenseel\nBundesrichier. Dr. Schalscha\nFuräesrichter Dr. Menges\nals beis!tzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. >\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbsamter Ger Geschäftsstelle,\nfür Recht erianrt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonr vom 20. Dezember 1957'im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Intscheidung, auch über Gie Kısten des\nRechtemittels, an das Tandgerickt zurückverwiesen.\n\nDis weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\neb a m nn m\n\nDas Landgericht hat den Angexlagten wegen Meineids zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und ärei Monaten verurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt und seine dauernde Bidesunfähigkeit\nausgesprochen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtsz\nsie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n.Ie Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision meiht, das Gericht sei nicht \"orschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der als Schöffe nitwirkende\n\nDr. co» blind war. Während der Hauptverhandlung habe der\nZeuge zu die Frage nach der Größe einer Stange Zigaretten\nleiiglich demit beantwortet, daB er deren Ausmaß mit den Händen\nund wit den Worten \"stwa so\" beschrieb. ] habe weiter,\n\num vilälich Jdarzutun, auf welche Weise Besatzungsangehörige\ngrößere Mengen Tatskwaren unter ihrer Uniforrbluse versteckt\nherenbrachten, seinen Rock aufgebauscht. Die Zeugin PD\nhabe das Gericht nach dem Urteil schon deshalb für unglaubwürdig gehalter, weil sie bei ihrer Vernenmung \"mit Worten\n\nurd Gesten\" keinen Hebl daraus gemacht habe, wie sehr sie\n\ngegen SschgnD eingestellt sei. Hiernach stützt sich das\nUrteil nach der Auffassung der Revision auf Eindrücke und\nErkenntnisse, zu deren Wahrnehmung der blinde Schöffe nicht\nfehig Böwesen sei.\n\n-\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der Aussage des Schöffen\nist ihm die Größe und die Länge einer Stange Zigaretten ein\n3egriif gewiesen, zumai auch die Anzahl der einzelnen Zigarettenpäckchen angegeben wurde. Über die Art und Weise, wie belgische\nBesstzungsangehörige Zigaretten zugetragen haben, sind nach\n\n3. .\n\nden eigenen Vorbringen der Revision außer xD auch andere\nZeugen gehört worden, deren Angaben dem Schöftten eine Beurteilung erröglichten. Dis Voreingenommenheit der als Zeugin\nvernommenen Frau >> bat sich in ihren Gesten und\nTorten gezeigt. Gerade in einem solchen Falle verdtag aber\nder verfeinerte Gehörsinn aus den Worten den fehlenden Gesichtssinn auszugleichen (BGHSt 4, 191; 5, 354).\n\n2. Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO; hierauf\nsonn sie jedock nicht gestützt werden (Ban NIW 1951, 970;\n\nJZ 1953, 284)»\n\n3, Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen seine\nAufklärungspflicht verstoßen, da es in verschiedenen, Punkten\ndie Zeugen nicht erschöpfend hefragt habe. Dieses Vorbringen\nkann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht begründen (BGESt 4, 125; 126). Dasselbe gilt, soweit die Revision meint, das Gericht hätte den früheren Mitangeklagten\n\n ) noch weiter befragen müssen.\n\n4. Eine Verletzung der Aufklärungsp?licht findet die Revision auen darin, daß die Aussagen der Zeugen vor dem Antsgericht Lecherich nicht verlesen worden sind, um festzustellen,\nin welchem Umfang sie in ihrer jeizigen Aussage hiervon abgenichen sind. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil geht\nhervor, daß diese Zeugen nun einen umfangreicheren: Erwerb belgischer Zigaretten zum sigenbedarf zugegeben haben als In\n\nder Hauntvernandlung vor dem Amtsgericht in Lechenich. Damit\nist der Umfang der Abteichung klar ersichtlich gemacht. Das\nLandgericht hatte zuder den damaligen Vorsitzenden in der\nVerhandlung vor dem Amtsgericht Lecherich gehört. Zu einer\nweiteren Aufklärung Arängten die Umstände nicht.\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-\n\ngründst.\n\n‚17\n. -A-\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsteuler ergeben. Das Landgericht hat auf'Grund der Haupiverhandlung dia sberzeugung erlangt, daß der Angeklagte in\ndem gegen Gen Yanptmann FW. Schub arhängiger Sirafverfehren wegen Steuerkintersiehung in der Hauptverhandlung\n\"vor dem Amtsgericht Lechenich am 14. Juni 1956 als Zeuge unter\nEid vorsätzlich wahrheitswidrig bekundet hat, er habe beobachtet,\ndaB Sc vangen Zigaretten, Gie belgische Soldaten\nihm oder Sch brachten, mit nach Hause genomaen habe,\nweiter, daß Schn> ihm mal Geld für belgische Soldaten\ngegeben und erklärt habe, die Zigaretten würden Verwardten\nmit auf die Zeche gegeben. Die Tatsachen.und die Folgerungen\nhieraus, auf denen die Überzeugung des Lanägerichts beruht,\nsind in den Trieil klar und üeutlich festgestellt und dargelegt. