{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"4 StR 207/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 207/58 e\n2256 056 fi\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm Sch ED zus vum Ta Go:\ngeboren am 24. Juni 1923,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumnue\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt w in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nale Urkundebsazter der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sc wird\ndas Urteil des Lanögerichts in Darmstadt vom\n\n31. Februar 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nm\n\nAm Himmelfahrtstage 1957 fuhr der Angeklagte Sch ui:\ngeinen Kraftrad auf der Bundesstraße 46 von Sprendlingen in\nRichtung Offenbach. Seine Ehefrau fuhr auf dem Begleitersitz mit. Da er nach links in die Grundstückseiufahrt des\nGertengeländes \"Engwaad\" einbiegen wollie, ordnete cr eich\nzur Mitte der Straße ein und wartete, bis zwei ihm entgegen-\n\n- kommende Motorradfahrer links an ihm vorbeigefahren waren.\n\nDarauf begann er, ohne die Änderung seiner Fahrtrichtung angezeigt zu haben, weiüer nach links abzubiegen und sah gleichzeitig nach links rückwärts, um festzustellen, ob ihn nachfolgende Fahrzeuge behindern körnten. Als er nur wenige Zenti-\n\nmeter nach links gefahren war, stieß der von hinten mit ejner\n\nGeschwindigkeit von 45 km/std herannahende Krefiraäfahrer\nBEE, der ihn Jinks überholen wollte, mit ihm zusammen.\nBeide Fahrzeuge stürzten zu Boden. Frau BP, die auf dem\nBegleitersiiz des Kraftrades ihres Mannes saß, erliti schwere\nKopfverletzungen, an denen sie bald starb. Sch@#B uni EEED\nsowie Frau SchB wurden nur leicht verletzt.\n\nDie Strafkammer hat die beiden Kraftradfahrer wegen\n\nfahrlässiger Tötung in Tateirheit wit fahrlässiger Körper-\n\nverletzung verurteilt, und zwar Sch als den überwiegend\nSchuldigen zu einer Gelästrafe von 140.-- DM anstelle einer\nGefängnisstrafe von 2 Wochen, Bart. zu 70.-- DM Geldstrafe\nanstelle einer Gefängnisstrafe von 1 Woche.\n\nDie Revision des Angeklagten SCHE, der Verletzung\n\n. der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechis\n\nrügt, kann nur im Strefausspruch Erfolg haben.\n\nrn\n\nun 0m um\n\na De\n\n1) Die Aufklärungsrüge greifö nicht durch.\n\nDis Strafkammer hat sich auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachteus, \"das\nUntersuchungen über die Art der Bsschädigungen an dem\nKraftrad des Mitangeklagten BEP zur Grunälage hei\", davon überzeugt, daß Schnell sich zur Zeit des Zusamnmenstoßes schon in geringer Bewegung befunden haben muß. Ikr\nbrauchte sich daher die Notwendigkeit nicht aufzudrängen,\nauch noch die Schäden am Motorrad des Angeklagten Sch\nuntersuchen zu ‚lassen.\n\nDie Revision hat übrigens selbst keine an diesem\nFahrzeug wahrzunehmenden Spuren angegeben, durch den Ale\nScalußfolgerung des Landgerichts widerlegt werden’ könnte,\nDie äufklärungsrüge ist mithin auch nicht ordnungsmäßig\nbegründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StVO).\n\n2) Mit Recht hat das Landgericht ein. für den Unfell\nursächliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen.\n\nWie der Verkehrsstrafsenat unter Aufgabe seiner früheren\nRechisprechung (BGHSt 8, 285) ausgesprochen hat, ist der\nXahrzeugführer, der in eins Grundstückseinfahrt nach links\neinbiegen will, ebenso wie derjenige, der in eine nach\nlinke abzweigende Seitonstraße einzufahren beabsichtigt,\nverpflichtet, sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO zunächst\nzur Fahrbahnmitte einzuordnen, wie es der Beschwerdeführer\nallerdings getan hat (Urteil vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 -\nin NIW 1958, 874 Nr. 15)..Er hat es aber nach den Urteilsfeststellungen unterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, anzuzeigen. Dazu war er nach § 11 Abs. 1 StVO\nverpflichtet, demit sich die übrigen Verkekrsteilnehmer\ndanach richten konnten. Diese Verpflichtung bestand nicht\n\nDa A u u m\n\nRa\n\nnur bei Beginn des Einordnens zur Fahrbahnmitte sondern\nauch noch, bevor ar nach dem Vorüberfahren des Gegenverkehrs zur Grundstückseinfahrt hinüberfahrer wollte, damit\nauch die während seines Wariens von hinten herangekommenzo\nVerkehrsieilnehmer über seine bevorstehende Fahririchtungsänderung Klarheit gewinnen konnten. Zwar wer es ihm nicht\nzuzumuten, während der ganzen Zeit seines Hzltens an der\nFahrbahnmitie - in Ermangelung eines Yahrsrichtungsanzeigers an seinem Kraftrad - seinen linken Arın seitlich\nauszustrecken. Äber wenigstens, bevor er weiter nach links\nabzubiegen begann, mußte er deutlicheund länger anhaltsude\nHandzeicken geben (vgl. OLG Xöln in VRS 8, 735 BGH in\n\nVRS 9, 121).