{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-16","aktenzeichen":"2 StR 103/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_ StB, 103/58 | 2265 1c0 | | 4\n\n1.) die Hausfrau Else K\n\n2.) den Betriebsleiter Franz aus\nKreis GEB, geboren an 1912 in (CSR\n\nIm RNRamen des Vo)Ikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngeborene aus CP\nee 3 Der MT\n\nwegen einfachen Bankrotts u. 4.\n\nhat der 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs 'auf Grund der Ver-\n\nhandlug vom 30. April 1958 in der Sitzung vom 16. Mai 1958, woran teilgenommen haben: -\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mm\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 27. November 1957 mit den Fesistel-\n\nlungen aufgehoben,\n\nia soweit sie wegen Unterlassung des Konkursamtrages, wegen\neinfachen Bankrotts in zwei Fällen, wegen falscher Angaben hin-\n-sichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen und wegen Betruges verurteilt worden sind; er\n\n20 ferner bei der Angeklagten im gesamten Strafausspruch, bei dem Angeklagten m Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfan;\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten a] wird\n\nverworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nge der Aufhebung wird die Sache zur ncuen Verhand-\n\nx\n\n-2-\n\nerüände:\n\n. -\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten e ] und BP\n@B verurteilt wegen Unterlassung des Konkursamtrags (88 64\nAbs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG), wegen einfachen Bankrotts in zwei\nFällen (§§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, § 83 GmbHG), wegen falscher Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), wegen Betruges (§ 263 StGB)\nund wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 533 RVO), in allen Fällen gemeinschaftlich\nhandelnäd, die Angeklagte 5) weiter wegen Untreue nach\n8 81 a Abs. 1 GmbHG.\n\nBeide Angeklagten greifen mit ihren Revisionen das Ürteil im vollen Umfange an mit Ausnahme der Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherungs; diese beanstandet nur die Angeklagte ] und lediglich im Strafausspruch.\n\nI. Taten beider Angeklagten\n\n1. Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.\n\nNach den Feststellungen sollten in die zu gründende\nGesellschaft Frau > Maschinen im Werte von 20.000 DM,\nBB Garne im Werte von 10.000 DM einbringen. Die NMaschinen waren jedoch der re Bank für Schulden der\nfrüheren Firma HP zur Sicherung übereignet; MW hatte\nkeine Garne. Die Angeklagten beauftragten den Rechtsanwalt\nunä Notar Dr. SED -ni : der Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages- Dr. se und die Angeklagten verhandelten mit der ra Bank wegen der Freigabe der Maschinen. Die Bank erklärte sich schließlich bereit, die Haschinen freizugeben, jedoch nur vorübergehend für den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft; nach Einreichung des\n\nGesellschaftsvertrages bei Gericht sollten die Maschi-\n\nnen der Bank wieder rückübereignet werden. An 7. Juli 1950\nschlossen die Angeklagten vor dem Notar Dr. “ den\nGesellschaftsvertrag, in dem sie erklärten, daß die angeführten Sacheinlagen, Maschinen und Garne, eingebracht werden. Der Vertrag wurde beim Registergericht eingereichtz\nwer ihn eingereicht hat und mit welcher Erklärung, stellt\ndas Urteil nicht fest. Die Maschinen sind am 8, September\n1950 wieder an die Bank rückübereignet worden.\n\nS\n\nBar\ns\nDe\n5\n.