{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-02-20","aktenzeichen":"4 StR 16/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"iR_16/58_ u 2252 0°C\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilheln 4 OENB zus RG -\nSüd, dort geboren an & > a.\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in,der Sitzung\nvon 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Krumme\nBundesrichter Dr. Seuer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.dr. Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nObers taaisanwalt RED\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf.) vom\n27. November 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seinee Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu...\n\nun mt an jun men man au mm Dune nd end mm mn\n\nI» Das Landgericht (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten\nwegen vollendeter schwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), wegen versuchter schwerer Unzucht in zwei Fällen und wegen Verschens gegen § 175 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon neun Xonaten Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung\nzur Bewährung abgelehnt. In einem weiteren Fall (Li)\nhat die Strafkanzer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision richtet sich\nersichtlich 'gegen das Urteil nur insoweit, als Verurteilung\nerfolgt ist. Die Binzelangriffe der fevision wenden sich nur\ngegen die Ablehnung der Ausse \"ZUNG. Das Rechtsmittel kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nAbgesehen von dem eingestellten Fall Le (Tatzeit\n1952 oder 1953) hat sich der Angeklagte folgendermaßen ver-\n\ngangen:\n\na) Im Herbst 1956 mit einem Motorradfakier ($.175 StGB) und im\nAugust 1957 mit einer erwachsenen Bäckermeister (ebenfalls\n§ 175). Fälle 2 und 5 des Urteilas..\n\n9) etwa im August 1956 (Fall 3) wereuchte der’ Angeklagte,\nsich an dem 17 Jahre alten Arbeiter. ‚Rurt gm zu vergehen;\nder Jugendliche wehrte. ihn aber ssundie ab’ ‘(versuchtes Verbrechen nach £3 175: B- Se. 3 StGB)3, '\n\nc} im März: 1957 (weil: 4) grift. der, Angeklagte den. 19 Jahre\nalten Weber Winfried COmmNen, eis. (dieser gerade austrat, en\ndessen entblößten-Gesghlechtsteil. i __ 3 versetzte dem Angeklagten einen Faustschlag, : ‚worauf. dieser von dem Jugendlichen abließ ( ebenfalls versughtes. Verbrechen nach § 175 a\n\nNr. 3);\n\nId\n\n| nn\n\na nn sure ee EEE SE HERE. nn ee ee ” .\n.\n.. „ -\n.\n\n‚und deren Offenbarwerden in, den einzelnen, abgöurteilten Taten\n\n- 3 -\n\na) im August 1957 (Fall 6) griff er dem 18 Jahre alten Arbeiter Franz WB an dessen Geschlechtsteil und onanierte\nbei ihm bis zum Samenerguß. Auch führte er WED Hand an\nsein steifes Glied. Dieses Vorkommnis hat das Landgericht als\nvollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und wegen des\nvom Angeklagten hier offenbarten niedriger Charakters als verhältnismäßig schwerwiegend gewertet (S. 9 UA zu III).\n\nIn den-Fällen 3 bis 6 ist die Strafkammer zu Gunsten des\nAngeklagten davon ausgegangen, daß dessen Hemmungen infolge\ngenossenen Alkohols erheblich vermindert waren. § 51 Abe. 2\nStGB (S. 8, I UA). °\n\nII. Der Schuldspruch unterliegt keirien rechtlichen Bedenken.\nAnlaß zu Ausführungen besteht insoweit nur zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nStGB beim Beschwerdeführer verneint. Diese Vorschrift ist von\nihr allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Alkoholeinwirkung erörtert worden (S. 8 UA). Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß die mit Fällen geschlechtlich abartiger Betätigung häufig befaßte Jugendschutzkammer übersehen haben\nsollte, das etwaige Eingreifen dee § 51 StGB zugleich im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche ‚Veranlagung des Angeklagten\n\nzu prüfen. u wu - Ba vor\n\n. Die, Strafkammer hat hier eine: Ül6tongeaohlechtliche\nNeigung des Angeklagteri festgestelät. ACH '3 u). Sie\" legt ergänzend hierzu an.anderer ‚Stelle, dee: Urteils dar, er sei rin-\n£olge der. ‚häuslichen Verhältnisge; ans. Trinken: ‚gekotihen, als\nderen weitere Folgen äie röstgestsilten Taten ‚zu weiten sind\"\n(S. 9 vay. Es heißt nun allerdings. am: Ende der Urteilsgründe\nim Rahmen der Darlegungen zur. Frage. der .Strafaussetzung: \"Sein\nHarg zu dleichgeschleolitlicher, Betätigung ist tief verwurzelt\".\n\nY\\\n\n-4-\n\nDamit hat jedoch der Tatrichter, wie der Urteilszusamnmenhang\nergibt, nicht sagen wollen, der abartige Trieb des Angeklagten\nsei als solcher so stark, daß dadurch jeweils sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert\ngewesen sei (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB). Dies kann zwar\neirmal so sein (BGH IM Nr. 5 zu § 51 StGB = MDR 1955, 368;\nvgl. auch 36H NJW 1955, 1726 Nr. 19; Schönke/Schröder,\n\n8. Aufl., II 1lba.E. zu § 51), wenn auch in solchen Fällen\nein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit selten ist.\n\nDafür daß hier der § 51 StGB wegen krankhafter Triebkaftigkeit in Betracht kam und die Jugendschutzkammer solche\nWöglichkeiten beim Angeklagten übersehen hätte, besteht\njedenfalls nach den Feststellungen kein Anhalt. Vielmehr kan\näie bei ihm vorhandene gleichgeschlechtliche Neigung hauptsächlich unter Alkoboleinfluß zu greifbarem Ausdruck. Seine\nVerarlagung ist, wie das Urteil (S. 10 UA) ergibt, nicht so\nstark, daß sie nicht - z.B. durch Strafverbüßung - wirksan\nbekämpft werden könnte. Der Angeklagte hat seiner Neigung\naus Willens- und Charakterschwäche, nachgegeben. Für diese\nrechtlich mögliche Auffassung der Strafkamner spricht auch\nihre vorstehend zu I &) wiedergegebene Beurteilung des besonders’ schwerwiegenden Falle». Wessling.\n\n: Für eine unrichiige Anwendung des § 51 StGB, wäs den\n\n„“ Trieb deb Angeklagten betrifft, Sind daher keine Anhaltepunkte vorhanden. Daß sie Strafkammer einen ärztlichen Sachverständigen, hätte zu Rate zichen ‚müssen, nacht die Revision\nnickt geltend (§ 352 StPO).\n\nIII. Auck die’ Sirafzumessung als solche uiterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. ‚Die, Strafkanner ist in den Fällen\n\n5 bis 6 zu Gunsten des Angeklagtän wegen seines Alkoholgenusses von einer erheblichen Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit\n\nNa\n\n63\n\nBa Juc§ 4\n\n-5.\n\nausgegangen. Hinsichtlich des Falles 2 kann insoweit auf\ndas vorstehend zu II Ausgeführte verwiesen werden. — Die\nauf je zwei Monate Gefängnis, also recht niedrig bemessenen\nEinzelstrafen in den Versuchsfällen Dee und CiNEED\nlassen erkennen, daß der Tatrichter auch die Milderungsnöglichkeit der §§ 43, 44 StGB nicht außer acht gelassen\nhat.\nEntgegen der beiläufigen Bemerkung der Verteidigung\n\n(in der Revisionsbegründung) war der Angeklagte nicht in\nUntersuchungshaft gewesen, sondern am Tage nach seiner polizeilichen Festnahme wieder freigelassen worden. (Bl. 5, 5 R.\n\ndA e)e Ersichtlich hat der Tairichter diese aehr kurze Freiheitsentziehung nloht anrschnet wollten. Darin liegt kein\nRechtsfehler. nn .. Een .