{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-10","aktenzeichen":"4 StR 5/57","doktyp":null,"leitsatz":"2. Gesetz:\n\nRechtssa tz:\n\n3, Gesetz:\nReehtsaatz:\n\nTruppenvertrag Art 15 Abs 2 und 3; GrundG\nArt 103 Abs 1; Überleitungsvertrag I. Teil,\nArt 3 Abs 2 und 3; Gesetz Nr 13 der\nnuriierten Hohen Kommission, Art 1 Buchst b\nNr III,\n\nDie Genehmigung der früheren Besatzungsbehörde zur Strafverfolgung eines Angeklagten ermächtigt zugleich das deutsche\nGericht, den Angeklagten ohne vorharige\nAussage-Genehmigung nach Art 15 Abs 2\n\nTrpV über \"informationen und Geheimnisse\"\nim Sinne dieser Vorschrift zu vernehmen,\nsofern ohne deren Preisgabe sein Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GrundG)\ngeschmälert werden würde.\n\nStPO §§ 260 Abs 3 und 358 Abs 2; Grunde\nArt 103 Abs 2.\n\nBei doppelter Rechtshängigkeit hindert\n\n3 260 Abs 3 StPO das Revisionsgericht nicht\nan einer Sachertscheidung, wenn dadurch\n\nder Schutz des Angeklagten vor doppelter\nVerurteilung wegen derselben Tat (Art 103\nAbs 3 GrundG) nicht beeinträchtigt wirä.\n\nWar im zweiten Verfahren wegen derselben\n\nTat aus einen anderen Strafgesetz\nangeklagt! worden, so läßt dessen #instellung\nallerdings den staatlichen Strafausspruch zum\nTeil unberücksichtigt. Das kann aber jeden-.\nfeils dann in Kauf genommen werden, wenn”\n\n§ 358 StPO‘®ine höhere Bestrafung des Angeklagten auch. nach der Verbindung der\nbeiden anhängigen Verfahren verbieten\n\nwürde, u '\n\nStPO § 60 Nr 3.\n\nOp die Tat, an der teilgenommen zu haben.\nein Zeuge verdächtig ist, \"den Gegenstand\nder Untersuchung bildet\", ist nach der Verfahrenslage zur Zeit der Vernehmung des\nZeugen zu beurteilen, wenn über die Ver-\n-eidigung später entschieden wird. ’\n\nR .\n\n4. Gesetz: RAbg0 § 441 Abs-6; StPO §§ 249 bis 255.\n\nrechtssatz: Auch die Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen hinsichtlich\nihrer Verlesung in der Hauptverhandlung\nrichterlichen Protokollen gleich (im Anschluß an RGSt 6%, 81).\n\n5. Gesetz! ung § 12.\n\nRechtssatzs a) Eine nilitärische Beschaffungsstelle\nder Besatzungsmacht in Deutschland war\nauch dann ein \"geschäftlicher Betrieb\"\nim Sinne von: § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel\noder durch behördliche Inanspruchnahme\nbei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie\nnahm auch dann \"durch Austausch von\nLeistung und Gegenleistung\" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer\nihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln\nerhielten.\n\nb) § 12 URG ist auch anwendbar, wenn sich\nder Bestechende zur Zeit des Vorteileversprechens weder einen bestimmten\nbevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\n2240 009\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n— mu.\n\n1. Gesetz;\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssa tz:\n\n3, Gesetz:\nReehtsaatz:\n\nTruppenvertrag Art 15 Abs 2 und 3; GrundG\nArt 103 Abs 1; Überleitungsvertrag I. Teil,\nArt 3 Abs 2 und 3; Gesetz Nr 13 der\nnuriierten Hohen Kommission, Art 1 Buchst b\nNr III,\n\nDie Genehmigung der früheren Besatzungsbehörde zur Strafverfolgung eines Angeklagten ermächtigt zugleich das deutsche\nGericht, den Angeklagten ohne vorharige\nAussage-Genehmigung nach Art 15 Abs 2\n\nTrpV über \"informationen und Geheimnisse\"\nim Sinne dieser Vorschrift zu vernehmen,\nsofern ohne deren Preisgabe sein Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GrundG)\ngeschmälert werden würde.\n\nStPO §§ 260 Abs 3 und 358 Abs 2; Grunde\nArt 103 Abs 2.\n\nBei doppelter Rechtshängigkeit hindert\n\n3 260 Abs 3 StPO das Revisionsgericht nicht\nan einer Sachertscheidung, wenn dadurch\n\nder Schutz des Angeklagten vor doppelter\nVerurteilung wegen derselben Tat (Art 103\nAbs 3 GrundG) nicht beeinträchtigt wirä.\n\nWar im zweiten Verfahren wegen derselben\n\nTat aus einen anderen Strafgesetz\nangeklagt! worden, so läßt dessen #instellung\nallerdings den staatlichen Strafausspruch zum\nTeil unberücksichtigt. Das kann aber jeden-.\nfeils dann in Kauf genommen werden, wenn”\n\n§ 358 StPO‘®ine höhere Bestrafung des Angeklagten auch. nach der Verbindung der\nbeiden anhängigen Verfahren verbieten\n\nwürde, u '\n\nStPO § 60 Nr 3.\n\nOp die Tat, an der teilgenommen zu haben.\nein Zeuge verdächtig ist, \"den Gegenstand\nder Untersuchung bildet\", ist nach der Verfahrenslage zur Zeit der Vernehmung des\nZeugen zu beurteilen, wenn über die Ver-\n-eidigung später entschieden wird. ’\n\nR .\n\n4. Gesetz: RAbg0 § 441 Abs-6; StPO §§ 249 bis 255.\n\nrechtssatz: Auch die Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen hinsichtlich\nihrer Verlesung in der Hauptverhandlung\nrichterlichen Protokollen gleich (im Anschluß an RGSt 6%, 81).\n\n5. Gesetz! ung § 12.\n\nRechtssatzs a) Eine nilitärische Beschaffungsstelle\nder Besatzungsmacht in Deutschland war\nauch dann ein \"geschäftlicher Betrieb\"\nim Sinne von: § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel\noder durch behördliche Inanspruchnahme\nbei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie\nnahm auch dann \"durch Austausch von\nLeistung und Gegenleistung\" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer\nihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln\nerhielten.\n\nb) § 12 URG ist auch anwendbar, wenn sich\nder Bestechende zur Zeit des Vorteileversprechens weder einen bestimmten\nbevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 5/57 on\nUrteil des BGH vom 10. Juli 1957 LG Bielefeld\n\n4 StR 5/57\nIm kaxsen jies Yolkes\nIn der Strefsache\ngegen\n1, die frühere kaufmännische Angestellte .zrlitt_: ( Emnp\ngeb. S eus D eboren zu ED\nin (Bezirk H das\n\naus\n\n2. den Wirtschaftsprüfer Dipl.Ing. Feinz 5\nEEE, geboren cn BEE 1005 in EREEEB,\n\n3, den I trievertreier Andr6 5 el aus AB. zeboren\n1912 in Vo (Inzarn), hritischer Staatsange-\n\nam\nhöriger,\n\nwegen unlauteren Weitbewerbs\n\nhat der 4. Strafserat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 10. Juli 1957, an der tsi?.genommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Zotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunäesrichier Prof.Dr. Lang-Hirrichser.\nBundesrichter Hboeprer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstasisanwali un\n\na_s Versreter der 3undssanwaltschaft,\nJusiizerges;ellter iD\n\nals Urkundsbeaater Ger sesckäTtssielle,\n\nfür Recht erkasuns:\n\nDie Revisionen Ger angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts irn Bielefeid von 12. Juni 1956\n\nEr]\n‘D\nr}\n9\n§ 13\n«\n3\n[e]\nrn\n[INN\ncd\n15\n“\n\nJader Argeklagte nat die Kosten seines Rechts-\n\nmitteis zu sregen.\n\nTon neshts wegen\n\n>)\n\nGründes\n\nDie Strafkamner hast verurteilt:\n\ndie Angeklagte El unter Freisprechung im übrigen\nwegen passiver Angestelltenbestechung in fünf Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen, ferner hat sie bei ihr 213.273,-- DM für verfallen\nerklärt; &\n\nden Angeklagten Ef wegen aktiver Angestelltenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von fünf kKonaten und zu\neiner Geldstrafe; nn\n\nden Angeklagten SED wegen Beihilfe zur passiven\nAngesteiltenbestechung in vier Fällen, davon in einzu Fali\nin Tateinheit mit Beihilfe zur ektiver Angestelltenbestechung,\nzu einer Gesamtstrofe von £eche Yonaten Gefängnis und zu\nvier Geldstrafen, ferner hat sie kei ihn 15.000,-- Di für\nverfatten erklärt j\n\nABER, ‚Angeklagte Zip rar von Dezenber 1948 bis. zu\nälirer Verhaftung in dieser Sache am 26. März 1953 bei der\n\"britischen Dienststelle Ordnance Directorate hinzopt Fan.\nabgekürzt) in Bad Oeynhausen beschäftigt. Nach de ‚Fest- Ben\n‚ stellungen der Strafkammer hat sie in fünf Fällen von. x...\n. Lieferern oder Zendelsvertretern Provisionsversprechen\n‚gefordert oder sich geben und in mehreren Fällen auch Prdvisiönen zahien iassen in dem Bewußtsein, daß ihre Partner\ndafür von ihr erwarieten, sie werde ihren Einfluß in der\nDienststelle für die bevorzugte Berücksichtigung: der Versprechenden oder der durch sie vertretenen Firmen bei der.\nVergebung von Lieferungssutirägen einse‘zen, zum Teil sie\nauch über den im OD anfalisnden Becar? unierrichten.\n\nm.\n\nv\nte w\n\nnun 93\n\nDer Angeklagte EgWist für schuldig befunden worden,\nder Angeklagten EI@WBein solches Versprechen nicht nur\nseines eigenen Vorteils wegen, sondern gleickzeitig zu\ndem Zweck gegeben zu haben, daß diejenige Firma, der er\nden ihm mitgeteilten Bedarf der Besatzungsmacht bekanntgeben und deren Vertretung er dann üibernehiren wollte, bei\nder Vergebung des Lieferungsauftrags bevorzugt: werde.