\n\nu\nu\n\nß\nsw m\n’ »\n\nMit Auflage vom 6. September 1950 forderte der Registerrichter \"a) die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG,\ndaß die Gegenstände der Leistung sich in der freien Ver- “7\nfügung der Geschäftsführer befinden und b), daß gemäß § 5\nAbs. 4 GmbHG die Garne als Sacheinlagen genauer bestimmt\nwerden\". Am 23. Oktober 1950 ließen die Angeklagten von\ndem Vertreter des Notars eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beurkunden dahin, daß die \"Stammeinlage des Angeklagten MED aus carnen und Webereiutensilien im Werte\nvon 5.328,42 DM besteht, im übrigen wird sie in Geld er-\n\nracht\" und versicherten, daß \"die Sacheinlagen vollständig\nerbracht und in unserer freien Verfügung sind, daß auf\nden in bar zu leistenden Teil der Stammeinlage der Gesellschaft i/4 eingezahlt ist und dieser Betrag sich in unserer\nfreien Verfügung befindet\", Die Angaben und die Versicherung über die Sacheinlagen waren zumindest bezüglich der\nMaschinen unwahr, da diese nicht Eigentum der Angeklagten\n> waren. Dies wußten beide Angeklagten. Ob jetzt\nGarne und Webereiutensilien eingebracht und 1/4 der Bareinlage bezdählt waren, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.\nAuch hier ist nicht festgestellt, wer diesen Abänderungsvertrag mit den angeführten Erklärungen dem Registergericht\neingereicht hat und zu welcher Zeit. Die Vorlage an das Gericht ergibt.sich jedoch daraus, daß über das Vermögen der\n\na\n\name:\n. wert ®\n\nER\n\n-A-\n\nGesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden ist,\nsie demnach im Handelsregister eingetragen war-\n\na) Vertrag vom 7. Juli 1950\n\nDie Strafvorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wendet sich gegen die Geschäftsführer, die es unternehmen,\ndurch falsche Angaben, die auch in dem Vertrag selbst enthalten sein können, den Registerrichter über. die Voraussetzungen zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu täuschen. Die Angaben müssen daher dem Gericht\ngegenüber bei der Anmeldung nach § 7 Abs. 1 GmbHG gemacht\nwerden. Mit der Einreichung des Vertrages mit den unwahren Angaben oder der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2\nGmbHG gegenüber dem Gericht ist die Tat vollendet (R6St 43,\n450). Aus der Auflage des Registergerichts ist zu entnehmen, daß die Angeklagten bei der Einreichung der Urkunde\nvom 7. Juli 1950 keine Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG\nabgegeben haben. Dies hindert die Anwendung des § 82 Abs. 1\nNr. 3 GmbHG nicht; denn es genügt, daß gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht werden.\n\nDas Urteil führt die fraglichen Stellen des Gesellschaftsvertrages nicht wörtlich an. Es ist ihm aber doch\nzu entnehmen, daß der Vertrag dahin ging, daß die Angeklagte\n\nMaschinen im Werte von 20.000 DM und der Angeklagte\n\nN Garne im Werte von 10.000 DM in die Gesellschaft einbringen. Diese Angaben waren falsch hinsichtlich der Einlage\ndes Angeklagten Ui da dieser keine Garne besaß, die\ner den Geschäftsführern der Gesellschaft zur freien Verfügung übergeben konnte und übergeben hatte; sie waren weiter\nauch falsch, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, soweit\nsie die Einbringung von Maschinen durch die Angeklagte xBB\n\n(EB vetraten. “\n\nfi\n\n-5-\n\n§ 7 Abs. 2 GmbHG bestimmt, daß von jeder Stammeinla- s#\nge, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel mindestens aber der Betrag von 250,- DM eingezahlt ist. Nach\nständiger Rechtsprechung erstrecken sich die §§ 7 Abs. 2,\n8 Abs. 2 GmbHG auch auf die Sacheinlagen. Diese müssen, da\neine nur teilweise Leistung hier ausscheidet, derart eingebracht werden, daß sie vollständig zur Verfügung der Ge- ,\nschäftsführer stehen (RGSt 43, 250; 48, 153). Das ist hier “\nbei den Maschinen nicht der Fall gewesen. Zwar sind sie ;\nfür den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft von der FB:\nGB 32ux freigegeben worden, jeäoch unter der Vereinba- A\nrung, daß sie nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages rückübereignet werden müßten. Die Angeklagte ee) hatte sich\ndemnach des Verfügungsrechts über die Maschinen begeben.