\n\n. IV. Auch die Ablehnung’ der Strafäussdtzung zur Bewährung\nist rechtlich nicht angreifbar. Das, Tandgericht legt hierzu\n\ndar:\n\n\"Die Strafe ist ädn ‚Angeklagten nicht zur \"Bewährung ausgesetat worden. Der Angeklagte‘ bietet nicht die Gewähr, |\ndaß er sich in Zukunft straffrei. verhalten wird. Die\nPersönlichkeit des Angeklagten gibt hierfür trotz der\nfrüheren straffreien Führung keinen Ahhelt. Das Gericht\nerwartet ferner nicht, daß der Ängeklägie Schon durch\ndas Verfahren und den Strafausspruch sa beeindruckt\n\nist, daß er von. \"gleichgeschlerhtlichen ‘Handlungen ablassen wird, Der Angeklagte‘ ist ein weichlicher Typ:\nSein‘ Hang zu gleichgeschlechtlicher Betätigung ist\nsier verwurzelt. Schon Nor .der Zeit der hier abgeurteilten Handlungen. galt er; 'wie, die Zeugen ve GE\n\n\"und Se bekundet: > Haben, in a als \"Schwuler\":\n\nuf\n\n-6-\n\nWas die Verteidigung hiergegen anführt, kann der Senat nicht\nberücksichtigen. Dieses Vorbringen bewegt sich auf tatsächlichen, der Revision nicht zugänglichen Gebiet. Zudem ist nicht\nersichtlich, warum die Schwester des Angeklagten, bei der er\njetzt wohnen soll, ihn fallen ließe, wenn sie von seiner Verurteilung und Strafverbüßung erfahren würde. überdies ergibt\nsich aus den Angaben im Urteil selbst, daß der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr in Greven wohnte, wo er sich gleichgeschlechtlich betätigt hatte, sondern in Recklinghausen-Süd.\nDio Jugenäschutzkammer hat also die Ortsveränderung des Angeklagten gekannt. Wenn sie daraus nicht die Schlüsse 208;\nweiche die Verteidigung gezogen wissen will, so kann dem mit\nRechtsgründen nicht entgegengetreten werden (88 261, 357 StPO).\n\nDer Senat vermag auch die insoweit vorgetragenen rechtlichen Bedenken der Bundesanwaltschaft nicht zu teilen. Die\nangeführten äntscheidungen des früheren 6. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 7 S. 6, 8 bie 11 und 6 STR 40/56 vom\n18. Juli 1956 8. 5, 6) stehen nicht entgegen, abgesehen davon,\ndaß es sich dort um nolitische Straftaten gehandelt hatte, und\nim Fall BEHSt 7 S. 9 \"wesentliche Feststellungen\" zu § 23 StGB\nvon Tatrichter nicht berücksichtigt worden\" waren. Nach Auf-Fassung das letztgenannten Urteils - 6 StR 40/56 - darf. allerdings der Tatrichter‘ \"die Sträfauasetzung nicht davon abhängig\nmachen, ob der Angeklagte die Gewähr für ein gesetzmäßiges\nund georänetes Leben in \"Zukunst bietett, Es genüge vielmehr\nStrafausseizung sich in das soziale beben wieder einfügen und\nnicht rückfällig werden wird\". Wenn nun vorliegend die Strafkammer, wie schon erwähnt, einleitend 'davon spricht, der Angeklagte biete \"nicht die Gewähr!, so ist dieser Satz nicht\nfür sich allein, sondern im Zusamfienhang zu würdigen. Danach\naber hat das Landgericht hier seine Überzeugung zum Ausdruck\ngebracht, der Angeklagte werde in Anbetracht seines Vorlebens,\n\nRotberg\n\n- T-\n\nseiner Veranlagung und weichlichen Persönlichkeit ohne Strafverbüssung von weiteren Straftaten nicht lassen. Damit ist die\nAblehnung der Strafaussetzung rechtlich unangreifbar dargetan\n(vgl. auch BGHSt 10, 287, 288 sowie Fränkel in IM Nr. 36 zu\n\n§ 23 StGB).\n\nNach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht, von der Aussetzungsfrage abgesehen, dem Antrag des Generalbundesanwalits.\n\n> Kruume Sauer\nSeibert TLang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/4-str-16-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/4-str-16-58","retrieved":"2026-10-24 16:39:19.712003+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-02-20/4-str-16-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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