{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-02","aktenzeichen":"2 StR 233/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2264 017\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kurt W ED au: ru:\ngeboren au EB 1907 in EEE.\n\n>. den Kaufmann Heinrich Fischer aus Frankfurt am Main,\ndort geboren am 22. März 1908,\n\nwegen gesellschaftlicher Untreue u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2,\n\nJuli 1958, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pro?. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitgende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt in der Verhandlung.\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter Ger Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frarkfurt am Main vom 11. Januar 1958 werden cerworflen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß\n\na)\n\nb)\n\nder Angeklagte WORD wegen gesellschaftlicher Untreue nach\n§ 81 a GmbHG, wegen eines vorsätzlichen Vergehens der\nunordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO\nund wegen vorsätzlich unterlassener Konlkursanmeldung\n\nEn RE Et ED AR re Br tn\n\nnach § 84 GmbHG,\n\nder Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vorgehens\nder unordentlichen Buchführung nach”§ 240 Ads, 1L Ir. 3 KO\nund wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung nach\n§ 84 GmbHG” =\n\nverurteilt ist.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu\nragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\n“rundes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nwon wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81 a GnbHG),\nwegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3\nKO) und wegen unterlassener Konkursanmeldung ($ § 4\nGmbHG) zu einer Gesamtsirafe von sieben Wonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500 und 100 DM.\n\nTED wegen unordentlicher Buchführung zu einer\nGeldstrafe von 200 DM und wegen unterlassener Konkursanneldung zu einer Geldstrafe von 100 DM-\n\nEs hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten rg»\nerkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben sind. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer\nVerfahrensrüge ie den Mangel enthaltender Tatsachen angegeben werden. und zwar so vollständig. daß klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des\nTatrichters der Vorwurf der Redhtsverletzung erhoben wird,\nDiese Voraussetzungen sind hier in keinem Falle erfüllt.\nSoweit Gie Revisionen Verletzung der Aufklärungspflicht\nrügen. geben sie die Beweismittel nicht an, deren sich das\nLandgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch\nhätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168), Soweit sie einen\nVerstoß gegen § 244 StPO darin sehen. daß das Landgericht\n\nPR\n\nzu Unrecht die von der Verteidigung gestellten Beweisenträge für unerheblich angesehen habe, beschränken sie\nsich ausschließlich auf Rechtsausführungen, Sie nennen\nweder den Inhalt der Beweisamträge (Bewcistatsachen und\nBeweismittel, noch geben sie an, aus welchen Gründen\n\ndas Landgericht die gewünschten Erhebungen für unerheblich angesehen nat. noch bezeichnen sie in ausreichender\nWeise die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Intscheidungen ergeben könnten (BGHSt 3, 213).\n\ny)\n?\nk\n%\n$\nx\n\nII, Die Sachrügen:\n\na) Schuldspruch:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten W9 wegen\ngesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHG 1äßl keinen\nRechtsfehler erkennen, Die Urteilsfeststellungen sind eindeutig. Sie ergeben zur Äusseren matseite- daß der Ange-\n\nklagte als Geschäftsführer der VEERmuEEEEREE>\n\n«a mbH {M) nicht wie ein gewissenhefter und ehrbarer Geschäftsmann (BGHSt 3- 23, 24). sondern pflichtwid-\n\nrig zum Wachteil dieser Gesellschaft gehandelt hat, Er hat\nzu ihren Lasten 24 100 DM an die von ihm und dem Mitangeklagten rd» geführte, im Konkurs befindliche Di»\nGEB (DW) geleistet. in Höhe von\n\n41 900 DM Schulden dieser Gesellschaft übernommen und\nweitere 36 500 DM an die von ihm geführte, inzwischen\nebenfalls zahlungsunfänige A riED zezehl:, ein\nselbständiges, von der AgguuuuiiiE> C>:-\nporation in New York rechtlich unabhängiges Unternehmen,\nund dadurch den wirtschaftlichen Zusamnenbruch der I\nherbeigeführt. Diese war zu den aufgeführten Leistungen\nnicht verpflichtet; sie ist weder Rechtsnachfolgerin der\nD®; noch bestand zwischen den bezeichneten Unternehmen\nein anderer, eine Rechtspflicht der ED vegründender\n\n-A-\n\nZusammenhang. Die gegenteiligen Behauptungen und AusTührungen der Revision sind unbeachtlich. Die Leistungen der\nEW erlolgten uhne Gegenleistung und waren wirtschaftlich\nnicht vertretbar. Dies trifft insbesondere auch auf die\nZahlungen an die 9 TO zu, uni zwar auch dann,\nwenn sie, der kinlassung des Angeklagten folgend, für zukünftige, erst aus New York zu besorgende Warenlieferungen\nbestimmt gewesen sind. Unter den gegebenen Umständen waren\nsolche Zahlungen an ein vor dem Zusammenbruch stehendes\nUnternehmen in keinem Falle zu rechtfertigen. Darauf, daß\ndie A New York der EB möglicherweise zur Begleichung der\nVerbindlichkeiten der D ] finanzielle Unterstützung zuge-\n\"sägt hatte: kam es nicht an. Eine solche Zusage war kein\nGegenwert für die das Vermögen der Ef schmälernden Verfügungen des Angeklagten. Daß die Gesellschafter der E@:\nübrigens die Angeklagten, mit diesen Verfügungen einrerstanden waren. ist ebenfalls strafrechtlich bedeutungslos\n(BGHSt 9, 203, 216 mit Nachweisen). .