{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 537/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 537/57\n2\nIm Namen des Volk 263 038\nIn der Strafsache\ngagen\n\ndie Feusfreu Ilse K iD cseborene CB aus >\n(Kreis sD/ ED. ), zerorer am . PB EB in V-EEE (SCEREE) .\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. Noveuber 1957. an der teilgenommen nabenıs\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals brisitzende Richter,\nStaatsarwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwait EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangssiellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür necht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird dae Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 29. Wai 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und sntechsidung, auch über die Kosten des RKechisnitiels,\nan das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu ms Fun Diem Gum mus Gun mu mm Gm mu m be\n\nDie Angeklagte lebte, bevor sie 1954 heiratete, in\n\n“an SCHE. Sie hat zwei unehelich geborene Söhne,\n\narunter Georg Kichael CB (zev. ng. NEED EEE).\nwurde zunächst ein Unterhalts-Rechtsstreit gegen Georx Go\nals vermutlichen ärzeuger Gaorg Michauls geführt. Da der Bexlagte Vol au: Cruna eines Blutgruppen-Gutachitens als\neußerehslicher Vater ausschied, wurde diese Klage zurückgenomnen und ein weiterer Unierhalts-Prozeß gegen den Friseur\nsobern SEE &.ı> Zittau angestrengt.\n\nDie Angeklagte. älie inzwischen in die Sundesrepublik\nverzogen war, wurde in diesem Rechtisstrait durck den er--\nsuchten Richter in WB am 11. zai 1956 eidlich als\n„eugin vernommen. Eierbei sagte sie unter anderem aus, sie\nnebe nit DEEb einmel in ihrer Wohnung und dann nocimals\nwit ihm geschlechtlich verkehrt. Letzteres sei auf dem Hachhauseweg von einer Tanzverenetaltung geschehen. Sie und\nSEA seien auf diesem Teimweg von ihrer Freundin, Frau\n\nErike SB, vegleitet worden.\n\nYie ütrafkammer ordnete, zugleich nit dem Kröffnungsbeschluß an, daß die Zeugen der Anklage, darunter Yrau N».\ndurch den ersuchten Richter - Kreisgericht Zittau - vernommen werden sollten, weil ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung vor der Strafkemner in Hagen wegen weiter äntferrung beuonders erschwert sei (Bl. 51,.51 R d.A.). Die\nZeugen, unter ihnen Frau MED, wurden daraufhin am\n\n5. Mei 1957 von dem ersuchten Richter in Zittau vernommen\nund beeidigt (Bl. 65, 66, 66 R d.A.).\n\nIn der Eauptverhandlung vor der Hagener Straikamner wurde\nnach Anhörung Ger Beteiligten der Beschluß verkünüet, das ge-\n\neiner in Kanada wohnhaften Zeugin dargelegt (vgl. Yerner\n\nnannte Protokoll sei zu verlesen, weil der Grund für die |\nVernennung durch den ersuchten Richter - weite ünifsrnung .\neuch heute noch foribestehe (Bl. 71 d.A-.). Der Beschluß\nwurde ausgeführt. u j\nDas Landgerichi hat sodann die Angeklagte wegen mein- f\neiüs zu sieben Monaten Gefängnis — unter Strafeusseizung -\nverurteilt. Es hält auf Grund der eidlichen Aussage der Frau\n‚EEBERD für erwiesen, da3 die Aussage der Angeklagten vom\nil. ai 1956 insoweit bewußt falsch sei, als sie durch die\nBekuräung der Zeugin VE ;iüsrlegt werde; Yrau 2.\nhave mit Entecihiedenrkeit in Abrede gestellt, daß der YTriseur\nSEE einnel die Angeklagte und sie auf dem Heinweg\nbesleitet habe.\n\nHFiergegen richtet sich die Revision uer Angeklagten.\nSie rügt die Verletzung des Verlahrensrechts uni dem sachlichen Stre£fvechts. Die Verlarrensrüge greift durch.