{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-12-20","aktenzeichen":"1 StR 492/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Er _ Verheimlicht der ‚Gemeinschuläner beim =\n\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Der Ausspruch über lie\n\niR 497 /57\n\nade nn\n\nrn Namen des Vo.kes\nIn der Strafsacne\ngegen\n\nden Konstrukteur Eugen R ED =: sg Basen;\ngeboren am EEED 90: ir zu Ks: TEE:\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n17, Dezember 1957, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\n\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals: beisitzende Richter,\n\n_ Oberetaatsamwalt beim Bundesgerichtshor ——\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\n\nnee.\nne Urkundsbsamter” der.\n\nzur Hecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ingeklagten wird. das Urteil, des\nLandgerichts Memmingen. vom. 16. Mai 1957 im Schuldspruch (dahin:\ngeändert, daß der Angeklagte wegen betrügerischen. Bankrotts. u\nin Tateinheit mit kHeineid.. sowie wegen: ‚Betrugs, einfachen :\nBankrotits und Unterschlagung verurteilt ist. .. BR\n\nu Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den =\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in.den, u\n‚Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 4 (Meineid\n\nAberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrecht erhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sacle zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnehmen zu absen: U\n\nkein solcher Antrag gestellt. Dementsprechend erging uch.\n\ngrün\n\nDa ee N\n\nIo,\nIo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs.\n1 Nr. 1 KO), Meineids. Betrugs, einfachen Bankrotts\n($:240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig e","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! \\ 2. 2237 0\n\nGesetz: _ .§ 239 Abs. 1 m. i, 125 KO, Ey 154 StGB.\n\nRechtssatz: Er _ Verheimlicht der ‚Gemeinschuläner beim =\n\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Der Ausspruch über lie\n\niR 497 /57\n\nade nn\n\nrn Namen des Vo.kes\nIn der Strafsacne\ngegen\n\nden Konstrukteur Eugen R ED =: sg Basen;\ngeboren am EEED 90: ir zu Ks: TEE:\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n17, Dezember 1957, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\n\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals: beisitzende Richter,\n\n_ Oberetaatsamwalt beim Bundesgerichtshor ——\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\n\nnee.\nne Urkundsbsamter” der.\n\nzur Hecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ingeklagten wird. das Urteil, des\nLandgerichts Memmingen. vom. 16. Mai 1957 im Schuldspruch (dahin:\ngeändert, daß der Angeklagte wegen betrügerischen. Bankrotts. u\nin Tateinheit mit kHeineid.. sowie wegen: ‚Betrugs, einfachen :\nBankrotits und Unterschlagung verurteilt ist. .. BR\n\nu Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den =\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in.den, u\n‚Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 4 (Meineid\n\nAberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrecht erhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sacle zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnehmen zu absen: U\n\nkein solcher Antrag gestellt. Dementsprechend erging uch.\n\ngrün\n\nDa ee N\n\nIo,\nIo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs.\n1 Nr. 1 KO), Meineids. Betrugs, einfachen Bankrotts\n($:240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-\n\nden.\n\nSeine auf die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndie unrichtige Anwendung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. |\n\nI. Die Verfahrensrüge.dem Angeklagten sei keine\nEinsicht in die Konkursakten, Geschäftsbücher und helege\ngewährt worden und er sei dadurch in. seiner Verteidigung\nwesentlich beeinträchtigt worden, ist, wenn nicht unzu-.\n‚uaeeie - weil die Fassung. ‚ger. Rüge. offen 2aft, ob der.\n\nne\n\nkein ablehnender Gerichtsbeschluß, äurch den die Verteidigung des Beschwerdeführers unzulässig beschränkt worden =\nee könnte. Zr 338 Ar. 8 StPO) .s 147 ‚st?o ist ersichtlich :\n\nnicht verletzt; die Revision behauptet nicht. daß dem\nVerteidiger die Konkursakten und die Geschäftsunterlagen nicht zur Einsicht zur Verfügung gestanden hätten.