\n\nHinsichtlich des Angeklagten Sp nat did Strafkammer festgestellt, daß er die Wettbewerbsvergehen der\nAngeklagten ZIEMEEMB und FEW förderte, indem er sie auf\nder Suche nach einer steuerlichen Lösung, die eine vollständige Verwirklichung der Provisionsversprechen ermögliehte, beriet und bei der Durchführung vorläufiger Tarnmaßnahmen unterstützte, der Angeklagten EI ferner\näurch Einschaltung eines Dr. KED a1: Zwischenmann\nden wirtschaftlichen Zufluß der von dem früheren Mitangeklagten St gezahlten Bestechungsgeläer ermöglichte,\nselbst nach außen hin als Empfänger einer von der Firma\nED dem Handelsvertreter Kr gezanlten Provision\nauftrat und es diesem dadurch ermöglichte, das der Angeklagten EI versprochene Bestechungsgelä ihr zukommen\nzu lassen, und schließlich indem er als Mittelsmann der\n\"Angeklagten EI eine Provision von der Firua Haie\nfür die in Aussicht gestellte Vermittlung eines Runderneuerungsaufirages für mehrere tausend Autoreifen verlangte; äabei handelte es sich um einen Bedarf der britischen Rheinarmee, von dem die Angeklagte EI dienstlich erfahren hatte. -\n\nDie Revisionen aller drei Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revisionen der Zngeklagten Te und SWBreanstanden auch das Verfahren.\n\n4\n%\n\nWi\n*\n\n- „. „.. z 3\n” a, >\n, , KR\n\n>\n\nD\nmr\n\n207\n+\n\n7\nvw “\nre\n\n*\nst\n\nPa 2\n\nLe 713 app\nE .\nBr 5\n\nr .\nee et,\n\nN,\nFi Er\n\n3\nFL} ’e\n% >,\n.“w ”\nW .,. r\n‘\n\n- 4 -\n\nKeins der kevisionen hat Erfolge.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen uni Verfahrensrügen,\nI, Verfahrensvoraussetzunzer..\n1. Gerichtsbarkeit.\n\na) Die Angeklagte Ei stand zur Besatzungsmacht\nin einem Dienstvernältnis auf Grund einer Leistungsanforderung im Requisitionswege (UA 145). Da sie strafbarer\nHandlungen beschuläigt wird, die sie bei der Erfüllung\nvon Pflichten oder der Leistung von Diensten für die\nalliierten Streitkräfte oder in Verbinöurg damit begangen\nhat, darf wegen dieser Straftaten auch Leute noch ein\ndeutsches Gericht ihr gegenüber Gerichtsbarkeit nur aus-.\nüben, wenn der Hohe Kommissar der Zritischen Zone dazu\nseine Ermächtigung erteilt hat (I. Teil Art 3 Abs 2 und 3\ndes Überleitungsvertirages 11. Bekanntmachung vom 30. März\n\n1955 - BGB1 II, 408, 409 - in Verbinäung wit Art 1 Buchst b\n\nNr III AHKG Kr 13).\n\nWeder der Angeklagte Ep noch der Angeklagte S\nstanden dagegen in einem solchen Dienstverhäftnia zu dem\nalliierten Streitkräften. Es wäre eber denkbar, daß ihnen.\ngegentiber die deutsche Gerichtsbarkeit wegen der hier unteh\nAnklage stehenden Taten unter einen anderen Gesichtapunkt:..\ndurch jene Vorschriften eingeschränkt sei. Es liesse sich.\nnämlich die Auffassung vertreten, daß diese Tergehen in\nVerbindung mit der Erfüliung von Pflichten anlässlich\nrequisitionsmäßig gestalteter LieTerungen an\nBesatzungsdienststellen begangen worden ssien, weil zumindest Ger Lieferer der fraglichen Waren auf Grund der\nFinenztechnischen Anweisung Är 111 äurch den Zuschlag mit\nallen Folgen eirer Beouisition rechtlich gebunden wurde\n(vgl A StR 119 bis 120,56 vom 2. Mai 1957 S 7): Wäre das\n\n”\nLuce 7L Zur PFN GR Br .\n\n%\n\n-5-\n\nrichtig, so würde auch die Strafverfolgung dieser beiden\n\nAngeklagten nur mit der erwähnten Ermächtigung zulässig\nsein.\n\nDas Vorliegen dieser, wie aller anderen, Verfahrensvoraussetzungen ist auch im Revisionsverfahren von Amts\nwegen zu prüfen; dabei ist das Revisionsgericht nicht\nan die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Die Revision des ängeklagten ZB weist auch zutreffend darauf\nhin, daß Zweifel in dieser Hirsicht zugunsten des Ängeklagten wirken würden (3 StR 427/52 vom 19. Februar 1955,\nangeführt von Kohlhaas bei Loewe-Rosenberg - 1953 -\n\nS 409, Vorbem 16 zu § 151 St?0).\n\nSolche Zweifel bestehen hier aber nicht. Der Senat\nhat zu der gleichen Frage schon in der insoweit gleichliegenden Strafsache gegen ED u .2. (4 StR 119-120/56)\nim Urteil vom 2. Mai 1957 ausgesprochen, daß die Ermächtigung zur Sirafverfolgung der dort angeklagten Personen\nspätestens nit Eingang des Schreibens des Legal Department\n‚Office o? the Land Commissioner in Düsseldorf vom 10. März\n1954, d.h. am 12. März 1954, wirksam geworden ist. Diesen\n'Sehreiben lag eine Abschrift derselben Dienststelle vom\n- 2i. Oktober 1953 bei, in der unter Bezugnahme auf ein\nSchreiben des Justizministeriums des Landes Norärhein-.\nWestfalen vom 9. Oktober 1953 \"die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung der in die Sache 10 Js 64/53 verwickelten Personen gemäß Art 1 (b) i und iii des Gesetzes\nEr 13 der aHK erteilt\" wurde. Mit.dem Schreiben vom 9. Oktober 1953 hatte das Justizministerium den Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29. Juli 1953\n- 10 Js 64/53 - vorgelegt, in den unter u.a. auch die\n\nAngeklagten EI, SEE una EB nenentlich als\n\n”\n\nWELT ..\n\n2 ya\n\nFe\ngez\n\n4 WERAORT\n\n.\nI\n\n6 -\n\nbeschuldigt‘. aufgeführt waren unä vor \\rgeklagten Ton\nerwähnt wurde, daß er gegerwärtig Gie <ritische Staatsangehörigkceit besitze, sls Offizier der britischen Rheinarmee nach Bad Oeynhausen gekomser sei und sich nach\nseinem Ausscheiden aus der Armee als Vertreter großer\nKraftfahrzeugfirmen in Hannover niedergelassen nabe.\n\nIn der Xitteilung der Britiscken Botschaft vom 11. April\n1956 (Bd VI Bl 199 d.A.) wird unter a der Unterzeichner\ndes Ermächtigungsschreibens vor 21. Sktober 1953, Er.D.G.\nPassmore, ausdrücklich als zuständig für die Erteilung\nder fraglichen Ermächtigung dezeicknet. Es besteht auch\nkein Anlaß zu bezweifeln, daß das Legal Department diese\nZuständigkeit noch am 10. März 1954 besaß,\n\nIn der Übersendung des Schreibens von 10. Aärz 1954\nund seiner Anlage an das vsusvwizministerium in Kordrhein-Westfalen lag die \"ausärücklic“e Jenelrigurg\" iz Binne\ndes Art 1 AHKG Yr 15. Sie bedarf keiner besorderen Form;\nes genügt, daß sie der deutschen Dienststelle oder ?erson,\nan, die. sie gerichtet ist, \"bekanntgegeben wurde oder als\n\nfi\n\nbekanntgegeben zu erachten iet\" (ur! des Tuprene Court\n\n- Court of Appeal - Herford vom 31. Dezember 1949 - C 4\n174/6 - NIW 1951 127 Nr 24 b). Nach der Überzeugung des\nSenats hätte die zuständige bri-ische Dienststelle eine\n\nAbschrift ihres Schreibens vom 21. Oxtober 1553 am\n\n10. März 1954 nicht nochmals übersandt, wenn sie zu\n<iesen Zeitpunkt mit der Strafverfolgung der Angeklagten\nnicht einverstanden gewesen wäre. Ihr war durch das\nEchrsiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Verszalen vor 25. Fabruar 1954 (Bd IV Bl 219 d.A.) bekannt, daß das Ermächtizurgsschreiben von 21. Oktober\nJ963 hisher bei dern deutschen Justizbehörden noch nicht\neingezangen war. Deher iiegt auf jeden Fall in der Über-\n\n. \"Woge bekanntgegeben wird. Ein solcher Widerruf der Er-\n\n\\ «Buch ‚noch 1956 einverstanden war, nachdem ihr der ein-\n\n- 7-\n\nsendung vom 10. März 1954 die 3ekanntmachung der Ermächtigung an diejenige deutsche Dienststelle, für die\nsie bestimmt war. Aus diesem Grunde kommt es weder darauf\nan, ob — was die Verteidiger der Angeklagten zB und\nSEE vezweifeln - das Schreiben vom 21. Oktober\n1953 unterzeichnet, vor dem 10. März 1954 abgesandt,\nzugegangen und zur Kenntnisnahme der deutschen Behörden\nbestimmt war, noch darauf, ob - wie die Verteidiger\nbehaupten - in der Zwischenzeit seine Absendung verboten\ngewesen ist. Es bedarf daher auch nicht der von der Verteidigung vor dem Revisionsgericht erneut beantragten\nZeugenvernehmung des Ur. Keiiiiib zu der letzteren ‚Frage;\nDie Beweiserhebung Über derartige innerdienstliche Vorgänge bei einer ausländischen Behörde gehört nicht zu\nden Aufgaben eines Geutschen Gerichts. Das Landgericht\ngeht zutreffend davon aus (UA 12), daß allein maßgebend\ndie von der zuständigen britischen Dienststelle gegenüber der deutschen Justizbekörde abgegebene Erklärung\nint, solange nicht ein gegenteiliger Wille auf demselben\n\n* mächtigung liegt nicht vor. Daß im Gegenteil die 3esstzungsmacht mit der Strafverfolgung der drei Angeklagten\n\nS schlägige Vortrag der Verteidigung durch das Schreiben\n\n‚ ges Vorsitzenden der Strafkammer vom 5. April 1956 (Bd IV\n23,913 d.A.) und der Staatsanwaltschaft vom 7. April 1956\nSa IV Bl 903.d.A.) bekanntgeworden war, ergibt sich\nzwifelsfrei aus ihrem bis zum 50. April 1956 fortgeget? ‚ten Schriftwechsel mit dem Landgericht über die\nFragen der Ermächtigung zur Strafverfolgung, der Exemtion\ndes Angeklagten EB und der Genehmigung zu dessen Aussage über bestimmte Fragen.\n\nFRS,\n\n”\nr\n\nUi iin\n\n-8 -\n\nb) Es besteht auch kein Zweifel dsvan, dsß der Angeklagte EB während des zarzen Strafverisurens nicht\nzu einer der in Art 1 Buchst a At'ka ir 13 bezeichüeten\nin der Hauptverhandiung vor ler Streikarner ausgeführt,\ndaß der Zeitpunkt, der für sein Ausscheiden aus der\nIntelligence Division of the Control Commission for Germany\ngewählt wurde, und \"die Art seiner Aufgeben bei dieser\nbritischen Dienststelle\" derartige Zweifel objektiv begründeten (UA 15). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die \\berzeugung erlangt, daß EB nach seinem Ausscheiden aus dem Nienst des Intelligence Service am\n12. Februar 1951 nicht mehr zu dem persönlich exemten\nPersonenkreise des Art 1 (a) i und ii AHKE Nr 153 gehört\nhat, ..