\n\nOb er außerdem nach dem Tinorädnen noch zu weitsren\nVorsichtsmeßnahmen verpflichtet war (§ 11 Abs. 1 Satz2’SiPo),\nz.B. dazu, sich durch sorgfältiges Rückschauen darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er durch sein Linksabbiegen\nden rückwärtigen Verkehr nicht gefährdete, wie das Landgericht annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden\n(vgl. BGH in VRS 5, 551 und die oben angeführte sntscheidung\ndes Senats sowie des zum Abdruck in der Autlichen Semalung\nbestimmte Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 SiR 159/58). Denn\ndas Unterlassen der Fehrtrichtungsänderungsanzeige trägt\nbervits den Schuldspruch. Infolge dieses Unterlassens\nblieb Bartl über das weitere Fahrverhalten des Beschverdeführers im Unklaren und wurde dadurch veranlaßt, ihr linke\nzu überholen. Sch konnte auch, wie das Landgericht\nvechtsirrtumsfrei feststellt, nach Seinen persönlichen\nFähigkeiten voraussehen, daß es infolge seiner falschen\nFahrweise zu einem tödlichen Unfall kommen würde.\n\n”-\n\nwrenan\n\na a\n\nSue\n\nRW Ag\n\nDR\n\n-5_\n\nEntgegen der Annahme der Revision kann Gas vom Landgericht festgestellte Kitverschulden BEWB die Schuld\ndes Beschwerdeführers nicht so herabminöern, daß es strafrechtlich nicht ins Gewicht fällt. äinen solchen Fall hai\ndie Rechtsprechung bisher nur denn angenommen, wenu sich\nder Verlstzte eines so grob verkehrswidrigen, unvernünfiigen\nVerhaltens schuldig gemacht hatte, daß der Täter mit Ihn\nnicht zu rechnen brauchte (RG HRR 1938, 136; BGH VRS 4,\n429; 10, 12; OLG München VAE 1937, 421; KG VRS 7, 195 £).\nDiese Voraussetzungen sind hier inies nicht gegeben.\n\n3) Jedoch begegnet die Annahme der Strafkamner, daß\nden Beschwerdeführer ein Überwiegendes Verschulden ar dem\nUnfall +reffe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. -\n\nWie das Landgericht selbst nachärticklich hervorhebt,\nhat BB den Angeklagten Sch nit seinen Hotorrad\nmindestens 5,2 Sekunden an Ger Straßenmitite halten gesehen und auch bemerkt, daß inzwischen mehrere Fahrzeuge\naus der Gegenrichtung an ihm vorbeigefahren waren. Er\nkonnte zwar nicht sindentig erkennen, was jerer nach Ger\nVorüberfehri der Gegenfahrzeuge zu tun beabsichtigte.\nNach allgemeiner Verkehrserfahrung ‘lag aber die Annahme\nnahe, daß er dann nach links in die dort befindliche\nEinfahrt in das Gartengelände einbiegen wolle. Diese\nMöglichkeit verpflichtete BEP allerdings noch nicht,\nihn rechts zu überholen, wie dies bei eindeutiger Anzeige der Fahrtrichtungsänderungsabsicht geboten gevioson\nwäre (vgl. BGH in VRS 5, 551; KG in VRS 11, 70; OLG Hamm\nin VRS 11, 453). Wenn er sich aber trotz der Ungeklärt-\n\n. heit der Verkehrslage entschloß, ihn sogleich links zu\nüberholen, so mußte er dies, wie auch das Landgericht\n\n-6.\n\nnicht verkenni, mit äußerster Vorsicht unter Herabe«-tzen\nseiner Geschwindigkeit und mit reichlichen Abstand Tun,\n\nso daß der an der Fahrbahnmitte haltende Kraftraälahrer\nseine möglicherweise bestehende Absicht, nach links abzubiegen, ungefährdet durck Ausstrecken des linken Armes\nanzeigen konnte. Hierzu hätte es mindestens eines Abstandes von 1 m bedurft, wozu die Fahrbahn auch auereichte (vgl. BGH in VRS 8, 248). Seine Entfernung von\nSch kann indes nach den bisherigen Urteilsfesistellungen\nnur ganz geringfügig gewesen sein, weil sich der Zusemmenstoß schon ereignete, als Schnell erst \"wenige Zentimeter\"\nnach Links gefahren war.\n\nDieser Abstand wäre selbst dann vier zu gering ge- _\nwesen, wenn BED als sicher hätte annehmen dürfen, Sch»\nwolle auch ihn zuerst vorbeifahren lassen, ehe er seine\nfahrt fortseizte. Denn er mußte schon dagit rechnen,\ndaß er während der Vorbeifahrt unabsichtlich zu nahe\nan den Haltenden herankonmen könne, abgesehen dsvon,\ndaß auch ein mit. den Vorbereitungen zur. Weiterfahrt\nbeschäftigter Kraftradfahrer nicht selten geringe Seilenbewegungen macht, die zu eiriem Zusammenstoß führen\nkönnen. Die Fahrweise BED viderspricht hiernach den\nfür das Überholen geltenden Verkshrsregeln, die auch\nauf das Vorbeifehren an einem nur vorübergehend haltenden\nFahrzeug anzuwenden sind (vgl. RG in DR 1942, 1 176 Nr. 12),\nso sehr, daß die Annahme eines überwiegenden Miiverschuldens des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu begründen ish: “ en . .. :\n\nDie Sache maß daher: zur \"erneuter Strafzunessung für\nden Angeklagten Sch an des Landgericht zurückverwiesen\nwerden. j j\n\nmen\n\n- 7 -\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegrliadet zu var-\n\nwerfen.\n\nRotberg Mantol\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nist durch Urlaubsabwesenheit\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nRotberg\n\nKrumme\n\nEiübner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/4-str-207-58","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/4-str-207-58","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.699350+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-08-28/4-str-207-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1958-08-28","dockets":["4 StR 207/58"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.08.1958 – 4 StR 207/58","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/4-str-207-58","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Sc wird\ndas Urteil des Lanögerichts in Darmstadt vom\n\n31. Februar 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:41.699350+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}