\n\nII. Die Sachbeschwerde erweist sich in einem Punkte\nals begründet.\n\ni. Soweit sich die Revision - zum Teil mit neuen\nVorbringen - gegen die im angefochtenen Urteil getroifenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet, kann sie nicht gehört werden. Die Peststellung der tatsächlichen Umstände und die Würdigung\nder erhobenen Beweise ist Sache des matrichters und der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (8§ 26i, 337 StPO).\n\n2. Zu den von der Revision behaupteten Rechtstehlern ist im ı übrigen folgendes Zu bemerken:\n\na) Die Feststellungen der Strafkammer im Falle ır ‚2.\n\ndes angefochtenen Urteils (Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der Konkursmasse) können nach dem Zusammenhang nur...\n\ndahin verstanden werden, daß der Angeklagte Originalpläne\nund - zeichnungen von Bu . Textilmaschinen nach Neu- -Ulm verbracht hat. Hätte er, wie die Revision darzutun versucht,\nnur wertlose Pausen weggeschafft, so hätte das Landgericht nicht feststellen können, daß der Angeklagte die\nPläne und Zeichnungen mitgenommen hat, v weil er sie dem\nZugriff der Konkursgläubiger entziehen und für sich verwerten wollte. | | .\n\nb) Im Falle II : (übermäßiger Aufwand) hat die\nStrafkamuer dem Angeklagten nur die Priyatentnahnen der\n\nJehre ‘952 und i955 in Höhe von 63.8:7,45 DM und 60.514,63 DM.\nnicht auch die Aufwendungen für die Entwicklung und den\nAnlauf unwirtschaftlicher Fertigungen (Drehbankfutter,\nTonbandgeräöt; sowie die sonstigen \"wirtschaftlichen Pehlleitungen\" als übermäßigen Aufwand zur Last gelegt. Wie\n\nder Angeklagte seine \"ungewöhnlich hohen Privatentnahmen!\nverwendet hat, konnte allerdings nicht restlos geklärt\n\nwerden. Wohl deshalb weist die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung darauf hin, daß es keine Rolle spiele,\n\nob der Angeklagte seine Entnahmen für persönliche oder\nfür \"geschäftlichen Zwecke - - womit ersichtlich solche außerhalb der notleidenden ei 7 KG gemeint sind -. aufgewendet hat. Dem. ist beizutreten; .der Angeklagte durfte nicht\nder von ihm. vertretenen Gesellschaft erhebliche: Mittel |\nfür betriebsfremde, ‚wenn auch geschäftliche Zwecke zu einer\nZeit entziehen, in der sie sich aus den im angefochtenen |\nUrteil erörterten Gründen bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im’ übrigen. übersteigen. die ‚dem Angeklagten\nnachgewiesenen, persönlichen. ‚Aufwenäungen (monattsones maus\nhaltsgeld der Ehefrau: .5 ) 3\\ |\nstudierenden. ‚Sehens 508.1\ngeklagten; moi\n\na ss 12; Er: Terglo) Te dienen e de Wer\nfügungsgewalt: über das. Vermögen der‘. Kommanditgesellschaft\nrechtlich entzogen. gewesen. Aus diesem Grunde. habe nicht\n\n\\ ihm vertretenen Kommanditgesellschaft ‚gehörten. Durch das.\n\ner, sondern der Prokurist G@® die schriftliche änweisung an den Jagerverwalter, die dem Tinanzamt übereigneten Drehbankfutter an IB auszuhändigen, unterschrieben.\n\nDiese Rüge ist nicht verständlich. Für die Frage,\nob der Angeklagte die in fremdem Eigentum stelenden Drehbankfutter unterschlagen konnte, komnt. es nur darauf an,\nob er an ihnen Besitz oder Gewahrsam hatte und damit tatsächlich über sie verfügen konnte. Daran hat sich durch\ndas ihm vom Vergleichsrichter auferlegte Verbot. über\nVermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft zu verfügen, nichts geändert (vel. § 59 Satz 3 i.Verb. m. 88 | ee z\n62 -- 64 Vergl0). Die mangelnde Befugnis des Angeklagten, .\nüber die Drehbankfutter zu verfügen, ergab sich im übrigen nicht aus dem gegen ihn ergangenen Veräußerungsverbot, sondern daraus, daß. die Futter. nicht mehr der von\n\n_ ausserdem bestehende vergleichsrechtliche Veräußerungsverbot wurde; ‚wie die Strafkamner zutreffend dargelegt . |\nhat, die Tatsache, daß der Angeklagte. wie ein Berechtigter über die sicherungsübereigneten Drehbankfutter ver- ee:\n\n5 fügt hat, nicht. aus der Welt geschafft. Bu\n\n= \"Nach acm desagten rechtsirrig ist allerdings. auch\ndie Ansicht des Landgerichts 8...20- UA, der Angeklagte\nhabe infolge des. Veräußerungsverbots. neben\" dem Vergleichs.\nverwalter Gewahrsan an den prehbankfuttern \"gehabt: Anders, u.