\n\nDer Senat tritt: dieser Teststellurg rach eigener Beweiswürdigung bei. “\n. Das von der Verteidigung vorgelegte Schreiben des\nRegional Intelligence Office, HQ Hannover District, vom\n12. Oktober 1955 sagt ausdrücklich, daß ZiB' Hiigliedschaft bei der \"Intelligence Division of the Control\nCommission for Germany\", der er während seiner Beschäftigung in der deutschen Abteilung des Foreign Office angehörte, an 12. Februar 1951 endete. llierzu hat der Oberbundesannalt zutreffend 3arauf hingewiesen, da3 die Schutzschrift vom 31. Oktober 1955, mit der die Verteidigung\n&’ese Auskunit der britirchen Dienststelle dem Gericht\nin Totokopie vorlegte (Bd III BI 635, 642, 665, 716-720\nd.ı.) nicht die 3ehauptung enthält, daß ZW über diese\nZeit hinaus iitglied der Intelligence Division geblieben\noder sonst Tür den Intelligence Service tätig gewesen sei;\n\nMenden\n\n-9_\n\nauf Seite 7 heißt es vielmehr ausdrücklich: \"Bis zun\n\n12. Februar 1951 dauerte die llitgliedschaft des Angeklagten\nSUB in der Intelligence Division fort\" (31 642 d.a.);\n\nauf S 843 \"Der Angeschuldigte war im damaligen Zeitpunkt\"\n(ä.h. als er der Angeklagten EIWWengeplich 1952 ein\n\nbritischen Dienst ausgeschieden\" (31 729 d.A.). Nach den\nFeststellungen des Urteils hat die Verteidigung die Möglichkeit einer späteren Betätigung ües Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung geltend gemacht (UA 18). Die\nin der Haustverhandlung vom 27. zärz 1956 en ihn gerichtete\nFrage, ob er dem genannten Personenkreise noch nach dem\n\n12. Februar 1951 angehört habe, hat der Angeklagte unter\nBerufung auf seine Geheimhaltungspflicht nickt beentwortet.\nDie Strafkammer hat daraufhin mit Schreiben vom 5. Avril\n1056 bei der gemäß Art 15 Abs 2 des Üruppenvertrages zuständigen Stelle eine Aussagegenehrigung für EB zu der\nFrage erbeten, \"ob der Angeklagte SB auch noch nach\nseinen Ausscheiden aus den Diensten der Intelligence\nDivision am 12. Fobruar 1951 Angehöriger des in Art i\n\n(a) i und ii des Gesetzes Nr 13 der AHK genannten ?ersomenkreises gewesen sei\". In einem von dem Zeugen eo)\nunterzeichneten Schreiben des Legal Adviser Eeadquarters\nJoint Services Liaison Organisation vom 13. April 1956\nwurde dem Gericht daraufhin mitgeteilt, da3 keine Beweise zur Verfügung ständen, aus denen hervorginge.daß\nED nach dem 12. Februar 1951 ein :iitglied der \"Alliierten\nStreitkräfte\" oder eine bei diesen \"akkreditierte Person\"\n\nim binne jener Vorschrift des AHKG Ar 13 oder ein \"kitglieä der Streitkräfte\" im Sinne des Art 1 Ziff 7 des\nTrunvenvertrages rei. Nachdem die Verteidigung gegenüber\n\ndem Zeugen Ig@tei dessen Vernehmung am 14. April 1956\n\nin Zweifel gesozen hatte, daß seicer (ier.:sstelle säntliches vorhandenes Aktenmaterial zur Verl;zusg gestanden\nhabe, erklärt» sich der Zeuge bereit, weiteren ihm unmitteldar von der Verteidisung Fekerrigegebenen Zinweisen\nnachzugehen und die von ihm wutersch\"iebene Auskunft seiner\nBehörde za überprüfen. Kit Schreiben des Logal Adviser\nvom 30. April 1956, das die Unterschrif; des Zeugen Le\nträgt, wurde jet Gericht alsdann je Venekuigung erteilt,\neine Aussage des Argeklag:en ri über Informationen\nzuzulassen, die für die Trage pedeutram eind, ob -rdos\nnach dem 12. Februar 195i zu einem der oben erwähnten\n7 Personenkreise gekört kat. Gleichzeitig wurde in diesem\nSchreiben mitgeteilt. daß gemäß den amtlicher Unterlagen\n“ der ehsmaligen britischen Besatzungsstreitkräfte und\n\nder ehemaligen Hohen Kommission .des Vereinigten König-\n\nreichs EB seit Gem i2. Februar 1953 aufgekört hat,\n\nein Mitglied des zuvor bezeichneten Fersonenkreises zu\n\nsein. Der Argeklagte SP Lat zu dieser Auskunfs vor\n\n30. April 1956 keine Erklärurns abge;;eden urd trotz Vor-\n‚Fisgens der Aussagegenehnigung keine Angaben gemackt,\n\ndie ihre Richtigkeit hätten entkräften können (UA 16\n\n‚bis 18). Schlie3lich hat sein Verteiäiger in der Haupt-\n” „.- verbanälung ver dem Ssnat ausärücklich erklärt, er be-E haupe nicht, daß der Angeklagte den Intelligence Service\n\nr\n\nSR angehöre. \"\n& r - _ Diese Tatsachen Überzeuger. den Senat, daß der Ange-\n© klagte während der hier in Betracht kommenden Zeit nicht\nBe zu den exenten ?ersonen ix Sinne der angeführ'ien Vorig. . schriften gehört hat und auch heute nicht dazu gehört.\n\n©s bedarf nicht der von der Verteidigung unter Zeugenbenennung beantragten Beweisaufnahme zu ihrer Behauptung,\n\n- 11 -\n\ndaß der Zeuge IB bei seiner Vernekmung vor dem Landgericht am i4. April 1956 den Angeklagten ZB it\n\nden Worten bedroht habe, er solle sich nicht wnterstehen, Tatsachen preiszugeben, die unter seine Geheimhaltungspflicht auf Grund der \"Official Secrets Acts\"\nfielen. Der Angeklagte will durch diese Viorte des Kr Tin\nin seinen Zweifeln bestärkt worden sein, ob die ihm in\ndem Schreiben des Legal Adviser vor 30. April 1956 gemäß Art 15 Abe 2 TrpV erteilte Aussagegenehnigung ihn\nauch von der Schweigepflicht entbinde, die ihm durch\n\ndie Official Secrets Acts auferlegt sei. Tatsächlich\nbesteht eine solche Schweigepflicht des Angeklagten in\ndiesem Verfahren nicht. Art’ 15 Abs 3 TrpV gestattet\n\nden deutschen Gerichten, in den bei ihnen anhängigen\nVerfahren eine daran beteiligte Person’auch über Informationen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Macht gefährden könnte oder\nwürde, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde danh zu vernehmen, wenn sie sonst in ihren verfassungsmäßigen Rechten beschränkt sein würde, tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zu machen. Eine Ausnahme für die‘ unter die britischen Official Seorete Acts\n\"fallenden ' Tatsachen enthält der Truppenvertrag nicht.\n\n, Zu jenen verfassungsmäßigen Rechten gehört der in Art 103\nAbs 1 SrundG jedermann vor deutschen Gerichten gewährte\nAnspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich, daß\nvor diesen Gerichten jeder Angeklagte das verfassungsmäßige Recht hat, auch über die in Art 15 Abs 1 TrpV\ngenannten Tatsachen, einschließlich der unter die official\nSecrets Acts fallenden, jedenfalls schon dann auszusagen,\nwenn die Besatzungsmacht den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Genehmigung rur zur Strafverfolgung erteilt\n\nE72\n\nEi\nx\nx\nx\n\n‚vin az\n\nhat. Gerade daß diese Gerehmizuns in verl:;\"zenden Fall\nerteilt worden ist und der Legal Advissr au 30. April\n\n1956 nach eingehender schziftiicher TVerecellung der Einwendungen des Augeklagten dartb.r hinzeus such die wneingeschränkte Geneklmigung zu einer Aussage über diesen\n\nPunkt erteilt hat, überzeug: 3en Senat davon, daß es\nhierzu richts Geheimzuhaltendes gibt. mıt axderen Worten,\ndaß der Angeklagte neck den 12. Tetruer 1951 niemals\n\nunter irgendeinen Gesicktspurzt zu don nach Art 1 AHKG\n\nNr 13 exempten Personen gehört hat. Yas Revisionsgericht\nniamt nicht an, daß seine Heimatbehörde ihn so, wie geschehen, hätte fallen 1l3ssen, wenn er die von ihm als\nmöglich hingesteillten Dienste in dem hier fraglichen\nZeitraum bei irgendeiner britischen Dienststelle geleistet\nhätte; es ist suck richt anzunehmen, dsß jene Erklärungen\ndes Legal Adviser ohne vorherige Nachfrage bei allen\n\nin Betracht zsomrender »ritischen 3ehördser abgegeben worden\nsind. In dem Antrage der Verteidigung auf Eirholung einer\n\nschriftlichen Aussegegenehmigung naca ar 5 des Trupnen-\n\n‚vertrages vom 4. April 1056 (Anlage 15 zur Sitzungsnieder-\n‚schrift, 3& VI B1 199 d.A,) war ausfihrlich dargelegt,\n\ndeß der Angeklagte zu seiner Verteidigung Informationen\nund Geheimnisse preisgeben müsse, die die Sicherheit der\nStreitkräfte oder der beteiligten Nacht gefährden könnten.\nDiese Behauptung wurde der Verbiräungsstelle der britischen Truvpen in Born zugleich nit dem Gerichisbeschluß\nvon 4. April 1956 durch Begleitschreiben des Vorsitzenden\nier Strafkammer vom 5. Avri. 1956, gericutet an \"die. gemäß Art 15 Abs 2 des Vertrages über die Rechte und Pflichten\nausländischer Streitkräfte urä ihrer Kitglieder in der\nBundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) zuständige\nBehörde\" mitwetelit (Bd IV Bi 913 d.A.). Wenn der Ange-\n\nklagte, wie er b:hsupteti, im Besitz „on Ir!ormationen\n\nund Gekeimnissen aus irger dwelcher Tätigkeit Zür den\nIntelligence Service in der hier in Betracht kommenden\nZeit war, so könnte die Besstzungsmackt die britischen\nInteressen dadurch schützen, da3 sie die bereits erteilte Ermächtigung zur Strafverfolg:ug des Angeklagten\nE@Brilerrief. Da? sie dies nicht tat, sondern überdies mit dem Schreiben vom 30. April 1956 die uneingeschränkte Aussagegenehmigung erteilte, nötigt dea Senat\nzu dem Schluß, da3 EW nicht schweigt, weil er sich\ndurch die Official Secrets Acts dazu für verpflichtet\nhält, sondern darux, weil er in wahrheit keine Tatsashen\nanführen kann, Jie ihn als exemt im Sinne des Art 1\n\nAHKG Nr 13 ausweisen. Für diese Beweiswürdigung ist\n\nauch, entgegen der Meinung der Revision, ohaus Bedeutung,\ndaß die Coutsrol Commission for Gerzxa'y dsm Foreign Office\nunterstand und nicht der britischen militärischen Dienststelle, von der die Aaussagegenehmigung erteilt wurde.