{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-29","aktenzeichen":"2 StR 30/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#\ne\n\n2\n\nbe!\n\n2265 029 /\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschioseer Hans Wilheln OD cu: vw.\ndort geboren cn EEE 1915, z.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBunädesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichtar Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwal* Dr: bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf%t,\n\nJustizangestellter rare\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in Duisburg von 3. September 1957 in den Fällen Bg\nVD: DB uni TB sorie im gesamten Strafausspruch\nnit den Feotstellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund «ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis,\n\nan das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nId\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Abhängigen\n'§ 174 Nr. 1 StöB) in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzuch+ {§ 175 StGB) in einem Falle und wegen fortgenetzter Unzucht\nmis Abhängigex ($ *74 ür. 1 StGB) in Tateinheit mi+ schwerer\ngleichgeschlechtlicher Unzuckt (§ 175 a ır. 2 und 3 StGB) in\nvier weiteren Fällen zu insgesemt drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nStrafrechte. Sie hat im wesentlichen Erfolg-\n\nTie Verfahrensbeschwerde ist mit der Sachrüge verbunden und\nfindet mit dieser ihre urledigung-\n\nI. Die Behauptung der Revision, § 174 Er. 1 StGB sei zu Unrech+ angewandt worden, weil nicht der Anseklagte, sondern der\nBetri:bsieiter Lehrherr der verletzten jungen Männer gewesen Sei,\nsteht nit dem Sachverhalt des Urteils in Widerspruch, Wach ihm\nwer dem Angeklagten bei den Egp-Werken die Lehrlingsabteilung\nder siaschinenschlosserlehrlinge übertragen. £r Ratte die Lehr-Linge zu beaufsichtigen und auszubilden. Zr war befugt, ihnen\n„eisungen zu erteilen; dem Angeklagten untergeordret waren auch\neinige Lehrygsrellen, die sick nit der Aurbildung der Lehrlinge\nin einzelnen befaßten. Die Verletzten rn. TED: en\nund > waren nach den derzeitigen Feststellungen solche\n\nvon ihm auszubiläende und zu beaufsichtigende Lehrlinge, wobei\nFD oersite 1/2 Jahr vor Beginn seines eigentlichen Lehrverhaitnisses ale Lehrling behandelt wurde und wie ein soicher\ndem Angeklasten unterstand. Deu Verletzte BD war zunächst\n\nals Lehrling und dann als Geselle dem Angeklagten unter-\n\nstellt. Bei Giesem Sachverhalt begegnet es keinem rechtlichen\nBedenken, daß die Strafkamzer den Angeklagten als Ausbilder und\nAufsichtsperson im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB den betroffenen\n\nmer me\n\n1 li}! teen .\n\n.— m...\n\njungen Männern gegenüber angesehen hat,also davon ausgegangen ”\nist, daß ihm üle Ausbildung und Aufsicht dieser Personen anver..\"\ntraut war, weil diese Aufgaben ihm mit seiner Steilung ausdrücklich übertragen worden waren. AR\nDas Urteil meint, daß DI auch nach Beendigung\nseiner Lehrzeit dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht\nNanvertraut\" war. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestehen hiergegen Bedenken. Die Unterstellung als Geselle reicht\nregelmäßig nicht aus, um ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. ı\nStGB zu begründen.\n\n’\n\nBei dem ermittelten Sachverhalt drängte sich dem Gericht |\ndie Vernehmung des Betriebsleitere StB als Zeuge zur nähere\nFeststellung der Voraussetzungen für die Eigenschaften des Angeklagten als Ausbilder und Aufsichtsperson nicht auf: ’\n\nNach den bisherigen Feststellungen 158t daher die Verurtei- |\nZung aus § 174 Nr. 1 StGB mit Ausnahme der Trage des Schuldunfangs keinen Rechtsfehler erkennen. .\n\nII. Die Revision beanstandet die Anwendung des § 175 aNr. 3\nStGB nicht. Sie meint aber, daß nicht mehr vorgekommen sei, als\nein \"Verführen\"s;daher sei § 175 a Nr. 2 StGB zu Unrecht angewandt worden, weil \"Bestimmen! mehr sei als \"Verführen\",\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Nach dem Urteil benutzte der\nAngeklagte allerdings dieselben Mittel, mit denen er die jungen\nMänner dazu bestimmte, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von\nihm zur Unzuckt mißbrauchen zu lassen, zugleich dazu, diese\nim Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB zu verführen. Das ist aber tatsächlich möglich, da die Begriffe \"Bestimmen\" und \"Verführen\"\nbeide eine Einwirkung auf den Willen des anderen voraussetzen,\ndie diesen zu seinem Verhalten bringen, zu dem er von sich aus\n\n_ | A\n\nnicht bereit ist. Deshalb können auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Straftaten nach § 175 a Nr. 2 und nach § 175 a Nr. 3\nStGB tateinheitlich verwirklicht werden.\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nIII. Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge ergeben sich indessen für die vier Fälle der Fort-\n\n‚setzungstaten in doppelter Hinsicht durchgreifende rechtliche\n\nBedenken.\n\na) Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte in den\nJahren 1950 bis Februar 1957 seine Stellung als Ausbilder und\nAufsichtsperson, der er sich bewußt war, dazu aus, sich an\n\nden ihm unterstellten verletzten Personen in sittlicher Hinsicht zu vergehen. Die Darstellung der Fälle im cinzelnen\nergibt jedoch nichts dafür, daß der Angeklagte jeweils die Abhängigkeit, in der die verletzte Person zu ihm stand, für seine\nunsittlichen Zwecke mißbraucht hat.Ob und inwieweit er im\nEinzelfall das Verhältnis als Ausbilder und Aufsichtsperson dazu\n\nberutzt hat, auf seinen Partner einzuwirken, ist nicht näher\ndargetan. Um einen Mißbrauch im Sinne des Gesetzes ihm vorwerfen zu können, hätte sein Verhalten erkennbar darauf gerichtet sein müssen, den anderen in eine Zwangslage zu bringen, unter\nderen Druck dieser sich seinem Willen beugte. Dem jetzigen Sach- .\nverhalt ist nicht zu entnehmen, daß es in allen Fällen der Verurteilung aus § 175 a ür. 2 StGB so gewesen ist (vgl. dazu RGSt\nBd. 71 8. 8).\n\nw\n.\n\nDie Verurteilung aus § 175 a Nr. 2 StGB kann daher nicht\nbestehenbleiben. Demit ist die Aufhebung des Urteils in den\n\nFällen BP, VE, DD un: TED geroten. &\n\ndb) In diesem Umfange hat das Urteil auch deshalb keinen\nBestand, weil die Strafkammer jeweils die mehreren Unguchtshandlungen mit den einzelnen Partnern ohne eine nähere recht...\nliche Würdigung der Zinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat:\nauch unter den Gesichtspunkten des § 175 a Nr. 2 und 3 StGB zu;\nsarmengefaßt hat. Denn dabei wäre zu prüfen und zu entscheiden‘,\ngewesen, ob die Verletzten nicht bei den auf die erste Straf- '\ntat mit ihnen folgenden Einzelhandlungen von sich aus ohne\nweiteres zur Mitwirkung bei dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten bereit gewesen sind, so daß s.e darn nicht mehr\nerneut. \"bestimut\" oder \"verführt\" zu werden brauchten (vgl.\nRGSt 71, 11%). Denn unter \"Verführung\" und entsprechend unter\n\"Bestimmung\" ist nach dem Gesetz die Einwirkung des Täters\nauf den'hillen des Betroffenen zu verstehen, die darauf abzielt, diesen, obwohl er von vornherein nicht dazu bereit \\\nist, - etwa unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrep. |\nheit oder geringen widerstandsfähigkeit - zur Unzucht geneigt,\nzu machen (vgl. RGSt 7i, 47 2)\n\ngu u.\nENTE\n\nFalls sich die Betroffenen in den nach der ersten Straftat mit ihnen nachfolgenden Einzelfällen ohne weiteres dazu\nbereit gefunden haben, dem Ansinnen des Angeklagten ent- :W\nsprechend mitzumachen, verwirklichte der Angeklagte dann nur noch\nden Tatbestand des § 175 StGB. Diese weiteren Handlungen konnten\nallerdings trotzdem mit der Straftat nach § 175 a Nr. 2 und\n3 StGB, falir diese durch die erste Hanälung des Angeklagten\nmit dem einzelnen Partner verwirklicht war, jeweils zu einer\nfortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden (vgl. RG TJ 1939,\n619). Der Schuldspruch wäre unter solchen Umständen alsdann\nnicht zu beanstanden. Doch ist zur klaren Abgrenzung des Schuld-.\nunfengs im Urteil ausdrücklich festzustellen, in welchen Fällen\netwa der Angeklagte außer bei seiner ersten Tat mit demselben\nPartner noch ein Verbrechen nach § 175 a StGB verwirklicht\nhat und in welchen Fällen er hiernach nur noch Straftaten\nnach § 175 StGB beging (siche Urteile des erkennenden Senats\n\n“ ’ .. ” . ’ . ’ ‚Hr )]\n\n.-6-\n\n2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951 in DRechtspr. III ( 323) Bl. 1003\nund 2 StR 349/55 vom 13. Januar 1956). Da die hiernach gebotene\nnähere Umgrenzung des Schuldumfangs sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ermitteln läßt, ist auch aus diesem\nGrunde die Aufhebung des Urteile in den bezeichneten Fällen geboten. j :\n\nDie Nachprüfung des Urteils im Falle Preetz hat keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Da indessen die für diese Tat\ndes Angeklagten erkannte Strafe in ihrer Höhe durch die Verurteilungen im übrigen, die aufgehoben werden, beeinflußt sein\nkann, ist der Strafausspruch auch hier nicht aufrechtzuerhalten.\n\nBaldus Busch “ Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha ' Menges\n\nFR:\n\n-\nN","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-29/2-str-30-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-29/2-str-30-58","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.370031+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-01-29/2-str-30-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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