\n\nSie durfte in Wahrheit nicht über sie verfügen, und auch\n\nden Geschäftsführern der GmbH wäre es nicht gestattet gewesen. Die Angeklagten hatten, wie die Strafkammer feststellt, auch nie die Absicht, diese Maschinen als Vermö- Ag|\ngen in die Gesellschaft zu deren freien Verfügung einzu- '\nbringen. Es lag nur eine scheinbare Freigabe der Bank vor;\ndie dazu dienen sollte, die vom Gesetz gestellten Anforderungen zu umgehen. Der Zweck dieser gesetzlichen Vorschriften\nist aber, jede arglistige Täuschung der Öffentlichkeit\n\nüber die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern und zu ahnden. Über diese wirtschaftlichen Grundlagen der zu gründenden Gesellschaft wollten\naber die Angeklagten durch ihr Vorgehen täuschen. Der äußere Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist daher gegeben (R6St 49, 3405 73, 232).\n\n8 x\nSc X\nN un Nord\n® nt\nSREETON FR\n\nDie Angeklagten haben auch vorsätzlich gehandelt. Sie\nberufen sich jedoch darauf, sie hätten geglaubt, es müsse\nalles in Oränung ‚sein, wenn ein Notar die Urkunde so aufnehme. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für die Schuld-\n\nfrage für unbeachtlich und berücksichtigt es nur bei der\nStrafzumessung. Damit wird sie dem Einwand der Angeklagben nicht gerecht. Dieser geht dahin, daß sie zwar wußten,\nsie könnten über die Maschinen nicht frei verfügen und\nihre Angaben seien deshalb unwahr, daß sie jedoch wegen\nder Mitwirkung des Notars ihr Vorgehen für erlaubt hielten; sie behaupten somit, es habe ihnen das Bewußtsein gefehlt, Unrecht zu tun. Hiernach hätte es einer Prüfung bedurft, ob die Angeklagten dieses Unrechtsbewußtsein hatten oder bei der ihnen zumutbaren Anspannung ihres Gewissens hätten haben können; dabei wäre eine eingehende Würdigung des Umstandes notwendig gewesen, daß die a |\nI] Bank durch die Scheinfreigabe ihr Vorgehen bei der\nGründung der Gesellschaft unterstützt und der Notar zu der\nTäuschungsmaßnahme geraten und die unwahren Angäben beurkundet haben (BGHSt 2, 194; BGH 1 StR 668/52 in Rundschau\nf. GmbH 1952, 108). Da die Strafkammer eine solche Prüfung\nunterlassen hat, kann das Urteil insoweit keinen Bestand\n-haben,. Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt, daß ein unverschuldeter\nVerbotsirrtum vorliegt, entfällt eine strafbare Handlung;\nist der Irrtum verschuldet, hat sie zu berücksichtigen,\ndaß die Strafe gemindert werden kann.\n\nb) Vertrag vom 23. Oktober 1950\n\nDie Verurteilung wegen der Einreichung des Abänderungsvertrages vom 23. Oktober 1950 und der Abgabe der\nVersicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist zwar nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur an,\ndaß die Erklärung über die Einbringung der Maschinen unrichtig gewesen ist, und 1äßt im übrigen es offen, ob\nauch die weiteren Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.\n\ns\n\nDer äußere und innere Tatbestand ist insoweit rechtlich\nfehlerfrei festgestellt. Auch auf einen Irrtum können sich\ndie Angeklagten hierzu, wie die Strafkammer feststellt,\nnicht berufen.\n\nDem Urteil ist nicht zuventnehmen, ob die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung oder eine einheitliche\nTat angenommen hat. Im einen wie im anderen Falle muß die\nVerurteilung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgehoben werden; denn der Umfang der Schuld würde geringer sein, wenn\ndie Angeklagten bei der ersten Anmeldung im August im unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hätten, und er könnte selbst dann geringer sein, wenn sie sich dabei im verschuldeten Verbotsirrtum befunden hätten (vgl. RGSt 18,\n105, 115).\n\nDie Strafkamner wird in der neuen Verhandlung den\ngenauen Wortlaut der Verträge, soweit er in Betracht kommt,\nund der Anmeldungen bei dem Gericht feststellen und wegen\ndes Umfangs der Schuld genau darlegen müssen, inwieweit\ndie Angaben falsch waren, Eine Bezugnahme auf Schriftstücke\ngenügt nicht (RGSt 62, 216). Sie wird auch weiter die Umstände beim Abschluß des Abänderungsvertrags zu klären\nhaben. Sie führt aus, der Vertreter des Notars habe die\nVorverhandlungen nicht gekannt, stellt aber fest, daß die\nUrkunde vom 23. Oktober 1950 bereits vom Büro vorbereitet\nwar, ohne anzugeben, wer hierzu den Auftrag erteilt hat\nund welche Anweisungen gegeben wurden.