\n\nDer Beschluß der Strafkammer vom 4. April 1956 ging\ndahin, daß \"bezüglich des Angeklagten SB eine schriftliche Entscheidung der zuständigen Dienststelle gemäß\nArt 15 Abs 1 TrpV eingeholt werden\" solle. Es ist nicht\nAufgabe des deutschen Gerichts, nachzuprüfen, ob die\ndaraufhin von Legal Adviser unter dem 30. April 1956\nerteilte Aussagegenehmigung in den Grenzen seiner Zusiändigkeit lag und welche srmittlung er bei anderen\nbritischen Dienststellen vor der Erteilung dieser Genehmigung angestellt hat. Daher ist die Behauptung der\nVerteidigung unbsachtlich, daß die in demselben Schreiben\nzur Frage der Exemtion des Angeklagten MP erteilte\nAuskunft unrichtig und nicht von der zuständigen Stelle\nerteilt worden sei.\n\n-\n\nans\n\n2, Strafantrag.\n\nDen nach § 22 TWG erforderlichen Strafantrag gegen\ndie drei Beschwerdeführer hat die \"Zentrale zur 3ekämpfung\nurlautseren Wettbewerbs\", ein eingetragener Verein, in\ndemselben Schreiben von 30. “wärz 1955 gestellt, in den\nauch der Strafantrag gegen die in der Sache gegen Fertling\nu.a. angeklagten Personen enthalten war. In jenen Verfahren hat der Senat die Wirkeankeit dea StrarTantrages\nunter Berücksichtigung auch Ger im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen bereits von Amts wegen\ngepriift und bejaht (4 StR 119-120/56 vom 2. Yai 1957,\n\nSs 11 ff). Der Senat hält auch gegen dis drei Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache den Strafantrag für\nrechtzeitig und ordnungsmäßig gestellt. Der Geschäftsführer des aniragstellenden Vereins, Dr. Ci, hat\nauch hier in rechtlich zulässiger \\ieise auf Grund wirksamer Generalvollmacht als Vertreter im killen genardelt.\nAuch gegenüber den Ausführungen der Revision der Angeklagter Ep una SCHNEE wirä daran festgehalten, daß\ndas AHKG Nr 13 weder in das private Strafantragsrecht\neingriff, noch die Stellung eines solchen Antrages von\neiner vorher erteilten Genehmigung zur Strafverfolgung\nabhängig machte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch\nnicht aus Art 10 des Gesetzes (vgl IB a 6 des Urteils\nvom 2. Mai 1957).\n\nAuch wenn Dr. CEEEEEED in diesen Zeitpunkt wußte,\ndaß zur Durchführung äes Strafverfahrens eine besatzungs-\n\nrechtliche Ermächtigung nötig und daß diese noch nicht\nerteilt war, hat er den Strafantrag gegen die Angeklagten\nnicht unter einer aufschiebenden Bedingung in dem Sinne\ngestellt, wie er von der Rechtsprechung für unvereinbar\n\n- 15\n\nmit dem Zweck der Frist aus y 61 3tCB erllärt worden ist\n(RGSt 1a, 97). Ale diesen Zweck bezeich.ıst es das Landgericht zutreffend. de3 innerhalb der Frist eindeutig\nKlarheit dari.ber geschaffen werden soll, ob der Äntragsberechtigte von seinem Artragsrecht Gebrauch macht oder\nnicht (U: 134}, Er darf keinen Schwebezustand schaffen,\nindem er durch Hinzufügen einer aufschiebenden tatsächlichen Bedingung wilikürlich das Wirksamwerden des Strafantrages über ie Frist hınausschiebt. Von einer solchen\n„illkir des Artragsberechsigten kann keine Rede sein,\nwenn er sich \"ei Stellwig des Strafantrages bewußt ist,\ndaß außer der Verfahrensvorausseizung des Strafantrages\nauf Grund gesetzlicher Vorsckrift nocn weitere Verfahrensvoraussetzungen bestehen.\n\nUnzutreffend is; auch die Ansicht der Revision, der\nStrafantrag sei nicht hirreichend bestimmt gestellt\nworden. Der schriftliche Strafantrag vom 30. wärz 1953\n(Abschrift Bd IV 31 845 d.A,) lautet:\n\n\"In dem Ermitilungsverfahren der S$taatsanwaltschaft\n3ielefeld wegen der Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Besatzungsaufträgen - 10 Js 64/53 -\nstellt der unterzeichnete, nach § 13 des UWG zur\nAntragstellung berechiigte Verband nach der heute\nerfolgten Kenntnisnatme vom Gegenstand der Beschuldigungen und von den Personen der bisher verdächtigten\nTäter niermit Strafantrag wegen Vergehens gegen § 12\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus\n3 22 dieses Gesetzes.\"\n\nAnschiießend werden unter den laufenden Wummern 8, 27 und\n30 die drei Beschwerdeführer namentlich als Beschuldigte\nbezeichiet.\n\nZu dieser Zeit waren der Staaisanwaltschaft, wie eich\naus Bd I Bl 1 d bis 7 üä.A. ergibt, die Ermitilungen der\n\n: 16 —\n\n<riminalpolizei in KHinden bereits bekannt, nach denen\ndie Angeklagte 2 verdächtig war, \"von den Firmen\nRobert Br@Drc, SEE, >-. EEE, SUB erke,\n\nCC und Ko sowie Ger: Vertretern Paul TE\nund Er (zit letzterem Iemen ist unzweifelhaft der\n\nAngeklagte ED gemeint) \"Bestechungsgelder angenommen\nzu haben, ur. äurch unlauteres Verhalten eirer Reike von\nLieferfirnuen für den Besatzungsbedar? eine 3evorzugung\n\nzu verschaffen\" (vgl Eaftoefehl 51 7 iVı der Strafanzeige\nBL 1d d.A.). Auf BL 5 d.A. wird bereits die Aktennotiz\ndes Angeklagten EB von 9. Januar 1955 über seine Vernehmung in der Steuerstrafsache gegen Frau zB erwähnt und Bl 5 R der Verdacht ausgesprochen, da3 der Angeklagte Sp die Argeklacte Ei rei den festgestellten Manipulavionen wesentlich urSarstiitzt hat. Es\nbesteht kein Anlaß daran zu zweifeln, da3 Staatsanwalt\nHE als der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft dem\nDr. CD dieses Argebnis der bisnerigen Ermittlungen\nnitgeteilt hat und daß dieses mit dem \"Gegenstand der\nBeschuläigungen\" gemeint ist, auf die sich der Strafantrag bezieht. Damit war der tatsächliche Vorgang bestimmi genug bezeichnet, auf den sich der Strafantragswille des Dr. | als des Vertreters des antragsberechtigten Vereins vezog. Die Strafkemmer hat daher\nmit Recht die für die Entscheidung unwesentliche Behauptung\nder Verteidigung als wahr unterstellt, daß Staatsanwalt\nHu enlässlich seiner Rücksprache mit Dr. CE\nam 30. März 1953 \"Nunrichtige und unvollständige Angaben\ngemacht\", insbesondere behauptet habe, TB sei Offizier\nder Rheinarmee geweren, tLabe keine legitime Ermächtigung\nfür seisıe Zenntnisse Über alle linzelheiten des Bedarfs\n\n- 17 -\n\nder occupation forces gehabt und sei 195C aus der Rheinarmee ausgeschieden; Staatsanwalt TED Leeds such nicht\ngeschildert, daß es sich bei der Erteilung der Aufträge\nan die von dem Augeklagten IE vertretenen Tirmen un\nsinzelaufträge gehandelt habe, er habe nur allgemein das\nBeschaffungsverfahren erörtert, wonach durclı das Ausschreibungsverfahren ein Wettbswerb Jegründet worden sei.\n\nDer Strafantrag ist auch denr. wirksan, wenn der Antragsteller sich Über die Begründetheit eines Tatverdachtes\nnoch kein enägliltiges Urteil gebildet het und nur erreichen\nwill, da3 diese Frage durch ein gerichiliches Verfahren\ngeklärt wird. Dsher ist es - entgegen der Meinung der Kevision -— für die Wirksamkeit des Strafantrages auch ohne\nBedeutung, ob Dr. CE es für richtig gehalten hat,\nden Strafantrag zu unterschreiben, \"danit Gie Gerechtigkeit so oder so zum Zuge komme\".\n\n5. Verfaarenshindernisse irfolge der »Abirenaung des\nGes Steuerstrafverfakrene „egen dje Angeklagten\nDie Strafkammer hat während der Hauptvernandlung durch\nBeschluß vom 14. Mai 1956 das Verfakren gegen die Angeklagten\n\nEI uns SCHEEED, \"soweit ülesen Steuervergehen zur\nLast gelegt werden (I, 2 des Eröffnungsbeschlusses)\", abge-\n\n\"trennt. Das vorliegende Urteil geht üavon aus, daß das\n\nVerfahren gegen die Angeklarte Ei insoweit gemäß\n\n§ 468 Abs 1 RAbg0, gegen den Angeklagten SED zcnä5\n\n§ 262 Abs 2 SiPO ausgesetzt ist, bia von den Finanzbehörden\noder -gerickten rechtskräftig entschieden ist, ob Steueransprüche in den zur Anklage stehenden Fällen bestehen und\nob und in welcher Nöhe Steueransprüche verkürzt sind.\n\nku ih nn dt ne\n„ .\n\n\\\n%\nie\n\n- 18 -\n\nDiese Abtrennung war unzulässig, werr das Steuerverfahren gegen die beiden Angeklagten diea2lbe \"Mat\" in\nSinne des § 73 StGB betraf wie die, für äie sie in vorliegenden Verfahren verurteilt worder sind. Denn in\nülesem Falle hätte der Trennungsbeschlu3 zwei rechtshängige Verfahren wegen derselben Arklaze entstehen\nlassen und die Gefahr geschaffen, üaß die Angeklagten\nentgegen der Vorschrif; des Ari 103 Abs 3 Grundü wegen\nderselben Tat auf Grund der aiigemeinen Strafgesetze\nmehrmals bestraft würden. Für die Annahme einer Tateinheit, mindestens bei dem Angeklagten SED, sprechen\nin gewissem Maße die Ausführungen des Landgerichts über\nden Zweck, den alle ärei Angeklagten mit der Einschaltung und witwirkung Ges Angeklagten Si verfolgten\n(UA 75/76, 88, 171).\n\nDie xXöglichkeit einer solchen sachlichrechtlichen\nBeurteilung des von der Anklage erfaßten Gesamtverhal-\n\n‚tens, sei es der Angeklagten Ei un: SCHEN, Bei.