\n\nBei der Bedeutung der als ausscklaggepend angssshenen\nussage Ger Zeugin KB konnte äie formelhafte Feststellung im Protokoll der Strafkammer, üje Voraussetzungen\nder Vernehmung durch den ersuchten Richter beständen we,;en\nweiter äntfernung noch Zort, die Anwendung des § 251 Abs. 1\nUr. 3 StPO nicht rechtfertigen. Dasselbe hat der Senet\nbereits ir BGESt 9, 230 ff(= NIW 1956, 1367 Hr. 16) bezüglich\n\nBGH 4 SiR 624/54 vom 14. Avril 1955 bei Zeugen aus der\nSowjetzone). Die. Angeklagte und ihr Verteidiger sind allerdings, wie. dargelegt, vor Anordnung der Verlesung get.ört\nworden, soda2 aus lesen Grunde eire Verletzung des § 251\nAbs. 1 Wr. 3 StPO nit Rücksicht auf § 251 Abs. 1 Ar. 4 StPO\nricht mehr geltend gemacht weräen könnte (3GHSt 9, 232,\n232), auf jeden Fall greift aber die Rüge einer Verletzung\n\net\n\nee 0\nBi -\n\n. m. Mn:\n\n® - I. u un BA . Er .\n\nTE ven.\n\nDi\nJ\n\nder Aufklärungspflicht durch (§ 244 Abs. 2 StPO; vg]. auch\nBGH GA 1955 S. 178, 180). Die Notwendigkeit, die wichtige\nZeugin MB in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden\nGericht zu hören, mußte sich diesem aufdrängen. Es war davon auszugehen, daß die Möglichkeit bestand, Frau Yiiip\nzur Naupiverhandlung zu laden oder auf sonstige Weise ihr\ngsrecheinen in Fagen zu erreichen; mag auch eine Bahnfahrt\nnach Kagen vmstänälich und zeitraubend sein. Um Wiederbolungen zu vermeiden, kann im übrigen auf die Ausführungen\nGes Sensts in . dem genannten Urteil vom 14. April 1955\n\n.— 4 StR 624/54 - Bezug genommen werden. Wie die Akten er-\n\ngeben, waren die Behörden in Zittau allen Ersuchen der\nhiesigen Dienststellen ohne Anstände nachgekommen. Das hier\nschwebenäe Verfehren war sogar erst auf Veranlassung der\nStaatsauwaltschaft Zittau eingeleitet worden (31. 1 f d.A.):\n\nEs ist also einstweilen nickt ersichtlich, warum Frau SED\nkeine Ausreiseganehnigung erhalten könnte.\n\nSchon deshalb ist das Urteil mit den Feststellungen auf-\n„uheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenhei.t, das\nsonstige Vorbringen der Revision zu würdigen.\n\nSollte sich ein Erscheinen von Frau ID, gsgabenenfalls auch des Priseurs Johann BEE, vor der Hagener\nStrafkammer nicht erreichen lassen, so mag das Landgericht\nerneut prüfen, ob die eidliche AUSSagE ‚der Zeugin Wiessbach\nvom 24. Oktober 1956 (Blo 29 Ro, 66,66 R.daA.) die Verurieilung derAngeklagten wegen Heineids zu rechtfertigen vermag. Es handelt\nsich um Vorgänge, die sich im Sommer 1951 abgespielt heben\nsollen. Es ist bis jetzt nicht genügend dargetan, warum nicht\nder Angeklagten eir Erinnerunsfehler unterlaufen sein kann-\n\n5\n\nrifisctzere TED (5. 5 unten UN) weisi des Lanäxeriori\nelhs3t vuf die öglicnkeii eines Gedächtnisschwundes dieses\nZeugen \"angesichts der zwischenzeitlich vergangenen langen\nZaitdauer\" hin. Zurindest wird zu eröriern sein, ob bei\n\nder Angeklagten nichi etwa eine Zost eingewurzelie — wenn\nauch irrige - Voratellung bestand (RGSt 63, 370 Ef; RG HRR\n1938 Ir. 631).\n\nDie äntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\n2\n\nerıwalis.\n\nRotberg Sauer Seidbert\nLang-!!inrichsen Tlitner\n\n.\n.r et armiton","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-537-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-537-57","retrieved":"2026-10-24 16:33:50.740397+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-11-28/4-str-537-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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