{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"1 StR 39/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nDi\n\nL.StR 39/58\n\nim Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngrau Iuise RAM, geb. DAB auc TREE, Tan\nxreis FÜ, dort gevoren an EEE 1.935,\n\nwegen Moineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Febrvar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nala Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitizende Richter,\nBundesanwalt Dr. EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter I .;\nals Urkundsbeanter der Geschäftosteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Banberg vom 5. Novenber 1957\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagts hat die Kosten des Rechts.\nmittels zu Tragen..\n\nVon Rechts wegen\n\n0 DA\n\nWERE\n\nGründes\n\nDie Angeklagte sagte als Zeugin im Unierhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen den als Vater. in Anspruch genomuesnen Ewald U der Wahrheit zuwider unter zid aus, daß sie\ninnerhalb der gesetzlichen Zmpfängniszeit mit keinem anderen\nanne als Moser geschlechtlich verkehrt habe. Dee Landgericht\nverurteilte sie deshalb wegen Meineids zur Gefüngnissirafe\nvon einem Jahr, erkannte ihr die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren ab und erklärte sie für dauernd\nunfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen\nzu werden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt nur die rechtsirrige\nfichtanwendung des § 158 StGB; sie ist somit auf den Siralausspruch beschränkt (BGH 1 SiR 860/51 von 18. Juli 1952;\nBGH IM Nr. .2 zu § 300 SiGB; vgl. auch BGHSt 2, 379, 580 zu\n§ 157 SiGB).\n\nSachlich ist die Revision unbegründet. Das Landgericht\nhat die Anwendbarkeit des. § 158 £ SUB. auf Grund folgender Fest-\n\nstellungen verneint:\n\nDie Angeklagte hat ihre Falschaussage berichtigt, jedoch erst, nachdem das den Kläger vertretende Kreisjugendanti die gegen a8 gerichiete Unterhaltsklage zurückgenommen\nhatte, weil Kgppeinem nach der Aussage erholten Reifegutachten zufolge offenbar unmöglich der Veter des klagenden\nKindes sein konnte. Noch vor der Klagerücknahme hat MP.\nder den Rechtsstreit bis dahin allein geführt hatte, \"zumindest mit veranlaßt\" äurch die infolge .des Meineids der\nargeklagten für ihn eingetretene Proßesverschlechterung,\neinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.\n\n. . . . R\nm DuueeT De TE EEE 747\" BUNT\n\n- 3 -\n\n>,\n\n‚ Der Ansicht der Strafkafmer, da? die Angeklagte ihre\nAumsage verspätet berichtist haps (§ 158 Abs. 2 SıG3), ist\nin Ergebnis beizutreten:\n\n1. Die Verspätung ergibt sich allerdings nicht daraus,\nda3 dis berichtigts Aussage \"bei der intscheidung nicht mehr\nverwertet\" warden konnte. Diesur Tatbestand setzt voraus,\nduß der Rechtszug durch eine snischeidung abgeschlossen worden\nist (BGH iM Ir. 3 zu § 158 5tGB). Das war hier nicht der Fall.\nDie Zurücknahne, der Klage war keine \"üntscheidung\" im Sinne\ndes § 15€ StCE; sie war kein Spruch des mit dem Verfahren\nbefaßten Gerichts, sondern entzog eiren solchen gerade den\nBoden. Sie schloß auch nicht, worauf die Revision mit Xecht\nhinweist, den Rechtszug okne kKöglichkeit der Wiederholung\nsb; denn der Kläger konnie die Klage jederzeit neu erheben\n(8 271 Abs. 4 ZPO). Deß es ohne die Rücknahme der Klage aller\nVorsussicht nach zu einen Urteil über den Unterhaltsanspruch\ngekommen wäre und daß hierbei die berichtigte Aussage nicht\nmehr hätte berücksichtigt werden können, Ist unsrhehlich,\nzumal Zür die Klagerücknahme nickt die Falschaussage der\nAngeklagten, sondern das diese widerlegende Gutachten über\nden Reifegrad des Xl’gers ma3gebend war unä auch für ein\n(klogabweisendes) Urteil madgevend gewesen wäre.\n\n2. Dagegen hat die Strefkammer zutreffend engerommer,\ndeß die Berichtigung deshalb verspätet war, weil \"aus der\nfat win Nechteil Tür einen anderen entstanden ist\". Unter\nNachteil in diesem Sinne ist jede nichts nur ideelle 3ceinträchtigung der Rechtsstellung eines arderen, insbesondere\neines Verfahrensbeteiligten, zu verstehen (u.a. RG6St 45, 301,\n502). #ine solche lag für den im Unterhaltsrechisetreit verklasten WNoser darin, daß er - \"zumindest mit\" infolge der\ndurch den Meineid der Angeklagi.n für ihn eingetretenen Verschlechterung der Beweislage - einen Rechtsanwalt bestellt\n\n-4-\n\nund die damit verbundenen zusätzlichen Kosten auf sich genommen hal (vgl. RG aa0, RG JW 1934, 559 Nr. 12, RGSt 70,\n142, 144).