\n\nes nur eines von ihnen, nötigt aber nicht zur Aufhebung\ndes gegen sie ergangenen Urteils. Denn wenn dieses rechtskräftig wird, muß das Landgericht in dem abgetrennten\nSteuerstrafverfahren prüfen, ob die Anklageschrift und\nder Eröffnungsbeschluß zutreffend davon ausgegangen sind,\ndaß sich das unter § 12 UWG fallende Verhalten der\nbeiden Angeklagten und ihre Steuervergehen als selbetändige Kandlungen im Sirne des § 74 SiG3 gegenlberstehen. In diesem Falle bestehen keine Bedenken gegen\nihre zusätzliche Verurteilung eus § 396 RAbg0, wenn sie‘\nineoweit für schuldig befunden werden. Ergibt sich aber,\ndaß auf das gesamte Verhalten beider Angeklagten oder\neines von ihnen die Vorschrift des § 73 StGB anzuwenden\n\n- 19 -\n\nist, so muß das abgetrennte Steuersirafverfahren insoweit\neingestellt werden. Das führt allerdings möglicherweise\ndazu, daß der staatliche Strafanspruch Aurch die Nichtberiicksichtigung der tateinheitlichen Anwenälbarkeit\n\ndes § 396 RAbgO im Schuldspruch und vielleicht auch bei\nder Strafzumessung verkürzt wird. Aber diese Zöglichkeit zwingt das Revisionsgericht, wenn nur der Angeklagte Nevision aingelegt hat, bier ebensowenig zur Aufhebung des Urteils. wie in den nicht seltenen Fällen, in\ndenen das Revisionsgericht auf das nur von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel erkennt, da3 der Tatrichter es unterlassen kat, die Tat unter einem weiteren\nstrafrechtlichen Gesichtspunkt zu sehen und nierzu\nnähere Feststellungen zu treffen, Eier wie dort wird\nbewußt in Kauf genommen, daß Ger staatliche Strafanspruch zum Teil unverücksichtigt bleibt. Das nat seinen\nGrund darin, daß auf ein zugunsten des Angexlagten eingelegtes Rechtsmittel nur solche Rechtsverletzungen zu\nberücksichtigen sind, die ihn beschweren. Dem steht in\nder vorliegenden Sache auch nicht der Grundsatz entgegen, daß Verfahrenehindernisse von Amts wegen zu\nberücksichtigen sind. Er verpflichtet das Revisionsgericht, auch ohne Verfahrensrüge in tatsächlicher und\n\n“ rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein solches Eindernis\nvorliegt. Die daraus zu ziekenden Folgerungen sind aber\nnach der Netur des Verfahrenshindernisses verschieden.\nSie sind auch nicht ohne weiteres aus § 260 Abs 3 StPO\nzu entnehmen. Diese Vorschrift zwirgt im Falle einer\ndoppelten Rechtskängigkeit nicht immer zur Sinstellung\nauch nur eines der beiden Verfahren. Es wäre hier rein\nverfatrensrechtlich durchaus möglich, das vorliegende\nUrteil aufzuheban vwnd das Landgericht anzuweisen, die\n\n.. 20 -\n\nbeiden Verfahren zu verbinden, wenn sich nach senfigender\nErgänzung der tatsächlichen Feststellunger zum Vorwurf\nder Steuerhinterziehung dis Anwendbarkeit des § 73 StGB\nauf das gesamte Verhelten beider oder eines der beiden\nAngeklagten ergäbe. Aber eine solche Entscheidung würde\nzu einem unberriedigenden praktischen Ergebnis führen.\n\nDie Proze?lage der doppelten Rechtshängigkeit erhält ihre verfahkrensrechtliche Bedsutung durch den Grundsatz der nur einmaligen Verurteilung des Angeklagten\nwegen derselben Sache; aue ihm leitet sich sowohl das\nVerfsahrenshindernis der Rechtskraft wie das der Rechtshängigkeit her. Während aber jenes die allgemeine Rechtssicherheit zu wahren hat und ausnahmslos zur Einstellung\ndes zweiten Verfahrens führt, überwiegen beim Verfahrenshindernis der Rechtshängiekeit die Gründe der Zweckmäßigkeit (Loewe-Rosenberg - 1953 - Einleitung § 12 D 1, 5 40).\nDas gilt jedenfalls dort, wo der Schutz des Angeklagten\nvor zweimaliger Verurteilung, üen Art 105 Abs 3 Grunde\nin erster Linie bezweckt, durch die erste Entscheidung\nin einem der beiden anhängigen Veriakren nicht geschmälert\n\n“ wird. Eine solche Schmälerung tritt hier nicht ein, wenn\n\ndas Revisionsgericht die Möglichkeit unberücksichtigt\n\nläßt, daß das abgetrennte Steuerstrafverfahren dieselbe\n\nPat betrifft. Außerdem aber widerspricht es dem Gebet\nder Prozeßwirtschaftlichkeit, die umfangreiche Sache,\nderen Verhandlung vor den Lanrägerickt von 27. kärz bis\nzum 12. Juni 1956 gedauert hat, nur zu dem Zwecke zur\nneuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,\ndaß in Schuldspruch alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, unter denen sich\n\n.21 —\n\ndie Angeklsgten möglicherweise strafbar gemacht haben,\nDenn an \\rt und Höhe der Strafe dürfte nach § 358 Abs 2\nStPO auch denn nichts mehr geändert werden, wenn sich\nnach der kiederverbindung der vorliegenden Sache mit\ndem Steuerstrafverfahren in einer neuen Nauptverhandlung ergeben sollte, daß beide Angeklagten oder einer\nvon ihnen wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 12\nUnNG und § 396 RAbgO zu verurteilen sind.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1. In der Hauvtverhandlung vom 28. März 1956 lehnten\ndie Verteidiger der drei Beschwerdeführer die drei in\ndieser Sache amtierenden Kitglieder der Strafkammer\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bd VI Bl 176 d.A.).\nDieses Ablehnungsgesuch erklärte die Strafkammer durch\nBeschluß vom 29. Xärz 1956 für unbegründet (VI, 184).\n\nDie dagegen von der Revision geltend gemachten Bedenken sind nicht berechtigt:\n\na) Eine solche Besorgnis konnte nicht damit begründet werden, daß die für.die Frage der Genehmigung\nder Besatzungsmacht zur Strafverfolgung der Angeklagten\nbedeutsauen Schreiben des Legal Department vom 10. März\n1954 und des Justizministeriums des Landes Norürhein-Westfalen vom 27. März 1954 (Bd IV Bl 847 und 849 d.A.)\n\"der Verteidigung vor der Hauptverhandlung vorenthalten\"\nseien und daß auch in der zehnstündigen Hauptverhandlung vom 27. üärz 1956, in der fast ausschließlich die\nFrage der besatzungsrechtlichen Ermächtigung erörtert\nworden sei, die abgelehnten drei Richter keinen Anlaß\ngenommen hätten, der Verteidigung die genannten Schreiben\nbekanntzugeben. .\n\n- m\n\n- 22 —\n\nInwiefern die beiden beisitzen3en Aichter irgendeinen Einfluß auf die Bekanntgabe von Schriftstücken an\ndie Verteidigung vor der Hauptverhandlung gehabt haben,\nist weder aus dem Ablehnungsgesuch noch aus der Revisionrbegründung, noch aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich. Die Leitung der Hauptverhandlung selbst war\nSache des Vorsitzenden (§ 238 StPO); der äindruck des\n\"Yorenthaltens dieser Schriftstücke\" hätte daher, wern\nüberhaupt, nur durch das Tun oder Unterlassen des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Hi entstehen\nkönnen.\n\nDaß der Vorsitzende ihnen gegenüber eine nicht unparteiliche Haltung einnehme, hätten die beiden Beschwerdeführer aus der Nichtbekanntgabe der erwähnten Schriftstücke bie zum Abend des ersten Verhandlungstages nur\nschließen können, wenn der Vorsitzende ihnen Grund zu\nder Annahme gegeben hätte, daß ihnen diese Schriftstücke\nverheimlicht werden sollten. Diesen Vorwurf will die\nVerteidigung aber, wie sie ausdrücklich erklärt, nicht\nerheben. Für eine solche Vermutung lag auch kein sachlicher Anlaß vor. Die beiden in Frage stehenden Schreiben\nwaren in ande ren Strafsachen beim Landgericht\neingegangen (vgl.Bd VI 17 und IV 849); zu den Akten des\njetzigen Verfahrens kamen beglaubigte Abschriften erstmals mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom\n15. Kärz 1956; sie wurden am Abend des ersten Verhandlungstages, des 27. März 1956, zusammen mit anderen\nNeueingängen den Verteidigern zugänglich gemacht und\n- wie das Ablehnungsgesuch unter Nr 4 erwähnt - auch\nalsbald zur Kenntnis genommen. Zur dem Übersendungsschreiben der Jtaatsanwaltschaft vom 15. März 1956 (Bd IV\nB1 850) mußten die Verteidiger bei pflichtgemäßer Sorg-\n\n[7\n\n- 23 -\n\nfalt erkennen, daß die fraglichen Schriftstücke nicht vor\ndierem Tage zu den Akten gekommen waren. Dann aber konnten\ndie Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus\nherleiten, daß dem Verteidiger des Angeklagten EB in\nder Zeit vom 16. September 1955 bis zum 22. Februar 1956\nauf dessen Anträge hin keine Abschriften davon mitgeteilt\nund keine Einsicht in jene Schriftstücke gewährt worden\nsei.\n\nAm ersten Verhandlungstage bertand für den Vorsitzenden kein Anlaß, die Verteidigung besonders auf die Neueingänge hinzuweisen; denn deren Ausführungen tetrafen nach\nder dienstlichen Äußerung der drei abgelehnten Richter\n(Bd VI Bl 183 dp d.A.) die Frage einer etwaigen, persönlichen Exemtion des Angeklagten EB und deren Folgen\ngemäß Art 3 Nr 2 AHKG Nr 13. Für diese Fragen war es ohne\nBedeutung, wann die Ermächtigung zur Strafverfolgung vom\n21. Oktober 1953 bei der deutschen Behörde eingegangen\nwar.\n\nEin Zweifel an der unparteilichen Einstellung des\nVorsitzenden war umsoweniger angebracht, als dieser sich\nauf jene Anträge hin weit über das übliche Maß hinaus\nbemüht hat, sachlich vertretbare Wünsche des Verteidigers\ndes Angeklagten EWPzu erfüllen (vel Bl 613, 619 R, 620\nbis 624, 625 R, 627, 628, 751, 754, 775, 793 ff, 828, 844 R\nd.A.).