\nals der Konkursverwalter (§ 1:7 KO) nimmt der Vergleichs- Bu\nverwalter das Vermögen des Gemeinschuldners nicht in Besitz {vel: §§ 56 ff VerglO). Von ihrem unzutreffenden\n\nnal\n\ner\nEp,\n\nRechtsstandpunkt aus hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls, nicht wegen Unterschlagung verurteilen müssen.\n\na) Daß § 157 StEB auf den Offenbarungseid nicht\nanwendbar ist, hat der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 29. Oktober 1957 {i StR 436/57) entschieden.\nVon dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht er keinen\nAnlaß, Sie gilt für den Offenbarungseid des § 125 KO\nebenso wie für den nach § 807 Abs. 2 ZPO. Eu\n\ne) Daß der Darlehensgeber Kgw (Fall II 5; von\ndem Konkurs des Angeklagten Kenntnis hatte, schließt die\nFeststellung des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus,\ner hätte die Darlehen ohne die wahrheitswidrigen Angaben\ndes Beschwerdeführers über seine wirtschaftliche Lage\nund Kreditwürdigkeit nicht 5 hingegeben.\n\n3. Greifen sonach äs von der Revision vorgetrage- \\\nnen Einzelrügen nicht durch,. so ergibt. die auf die, Sach.\n beschwerde ‚gebotene Nachprüfung des Urteils im. anzen.\n\ndoch folgenden Rechtsfebler zum Nachteil. des. Angeklagten\n\nDie Strafkamer hat den Beschirerdeführer - )\nRechtsirrtum - - des betrügerischen Bankrötts. für, schuldig\nbefunden, weil er, Pläne und’ ‚Zeich u n von Textilma -\n. schinen nach Neu- Ulm verbracht und \"damit: im Sinne des .\n8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseite geschafft hat (vel- oben\n2a) Andererseits hat sie ihn: wegen. Meineids {9 154 staB)\nverurteilt, weil er bei. der späteren Leistung des Offenbarungseids nach N 125.K0 die ausgelagerten Fläne und\nZeichnungen vorsätzlich verschwieg. Hierin lag, wie das\nLandgericht zutreffend selbst bemerkt, ein \"absichtliches\n\nin derselben Absicht ._.\nbegeht: er nur ein (einheitliches) Verbrechen. des. be\n| trügerischen Bankrotts. Das folgt daraus, daß das Vver-\n\nVerheimlichen\" der genannter rt Bens tücke. Die\nStrafkammer hat es indes unterlassen, dieses Verkalten unter dem Gesichtspunkt des § 239 Abs. 1 Nr. 1\nKO zu würdigen. Hätte sie das getan, dann wäre sie zu\ndem Ergebnis gekormen, daß der Angeklagte mit der\nLeistung des Meineids den Tatbestand des betrügerischen\nBankrotts nochmals verwirklicht hat, und zwar diesmal in der Form des Verheimlichens von Vermögensstücken\n(vgl: BGH 2 StR 325/51 vom !2. Februar 1952. 1 StR\n61/52 vom 8: Juli 1952 zur Tateinheit zwischen betrügerischen Bankrott und wissentlich falschen oOffenbarungseid nach § 125 KO). Der Angeklagte wäre nun\nallerdings nicht beschwert dadurch.. daß er insoweit\nnur wegen Verbrechens nach § 154 StGB und nicht zugleich wegen Verbrechens nach 8 239 Abs. 1 Nr. 1: KO\nverurteilt wurde, wenn das Verheimlichen der Pläne und.\nZeichnungen gegenüber dem. vorangegangenen Beiseite- =\n\n‚schaffen als besondere Bankrotthandlung, sei es im ‚Sinne\n\nder Tatmehrheit (& \"74 StGB); \"sei es. als Meilakt einer\näre. Das ist indes nicht. |\n\nFortsetzungstat; \" anzusehen wäı\nder Fall, ‚Verheimlicht der. Gemeinschulänet in der Ab-\n\n. sicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein zur. Kon-\n„.kursmasse, 'gehöriges. ‚Vermögensstück. das er vorher m\n\nbeiseite. geschafft. hat, dann\n\nheimlichen nur der Aufrechterhaltung und. Sicherung der\ndurch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen. Besitzlage dient. Offenbarte\n‚nämlich der Gemeinschuldner das Vorhandensein und den\n\nAufbewahrungsort des aus ‘dem Bereich: der Konkursmas s2.0\n\nentfernten Sachwertes, so würde er den Eläubigern\n\nu\n\nden Zugriff, den er ihnen durch das Beiseiteschaffen\n(endgültig entziehen wollte, nachträglich doch ermög-\n\nlichen. Das Verheimlichen ist also — ähnlich wie im\n\nFalle der Sachhehlerei nach vorherigem Ansichbringen\n\n(Rest 51, 179, 185; vgl. auch RGSt 56, 6, 9) - kein\n\nneuer Eingriff in: das geschützte Rechtsgut. hier das\n\nInteresse der Konkursgläubiger an der i vollzähligen ! Er-\n\nfassung und Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens; Ihm kommt daher. kein der Sühne. bedürftiger, ‚selbständiger Unrechtsgehalt ZUo\n\nDas bedeutet aber nicht nur, daß das. Verheimlichen,\nwie dargelegt, durch die für das Beiseiteschaffen verwirkte\nStrafe mit abgegolten wird, sondern auch, ‚daß eine nit\ndem Verheimlichen tateinheitlich. § 73 SteB). zusammentreffende Straftat im gleichen rechtlichen Verhältnis.