{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-08","aktenzeichen":"2 StR 582/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. StR 582/81 2265 022\n\nim Namen de 8 Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Kurt 5 aus -N FE\ngeboren am n (Kreis ),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter LER: Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Kleve vom 2, Mai 1957 in den Fällen\nder Kinder Heinz..Günter und Uwe\n\na} im Schuläspruch dahin geändert, daß er insoweit\n\ndes versuchten lordes und des versuchten Totschlags,oe--\ngangen in Tateinheit, schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho--\nben, ferner im Gesamtstraiausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Schwurgericht in Kleve zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\ntee min\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen ver\nsuchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten Totschlags\nund wegen geföhrlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. \"\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1957\nkann nicht berücksichtigt werden, da nach § 345 Abs. 2\nS$StPO die Revisionsamträge und die Revisionsbegründung\nseitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger\noder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können.\nDer Verteidiger hat zwar die Eingabe seiner Revisionsbegründung beigefügt und erklärt, er \"mache sie selbst zum\nVortrage der Revisionsbegründung\".Dies genügt jedoch\nnicht, da daraus nicht ersichtlich ist, daß er für den\nInhalt die volle Verantwortung übernimmt (RGSt 14, 348;\nBGH IM Nr. 2 zu § 345 StPO).\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision\nsie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 StPO). Die\nSachbeschwerde führt nur in einem Punkte zur Abänderung\ndes Schuläspruches und, dadurch bedingt, z&#° teilweiser\nAufhebung des Strafausspruches.\n\n1, Anm 9. Dezember 1955 packte der Angeklagte anläßlich\neines Streites seine Trau am Halse, zog sie an den Haaren,\nschlug mit den Fäusten auf sie ein und trat sie mit den\n\nFüssen. Als sie in den Hausflur flüchtete und dort zu Fall\n\nkam, faßte er sie mit der einen Hand an den Haaren und\nwürgte sie mit der anderen Hand so stark, daß sie benommen wurde und sich unter Stöhnen am Boden wälzte.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich insoweit einer gefährlichen Körperverletzung\n‘ schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden, Rechtlich _\nzutreffend sieht es darin, daß der Angeklagte seine Fhefrau solange gewürgt hat, bis sie benommen wurde, eine\nlebensgefährdende Behandlung (BGHSt 2, 160, 163). Zur\ninneren Tatseite genügt es zwar entgegen der Ansicht\ndes Schwurgerichts nicht, daß der Täter die Umstände\nkennt, die sein Verhalten als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnete,; er muß vielmehr auch wissen,\ndaß seine kidhandlung geeignet ist, das Leben des anderen zu gefährden (BGHSt 3, 248, 254). Da das Schwurgericht jedoch von dem Wissen des Angeklagten hiervon\nüberzeugt ist. hat die fehlerhafte Rechtsensicht die\nEntscheidung nicht beeinflußt.\n\n2. Am ı5. Januar 1956, kurz vor Mitternacht, warf\nder Angeklagte in der Küche seiner Wohnung von hinten\nseiner nichts ahnenden Frau einen Seidenschal, in den\ner mehrere Knoten gebunden hatte, um den Hals und zog\ndie Enden mit großer Gewalt zusammen. Er wollte, wie\ndas Schwurgericht feststellt, seine Trau töten. Dieser\ngelang es schließlich, sich freizumachen und zu ent-\n\n“ fliehen.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe\n- seine Frau zwar nicht aus niedrigen Beweggründen oder\ngrausam, jedoch heimtückisch töten wollen, und bejaht\ndaher den Tatbestand des versuchten Mordes; heimtückisch\n\n> [2 > Die ur A)\n\nhabe der Angeklagte gehandelt, weil er die Arg- und\nWehrlosigkeit seiner Frau ausgenutzt habe, um sein Tötungsvorhaben durchzuführen; denn sie sei auf keinen\nAngriff gefaßt gewesen, als er ihr den Seidenschal von\nrückwärts um den Hals warf und zuzog, und habe sich deshalp gegen diesen Angriff nur schwer wehren können. Dieser Auffassung ist beizupflichten; sie entspricht der\nvom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsansicht (BGHSt\n\n3, 183).