\n\n2, Einfacher Bankrott.\n\na) Angeklagter <>\n\n\" \" Nach den Feststellungen sind die Bücher der Gesellschaft überhaupt nicht oder nur unordentlich geführt worden;\nso daß sie zur Zeit der Zahlungseinstellung keine Übersicht\n\nüber den Vermögensstand gaben. Letgteres stellt das Urteil\nzwar nicht ausdrücklich fest; es ergibt sich jedoch daraus, daß die Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen erst\ndurch Rückfragen des Sachverständigen geklärt werden konnten.\n\ntet, für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Damit\nlegt das Gesetz ihnen zwingend die Pflicht auf, und zwar\njedem einzelnen, dafür Sorge zu tragen, gleichgültig, ob\ndie Satzung oder auch die Geschäftsführer selbst einem\nanderen die Buchführung übertragen (RGSt 13, 235). Die Angeklagten trifft somit die strafrechtliche Verantwortung\nfür eine gesetzwidrige Buchführung während ihrer Tätigkeit\nals Geschäftsführer. -\n\n} .\nu Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflich-\n\nDie Angeklagte a] hat selbst die Bücher geführt und deren Mangelhaftigkeit verursacht. Der äußere\n\nTatbestand eines Vorgehens nach § 240 Abs. 1 Nr, 3 KO\ni.Verb.m. § 83 GmbHG liegt somit vor. Zur inneren Tatseite\nenthält das Urteil keine Ausführungen. Es 1äß8t sich ihm\njedoch die Überzeugung des Gerichts entnehmen, daß Frau\nSED vorsätzlich gehandelt hat. Sie wird nicht dadurch\nentschuldigt, daß sie nichts von der Buchführung verstand.\nFalls sie selbst keine genügenden Kenntnisse besaß, war es\ninre Pflicht, durch Heranziehung einer geeigneten Kraft\nAbhilfe zu schaffen; statt dessen hat sie sich nicht einmal. bemüht, Kenntnisse auf dem Gebiete der Buchführung zu\ngewinnen, sondern trotz des Bewußtseins ihrer eigenen Unzulänglichkeit die Buchführung übernommen.\n\nDie Gesellschaft hat an 14. November 1953 ihre Zahlungen eingestellt; am 2. Dezember 1953 ist das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die letzte Bilanz ist zum 31. Dezember 1951\nerstellt worden. Die Angeklagte hat somit auch die ihr als\n\n—er ou nn\n\n9.\n\nGeschäftsführerin nach § 41 GmbHG obliegende Pflicht ver-\n\nletzt, die nach § 39 HGB vorgeschriebenen Bilanzen rechtzeitig zu ziehen, da sie keine Bilanz zum 31.12.1952 erstellt hat. Auch hier ist nach dem Urteil das Gericht\nüberzeugt, daß die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.\nEs hat dasselbe wie bei der unordentlichen Buchführung zu\ngelten.\n\nDie Verurteilung konnte aber trotzdem wegen beider\nVergehen des einfachen Bankrotts nicht aufrechterhalten\nwerden; denn die Strafkammer hat angenommen, die Angeklagte\nhabe gemeinschaftlich mit dem Angeklagten I) gehandelt. Ob dies der Fall ist, kann erst in der neuen Verhandlung festgestellt werden, da die Verurteilung des Angeklagten MB ebenfalls aufzuheben ist (BGHSt 11, 18).\n\nb) Angeklagter N]\n\nDer Angeklagte MD war, wie oben ausgeführt, als\nGeschäftsführer ebenfalls verpflichtet, für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und für die Ziehung der Bilanzen\nzu sorgen. Indem er dieser Pflicht nicht nachkam, verstieß\ner gegen die angeführten Strafvorschriften, auch wenn er\nselbst nicht die Bücher führte.\n\nDie Strafkammer begnügt sich zur inneren Tatseite\ndamit, auszuführen, der Angeklagte \"wußte von allen diesen\nDingen; denn er benutzte dasselbe Büro und arbeitete auch\nim übrigen immer einverständlich mit der Angeklagten xD\n@ zusammen\". Diese Feststellungen sind unzureichend.