\n‚zu der im Beiseiteschaffen liegenden. \"Haupttat\" steht.\n‚Die Strafkammer hätte daher ee =\n\nMagie die ea Zeichnungen N nnlslee ges: Kihitnie\n\ndes Konkurs verwalters ‚bzw. der Konkursgläubiger vorenihalten\nund später beiseite ‚geschafft hätte ‘oder, wenn er ver Ä\nschiedene Vermögensstilcke' teils beiseite ‚geschafft, \"teils u\nverheimlicht hätte, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Be\n\nSachverhalt nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerich5shofs ab. wonach mehrere an sich seibständige Bankrotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden, daß sie durch dieselbe\nZehlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden (BGHSt 1, 186, ‘90 ff}, Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um das rechtliche Verhältnis verschiedener Konkurssiraftaten, sondern um das zweier Begehungsformen innerhalb desselben Konkurstatbestandes.\n\nDer den angefochtenen Urteil anhaftende Rechts-.\nfehler kann vom erkennenden Senat In‘ ‚entsprechender er Anwendung des § 354 Abs. ı StPO. durch Änderung des Schuldspruchs unmittelbar belioben werden. ‚Dagegen sind die\n\nin den Fällen II 2 und 4. erkannten } Einzelstrafen sowie\n‚die Gesamtstrafe einschließlich der Aberkennung der 2\n_ bürgerlichen. Ehrenrechte äufzuheben ünd ist die‘ Bäche’.\nin diesem: Unfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan daß: Landgericht zurückzuweisen. Der Ausspruch. über a\ndie Aberkennung der Bidesfähigkeit auf. Lebenszeit 161\nAbs: Li, 76. SteB) ‚kann bestehen bleiben, weil er mit Se\ngleichen Inhalt auch in’ der neuen Hauptverhandlung - “\n| gehen. müßte. Einer Aufhebung der in. den. andereh Fällen\nausgesprochenen Einzelstrafen bedarf es nicht | ‚weil.\nder beanstandete Rechtsfehler auf, ihre Bemessung er\nsichtlich ohne Einfluß war.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hinge-:\nwiesen, daß weder die für das Verbrechen des. betrügeri-\n\nschen Bankrotts in mateinheit mit Meineid nunnehr zu verhängende eine Strafe die Sunne der bisherigen zwei Einzelstrafen noch die gemäß § 74 StGB zu bildende neue\nGesamtstrafe die in dem angefochtenen Urteil verhängte\nGesamtstrafe von einen Jahr sechs Honaten Gefängnis\nübersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). |\n\nDr. PBeetz Werner Martin\n\nBundesrichter\n\nDr. Hübner ist\nbeurlaubt und\n\ndaher an der Unterzeichnung verhindert:\n\nDr.geetz 'Dr.Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-20/1-str-492-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-20/1-str-492-57","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.973557+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-12-20/1-str-492-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n17, Dezember 1957, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\n\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals: beisitzende Richter,\n\n_ Oberetaatsamwalt beim Bundesgerichtshor ——\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\n\nnee.\nne Urkundsbsamter” der.\n\nzur Hecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ingeklagten wird. das Urteil, des\nLandgerichts Memmingen. vom. 16. Mai 1957 im Schuldspruch (dahin:\ngeändert, daß der Angeklagte wegen betrügerischen. Bankrotts. u\nin Tateinheit mit kHeineid.. sowie wegen: ‚Betrugs, einfachen :\nBankrotits und Unterschlagung verurteilt ist. .. BR\n\nu Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den =\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in.den, u\n‚Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 4 (Meineid\n\nAberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrecht erhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sacle zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnehmen zu absen: U\n\nkein solcher Antrag gestellt. Dementsprechend erging uch.\n\ngrün\n\nDa ee N\n\nIo,\nIo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs.\n1 Nr. 1 KO), Meineids. 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