\n\nIn der bewußten Ausnützung der Arg- und Wehrlosigkeit zeigt sich bereits die feindliche Willensrichtung,\ndie dem Gesamtbild der Heimtücke das Gepräge gibt, 80\ndaß in der Regel den Beweggründen des Täters keine selbständige Bedeutung zukommt. Allerdings kann, wie der Große\nSenat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem\nBeschluß vom 22. 9.1956 (BGHSt 9, 385, 390) entschieden\nhat, eine solche feindliche Willensrichtung unter be--\nsonderen Umständen fehlen und damit das Merkmal \"heimtückisch\"t entfallen, wenn der Täter glaubt, zum Besten\nGes Opfers zu handeln. Fin solcher Ausnahmefall liegt\njedoch nicht vor. Das Schwurgericht meint zwar, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er sich\nbeı der Tat von der Absicht habe leiten lassen, seine\nFrau und seine Kinder vor der Schande und dem Alleinsein\nnach seinen Selbstmord zu bewahren. Es braucht indessen\nnicht entschieden werden, ob - wie das Schwurgcericht\nmeint -- der Annahme jenes Ausnahmefallos schon allein\nder Umstand entgegensteht, daß Not und Leid, vor denen\nder Täter seine Familie bewahren will, erst durch den\ngeplanten Selbstmord über sie gebracht werden sollen.\nDie feindliche Willensrichtung wird durch die Absicht,\nFrau und Kinder vor Not und Schande zu bewahren ‚jeden-\n\nX\n\n5.\n\nfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die dem Täter\nbekannten Umstände für die Annahme, daß Not und Schan-\n\nde der Irau und den Kindern bevorstchen, nicht den geringsten Anhalt bieten, So aber liegt die Sache hier\n\nnach den tatrichterlichen Teststellungen, Der Angeklagte lebte anders als in dem der Entscheidung BGHSt 9,\n\n385 zugrunde liegenden Falle mit seiner Ehefrau in keiner guten Ehe. Zwischen ihnen kam es wiederholt zu\nStreitigkeiten, in deren Verlauf er seine Frau mißhandelte. Seine Frau hatte ihm erklärt, daß sie Scheidungsklage erhaben wolle, und es abgelehnt, die wegen des Vorfalls am 9. Dezember 1955 erstattete Anzeige zurückzunehmen. Sie hatte ihm deutlich zu erkennen gegeben, daß\nsie nichts mehr von ihm wissen ‚wollte und daß sie von\nseiner Unterhaltsleistung nicht abhängig sei. Daraus\nersah der Angeklagte, daß seine Frau gewillt war und\n\nsich in der Lage fühlte, ihren Lebensweg mit den Kindern\nkünftig getrennt von ihm zu gehen, und daß ihr sein Schicksal gleichgültig war, Da der Angeklagte unter diesen Umständen zur Tötung seiner Frau unter Ausnutzung ihrer Argund Wehrlosigkeit geschritten ist, kann keine Rede davon\nsein, das ihm die. feindliche. der Heimtücke innewohnende\nwillensrichtung fehlte.\n\n.\n\nDie Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte in heftiger, sei es auch entschuld.-.\nbarer Gemütubewegung gehandelt hat (der für die Veröffentlichung vorgesehene Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Dezember 1957 - GSSt 3/57 -). Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen\nder Überzeugung, daß der Angeklagte zu Kursschlußhandlungen neigt und bei der Mißhandlung seiner frau am 9. Dezember 1955 im Affekt geliandelt hat. Es stellt zwar nicht\n\nEon Din 20 DER 20\n\nausdrücklich fest, daß dios auch bei dem Tötungsversuch\nder Fall gewesen ist. Da es jedoch hinsichtlich der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf\ndie Ausführungen zur Tat vom 9. Dezember 1955 verweist,\nhat es ersichtlich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch\njetzt wieder gefühlsbedingt mit einer gewissen Plötzlichkeit zur Tat geschritten ist. Es ist daher überzeugt, daß\ngeine Erregung in diesem Fall seine Zurechnungsfähigkeit\nebenfalls nicht beeinträchtigt hat, Daß es unter Berücksickhtigung des Erregungszustandes zu der Überzeugung gelangt. der Angeklagte habe trotzdem erkannt, daß seine\nFrau seinem Angriff arg- und wehrlos gegenüber stand, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen\nMordversuchs ist daher rechtlich fehlerfrei.\n\n3: Nachdem der Versuch, seine Frau zu töten,mißlungen\nwar, nahm der Angeklagte den achtjährigen Heinz-Günter,\nlegte ihm einen Schal in einer engen Schlinge um den Hals\nund verknotete ihn fest im Nacken. Anschließend nahm er\nHeinz-Günter und den 1 1/2-jährigen Uwe unter die Arme\nund verließ mit ihnen das Haus; er wollte die beiden Kinder töten. Bei einem Bauwagen legte er Uwe in ein Erdloch; dann wiürgte er Heinz-Günter und schlug ihm mehrfach\nmit der Faust auf den Kopf. Da es ihm nicht gelang, auf\nGiese \\’eise das Kind zu töten, schlug er dessen Kopf\nwiederholt mit großer YTucht gegen die eiserne Wagendeichsel. Auch hierdurch gelang ihm die Tötung nicht. Er wurde\njetzt vielmehr von Entsetzen gepackt und erkannte, daß er\nzu \"feige\" war, die Tat auszuführen. Er warf Heinz-Günter\nauf den in der Grube liegenden Uwe und flüchtete. Heinz-Günter erlitt schwere Verletzungen am Kopfe.