{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-27","aktenzeichen":"2 StR 493/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 493/58 4\n\n2 rer 13/8 2264 084\n\nin Namen des Vo,kes\nIn der Strafsa.he\ngegen\n\nden Kaufmann Ieo August M eus KB, :<-\n\nboren ın 193% inK zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nnat dor 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iu der Sitzung vom\n5. Nezenber 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch ’ .\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter;\n\n\"berstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBund&sauwalt bei der Verkündung\n\nals Vert er der Bundesanmwaltschaft,\nJustizengestellicriiimn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkanuts\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Xöln vom 9, April 1958 wird verworfen;\n\nDer Angekiagts hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 10. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet, \"\n\nTon Rechts wegen\n\n2. ['}\n\nGründes\n\nuna hun wat, Dunn Allen Din fen mn mm a un md\n’\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB zu einer Zuchthaussirafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\nT. Verfahrensbeschwerdens\n\n1.) Eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO sieht die Revision\ndarin, daß anstelle eines richterlichen Mitglieds der erkennen-Gen Straikammer, das an der Hauptverhandlung nicht \"teilnehmen\nkonnie, nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan\n\nzu seiner Vertretung berufeue Richter mitgewirkt. vielmehr\n\nder Landgerichtspräsident gemäß § 67 GVG einen zeitweiligen\nVertreter dafür bestimmt hat. Jedenfalls seien, bemerkt die\nRevision, zwei der nach dem Geschäftsverteilungsplan nacheinander zur Vertretung berufenen Richter an diesem Tage sitzungsfrei gewesen.\n\nDie Revision hat nicht berücksichtigt, daß für die Annahne der \"Verhinderung\" jede tatsächliche unä rechtliche Unmöglichkeit genügt, als Richter tätig zu sein. insbesondere\nauch die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften. Dies traf\nhier nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsigenten für die sämtlichen nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst als Vertreter berufenen Richter zu, so daß\nsie die Vertretung nicht wabrnehmen konnten. Denn nach\nder beweiskräftigen dienstlichen Erklärung des Landgerichts-\n\nN\n\npräsidenten war der eine der an sich nicht durch ander-\n\nweiten Sitzungsdienst verhinderten planmäßigen Vertreter\n\nzuvor mehrereMonate !ang schwer ' erkrankt gewesen und bedurfte nach ärztlichem Attest vom 27. März 1958 zur Erhaltung seiner wiederhergestellten Dienstfähigkeit noch\nlängere Zeit der Schonung. Dies war auch bei seiner Tnanspruchnahme als geschäftsplanmäßiger Vertreter nach Möglichkeit\nzu berücksichtigen. Der andere planmäßige Vertreter, am\n\n9. April :958 nicht durch anderweiten Sitzungsdienst verhindert, war am 1. April 1958 zum Untersuchungsrichter des\nLandgerichts in Köln bestellt worden und als solcher durch\nanderweite Geschäfte beansprucht. In Würdigung aller Umstände kam der Landgerichtspräsident so zu dem Ergebnis, daß\neine Inanspruchnahme der geschäftsplanmäßigen Vertreter für\ndie hier in Betracht kommende Sitzung der 1. großen Strafkarner vom 9. April 1958 eine nicht zumutbare Überlastung\n\nfür sie bedeutet hätte. Aus diesen Gründen hat sich der Landgerichtspräsident entschlossen, den Assessor Lip zum zeitweiligen Vertreter des verhinderten Landgerichtsrats der 1. großen\nNtrafkammer zu bestellen.\n\nAus diesen eingehenden Darlegungen ist zu erkennen, das der\nLandgerichtspräsident die Frage der Verhinderung in Sinne Gen\n$) 57 GVG auf Grund der gegebeuen tatsächlichen Verhältnisse und\niusbesondere der Belastung der Richter Ger Kammer und ikrer\nplanmäßigen Vertreter mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen geprüft hat und hiernach die Voraussetzungen dafür gegeben sah, gemäß § 67 'GVG einen zeitweiligen Vertreter zu\nbestimmen. Daß er hierbei von seinem Ermessen einen pllichtwidrigen Febrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar (vgl.\nduzu BGHSt 7, 2055 siehe auch BGH Urteil 1 StR 354/55 vom\n13. Dezember 1955 in IM Nr. 4 zu § 67 GVG).\n\nin\n\nDie Rüge dringt daher nicht durch.\n\n2.1 Zu den Rügen der Verletzung richterlicner Aufklärungspflicht bezeichnet die Revision nicht die Beweismittel, die\nvon der Strefkammer noch zu bemutzen gewesen wären; diese\nRügen sind daher unzulässig (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPN, vgi»\nBGHSt 2, 168). Das Vorbringen der Revision, daß das Gericht an\ndie Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen müssen, kenn eine\nAufklärungsrüge nicht begründen (vgl. BGHStT 4, 125, 196). Soweit die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang die\nBeweiswürdigung der Strafkammer angreifen, müssen sie srfolglos\nbleiben; denn Gegenstand der Revision können nur Kechtsrügen sein\n\\§ 337 StPN)e\n\n1I. Sachliches Recht:\n\n1.‘ Die Pronung des Angeklagten mit der Pistole hat der Beädrohte\n- der Zeuge MB oder der Zeuge Bi - ier Absicht üss Angeklagten entsprechend ernst genommen und sein Verhalten danach\neingerichtet, indem er gegen Schüsse Deckung suchte. Das Urteil\nstellt auch ausdrücklich fest, daß die beiden Zeugen zun Schutze\nder Sachen bereit waren, die von den iingeklagten aus der Auslage, deren Scheibe sie zertrümmert hatien, herausfenomue) wurden. Diese Feststellung bindet auch das Revisionsgericht, Denn\nWidersprüche, sonstige Fehler gegen die Denkgesetze oder die\nallgemeine Lebeuserfahrung 1äßt das Urteil nierm seinen taisächlichen Folgerungen nicht erkennen, Die Straikammer konnte\nauch davon ausgehen, daß der Angeklagte \"mindestens\" einen\n\nvon beiden Zeugen bewußt mit seiner Pistole bedroht haı, ohne\ndabei genötigt zu sein, eine ausdrückliche Entscheidung Gerüber\nzu treffen, ob die Drohung des Angeklagsen, die sie für erwiesen hält, gegen die eine oder gegen die andere der beiden Personen gerichtet war.\n\n2.1 Da auch die Stralzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler corkenuen lasren, ist die Kevisioa\n\nzu verwerfen. Insbesondere durfte der Umstand, daß der\nAngeklagte den\"wesentlichen Beitrag für die Qualifizierung\n\ndes Delikts als Raub geleistet\" hat, gegen ihn straferschwereng\nberücksichtigt werden.\n\nBaldus Busch Dr, Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-27/2-str-493-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-27/2-str-493-58","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.808643+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-03-27/2-str-493-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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