\n\nDas Ablehnungsgesuch nimmt unter Ir 2 selbst auf die\nBegründung des Urteils gegen TB u.a. (10 Ks 3/54\ndes IG Bielefeld) und das darin erwähnte Schreiben des\nLegal Department vom 10. Lärz 1954 Bezug. Die schriftlichen Gründe des Urteils waren seit dem 17. Oktober 1955\n\nn DE -\n\nbei den Akten jenes Verfahrens, Auf dieses Urteil hatte\nder Verteidiger des Angeklagten EB in jetzigen Verfahren schon auf Seite 33 seiner Lingabe vom 29. November\n1955 (234 III 31 668 d.A ) Bezug genommen, wußte also seitdem auch von diesem Schreiben und konnte aus der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 1955 (Protokoll Bd IT 4\n\ndA. 10 KMs 3/54) unschwer feststellen, daß das Schreiben des Legal department als 31 39 in den Akten gegen\nBra u.a. (10 KMs 1/54 des LG Bielefeld) enthalten war.\nDaß die sehr rührige Verteidigung des Angeklagten Ein\nsich in Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung\n\nin der Strafsache gegen TE u.a. richt längst Einsicht in dieses Schriftstück verrchafft habe, konnte\nLandgerichtsäirektor Tip unsoweniger annehmen,\n\nals jener Verteidiger schon in seiner Eingabe an den\nOberstaatsanwalt vom 11. Juli 1955 (Ba III, 536) die\nZweifel an der Wirksankeit der ütrafanträge damit begründet hatte, daß die Besatzungsmacht die Ermächtigung\nzur Strafverfolgung \"erst im Frühjahr 1954 erteilt\" habe.\nGerade von diesem Zeitpunkt des Wirksamwerders der Ermächtigung geht aber auch das jetzige Urteil aus, weil\ndas Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954\n\nam 12. März 1954 bei Gericht eingegangen war. Die Frage\neines früheren Eingangs war für die Entscheidung, ob\n\ndie Strafverfolgung überhaupt ‘genehmigt war, ohne Bedeutung. Sie konnte für die Wirksamkeit des Strafantrages\nnach der Vorstellung der Verteidigung eine Rolle spielen.\nDiese Frage war aber auch nach dem Vortrage der Beschwerdeführer noch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\nvon 27. März 1956.\n\n- 25 _\n\nb) Die Anführungen der Verteidigung unter !r 5\nbis 10 des Ablehnungsgesuchs hat das Landgericht in seinen\nBeschluß vom 29. März 1956 (Anlage 12 zur Sitzungsriederschrift vom 4. April 1956 - Bd VI B1 184 f -) zutreffend\nfür ungeeignet erklärt, die Besorgnis der Befangenheit\nzu begründen.\n\n2. In der Sitzung vom 14. April 1956 wurde der Rechtsberater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in\nBonn, Dr. John IB als Zeuge ver..ommen, nachdem er\nerklärt hatte, daß er die Aussagegenehmigung besitze\nund es wegen dieser Frage keiner weiteren Rückfrage bedürfe. Vorher hatte der Verteidiger des Angeklagten >\nvorgeschlagen, daß er - der Verteidiger — dieserhalb\neine Rückfrage bei der Britischen Botschaft in Bonn\nhalten wolle. Die Verteidigung rügt die Verletzung des\nArt 15 des Vertrages iiber die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der\nBundesrepublik Deutschland (Truopenvertrag), weil dem\nZeugen IB eine Aussagegenehmigung nur durch schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde habe erteilt\nwerden können.\n\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\nNach Art 15 Abs 1 des Hrunpenvertrages dürfen - vorbehaltlich der hie_ nicht eingreifenden Bestimmungen des\nAbs 3 - deutsche Gerichte in Verfahren, die bei ihnen\nanhängig sind, keine Personen über Informationen vernehmen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte\noder der beteiligten dächte gefährden würde; ergibt sich\nin einem Verfahren die Möglichkeit der Preisgabe derartiger Informationen oder Geheimnisse, so hat das Gericht\n\n- 26 -\n\nvor einer Anhörung oder Verhandlung über diese Informationen oder das Geheimnis eine schriftliche Entscheidung\nder zuständigen Behörde darüber einzuholen, ob die erforderliche Genehmigung erteilt wird. Für den mit dieser\nVorschrift bezweckten Geheimnissckutz besteht aber kein\nBedürfnis, wenn gerade d i e Person, die innerhalb\n\nder \"zuständigen Behörde\" zu vrüfen und zu entscheiden\nhat, ob es derartige Informationen oder Geheimnisse\n\ngibt und ob gegebenenfalls ihre Preisgabe gefährlich\n\nwäre, sich bereiterklärt, statt eine vom deutschen Gericht\nerbetene schriftliche behördliche \\uskunft zu erteilen,\n\nzu den in Betracht kommenden Frage vor dem um die Auskunft ersuchenden Gericht als Zeuge auszusagen. Das aber\n\nwar hier der Fall. Laut Sitzungsniederrchrift vom 14. April\n\n1956 (Bd VI 31 14 und 15 d.A.) wurde an diesem Tage der\nvon der Staatsanwaltschaft als Zeuge gestellte Rechtabsrater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in\nBonn, Dr. John Ip vernommen. Zu welchen von einer\nAussagegenehmigung abhängigen Fragen er vernommen worden\nist, ergibt sich aus dem ?rotokoll nicht. Auch die Revisionsbegrürdungsschrift enthält dazu keine genauen Behauptungen. Doch ist aus der schriftlichen Urteilsbe- j\ngründung (UA 16) zu entnehmen, daß er zu den mit der\nbehaupteten Exemtion des Angeklagten ED zusammen-Hängenden Tatsachen ausgesagt hat, über welche die von\nihm unterzeichnete Auskunft der Verbindungsstelle der\nbritischen Truppen vom 13. April 1956 bereite eine behördliche Mitteilung enthielt. Daß die Strafkammer ihn und\nseine Dienststelle zur Erteilung dieser Auskunft für\nzuständig halten durfte, ist bereits oben unter A Il\nausgeführt worden.\n\nSera\n\n- 27 -\n\n53 Unbegründet ist ferner die von den Angeklagten\nED una SCHE erhobene Rüge der Verletzung des\ndie Siaatsenwaltschaft um die Ausführuug des Gerichtsbeschlusses vom 19. April 1956 gebeten habe. Nach diesen\nBeschluß sollte die Verbindunesstelle der britischen\nTruppen um eine Auskunft sowie um eine schriftliche Entscheidung darüber gebeten werden, ob der Angeklagte\n„rdos über seine etwaigen Kenntnisse.von den \"specific\nreasons\" aussagen dürfe, die in einem Schreiben der\nbritischen Borthern Army Gro:p vom 5. Oktober 1956 erwähnt worden waren. In Ausführung dieses Beschlusses\nrichtete der Vorsitzende unter dem 19. April 1956 ein\nSchreiben an den Legal Adviser der Eeadquarters Joint\nServices Liaison Organisation mit der Bitte um Erteilung\nder in dem beigefügten Gerichtsbeschluß beantragten Auskunft, sowie um Entscheidung nach Art 15 Abs 2 des\nTruppenvertrages- Dieses Schreiben übersandte er mit\nBä IV d.D:A. dem Oberstaatsan ..alt in Bielefeld mit\nfolgender %itteilung:\n\n\"Herr Staatsanwalt MBnat es auf meine Bitte übernommen, mein Schreiben vom 19. April der britischen\nDienststelle der Beschleunigung halber persönlich\nzu überbringen und den Bescheid der britischen Dienstarene nach Köglichkeit mitzubringen.\" (Bd IV BI 932\n\nDaraus ergibt sich, daß der Vorsitzende den: Staats-\n\nanwall MB gebeten hatte, eine beschleunigte Antwort\nder britirchen Dienststelle auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft dadurch sicherzustellen, daß er die Rolle\neines Kuriers übernahn. Diese Tätigkeit gehört nicht\n\nzu den richterlichen Geschäften, deren Yahrnehmung durch\ndie Staatsanwaltschaft § 151 GVG verbietet\n\nme u\nDB\n7 a\n“\n.\n\nzen\nEN\nu y\n\nER\n\nA\n\nN]\n\n= 28 —-\n\n4. kin Antrag der Verteidigung, ihr das in der Sitzun:sniederechrift vom 14. April 1956 mehrfach erwähnte Berichtsheft der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bd I d.A.\n10 Js 64/53) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, ist\naus der Niederschrift nicht ersichtlich, desgleichen\nist dort nicht vermerkt, daß das Gericht, - wie die Revision behauptet - \"diese Bitte erfüllt\" habe. Sollte\nder Vorsitzende im Rahmen Jer Verhandlungsleitung eine\nsolche Anordnung getroffen heben, diese aber nicht ausgeführt worden sein, so hätte die Verteiäigung einen\nGerichtsbgechluß über ihren Antrag nerbeiführen sollen.\nDa das aueweislick der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist (§ 274 StPO), ist die jetzt behauptete Beschränkung der Verteidigung richt geeignet, die Revision\nzu begründen.\n\n5. a) In der Hauptverkandlung von 3. Wai 1956 hatte\ndes Gericht beschlossen, die nolizeilichen Aussagen des\nAngeklegten Üpvon 3. und 50. Juni 1953 mit Rücksicht\nauf die Vorschrift des § 136 a StPO nicht zu verwerten,\nweil dieser Angeklagte bei seiner damaligen Vernehmung\nmöglicherweise glaubte, als Zeuge vernommen zu werden.\nDagegen wurden darüber, wie sich die Angeklagte Ye\nbei ihren polizeilichen Vernehnungen zun Fall 8 eingelassen hatte, die Verhörsbeanten, nämlich Kriminalobersekretär Vi und Kriminalsekreiär Tg;\nals Zeugen vernormen. Nachden WE erklärt hatte,\nsich an diese Vernehmung nicht erinnern zu können, wurden\nihm die darüber vorhandenen Niederschriften (Bl 283 bis\n307 d.A.) \"zu Zwecken der Gedächtnisstütze zur Durchsicht vorgelegt\". Dabei wurde er ausdrücklich ermahnt,\nnur das als Zeuge zu bekunden, woran er sich etwa nach\n\n- 29-\n\nDurchsicht der Protokolle wieder erinnern könne. Von der\nVorlage der Protokolle an den Zeugen TB wuräe atgesehen, weil das Gericht nach seinen bisherigen Bekundungen Bedenken hatte, ob er eine echte Erinnerung\nvon einer nachträglichen Kombination unterscheiden\nkönne.