{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-27","aktenzeichen":"2 StR 521/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im sanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreichergehilfen Hans H aus\nKB: geboren an 1908 in bei SB, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8 Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scherpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof. Ir. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ir.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter red\nals Urkundsboamter der Goschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanits\n\nDie Revision des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts\nin Köln vom 12. Pebruar 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechteamittels zu tragen.\n\nDie seit dem 13. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im kückfalle in\nTateinheit mit Verwahrungsbruch in vier Flillen, wegen Setrugs\nim Rückfalle in zwei Fällen, davon einer in Tateinheit mit Urkundenfülschung, sowie wegen versucl.ter. Betrugs im Rückfalle\nin zwei Fällen, davon in einem Talle in Tateinheit mit Urkuxdenfälschung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu Gelästrafen verurteilt worden; auch wurden ihn die bürgerlichen ährenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeieufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Reckts geltend macht.\n\nI. Verfahrensrügens,\n\na) Nach dem Vorbringen der Revision, das in tatsächlicher Hineicht von der berichtigten Sitzungsniederschritt bestätigt wird,\nhat sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten - Rechtsanwalt\nrg -— während der Urteilsberatung entfernt und ist bei der Urteilsverkündung alsdann nicht anwesend gewesen, Dies rügt die\nRevision als einen Verstoß gegen § 338 ür. 5 StPN. Die Sitzungsniederschrift enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung zeinen Vermerk über das Ausbleiben des Pflichtverteidigers bei der Urteilsverkündung. Mit Beschluß 'vom 27. September 1957 wurda sie jedoch\nberichtigt durch folgenden Zusatz:\n\n\"Yor Verkündung des: Urteils hat sich der -flichtverteidiger Rechtsanwalt FED unter irteilung einer\n\nUntervollmacht an den anwesenden Rechtsanwalt Dr. MD\nentfernt. Das Gericht nahm hiervon Kenntnis. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des Rechtsanwalts Dr. DD]\nmit der Verkündung des Urteils fortgesetzt,\"\n\nIn der Rechteprechung ist anerkanıt, daß die Urteilsverkündung ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist,\nbei dem der Pflichtverteidiger anviesend scin muß (vgl. RGSt\nBd. 639.248, 249; Bd. 64 S. 311). Wach der berichtigten Sitzung\nniederschrift hat indessen in dem vorliegenden Fall der sich\nentfernende Pflichtverteidiger einen anderen anwesenden Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Strafsache beauftragt, und\ndieser andere Rechtsanwalt ist bei der Urteilsverklindung zugegen gewesen. Nach der Erklärung des Vorsitzenden der Kamrer in\nseiner Verfügung vom 12. Juli 1957 wer diese Vollmachtserteilung\nauch vom Gericht bewilligt. In diesen Sinne ergibt zugleich\ndie ürklärung des Fflichtverteidigers, daß er vor seinen Tegsehen den Vorsitzenden sprach und ihu verständigts. er worde,\nda er sich verhindert fühle, den in der nächsten Strafsache als\nVerteidiger auftretenden Rechtsanwalt bevollmächtigen, an seiner\nStelle bei’ der Urteilsverkiindung und - begründung anwesend zu\nsein, Wie er weiter erklü.t hat, war der Angeklagte bei diesem\nseinem Gespräch mit dem Vorsitzenden zugeren und hat keinen Widerspruch erhoben; seiner zrinnerung nach hat der Angeklagte sogar zugestimmt, er kann ajes aber nicht nchr bestimmt behaupten.\nNach der Äußerung des in solcher Weise mit Zustimmung des Vorsitzenden der Kamner von dem Pflichtverteidiger beauftr:.gten\nanderen Rechtsanwalts hat dieser alsdann der Kam er, als eie\naus dem Beratungsziuner in den Sitzungssaal zurückkehrte, seiner\nseits erklärt, daß der bisherige Fflichtverteidiger Rechtsarwalt TB ihn zur Vertretung bevollmächtigt habe. Hiernach\nwar der rechtlichen Notwendigkeit genügt, daß der Pflichtverteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend zu sein hat. Denn darin\ndaß mit Wissen des Gerichts unä insbesondere des Vorsitzenden\neln anderer anwesender Rechtsanwalt in der weiteren Hauptverhand!\nlung als Verteidiger auftrat, der überdies von dem vorher be-\n\nmil\n\nv\n-4A- !