\n\nOhne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, daß nicht\ndie Falschaussage der Angeklagten, sondern der - zu unierstellende - Geschlechtsverkehr des Beklagten die Ursache für\ndie mit der Bestellung eines Rechtsanwalts verbundenen geldlichen Nachteile gewesen sei. Ihre Meinung, daß MW auf\nGrund der Beiwohnung innerhalb der gesetzlichen Empfängnriszeit auch dann als Vater des Kindes gegolten hätte, wenn\ndie Angeklagte schon in ihrer eidlichen Zeugensussage den\nGeschlechtsverkehr mit einem anderen Mann (SEE) zusegeben hätte, und deß MB deshalb den mit Hilfe eines Rechisanwalts zu führenden ‚Beweis der offenbaren Unmöglichkeit\nseiner Vaterschaft auch bei wahrheitsgemäßer Aussage der An-\n\ngeklagten hätte erbringen müssen, ist rechtsirrig. Hat der\nKutter innerhalb der Empfängniszeit außer dem als Vater in\nAnspruch genommenen ein anderer Mann beigewohnt, so ist es\nnach § 1717 Abs. 1 BGB Sache des klagenden unehelichen Kindes,\ndie offenbare Unmöglichkeit der Zeugung aus der Beiwohnung\ndieses anderen nachzuweisen. Hätte daher die Angeklagte den\nGeschlechtsverkehr mit SB dei ihrer eidlichen Zeugenaussage wahrheitsgemäß angegeben, so hätte die Unterhalisklage gegen MD angewiesen werden müssen, falls nicht der\nKläger den Beweis dafür angetreten und erbracht hätte, daß\nSchaupp offenbar unmöglich sein Vater sein kann. Abgesehen\nvon dissem rechilichem Irrtum der Revision aber ist das Revisionsgericht an dic vom Tatrichter getroffene Feststellung,\nder Meineiä der Angeklagien sei für den Entschluß des ı ’\neinen Rechtsanwalt zuzuziehen, mindestens mitursächlich gewesen, nach § 337 Abs. 1 JtPO gebunden.\n\n-5_\nDaß.der Meineid der ungeklagten für den Bcklagten koser\nnicht festigestelliermaßen der einzige Seveggrund für die 3estellung eines Rechtsanwalts war, rtand der Bejahung der Ursächlichkeit für den entstandenen Rechtsnachteil nicht entgegen (RGSt 60, 159, 160 2). P\n\n3, Da sonach im Zeitpunkt der Aussageberichtigung der An- ;\ngeklagten für den damaligen Beklagten Mein Hachteil ent- R\nstanden und die Berichtigung aus diesen Grunde verspätet war,\nbedarf ee keines Eingehens auf die Ansicht des Landgerichts,\ndaß § 158 SiGB auch deshalb nicht anwendbar sei, weil durch\nden Heineid der Angeklagten dem bayerischen Staat ein Nachteil entstanien sei. Dss Landgericht bagründet dies damit,\ndaß die beschworene Falschaussage zugindest mit ursächlich\ndafür gewesen sci, daß das mit dem Unterhaltsrechtsstreit\nbefaßte Amtsgericht ein Reifeguiachten habe erstellen lassen,\nfür dessen Kosten wegen der Armut des Kirdes die Staatskasse\naufkomren müsse, Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem bayerischen\nStaat die Kosten für ein Reifegutachten - zum Zwecke des Ausschlusses der Vaterschaft des Sp - nicht auch dann erwachsen wären, wenn die Angeklagte die Beiwoknung mit SW :\nwahrheitsgemäß angegeben kätte (vgl. im übrigen auch IK\n8. Aufl. 1957 Anm. 4 d zu § 158 StGB, wo im Anschluß an\nSchönke-Schröder die Auffassung vertroten wird, daß der Staat\nüberhaupt kein \"anderer\" im Sinne des § 158 StGB sei).\n\n4. Nech dem Gesagten hat das Landgericht der Angeklagten\ndie Rechtswohltat des § 158 StGB im Ergebnis zu Recht versagt.\nDie Revision hat ausdrücklich nur diese Entscheidung des Tatrichters angegriffen. Ob gleichvohl die allgemeine Sechrüge\nals erhoben anzusehen ist, kann dahin gestellt bleiben, weil\nder Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsirrium erkennen läßt. Der Strafmiläorungsgrund des §§ 157 StGB, der im\nengefochtenen Urteil nicht erörtert ist, steht der Angeklagten.\nnicht zur Seite. Nach Sachlage kommt als Voriat, deretwegen\n\n.. .n\n‚\nDs 27, + .\n’ Pa:\n\nter\nun\n£\n\n-6-\n\nsie eine strafgerichtliche Verfolgung befürentet haben könnte,\nrur ihre im selben Rechtszug erstattete uneidliche Falschaussage vom 16. Juni 1954 in Betracht; da diese jedoch nit dem\nspäter geleierteten Meineid eine ginheitliche Straftat bildet,\nist § 157 StGB nicht anwendbar (BGHSi 8, 301, 318 ff; vgl. auch\nBGEHSi 9, 121).\nDr. Peetz kantel Werner\n\nMartin Dr. Bengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-39-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-39-58","retrieved":"2026-10-24 16:32:43.835775+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-02-25/1-str-39-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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