\n\nDaß I | irgendwelche Kenntnisse in der Buchführung\noder Bilanzziehung besaß, ist nicht dargetan; desgleichen\nnicht, daß er selbst die Bücher eingesehen und ihre ordnungswidrige Führung erkannt hat. Dagegen spricht auch,\ndaß er nach dem Urteil \"für die rein technischen Arbeiten\nin der Weberei ausreichende, vielleicht auch gute Fach-\n\nNo\n\n- 10 -\n\nkenntnisse besaß\", aber \"weder der Kalkulation großer Aufträge gewachsen war, noch genügend kaufmännische Fähigkeiten für den Ein- und Verkauf mitbrachte\", Konnte er\nsich aber selbst keine Aufklärung durch Einsichtnahme in\ndie Buchführung und die Bilanzziehung verschaffen, so war\ner auf die Erklärungen der Mitangeklagten > angewiesen. Ein unmittelbarer Vorsatz läge nur dann vor, wenn der\nAngeklagte die oränungswidrige Führung der Bücher selbst\nerkannt hat und mit dem Unterlassen der Bilanzziehung einverstanden war oder wenn ihm Frau a] oder unter Umständen ein mit der Überprüfung beauftragter Dritter mitgeteilt hat, daß die Buchführung nicht den gesetzlichen\nAnforderungen entspreche und die Bilanz nicht gezogen sei,\ner aber nichts zur Abhilfe unternommen hat. Es genügt\nhier auch bedingter Vorsatz; dieser wäre gegeben, wenn der\nAngeklagte zwar nicht wußte, eber damit rechnete,. daß die\nBücher nicnt ordnungsgemäß geführt wurden und die Bilanz\nnicht gezogen sei, dies aber durch sein Tun oder Unterlassen billigte. Peststellungen in dieser Richtung hat die\nStrafkammer nicht getroffen. Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Verhandlung weder unmittelbaren noch bedingten Vorsatz des Angeklagten\nfeststellen kann, hat sie zu prüfen, ob er fahrlässig gehandelt hat, indem er nicht alles tat, was in seinen Kräf-_\nten stand, um eine dem Gesetz entsprechende Führung der\nBücher durch Frau 5 ) oder eine andere Person und eine\nrechtzeitige Bilanzziehung sicherzustellen. Es bedarf hierzu der Würdigung, ob er bereits bei der Betrauung der Frau\n\ndie notwendige Sorgfalt beachtete, indem er sich\nGewißheit verschaffte, daß sie ihrer Aufgabe gewachsen sei,\nob er unter Umständen später Anlaß hatte, an der Zuverlässigkeit von Frau | zu zweifeln und gegebenenfalls\ndurch einen Sachverständigen die Buchführung überprüfen zu\n\n- 11-\n\nlassen, wenn er hierzu selbst nicht fähig war.\n\n3. Unterlassen des rechtzeitigen Vergleichs- oder\nKonkursamtrages.\n\nDie Strafkanmer knüpft die Pflicht der Angeklagten,\ndas Vergleichs- oder Konkursverfahren zu beantragen, nicht\nan die Zahlungsunfähigkeit, sondern an die Überschuldung\nder Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 1952 bestanden habe und von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch\nobne Bilanzziehnung erkannt worden sei. Sie übersieht dabei\njedoch, daß § 64 GmbHG voraussetzt, daß sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt,\ndaß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt, demnach\neine Überschuldung besteht. Es genügt nicht, daß die Geschäftsführer die Vermögenslage übersehen und sich des\nÜberwiegens der Passiven über die Aktiven bewußt sind.\n\nDie Überschuldung muß vielmehr durch eine aufgestellte\nBilanz erwiesen und hieraus erkennbar sein (RGSt 44, 48;\nRG3W1927,1379 Nr. 33, 1380 Nr. 34; BGH 3 StR 339/55 Urteil\nvom 17. November 1955). Dies ist hier nicht der Fall gewesen; denn nach den Feststellungen zu der Verurteilung wegen\nUnterlassen der Bilanzziehung ist die letzte Bilanz zum\n\n51. Dezember 1951 erstellt worden; auf diese Bilanz gründet sich aber die Verurteilung in vorliegendem Falle nicht.\n&s ist allerdings nicht erforderlich, daß eine den Anforderungen des § 42 GmbHG voll entsprechende Bilanz erstellt\nwird. Es genügt auch eine Aufzeichnung, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven enthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich macht. Es kann .sein,daß\nden Angeklagten eine solche, die Vermögenslage der Gesellschaft ergebende Aufzeichnung vorgelegen hat; denn im Urteil wird zwar an anderer Stelle ausgeführt, daß im Jahre\n1952 zur Gewinnung eines besseren Status der Wert der Maschinen zu hoch festgesetzt wurde und daß die Angeklagten\n\n1. m — . . r\n— m . \n\nBe. | j H\n\n1953 gegenüber der Firma <> behaupteten, es werde\nlaufend ein Status der Gesellschaft an die Landeszentralbank eingereicht. Ob diese Übersichten, wenn sie erstellt\nworden sind, durch Gegenüberstellung der Aktiven und\nPassiven den Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkte die\nÜberschuldung der Gesellschaft erkennen ließen, ist jedoch\nbisher nicht dargetan. Demnach ist der äußere Tatbestand\ndes Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG vom Tatrichter nicht\nfestgestellt. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil auch\ninsoweit aufgehoben werden, Die Strafkammer wird in der\nneuen Verhandlung die Überschuldung zahlenmäßig feststellen müssen.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind\nrechtlich ebenfalls nicht fehlerfrei. Sie führt bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten haben \"jetzt auch ohne\nBilanzziehung gewußt, deß das Vermögen der GmbH obne wesentliche Stammeinlage die Schulden nicht mehr deckte und daß\nsie gemäß § 64 Abs. ı Ziff. 1 GmbHG zur Stellung des Vergleichs- oder Konkursamtrages verpflichtet waren. Unkenntnis der Gesetzesbestimmung -— auf die sich die Angeklagten\nhier berufen - kann sie nicht vor Strafe schützen.\" Hiernach haben die Angeklagten offenbar geltend gemacht, daß\nsie ihre Verpflichtung, bei einer Überschuldung der Gesellschaft Vergleichs- oder Konkursamtrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, nicht gekannt haben. Dieser Binwand wirä durch den Satz \"Unkenntnis des Gesetzes schützt\nvor Strafe nicht\" nicht ausgeräunt.\n\nBei dem Tatbestand des § 84 GmbHG handelt es sich,\nwie auch bei § 138 StGB (früher: § 139 StGB), § 330 c StGB\nund der entsprechenden Bestimmung des § 297 Abs. 2 AktG\num ein echtes Unterlassungsdelikt. Es gehört deshalb hier\nzum Tatbestand die Kermtnis des Täters von der Pflicht, bei\nZahlungsunfahıgkeitoler Überschuldung das Vergleichs- oder\nKonkursverfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu bean-\n\nmn nenn\n\n- 13 —\n\n.\n#\n9x\n\ntragen. Der Vorsatz muß die Erkenntnis der Pflicht und das :\nBewußtsein, sie zu verletzen, mitumfassen: allerdings ge- j\nnügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 75, 160, 163). Die Strar_\nkammer hätte daher das Vorbringen der Angeklagten auf seine\nRichtigkeit untersuchen und prüfen müssen, ob sie vorsätzlich handelten. Daß sie wußten, ein Weiterarbeiten würde\ndie Gläubiger nur noch mehr gefährden, genügt hierzu nicht.\nDiese Erwägung hätte allerdings unter Umständen eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit begründen können. § 84 GmbHc\nenthält zwar entgegen der Vorschrift des § 297 Abs. 2 Akte\nkeinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform. Es ergibt\nsich jedoch aus den §§ 84 Abs. 3, 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 2 GmbHG, daß auch eine fahrlässige Begehung der Tat\nstrafbar sein soll (GA 58, 46; siehe auch BGHSt 6, 131).\nDie Strafkammer wird daher, falls sie den äußeren Tatbestand feststellt, zur inneren Tatseite dies berücksichtigen\nmüssen.\n\n4. Betrug.\n\nDie Strafkammer findet den Betrug darin, daß die\nAngeklagten bei den Verhandlungen im September/Oktober 1953\ndurch falsche Angaben über den Vermögensstand der Gesellschaft die Vertreter der Firma SD getäuscht und dadurch\nbestimmt haben, stillzuhalten und nicht auf weitere Sicherungen zu bestehen, Der Schaden besteht nach ihrer Ansicht\ndarin, daß dadurch die Ansprüche der Firma SP zsfährdet wurden, da sie andernfalls unter Umständen noch Sicherheiten hätten erlangen können.