{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-10-29","aktenzeichen":"2 StR 375/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amiliche Saumlungs ja\n\nSteB §§ 153, 154, 157, StPO § 267 Abs. 3\n\nKann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschicdenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch\n\nist, und verurteilt es deshalb wegen uneiälich falscher\nAussage, so muß es gleichwohl für die Strafzumessung die\neidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu\neiner milderen Bestrafung, insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt, . .\n(Ergänzung zu BÜH 1 StR 405/56 v. 22.3.1957, NIW 1955, 1886:","text_plain":"9264 093 ih.\n\nNachschlagewerk: ja\nAmiliche Saumlungs ja\n\nSteB §§ 153, 154, 157, StPO § 267 Abs. 3\n\nKann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschicdenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch\n\nist, und verurteilt es deshalb wegen uneiälich falscher\nAussage, so muß es gleichwohl für die Strafzumessung die\neidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu\neiner milderen Bestrafung, insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt, . .\n(Ergänzung zu BÜH 1 StR 405/56 v. 22.3.1957, NIW 1955, 1886:\n\nBGH, Urt. v. 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58\nIG& Aachen\n\nvm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden kaufm. Angestellten Richard 5 nn>\nAED: geboren an ED 1922 in Run.\n\nwegen uneidlicher falscher Aussage\n\naus\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 8. Oktober 1958 in der Sitzung vom\n29. Iktnber 1958, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. \"Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter ° Dr. Totterweich\n\nBundesrichter . Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, >\nsls Vertreter der Bufndesanwaltschaft,\n\nd ustizangestellter Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts. in- Aachen vom 6. Mai 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben, auch soweit es den früheren\nMitangeklagten Karl GB petrifft.\n\nTie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. j\n\nVon Rechvs wegen\n\n#8 ‘f\n\n.\n\n-2_\n\nGründes\n\n* bmm en! wein du dm nn An\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten und den früheren Mitengeklagten Karl co wegen einer uneidlichen falschen\nAussage vor Gericht verurteilt. Mit seiner Revision erhebt\nder Angeklagte die Sachbeschwerde., Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nTie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nGegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig, in dem ihm Rechtsanwalt Dr. Egg\nals Verteidiger beistand, Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde er in der Hauptverhandlung gegen den früheren\nlitengeklagten Sch als Zeuge vernommen. Er erklärte\nhierbei, Rechtsanwalt Dr. ED habe ihm in der Zeit, in\nder er in Unbersuchungshaft gewesen sei.stets geraien,\n\n\"die Tat zu bestreiten, weil sie auch so durchkämen, !\"\nHierauf wurde gegen Dr. Zu ein Strafveriahren wegen\nBeszünstigung eingeleitet. In diesem Verfahren bekundeie\n\nder Anseklagte bei seiner Vernehmung durch den Ermitiwlungsrichter in Mettmann am 29. November ‘954 als Zouge, Lr.\nrg habe ihm trotz seiner, jeden Zweifel an seiner Schuld\nausschließenden Angaben geraten, alles zu bestreiten, und\nsich erboten, ihn dabei zu unterstützen. Der Angeklagte\nwurde auf seine Aussage verceidigt. Das Strafverfahren\ngegen Tr. I ) wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzses 1954 eingestellt, jedoch ein Ehrongerichtsverfahren\ngegen ihn eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Anseklagte am i8, Juni 1956 wieder als Zeuge richterlich\nvernommen. Er gab jetzt an, er habe gegenüber Dr. ]\nseine Beteiligung an dem Schmuggel abgestritten und nur\ndavon gesprochen, er wolle ein falsches Geständnis zugunsten\nseiner Mittäter ablegen; Tr. EB habe ihn jedoch davor\n\n- 3.\n\ngewarnt und nach Einsicht in die Akten zu einem vollen\n\nGeständnis geraten, worüber er selbst ärgerlich gewesen\n9e1L. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nichi ver-\n\neiüıgt Das kEhrengerichtsvrerfahren gegen Dr. ZB 18T\neingestellt worden.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Hinweis auf die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW <957 ,„ 1886\nwegen eines Vergehens der uneidlichen falschen Aussage\nnach § 155 StGB verurteilt, da sie glaubt, nicht feststellen zu können, welche der beiden sich widersprechenden\nAussagen des Angeklagten falsch ist; eine eindeutige Klärung\nhält sie nicht für möglich. Mit diesem Ergebnis sind aber\nnicht vereinbar gewisse Darlegungen zu der uneidlichen\nAussage des Angeklagten vom 18. Juni 1956. Tenn, die Strafkanmer führt hierzu u.a. aus, für das Bewußtsein des Angeklagten, falsch auszusagen, spreche nach ihrer Überzeugung\nentscheidend, deß beide Angeklagte sich nei dieser Vernehmung nicht nur an Einzelheiten erinnert häöten, die bis\ndehin nicht zur Sprache gekommen seien, sondern daß sic\n@iese Einzelheiten ersichtlich aufeinander