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren, weil \"die\nvom Verwertungsverbot betroffenen Erklärun;'en des Angeklagten EB von 3. und 20. Juni 1953 objektiv im\nVorhalteverfahren und durch Beantwortung der entsprechenden\nVorhalte durch die Angeklagte EI in die polizeilichen\naussagen der Angeklagten SIEB integriert waren und\nsubjektiv, in der damaligen Vorstellung der Polizeibeamten, zulässig Bestandteile der Vernehmungen der\nAngeklagten Ei bildeten\"; daher sei es \"nach der\nLebenserfahrung schlechterdiugs unmöglich\" gewesen,\n\"einerseits die gesamten Aussagen des Angeklagten En\nauszuscheiden, andererseits den im Wege der Rekonstruktion\nvernomnmenen Folizeibeamten zuzumuten, die Sacherklärungen des Angeklagten EB außer betracht zu lassen, soweit sie in die Aussagen der Angeklagten 18 einbezogen seien;\n\nDiese Begründung entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Ob sie sachlich begründet\nist und ob das Urteil auf dem behaupteten Verfshrensverstoß beruht, kann das Revisionsgericht nur beurteilen, wenn ihm die tatsächlichen Angaben des Angeklagten EW mitgeteilt werden, die der Angeklagten\nEI bei ihrer polizeilichen Vernehmung vorgehalten\nworden sein sollen, und was diese Angeklagte auf jene\nVorhalte erklärt hat. Was die Revision stattdessen vor-\n\nPLZ\n\n30 -\n\nträgt, sind nur Vermutungen. Daker ist diese Verfahrensrüge unzulässig.\n\nb) Ze ergibt sich - entgegen der Ansicht der Aevision — auch kein Verfahrensverstoß daraus, daß die Zeugen\nSteuerinspektor Li und Fe@B bei ihrer Vernehmung\nüber die Bekundungen, die Ef an 8. Januar 19553 vor der\nSteuerfahndungs-Außenstelle Bielefeld gemacht hat, darauf\n\nhingewiesen wurden, daß die polizeilichen Aussagen des\n„ngeklagten WB vom 3. und 30. Juni 1953 nicht verwertet werden könnten und daß sie den ihnen etwa noch er--\ninnerlichen Inhalt der darüber aufgenommenen Protokolle\nbei ihren Aussagen ausschalten müßten.\n\nc) Die Revision meint ferner, daß dte Vorschrift des\n§ 69 StPO bei der Vernehmung der Zeugen To. : EN;\nTED, Te una Li verletzt worden sei.\n\nDas wird durck die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Nach § 69 Abs 1 Satz 1 StPO ist der Zeuge zu\nveranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem\nGegenstand der Vern.hnung bekannt ist. Der Sinn dieser\nVorschrift ist, daß der Zeuge veranlaßt werden soll, unbeeinflußt durch Fragen, Vorhaltungen oder frühere Ausragen selbständig und zusammenhängend wiederzugeben, was\ner zur Sache weiß; daher hat es das Reichsgericht in\nständiger Rechtsprechung für unzulässig erklärt, dem\nZeugen, bevor er sich zur Sache äußert, Niederschriften\nüber frühere polizeiliche Aussagen vorzuhalten oder vorzulesen (R6GSt 62, 146; 74, 35; JW 1934, 175 I.r 22; 1938,\n658 Nr 3; vgl auch 3GH NIW 53, 35 zu § 69 StPO). Das ist\nhier, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, aber auch\n\n\"nicht geschehen. § 69 St?20 verbietet dem Tatrichter nicht,\n\nden \"Gegerstand der Vernehmung\" in mehrere sachlich von-\n\n;I -\n\neinander trennbere abschnilte zu zerlegen und zu jedem\nEbachnitt mehrere Zsugen nacheinander zu vernehmen, so\ndaß derselbe Zeuge in mehreren zeitlichen Abetiänden zu\nvereschicdenen 3eweisfragen verrommen wird. Insowsit\nseht die Rüge der Revision fehl, die Auswirkung des\nvon Tatrichter bei der Vernehnung der Zeuzen eingehaltenen Verfahrens sei \"eine Zerlegung des einnsitlichen\nGeschehensablaufs ir die nach Auffassung des Gerichts\nerheblichen Zeitabschnitte\" gewesen,\n\n6. krntgegen der Meinung der Revision brauchte ferner\ndie Tatessche, das der Angeklagte Ip nicht in einem\ngewöhnlichen Strafverfahren, sordern in einem Stauer- _\nstrafverfahren als Zeuge vernommen worden war, das Landgericht nicht abzuhalten, durch Vernebwung der Verhörsbeanten aufzuklären, vas IB an 8. Janusr 1953 ausgesagt hat, und das so Festgestellte auch zu seinen Nackteil zu verwerten, In vorliegenden Tall waren überdies\ndie Ergebnisee der Steuerstrafernitilungen ursprünglich\neuch Gegenstsrä der Anklage gegen Frau 1 und sun\nund des Sröffnungsbeschlusses gewesen; das Verfahren ist\nerst nachträglich abgetrennt worden. Ir übrigen hätte er\nauch als Zeuge im Steuerstrafvsrfauren gegen Frau Fi;\nwie das wandgericht richiig ausführt, das Hecht gehabt,\nbei seiner Vernekmung die Auskunft auf solche Fragen zu\nverweigern, deren Beantwortung ihr die Gefehr einer\nStrafverfolgung zuziehen würde (§§ 441 Abs 4, 176 RAng0);\nauf dieses Kecht iet er bei jener Vernehmung ausdrücklich\nhingeri>sen worden (UA 62), Unter diesen Umständen beeinträchtigte auch ein etwaiger Irriun über äie Rolle, in\nder er varnıoımen wurde, seine freie Enischlisßung darüber\nnicht, ob und wie er auf Fragen antworten wollte, auf die\nauch ein Beschuldigter nicht zu antworten brauchte:\n\nvr;\n“\n\n= 32 -\n\n7. Es bestanden auch keine rechtlichen Bedenken gegen\ndie Verlesung und Verwertung der in der Handtasche der\nAngeklagten EI vorgefundenen Aktenvermerke des Angeklagten Ti von 9. Januar 19553 über seine Zeugenvernehmung im Steuerstrafverfahren. § 254 StPO betrifft\nnur die Verlesung von Vernehmungsniederschriften; nur\nauf diesen Fall beziehen sich auch die von der Revision\nangeführten Urteile des Reichsgerichts (RGSt 54, 126 und\nGoltdArch 41, 416). Hier aber hat die Strafkammer über\ndie Tatsache, daß Eh den Aktenvermerk von 9. Januar\n1953 angefertigt und welchen Inhalt dieser hatte, gemäß § 249 StPO Urkundenbeweis erhoben. Daß dies zulässig\nist und die Folgerungen aus diesen Tatsachen der freien\nrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen, entspricht\nständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 150; RGSt 9, 174;\n\n59, 1005 60, 169; 61, 9; 62, 294). Gegen die Verwertung\nder Urkunde spricht auch nicht, wie die Revision meint,\ndaß damit der Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten\ndurch die Steuerfahndungsstelle festgestellt werden\nsollte und daß dies im vorliegenden Verfahren unzulässig\nsei, weil sich EEE dort \"zu einer anderen Beschuldigung\" geäußert habe. Dazu kann auf das unter Nr 6 Aus-\n\n. geführte verwiesen, werden. Im übrigen stehen Nieder-\n\nschriften, die ein Finanzamt unter Zuziehung eines\nSchriftführers aufgenommen hat, nach § 441 Abs 6 RAbaO\nhinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung\nvor Gericht (§ 249 bis 255 StPO) richterlichen Protokollen\ngleich (vgl dazu BGH NW 1955, S 313 Nr 23; RGSt 65, 8,\n82). In dieser Beziehung besteht auch ein Unterschied,\n\nwie ihn die Revision sieht, zwischen Niederschriften\n\n_ einer Zoll- und einer Steuerfahndungsstelle nicht. Die\n\n- 33 _\n\nBeamten der letzteren haben die Ermittlungsbefugnisse, die\nden Beamten der Finanzämter zustehen (§ 22 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950)\nund die in § 441 RAbgO bestimmt sind; daher bedurfte\n\n“es für sie nicht der in § 1 Abs 1 ir 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Zollfahndungsstellen be-\n‚stimmten Gleichstellung mit den Finanzäntern, auf die\n\ndie Revision des Angeklagten EB in diesen Zusaumen-\n\n_ hange hinweist.\n\n8. Auch die Aufklärungerü gen des Angeklagten zum\nsind unbegründet.\n\nI. Einer Vernehmung des damals zuständigen \"Chief\nProsecutor of British Zone\", des ir. Kamiate, über die\nBehauptung der Verteidigung, daß die nach Art 1 AHKG _\nNr 13 zuständige Britische Hochkomission die Absendung\ndes Ermächtigungsschreibens vom 21. Oktober 1953 äurchdas Legal Department unterbunden habe, beäurfie es aus\n‚gen oben unter A I 1 a angeführten Gründen nicht. .\n\nII. Die zweite Aufklärungsrüge (S 126 bis, 128; der:\nRevisionebegrlindungsschrift) ist nicht aus sich heraus\nverständlich und entspricht daher nicht der Vorschrift. .\nües § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Sie beginnt mit der Wieder- .\ngäbe Zolgender Feststellungen der Urteilsgründe, will BE\nalso offenbar bemängeln, daß diese nicht ohne weitere ..\nAufklärungen hätten getroffen werden dürfen: —\n\n\"(B1 45 UA): Von Frau EIG nai WW Ferner. er-\n\nfahren, daß durch das OD 1 Aufträge über Kräne und\nStapler vergeben werden sollten. Ihm war bekannt\n\n— möglicherweise aus seiner früheren Tätigkeit in\nder Armee oder aus Hinweisen ihm befreundeter Offi-\n\nz„iere - daß zu den Standardgeräten der britischen\n‚Rhine Army Coles-Eräne, Clark-Gabelstapler .....\n\nu\n\n- 34 -\n\ngehörten und die armee Gdemert-prechend ein Interesre\n\ndaran hatte, ihren Bedar: nöglichst Aäurcl: Coles-Kräne\n\nuni Clark-Gabelstaplar zu decken.