{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-10-01","aktenzeichen":"1 StR 350/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". SÄR 330.:\nSir 35078 | 2227 048\n\nsen Schneider Wilhelm MB aus Bummi boren am\nGE 90; :: eu, in at vsuchungshaft,\n\nwegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u. 2.\n\n®\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1, Oktober 1957, an der teilgencmnen hebens\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\n\" beisitzenäe Richter, Bu\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichts hof EEE |\nin der Verhandlung,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerich ichor\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0) nt\nals Urkundsbe amter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Offenburg vom 11, April 1957 mit den\nFeststellungen aufgeloben und die Sache zu neuer Ver--\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nck\n\n83\n\nRechtsmitteis, an das Landgericht zur verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nie Revision des wegen eines versuchten und zwei voll--\nendeter Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB als gefährlicher\nrewchnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung\nverurteilten Anzeklagien muß Erfolg haben, weil das Urteil,\nwie der Angeirlagte wit Recht rügt, entzegen 8 175 Abs. 1\n\nGVG nicht Sffertlich verkündet worden ist (BGHSt 4, 279),\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt in ihrer ursprünglichen\nressung nicht, daß die wegen Gefährdung der Sittlichkeit\ndurch verkündeten Gerichtsbeschluß für die Dauer der Haupiverhandlung ausgeschlossene Öffentlichkeit zur Verkündung\n\ndes Urteils wiederhergestellt worden ist. Daß dies nach den\nÄußerungen beteiligter Gerichtspersonen nur auf einem Versehen beruht und die Öf tlentlichkeit tatsächlich hergestellt\nyar, ist unerheblich; denn gegen den Inhelt de r Sitzungsniederschrift, der die für die Hauptverkandlung vorgeschriebenen\nFörmlichkeiten. betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung.\nzulässig (§ 274 StPO). Somit steht der Verfahrens verstoß fest.\n‚Die nach Einlegung und Begründung der Revision vom Landgericht beschlossene Berichtigung der Sitzungsniederschrift\nentzieht dem Rechtsmittel diese Grundlage nicht (BGHSt 2,\n125). Ob das Urteil bei ordnungsmäßigem Verfahren ebenso\noder anders gelautet hätte, ist nicht zu prüfen. Bei einem\nVerstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit\nist das Urteil stets als auf einer Verletzung. des Gesetzes\nberuhend anzusehen 6 338 Nr. 3 StPO)\n\nzur Ssachrüge wird auf fol endes hingewiesen:\n\n1.) Bei.einer fortgesetzten Tat muß an sich jede Einzelhandlung tatbestandsmäßig sein: Wäre im Faile Ki ias\nMerkmal der Verführung nicht für jeden Einzelfall feststellbar, so träfe insoweit nur § 175 StEB zu. Dennoch können\n\nsolche Fälle mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 SteB\n\nZu einer Forigesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte\ndann zwar allein eines fortgeszetizien Verbrechens nach\n§ 175 a Nr: 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber\ngegebenenialis zu berücksichtigen, daß nicht säntliche Ein-\n] r diesen Nathestand Trallen (BGH 2 StR\n\n1 be\n213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951)\n\n2,) Zur Trage der Verantwortlichkeit 7§ 51 StGB) des\nAngeklagten wird auf die Entscheidungen BGH IM Nr. 5 und 10\nzu § 51 Abs. 1 SiGB hingewiesen. Einige Urveilswendungen,\ninsbesondere bei der Strafzumessung, sind geeignet, Zweifel\nZU wecken, ob das Landgericht das Hemnungsvermögen des Ängeklagten für gar nicht oder doch in gewissen Umfang für beeintröächtigt gehalten hat. Bei der künftigen Urteilsfassung\nwird das Landgericht solchen Mißverständnissen vorbeugen\n\nmüssen.\n\nDr, Peetz Mantel . _ Werner\n- Hübner Dr. Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-350-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-01/1-str-350-57","retrieved":"2026-10-24 16:32:43.013291+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-10-01/1-str-350-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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