\n\nstellten Verteidiger mit Vollmacht versehen worden wer, leg unter den gegebenen besonderen Umständen, nach denen mit Willen des\nVorsitzenden für die restliche ifiauptverhandlung der andore Hechtsanwalt an die Stelle des bisherigen ?flichtverteidigers trat, die\nBestellung dieses anderen Rechtsanwalts zum nunnehrigen £flichtverteidiger des Angeklagten für die weitere Hauptverhandlung\n\nir. Sinne von § 145 StPO; die Zustinrung des Angeklagten war dazu\nricht erforderlich (vgl: RG Rechtspr. Bd. 10. S. 104; vgl. auch\nBGH Urteil 2 StR 525/54 vom 5. April 1955). Die Art und Weise,\n\nwie sich die Vorgänge abgespielt haben, die dazu führten, oinen\nanderen Nechtsenwalt als Verteidiger des Anscklagten heranzuziehen, lassen es auch ausgeschlossen erscheinen, daß dieser bei\n\nder Urteilsverkündung und -begründung hiervon keine Kenntnis ,\nhatte. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist daher unbegründet.\n\nb) Die Behauptung der Revision, die Vernehmung des Angeklasten über seine persönlicken Verhältnisse sei durch Verlesung des Debenslaufs des Angeklagten vom 27. August 1957\nersetzt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.\nSie ergibt, daß der Angeklagte zur Person vernomren worden iet-Später ist dann auch dieser Lebenslauf zum Gegenstand der\nVerhandlung gemacht worden. Das ist verfahrensrechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nc) Die Kevision macht weiter geltend, anstelle der Vernekmung\nder Zeugin DE sei ein Zaufvertrag vom 12. Februar 1955\nverlesen worden und anstelle der Vernehmung des Zeugen zu\neine Nitteilung von 15. November 1955.\n\nNit diesem Vorbringen der Revision ist eine Verletzung des\n§ 250 Satz 2 StPO nicht in der verfanrensrechtlich gebotenen\nWeise gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StfO), Dazu hätte gesagt werden\nmussen, welche Tatsachen das Urteil auf Giese Urkunden gertützt\ntar, Ale nach der Behauptung Ger Revision anytolle der Vernehmung\n\n[En Zu DEE BET Ze GE SEE Zu\n\n-5.\n\nvon Zeugen verlesen worden sind, und daß diese Tatsarben hicht\noder nicht so festgestellt worden wären, wenn die gerannten Jersonen als Zeugen vernommen worden wären. üs fehlt also in der\nRüge an der Bezeichnung der Tatsachen, die nach Auffassung der\nRevision durch die Zeugenvernehmungen noch hätten erforscht\nwerden müssen. Infolge dieses Mangels ist der gerügte Verfahrensfehler nicht erkennbar. Daher ist die Rüge unzulässig.\n\n...,.\n\nII. Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Sie wendet sich\ninsbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Hierzu weist sie darauf hin, daß\n\ndie Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm\nverübten Unrechts beruhen müsse. Die Ausführungen des Urteils zu\ndieser Frage hält die Revision für unzureichend.\n\nEDER\n\nDaß dieser für die Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zutreffende rechtliche Grundsatz in dem angefochtenen Urteil berücksichtigt worden ist, ergibt jedoch die Daretelluns\ndes ganzen Sachverhalts und des Voriebens des Angeklagten zusammen\nmit den besonderen Feststellungen über die jetzt begangenen\nStraftaten zur Genüge. Bei dem Angeklagten sind danach die Herkmale eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von der Strafkemner\nmit Recht bejaht worden. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Ausführungen dee Urteils hierzu auch keine den Bestand\ndes Urteils gefährdenden Widersprüche. Nit ihrem Vorbringen greift\ndie Revision übrigens im wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Strafkamuer an, was im Rechtszug der Revision unbeachtlich ist. Ebenso lassen die Strafzumessungsgründe entgegen der\nAnsicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.\n\num RREEREEEn E 3\n\nDa die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrige auch sonst keinen durchgreifenden\n\n6 -\nRechtsman;el ergeben hat, ist Gie Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nBusch Scharpeneeel Dr. Schalscha\n\nMenges Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-27/2-str-521-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-27/2-str-521-57","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.051917+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-09-27/2-str-521-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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