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich.\n\nEir \"prima facie\" Beweis oder ein solcher des \"ersten\nAnscheins\" sind dem Strafverfahren fremd. Die Strafprozeßordnung enthält Vorschriften, die sich auf die Art und die\nverl[skrarsrechtliche Behandlung und Verwendung der Beweismittel, auf Beweisrerbote und Gie Durchführung der Beweiseufnshme beziehen, stellt jedoch keine Beweisregeln auf.\nHier gilt even nach § 261 StPO der Grundsatz der freien Beveisyürdigung. Er pedeuteti, daß es für die Beantwortung der\nSchuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die\nÜberzeugung vor einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat\noder nicht. Diere persönliche Gewißheit ist für ülie Verurteilung ertscheidend, aber auch genligend. Die Möglichkeit\neines anderen, auch gegenteiligen Sechverhalts, steht dem\nnicht entgegen {BGHSt 10, 208). Das Vorbringen der Revision,\ndie Feststellungen. und Folgerungen der Strafkamner enthielten\n\n5.\n\nsuch Widersprüche und Verstöße gegc« Erfahrungs- oder Denkgesetze, ist unrichtig.\n\nDa3 das Landgericht, bei der Gewinnung seiner, Übergeugung\ndas Ergebris der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdiyt\nund die Aussage der Zeugin PM nicht veachtet hat, ist\nnieht ersichilich. Die Abwägung der Aussage. dieser. Zeugin\ngegenüber den Bemchuldigungen der: Übrigen Zeugen zeigt gerade,\ndaß es die Aussage geprüft hat.\n\nDer Zeuge xD hat wohl gegenüber den Eheleuten eu»\nsich dahin gaüußert, Sch» nehne \"taschenweine\" unver-\n‚steuerte belgische Zigareiten aus der Kaserne mit. In der\nHauptverhandlung hat er nach dem Urteil jedoch Zugegeben,\ndaß seine Bekaup tung unbegründet war und daß er weder einen\nPZigaretienschmuggel beobachtet noch einen solchen vermutet\nhatte. „uch der Zeuge HD hat nach den Feststellungen einen\nunerlauns:n Handel Jes Schneidereit nit Zigaretten Nicht bekundet. So.eit sich die Revision hier darauf beruft, Hp\nund x Pre ten noch andere Ausssgen gemacht als das Urteil\nfeststellt, kann sie nicht gehört werden. Das Revisionsgericht\nist nicht in der Lage, diese Beheuptung auf ihre Richtigkeit\nzu wntersucnen. Grundlage der Nachprüfung durch des kevisinnsgericht sind allein die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen. Im übrigen ergibt die vorgetragene angetliche Aussage\ndes H nur, deß der Angeklagte davon gesprochen het,\nSchi» nehme Zigaretten mit nach Hause. Keinen Widerspruch autnalten auck die Darlegungen des Lardserichts zu\nder Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen der Manövereinheit,\ndie nun zum Teil in unfangreicheren Maße den Erwerb belgiecher\nZigaretten zum Zigerbedar? zugegeben. haben als vor dem imtsgericht Lechenich; denn daraus, daß der Tatrichter in der\nVerhenrdlung vor den Amtsgericht darauf hingewiesen hat, ein\n\n[0\n\n”.\nD\n\n1\n-6-\n\nschachtelveiser Zi,aretienverkauf interessiere ihn nicht, ergibt sich, daR üle Zeugen von diesem kigenerwerb erzählten,\nauch wenr. sie hierüber nicht ausdrücklich befragt.wurden.\n\nDem Urseii 15ßt sich kLier in Übrigen deutlich entnehmen, daß\ndas Landgericht die Köglichkeit berücksichtigt hat, die Zeugen\nhätten bei der Vernehnmg vor dem Amtsgericht mit ihren An- _\ngaben über den irwerb von Zigaretten zum Eigenbedarf zurück-\"\n\ngehal'ten. ' j N\n\nDie Feststellung, HB have Schi wesen seines\n\nVerhaltens ‚gegenüber den Angehörigen der Zinheit keinen persönlichen Vorwurf machen können, ohne die gesarie Sinheit\nbloßzustellen, steht nicht im Widerspruch zu der Folgarung,\nED vi ser Angeklagte hätten keine Ankaltspunkte Für\neinen Handel dos Schneidereit mit Zigsretten gehabt und erst\nnach der vertreulichen Mitteilung des Angeklagten an den\nZanitän ] - hierauf bezisht sich erkennbar das Wort\n\"nachträglich\" - den Plan gefaßt, Aurch den unbegründeten\nVorwurf eilce Fendelns wit Zigaretten an Schill Aache\nzu nehmen. Was das Ianügericht hierbei unser \"Kompioit\" ver-\n\nstanden hat, geht aue dem Urteil eindeutig hervor.