abgestimnv, somit\nnach einem vorgeflaßten Plan ihre Aussagen revidierl hätten,\num Dr. Egg, bei dem SB nunnchr veschäftist war;\n\nim Ehrengerichtsverfahren zu entlasten. Bei der Strafzuneesung ergänzt die Sirafkammer diese Ausführungen noch\ndahin. daß die zwischen dem Angeklagten und dem früheren\nNivangeklagteun getroffene Absprache offensichtlich von\nsn ausgegangen sei, der als damaliger Angestellter\nvon Dr. a] ein unmittelbares Intoresse an der weiteren\nEntwicklung des Verfahrens gehabt habe. Diese Erwägungen\ngeben der Annahme Raum, daß die Strafkammer in Wahrheit\niderseugt war, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung\nam 18. Juni 1956 vorsätzlich falsch ausgesagt, während\n\nsie die eiäliche Bekundung vom 29. November 1954 für wahr\ngehalten hat, Die Strafkammer durfte aber, wenn sie dieser\nÜyerseugung war. den Angeklagten nur wegen einer uneid-\n\nEh\n\n- 4 -\n\nlich falschen Aussage in der richterlichen Vernenmung am\n18. Juni 1956 verurteilen,\n\nTi2 sich widersprechenden Erwägungen führen zur Aufhebung\ndes Urteils, und zwar nach § 357 StPO auch hinsichtlich\ndes itangeklagten cB-\n\nAuch gegen die Strafzumessung der Strafkammer bestehen\ndurchgreifende Bedenken. Wenn sie nicht feststellen konnie,\nwelche der beiden Aussagen des Angeklagten falsch gewesen\nist, ob also der Angeklagte einen Meincid geleistet oder\nuneidlich falsch ausgesagt hat, so durfte sie zwar nach den\nin BGH NIW 1957, 1886 entwickelten Grundsätzen nur wegen uneidlich falscher Aussage verurteilen. Damit schied aber die\nMöglichkeit, daß der Angeklagte falsch goschworen hai, für\näie Strafirage nicht schlechthin aus. Wenn auch der Schuldspruch nur auf uneidliche falsche Aussage lauten darf, so\nnu doch, wie allgemein bei zulässiger Wahlfesistellung,\n\ndie Strafe dem Gesetz entnommen werden, das dio mildestce\nStrafe zuläßt. In Fällen der vorliegenden Art gewinni diese\nRegel besondere Bedeutung. Denn die Frage nach dem mildesten\nGesetz iss nicht durch abstrakten Vergleich der Strafrehmen\nsu entscheiden; vielmehr ist zu prüfen, auf welche Strafe\n\nim gegebenen Fall zu erkennen wäre, wenn zweifolsfrei eindeutig die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre (RGSt 68, 257, 262; 69, 369, 374; 79, 281;\n\nDessen hätte sich die Strafkammer bei der Sirafzumessung\nbewußt sein müssen. Bei Unterstellung eines Meineids ist\n\nzwar ein straferschwerender Umstand gegeben, der erheblich\n\nins Gewicht fällt: der bewußt unwahre Vorwurf gcgen Dr. EBD:\nsich einer sirafbaren .‚Bogünstigung schuldig gemacht zu\n\nhaben. Aus eben diesem Umstand könnte sich aber die Anwendbarkeit des § 15/ StGB über den kEidesnotstand ergeben,\n\nder zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte davon ausging,\n\nıhn rolle wegen seiner Angaben in der vorhergehenden Hauptverhand ıung gegen den früheren Mitangeklagten Sch die\nGefahr oiner gerichtlichen Bestrafung, so wegen vneidlich\nfalscher Aussage, wegen libler Nachrede oder Verleumdung\n\ndes Tr. EB: und wenn er deshalb seine unwahre Behauptung wiederholt, erweitert und schließlich beschworen hat.\nStrafinilderungsgründe könnten hier weiter derin liegen, daß\nder Angeklagte möglicherweise nicht nach § 55 NtPN belehrt\nworden ist und daß er nach § 6? Nr. % S$tPN nicht hätte\nvereidigt werden dürfen ’vgl. BGHSt 4; 255; 8, 1*6).\n\nWird dagegen unterstellt, daß die uneidliche Aussage am\n\n18, Juni i956 falsch war, so scheidet die Anwendung des\n\n§ 57 StGB aus, weil dann die eidliche Aussage richtig\ngewesen ist und demgemäß der Angeklagte keine gerichtliche\nBestrafung befürchten konnte, In diesem Falle sollte die\nunwahre Aussage ersichtlich dazu dienen, Dr, DD ) von dem\nauf ihm lastenden Verdacht zu befreien. ifer das Auskundi;s--\nverweigerungsrecht nach § 55 StPI ist der Angeklagte am\n\n8 uai 1956 belehrt worden.\n\nFür eino uneidlich falsche. Aussage wäre die Hindeststrafe\ndrei Monate Gefäugnis {§ 153 StGB). Temgegenüber könnte\nbei Uunterstellung eines Meineids gemäß $ '57 StGB an sich\neine geringere Strafe ausgesprochen werden; ein Absehon\nvon Strafe käme allerdings nicht in Betracht. Tie Strafkammer wird daher, wenn sie wieder zu einer Wahlf’eststellung kommt, die Strafzumessung nach diesen\nGesichtspunkten auszurichten haben. Auch wenn sie\ndabei die Strafe auf die Annahme eines Meineides gründet,\naber § 157 StGB glwendet, hat der Urteilsspruch gleichwohl\nauf Verurteilung wegen uneidlich falscher Aussage zu\n\na\n-6-\n\nlauten, wcil er den Angeklagten weniger beschwert\n(gi. BGHSt 1, 302, 394; A, 128).\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S. 2 StPn\nGebrauch gemacht.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\nn 7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-29/2-str-375-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-29/2-str-375-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.508276+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-10-29/2-str-375-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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