{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-12","aktenzeichen":"2 StR 2/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\nPR\n\nıR. 2/58 2265 025\n\nIm Namen dee Vo_.kes:\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am ED :9:3 ;\n\nden Verwieger Gerhard P I — DOG ;\nin.\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1958,. an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt rend\nals Vertreter der Bundesanmaltschaft,\n\nJustizangestellter Kr\nals Urkundsbe er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts in Duisburg vom i8. Oktober 1957 wird verworfen;,'\njedoch wird der Schuläspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB,\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter\nstarken sogenannten Phantomschmerzen am Amputationsetumpf seines\nrechten Nberschenkels, Er beschloß, sich zu betrinken und durch\neinen Alkoholrauxsch die Schmerzen zu betäuben. Zu diesem Zweck\ntrank er vormittags und nachmittags jeweils für etwa 3.-- DM\nBier und Schnaps. Er versetzte sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch. In diesem Zustand zeigte\ner am kande eines im Stadtpark gelegenen Kinderspielplatzes\nmehreren zum Teil noch nicht 14 Jahre alten Mädchen längere\n\nZeit seinen entblößten Geschlechtsteil. Sobald Erwachsene in\ndie Nähe kamen, ließ er den sonst zurückgeschlagenen Mantel\nvorne zusammenfallen. Als sich die l\\fädchen anschickten, Erwachsene zu Hilfe zu rufen, flüchteteer. Infolge außerordentlicher\nLabilität des vegetativen Nervensystems bestand bei ihm, was\n\ner selbet nicht wuite, eine erhöhte Alkoholunverträglichkeit.\nzur Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt 1,27 %o.\n\nie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - vorsätzlichen -\nVergehens nach § 350 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos,\n\n1.) Das Urteil iäßt keinen Verstoß gegen äie Grundsätze\nüber die Auslegung des § 330 a StGB erkennen. Die Tatbe-Stände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 1§ 3 StGB sind nach der äußeren\nTatseite erfülit. Insbesondere ist auch das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB ausreichend nachgewiesen.\nDer Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an einem Ort\n\ndurch »ersönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen Wehr.\ngenonmen werden konnten (BGH in Lü Nr. 1 zu § 1§ 3 StGB, Urteij\nvom 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51). Daß er sich nur bestimmten '\nMädchen zeigen wollte und beim Herannahen erwachsener Persond\nVorsichtsmaßnahmen traf, um nicht von ihnen gesehen zu werden,\nschiießt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht aus (BGH in IM‘\nNr. 5 zu § 1§ 3 StGB, Urteil vom 16. Kärz 1954 - 1 StR 709/53),\nGegen die Annahme von Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs. 1\nNr. 3 und 1§ 3 StGB ist nichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 710).\nDer Angek_agte hat auch mit natürlichem Willen gehandelt. Er‘\nwar über seine Umwelt im Bilde; er vermochte seine Umgebung ZU\nerkennen und if Bezug auf diese und sein eigenes Verhalten\nEntschlüsse zu fassen (BGHSt i, 124, 126 ff). Das zeigen\ndeutlich seine Vorsichtsmaßnakmen beim llerannahen erwachsener\nTersonen. Bei der gegebenen Sachlage erübrigten sich hierzu\nnähere Erörterungen. Der Einwand der Revision, die unzüchtigen\nHandıungen seien möglicherweise auf vom Willen des Angeklagten\nunabhängige Reflexbewegungen zurückzuführen, erweist sich\ndamit als offensichtlich unbegründet.\n\n2s) Nach der Überzeugung der Strafkammer 1äßt sich nicht\nausschließen, da3 sich der Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Henäalungen infolge des genossenen Alkohols in einen\nRausch befunden hat, der seine Zurechnungsfähigkeit nicht nur\nerheblich verminderte sondern ausschloß (§ 51 Abs. 1 StGB).\nWit Recht hat ie Strafkammer deshalb zu seinen Gunsten Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB angenommen (BGHSt 9, _\n520, 397). Daß die Zurechnungsunfähigkeit die Folge des Rausch\nzustandes war, ist nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft.\n\nTer Annahme der Volltrunkenheit steht nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte wegen der Labilität seines vegetativen\nNervensystuus gegen deu Geuuß alkoholischer Getränke überensfindlich war (BGHSt 1, 196, 1985 AGSt 75, 11 und 132).\n\nAllerdings ist in diesem Falle die Frage, ob und inwieweit sich\nder Angeklagte schuldhaft ir einen solchen Zustand versetzt hat,\nmit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Das gilt umsomehr, als er\nseine erhöhte Alkoholunverträglichkeit nicht gekannt hat.\n\nIn dieser Richtung gibt das Urteil zu gewissen Bedenken\n\nAnlaß. Vorsätzliches Handeln, wie die Strafkamıer es annimmt,\nsetzt einmal vorsus, daß sich der Täter darüber klar ist,\n\ner werde sich möglicherweise in einen solchen Rausch versetzen,\nder seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Das Wissen von\n\nder Herbeiführung irgendeines Rausches genügt mithin noch\n\nnicht (RGSt 7N, 85, 87). Vorsätzliches Handeln erfordert\n\nweiter. daß der Täter den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches wünscht oder doch wenigstens\nbilligend in Kauf nimat. Die Strafkammer begnügt sich in\n\nihren Erörterungen zu § 51 StGB mit der Feststellung, der\nAngeklagte habe sich betrinken wollen, um seine Schmerzen zu\nbetäuben, und habe dies auch mit außerordentlicher Hartnäckigkeit getan. Daß sich der Angeklagte aber auch darüber klar\n\nwar, die Betäubung seiner Schmerzen erfordere möglicherweise\neinen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, und\n\näaß er auch einen soichen Rausch mindestens in Kauf nehmen wollte,\nsagt sie an dieser Stelle des Urteils nicht. Das ergibt sich\nauch nicht ohne weiteres allein aus der Tatsache, daß die Schmerzen sehr heftig auftraten und in der Regel nur mit rezeptpflichtigen Mitteln betäubt werden konnten, und ebensowenig aus\n\nder weiteren Fertstellung, daß &r Angeklagte bereits mittags\nangetrunken war und dennoch nachmittags weitere alkoholische\nGetränke zu sich genoumen hat. Indessen lassen die Urteilsgründe\nin ihrem Zusammenhange erkennen, daß die Strafkammer auch insoweit keinen fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben hat. Sie\n\ngeht nämlich, wie ihre Ausführungen zu § 42 b StGB zeigen,\n\nvon der Fesistellung aus, daß sich der Angeklagte zur Schmer2-\nbetäubung \"auf jeden Fali\" betrinken wollte, und daß er \"dieses Ziel\" auch erreicht hat. Das bedeutet, daß er mindestens\n\n|\n\nso viel trinken wollte, wie zur Betäubung seiner Schmerzen not-”\nwendig war, und daß es ihm dabei auf die lienge der dafür notverdigen alkoholischen Getränke gar nicht ankam. Daraus Tolgt,\ndaß er bewußt auch einen solchen Rausch in Kauf genommen hat,\nder seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Daß er sich hei seinem Alter und seinem Lebensgang darüber klar war, sein Vorhaben würde möglicherweise zu einem solchen „rgebnis führen, bedarf keiner Frage. Bei dieser Sachlage hat die Strefkemner der\nerhöhten Alkohoiunverträglichkeit des Angelrlagten und dem Umstand, daß er selbst hiervon nichts wußte, mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Für den, der sich ohne Rücksicht auf die\nAlkoholmenge auf jeden Fall so betrinken will, daß seine Schmerzen betäubt sind, ist es gleichgültig, ob er sein Ziel früher\noder später erreicht unä ob er dies vorher weiß.\n\n%.) Der Strafausspruch gibt zur Beanstandung keinen Anlaß.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch ist entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuld-\n\n: u\n.\nwir\n\nspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt worden ist.\n\nBa:.dus\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nist im Urlaub ortsabwesend Menges\nund deshalb verhindert zu\nunterzeichnen. “\nBaldus x\nM v 2 ” » \\ ‘\n“ .2 \" . , £ ”\n: Pr - Pi « \\ u.\nPR) 3 \". < .* «\n“ x s .\nPr . . ’ ,\n€ : >\n“ w * <\n.® x\nPr ? 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