\n\nIm übrigen greift aie Revision nur die Folgerungen des\nLandgerichts en und will an deren Stelle ihre eigene setzen,\ndie zur ieil auf Vernusengen beruhen. Dies ist im Revisionsverfshren unzulässig. Die Folgerungen äes Landgerichts sind\nmöglich; zwingend milssen sie nicht sein. Daß noch andere\nSchlüsse nätten gezogen werden können, steht, wie bereile\nausgeführt, nicht entgegen. Es jet nicht ersichtlich,’ daß das\nLandssricht diese Möglichkeit außer acht gelassen hat. Es hat\naber troigsden in eingehender ‚klarer Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß üle von dem Angeklagten beschworenen Aussagen unwahr gewesen sind und daß der Angeklagte mich dessen\n\n7\n\nbewußt gewesen ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbesnstanden. Das Landgericht hat den Angeklagten somit zu\nRecht verurteilt.\n\nBeäienken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das\nLandgericht versagt dem Angeklagten einen Aussageno stand\nnach § 157 StGB, hält aber in einer Nilfserwägung die ausgesprochene Strafe auch denn für angebracht, wenn er lirrigerweise geglaubt hätte, sich in einem Aussageno'tstand zu befinäsn\", Nach der: Urteilsbegründung ist es indessen nicht\nausgeschlossen. daß für den Augeklagten' ta tsächlich ein solcher\nAussagenotstand bestanden hat. I) unä der Angeklagte\nhaben die Schi veiastenäe Aussage des KB eingehend\nbeeprochen. Sie kanan zu dem Ergebnis, da3 mit dem Vorwurf\neiner Sısuerlinterziehung die Aöglichkeit bestüride,. an Sc\nBsche zu nchien incrdem zuerst keiner die Anzeiye erstatten\nwollie, u.lärie echliewlich HB sich hierzu bereit,\n\nu.a. auch desüalb, \"ueil er eich von KÜEW Hierbei in\nseinen Chefeigenschaften angssprochen fühlte und weil er sich\nseiner Bedenken enthoben sah durch die Äußerungen des Angeklesten, Sc könne ger nichts machen, wenn sie zu\nzwsien oder üreien die Angaben eidlich bestätigten\". Nach\n\nder Bekundung der Frau HM nat der Angeklagte den früheren\nMitengeklagten a] in den Augenblicken seiner Entechlußlosigkeit .arin bestärkt, eine Anzeige zu eratatten, da er die\nBeschuläigungen bestätigen werde. Der Angeklagte hat öie\nRichiigkeit dieser Aussage nicht bestritten. Hiernach besteht\ndie Köglichkeit, daß er davon ausging, es drohe ihm unter\nUmständen Gin Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen\nAnstiftung oder Beihilfe zur Zalschen Anschuldigung. Hätte\n\ner aus diesen Grunde falsch geschworen, so lägen die Vorausseczungen des § 157 StGb vor. Das Landgericht bringt nun zwar\n\nzum Ausdruck, da) ee auch Hicht von der Strafmilderung nach\n\n§ 157 3163 Gebrarnch machen wolle, wenn der Angeilagte irrigerweise einen Aussagenotstand angenommen habe, da er im Vergleich zu Hg ier aktivere Teil gewesen sei und allein\ndeshalb eine nönere Strafe verdiene. Dieser Erwägung, gegen\ndie an sich achon wegen ihres hypothetischen Chsrakters\nBedeuken bestehen (vgl. 2 StR 301/54 in IM § 74 StGB Nr. 17),\nläßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Landgericht, was\nrechtiich zulässig wäre, dem Angeklagten eine Strafuilderung\nnach § 157 StG3 auch dann versagt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß sich der Angeklagte möglicherweise\ntetsächlich in einen Fideenotstand befand und deshalb falsch\ngeschworen hat. Das Urteil war sonit im Strafausspruch aufzuheben. Darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte beim Vor-\n‚liegen der Voreussetzsungen des § 157 StGB Strafmilderung verdiers, obwohl er den Eiüesnotstand bewußt und schuldhaft\nhorbesgeführt bes, steht allein dem Tatrichter zu.\n\nIm übrigen sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beansysanden. Ein Grunäsats, daß Wittäier bei vermeintlich gleicher\nTarpetei.igung gleich Lock zu bestrafen sind, besteht nicht.\nDas Gericht, hat Jie Strafe jeweils nach den Strafzwecken,\nder Tatschwere und der Persönlichkeit des äters zu bestimmen\n(BEE JZ2 1951, 369). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen. Aus den eindeutigen Yeststellungen ergibt sich auch,\n\" deB der Angeklagte als der intelligentere die Geschehnisse\n\"weitgehend angetrieben urd gesteuert hat\", Bei dieser Sachlage isi die ausgesprochene Stirefe keinesfalls als unbillig\nund unangemessen zu bezeichnen. Daß der Angeklagte'nur Volnssckulbildung besitzt und nur einen militärischen Mannschafts-\n\nu\n\ndienstsgrad erreicht hat, achließt selbeiverständlich nicht\nsus, day er troszäer intelligenter ı2t als der Trühere Mit-\n\nengeklacte iD -\n\nBaldas Dr Dotterweich Scharpeneeel\nDr. Schalscha Werges '","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-29/2-str-425-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-29/2-str-425-58","retrieved":"2026-10-24 16:39:21.415663+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-10-29/2-str-425-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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