\n\nSoweit die Revision die Ausführungen der Strafkanmer über die Täuschungshandlungen angreift, ist sie unbegründet. Das Vorbringen, Frau a] sei am 1. Oktober\n1955 aus der Geselischaft ausgeschieden, Kann sich nicht\nauf das Urteil stützen. Die Feststellungen zum Schaden\nsind jedoch nicht widerspruchsfrei. Zu Recht weist hierzu\n\nBa tk\n\ndie Revision des Angeklagten MD darauf hin, daß die\nWaren im Werte von 12.000 DM bereits am 10. August 1953\n\nund die Maschinen am 19. Oktober 19553, also vor Vollendung\nder Betrugshandlung, der Firma FB übereignet worden\nwaren. Grundstücke hat die Gesellschaft nicht besessen. Dem\nUrteil 1äßt sich nicht entnehmen, welche Vermögenswerte dann\nnoch vorhanden waren, an die sich die Firma SW zur Zeit\nder Täuschung im September/Oktober 1953 noch hätte halten\nund äurch deren Verwertung sie unter Umständen wenigstens\nteilweise Befriedigung hätte finden können. Im übrigen\n\nist auch nicht ersichtlich, daß die Angeklagten über die\nKigentumsverhältnisse an den Grundstücken falsche Angaben\ngemacht und zugesagt haben,’ die Grundstücke der Firma SD\nzur Sicherung zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten Betrugs konnte\ndaher keinen Bestand haben. Falls die Strafkammer in der\nneuen Verhandlung keinen Vermögensschaden feststellen\nkann, ist darauf hinzuweisen, daß die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig sein können, wenn sie einen Vermögensvorteil erhofft haben, sich ihn durch die Täuschung\nverschaffen und dadurch das Vermögen der Firma ss»\nschädigen wollten {R6St 74, 316, 318).\n\nDie Strafkammer wird jedoch auch zu prüfen haben,\nob nicht schon ein Betrug bei der Bestellung vorliegt.\nFestgestellt ist, daß die Angeklagten täuschten und dadurch\ndie Firma SGB zur Lieferung der Garne bestimmten. Der\nSchaden der Firma bestünde darin, daß sie für ihre Garne\neinen wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH unsicheren\nAnspruch auf den Kaufpreis erhielten; die Bereicherung der\nAngeklagten läge in dem Erwerb der Garne ohne entsprechende\nGegenleistung. Der Glaube, die Forderungen der. Firma doch\n\"abdecken zu können, würde Schadensvorsatz und Bereicherungsabsicht nur ausräumen, wenn er einigermaßen berechtigt\nwar. Dies hält die Strafkammer zumindest bei der Angeklag-\n\n_15-\n\nten KG bereits für \"recht zweifelhaft\", ohne jedoch\nden Sachverhalt insoweit völlig aufzuklären und zu prüfen,\n\nIT. Untreue der Angeklagten KM»\n\nDie Verurteilung der Angeklagten a — ] wegen Untreue nach § 81a GmbHG 1ä8t im Schuldspruch keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Entnahmen, in denen die Strafkammer die Untreuehandlung findet,\nsind im Urteil dargelegt. Nach den Feststellungen hat die\nAngeklagte bewußt zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der\nGesellschaft, somit vorsätzlich, gehandelt. Die Folgerungeh, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon\ngründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision\ngreift hier nur die Feststellungen und die Bewsiswürdigung\ndes Tetrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzui1ässig. '\n\nIll. Sirafausspruch\n\nDie Strafzumessung ist, soweit die Angeklagte xD i\nwegen Untreue und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt ist, zwar nicht zu beanstanden; es ist\njedoch nicht ausgeschlossen, daß sie durch die - nun aufgehobene - Verurteilung wegen der übrigen ihr zur Last gelegten Handlungen beeinflußt worden ist. Das Urteil war daher\nim gesamten Strafausspruch eufzuheben. In der neuen Verhandlung wird die Angeklagte Gelegenheit haben vorzubringen,\nsie habe den Schaden der Sozialversicherung zum Teil wieder\ngutgemacht.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten MED wegen der\nNichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtskräftig; jedoch mußte der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben werden, da die Verurteilung in den übrigen Fäl-\n\nlen nicht bestehen bleibt.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-16/2-str-103-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-16/2-str-103-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.164162+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-05-16/2-str-103-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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