\n\ntu nn 1 ne und . wi\n\nDas Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte seinen Sohn Heinz-Günter töten wollte. Die beabsichtigte Art der Tötung hält es für grausam und hat den Angeklagten daher wegen Mordversuchs verurteilt. Dem ist\nbeizupllichten,\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß\neine graussme Tötung nur vorliegt, wenn der Täter in unbarmherziger und gefühlloser Gesinnung dem Opfer besondere\nSchmerzen und Qualen zufügt (RGSt 76, 298; BGHSt 3,180).\nEs folgert aus den schweren Verletzungen, ' daß Heinz-Günter sehr. große Schmerzen erdulden mußte und daß die\nihm zugefügten Leiden über das Ziel der Lebensvernichtung weit hinaus gingen, Daß der Angeklagte in Erregung\ngehandelt haben kann, hat es nach dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlich angenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es überzeugt, daß der Angeklagte\nsicn voll bewußt gewesen ist, er füge seinem Sohne bosondere Schmerzen und Qualen zu, und daß er dies auch gewollt hat, Wenn es hieraus folgert, er habe aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt, ist dies\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDem stehs nicht entgegen, daß der Angeklagte, als\ner sah, wie er sein Opfer zugerichtet hatte, nun von Ent--\nsetzen gepackt und in der Erkenntnis, er sei zu feige\",\ndie Tötung nicht mehr vollenden konnte. Da er wegen dieser inneren Hemmungen und des seelischen Drucks nicht\nmehr fähig war, seine Tat zu vollbringen, hat das Schwurgericht auch zu Recht einen freiwilligen Rücktritt vom\nVersuch verneint (BGIISt 7, 296 und 4 StR 400/56 Urteil\nvom 3. Januar 1957). Soweit sich die Revision gegen diese\n\nSchlußfolgerung wendet, greift sie nur unzulässigerweise\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\n4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet weiter die\nVerurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags\nan dem Kind Uwe. Das Schwurgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, er habe Uwe mitgenommen, um ihn\nebenso wie Heinz-Günter zu töten. Die Mitnahme und das\nAblegen in dem Erdloch ist dann bereits, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, der Beginn der Ausführung\nder beabsichtigten Tötung gewesen. Auch hier scheidet ein\nfreiwilliger Rücktritt vom Versuch aus, da der Angeklagte die Tat ebenfalls nur infolge der inneren, von ihm\nnicht überwindbaren Hemmungen und des seelischen Drucks\nnicht vollenden konnte,\n\n5. Der Angeklagte hat die beiden Kinder Heinz-Günter\nund Uwe nicht nur gleichzeitig, sondern durch dasselbe\nTun an den Tatort gebracht. Da die Verbringung zum Tatort hier bereits der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tötung var, sind beide Tötungsversuche teilweise durch dieselbe Handlung begangen worden. Zwischen\ndem Nordversuch an Heinz-Günter und dem Totschlagsversuch an Uwe besteht deshalb Tateinheit und nicht, wie\ndas Schrurgericht annimmt, Tatmehrheit. Der Rechtsfeh-\n“ler kann vom Senat durch änderung des Schuldsprucher’ be.»\nseitigt werden. Jedoch ist der Strafausspruch in beiden Füllen aufzuheben, weil nunmchr für beide Taten\n\neine einzige Strafe nach § 73 StGB festzusetzen ist.\nDıes zwingt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafaussprucher.\n\n6. Die Stralzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar enthält das Urteil zu dem Tötungsversuch an dem Kind Uwe keine Erörterungen darüber, ob\ndie Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das Schwurgericht\nauch in diesem Felle keine mildernden Umstände gefunden\nhat, ‘die die Anwendung des § 215 StGB rechtfertigen. .\n\nkönnten.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Tang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-08/2-str-582-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-08/2-str-582-57","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.622933+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-01-08/2-str-582-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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