\n\nAuch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen\naus. Danach hat der Angeklagte entgegen der Behauptung\nder Revision erkannt, daß er zum Nachteil der E@handeltc-.\nEr war sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt. Er hat sich zwar dahin eingelassen, er habe die E®\nals Rechtsnachfolgerin der DW ] angesehen und deshalb angenommen, deren Gläubiger befriedigen zu müssen. Das hat ihm\ndas Landgericht aber nicht geglaubt. Es stellt demgegenüber\nfest, er sei sich darüber klar gewesen, daß die E@@ eine\nselbständige, eigene Rechtspersönlichkeit sei, In diesem\nZusammenhang bedeutet das aber, daß er gewußt hat, aus\nRechtsnachfolge sei die E@& nicht zu Leistungen zu Gunsten\nder D@& verpflichtet gewesen.\n\n2. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83\nGmbHG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nZahlungseinstellung ist ausreichend festgestellt. Sie ist\ndann anzunehmen, wenn ein Schuläner aufgel.ört hat, seine\nVerpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen (RtSt 3,\n2941. Diese Voraussetzung lag nach den Urteilsfeststellungen bei der MB an 31. Dezember 1956 vor. Tor Kaussenbestand\nbetrug zu diesem Zeitpunkt 1,24 Di, das Bankguthaben 15 DM.\nDer Zeuge ED konnte wegen seiner Gehaltsforderungen\nnicht befriedigt werden. i£:hr als 3 200 DM dringende Steuerschulden aus dem Jahre 1956 waren aufgelaufen; die Gesamtschulden der Gesellschaft beliefen sich auf über 100 OWDM.\nVermögenswertc, mit denen die laufenden Verbindlichkeiten\nhätten erfüllt werden können, waren nicht vorhanden. Das\nist mit der Peststellung gemeint, die Ef sei damals zur\nsehlung ihrer Verbindlichkeiten aus eigener wirtschaftlicher\n\nKraft nicht mehr in der Lage gewesen. Da3 vielleicht die\nAD New York die BE zu einem späteren Zeitpunkt mit Geldbeträgen unterstützen wollte, steht der Annahme der Zahlungseinstellung zum 31. Dezember 1956 nicht entgegen.\n\nDie Jahrespilanz zum 31. Dezember 1955 ist nach den\nUrteilsfeststellungen mittels fehlerhafter Buchungen so\nverschleiert worden, daß sie keine Übersicht über den wahren Vermögensstand der Ef gewährte. Als Aktivposten sind\nuneinbringliche Forderungen in einer Gesamthöhe von fast\n50 000 DM gebucht, auf der Passivseite fehlt die Angabe\nder zugunsten der 9 übernommenen Verbindlichkeiten. Diese\nFeststellungen beruhen nicht etwa auf nicht nachgeprüften\nAngaben des Zeugen FEB, sondern auf äcr gutachtlichen\nÄusserung des Sachverständigen Branäüner. Was die Revisionen\n\nwr Sur .\n\n'\n\ngegen sie vorbringen, richtet sich in Yahrheit gegen dic\nBeweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig.\n\nTie Angeklagten sind nach den Foststellungen als\nGeschäftsführer für diese unordentliche Buchführung verantvortlich. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise bei dem Angeklagten wg Vorsatz,\n\nbei dem Angeklagten ru» Fahrlässigkeit angenommen.\nDie Schuldform hat es allerdings im Urteilsspruch nicht\n\nzum Ausdruck gebracht. Der Senat hat dies ergänzt,\n\n5. Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG ist\nrechtlich bedenkenfrei. Daß sie die ihnen nach § 64 GmbHG\nobliegende Verpflichtung gekannt haben, im Falle der Zahlungeunfähigkeit unverzüglich die Eröffnung des Konkursoder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der E® zu\nbeuntragen. ist zwar ausdrücklich nur bezüglich des Angeklagten Io | gesagt. Für den Angeklagten vg versteht sich dies nach dem Zusammenhang aber von selbst,\n\nDer Senat hat auch in diesem Falle die festgestellte Schuldform im Urteilssrpruch ergängi,\n\nb) Ler Strafausspruch 1&ßt ebenfalls keinen die\n\n-71- )\n\nAngeklagten benachteiligenden Rechtisfehler erkennen. Was\ndie Revision des Angeklagten WB hierzu vorbringt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-02/2-str-233-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-02/2-str-233-58","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.563362+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-07-02/2-str-233-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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