\"\nDazu behauptet sie, daß die Strafkammer \"das Srgebnis der\nBevieisaufnahme (Vernehmung der britischen Zeugen) nach\nZingang des britischen Auskunftsschreibens vom 30. April\n1956 tatsächlich und rechtlich abweichend von den Auskunftsschreiber gewriirdigt aätte. Sie gibT aber weder\nden Inhalt der Aussagen jener feugen noch die Punkte\nan, ir denen sie — im Tinblick auf die an den Anfang\ngestellten Feststellungen der Strafkammer - von den\nAuskunftsschreiben abgewichen wären, Sie rügt, daß die\nStrafkammer richt zur voilständiger äirmittelung der Wahr..\nheit erneut dia - in der Auskunftsschrsiben der britischen\n3enörde zurückgestellie - unischeiäung darüber erbeten\nhat, \"ob der Angehlagte SB über seine Kerninisse von\n!specific reasons'! aussagen üürfe\", Zegt aber hicht üar,\nwelche Bedeutung dlese 'specific ressone' im Zusanmenhang mit den angegriffenen Urteilsfeststellungen haben\n\nsollen. Dieser Zusammenkang wird auch nickt durch die-\n\nBehauptung hergestellt, da? Li bei cintbindung von der\nSchweigepflicht hätte \"darlegen können, daß er nicht mur\nmöglicherweise, sondern tatsächlich und definitiv nicht\nnur von befreundeien Offizieren, sondern legitim und\nkraft dienstlicher Funktion nicht nur allgemein, sondern\nkonkret ZXenntris von den Anforderungstatbeständen, die\nihm zur Last gelegt wurden, vor ärteilung etwaiger\nInformationen äurch die Angeklagte Zi besessen\nhätte.\" Denn nickt um diese Frage ging es bei der erbetenen Aussagegenehmigung, sonderr. darum, ob bei der\nErteilung der vier Aufträge an deutsche Firmen, für die\n\n” gen unter 3 1 des jetzigen Urteile).\n\n.35 -\n\ner Frau SM an der Provision beteiligt hat, besondere\nGründe (specific reasons) den Ausschluß eines Wettbewerbs\nauderer Firmen veranlaßten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhalt des vom Angeklagten vorgelegten britischen\nSchreibens vom 5. Oktober 1955 mit den Antrag der Verteidigung vom 19. April 1956, dem Beschluß der Straf-\n\n- kammer von diesem Tage und der daraufhin erteilten Auskunft der britischen Verbindungsstelle von 30. April 1956\n(Ba VI 51 241, 205, 32 und 228 d.A.). Die Frage, woher\nder Angeklagte seine Kenntnis vom Besatzungsdedarf hatte,\nist eine andere als die, ob und warun Gieser Bedarf\nunter Ausschluß des Wettbewerbe gedeckt wurde.\n\nIII. Eine Aufklärung -darüber, ob Frau 1 die\nStraftatbestände der Nr 7 und 2 des AHKG 14 verwirklicht\nhat, wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn die Anwandbarkeit des $ i2 UWG durch jene Vorschriften ausgeschlossen\nwürde, wie die Verteidigung meint. Daß dies nicht richtig\n‚ist, hat der Senat schon in dem Urteil vom 2. Yai 1957\nat StR- 119-120/56 - ausgeführt (vgl auch die Ausführun.\n\n“gg: Eine weitere Verletzung der AufklärungsgPlicht\nKiiaot die Revision darin, äsß die Finanztechnische Anweisung. Nr 111 in den Urteilsgründen \"als hier im ein-Selnen nicht interessierend\" bezeichnet wird; die FTA 111\nregele aber das gesamte Requisitionsverfahren, bes'timme\n\"in Hr 13 den Ausschluß eines jeden vertraglichen Verhältnisses und die requisitorische Natur von der Entstehung der Anforderung bis zur letzten Instanz und Erfüllung: sie \"regelie ferner den BAOR 283\", Wie zur Sachrüge näher darzulegen ist, geht die Stirafkammer zutreffend\n\n.- 36 -.\n\ndavon aus, da? § 12 UWG auch auf die Bewerbung deutscher\nLieferanten um Aufträge der 3esatzungsmacht in Reausitions-\n\nverfahren anwendbar ist (TA 143-149, 150). Daher erübrigte\nsich eine Lrörterung der genannten Bestimmungen Jer FTA 111\nund des Wortlauts des Formblattes BAOR 283.\n\nV. Urrichtig ist ferner die Rüge der Revision des\nAngeklagten SW; Ga? die Strafkammer nicht einen\nSechverständigen \"über eteuerrechtliche und berufsrechtliche Fragen\" gekört hat, um zu klären, ob ein Steuerberater Äber saine ?flicht hinaus, das Steueraufkommen\nnicht zu gefährden, auch nichts \"äurch seins Yard gehen\nlassen darf, was sonst gesetzliche Verbote oder gar\nStrafgesetze verletzt\" (S 28 der Revisionebegründung).\nEs bedar? keiner Begründung, da? Giss eire Frage Ges\nStrafrechts ist, über die der Strafrichter keinen Sachverständigen zu vernehmen he“.\n\n9. Die Revisionen der Angeklagten EB uni Sn\nrügen die Verletzung des § 267 Ads 1 StPO. Dabei verkennen\nsie, daß § 267 Abs 1 Setz 2 nur eine Ordrungsvorschrift\nist ınd die Revision nicht darauf gestützt werden kann,\ndaß das Urteil Beweistaisachen und Beweismittel nicht\nangibt (RGSt 47, 109). Die Ausführungen beider Revisionen zu § 267 St?PC laufen auf eine Rüge der Verletzung\ndieser Ordnungsvorschrift hinaus und sind daher offensichtlich nnbegründet. Die Tatsachen, in denen der Tairichter die gesetzlichen Merkmale des Vergehens nach\n§ 12 Abs 1 UWG bei dem Angeklagten EEE des § 12 Abs 2\nUWG bei der Angeklagten EIMEEB und der Beihilfe zu\ndiesen beiden Vergehen im Sinne äer % 49 StEB bei dem\nAngeklagten SEE gefunden na‘, sind im Urteil kinreichend deuslich angegeben; § 267 bs 1 Satrz_i 5tPO\nist also beachteis worden,\n\n37.\n\n10. Die Rüge der ingeklagten SB aa? die Aussage des Zeugen Ill richt sie uneidliche hätte verwertet werden dürfen, ist nicht berechtigt. Der Zeuge\nist an 20. April 1956 vernommen worden (veal Bad VI Bl 211\nd.A:). Zu dieser Zeit war des Steuerstrafverfatren noch\nnicht abgetrennt; dies iss erst durch 3eschluß vom 14. si\n1956 geschehen (3d VI Bl 115 bis 118 d.i.), Als das Landgericht er 16. „ei 1956 beschio?, EEE: Ausaage nur\nelse uneidliche zu verwertsu, mußte er von der Lage ausgehen, in der eicn dieser Zeuge zur Reit seiner Aussage\nbefand. Damals aber bezog sich der Verdacht, Gaß er an\nden Steuerstraftsten der Angeklagten beteiligt sein könne,\nauf die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im\nSinne des § 60 \\r 3 StPO.\n\nB. zur Sachvwäge der Grei Beschwersefüurer.\n\ni. der Senat hat im Urteil von 2. zsi 1957 bereits\ndargelegt, Geß die Anwenäbsrkeit Ges § 12 TWG durch das\nGesetz ar 14 der Alliierten Eoker Sommirsion weder unter\ndem Gesichtesunkt der Subsidisrität noch infolge - vermsinslickhsr - enäsültiger Aufhebung des § 12 UWE durch\njenes Gesetz eusgeschiossen iat. Jarar wird auca gegenüber den Ausführungen der Revisionsschriften des Angeklegten Ei (5 131 pis 138) vrd des Angeklagten Sin\n(5 35 f) festgehalten. “rgänzend sei darauf hingewiesen,\ndaB auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im\nUrteil von 12. Dezember 1955 (B6.Z 10, 253 /2577) aus\ndem Vorrang 6er Besatzungsmackt unä ihrer Cese’ze selbst\nfür die Zeit ihrer Geitung rient auf eine Aufk-pung,\nsondern euf eine \"Überlagerung\" deutschen lachte durch das\nBesatzungsreckt schließt (vgi 3VE 2, 181 ‚2037). Des trifft\nsuch auf des Verhältris des Art > Nr 7 wıü 8 AllfG Er 14\nzur § 12 TC zu.\n\na\n\n-58 —-\n\nIl. Die Syrafkamusr has weiter ni” Recht b=>jaht, daß\ndas Tun des Angeklagten Ze den Tetvestanä des § 12\nAbs 1 und Ges Verhalten der Angsklagter EI den des\n8 12 Abe 2 VUiG mehrfach verwirklicnt hat, Auch insoweit\ntreffen die recktlichen Gesichtspunkte hier zu, auf die\nim Urteil vom 2. Hai 1957 (S 21 bis 27, 36, 42 bis 42)\nhingewiesen worden ist-\n\nl. Dort ist euch schon die Bestrafung einea deutschen\nAngestellten der CPU (Central Purchase Unit) nach § 12\nAbs 2 TWG, die Beurteilung dieser britischen millv&rischen\nDienststelle als \"geschäftlicher Betrieb\", die Annahme\neines \"geschäftlichen Verkehrs\" mit dieser Dienststelle\nund eines Wettbewerbs der deutschen Lieferanten im Verkehr mit ihr gebilligt woräen (S 39, 42 nis 43). Die\nCPT ie? seit inril 1951 Cränance Directorate (OD).\nAus der Tatsache, da3 die Angeklagte SUCHE pei dieser\nDienststelle angestellt war. ihre dort erworbenen Kenntnisse und ihren in dieser Dieuststella angeblich bestehenden Einfluß gegen Provision für die Bevorzugung\neinzelner Lieferfirmen einzusetzen versprach, lassen\nsich auch hier keine Bedenken herleiten, wie dies die\nRevision des Angeklagten EB versucht.\n\nDas Trteil vom 2. Mai 1957 158% die Frage offen,\n0b eins 3eschaffungsstelle der Besatzungsmacht auch\ndann ein \"geschäftlicher Betrieb\" im Sinne des § 12 TUNG\nist, wenn ihre Aufgebe die 3eschsffung von Waffen und\nsonstigem ausgesprochenenm kriegsgerät ist. Im vorliegerden falle handelt es sick um die Lieferung von “otorkisten, lastkraftwagen, Anhängern zu solchen, Xränen\nauf Wagen, Berältern (aöglicherweise für Zunitior) und\num die Runderneuerung von Autoreifen. Es mag sein, daß\n\nmen diese Dinge als {riegsgerät bezeichnen kann. wenn\nsie zur Verwendung bei einer kanvftrupye bestinmt sind.\nAber darauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage\nnicht an. Ob eine derartige 3Beschaffungsstelle ein \"geschäftlicher Betrieb\" ist, richtet sich nicht nach dem\neinzelnen Lieferungsauftrag, wegen dessen der Vorteil\nversprochen wird, sondern danach, ob sie für die Jauer\nihres Bestehens ihre wesensgemäßen Aufgaben dadurch\nvollzieht, daß sie äurch Austausch von Leistung und\nGegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt (BCHSt 2,\n396 /493/). Das OD hatte die Aufgabe, einen \"vielschichtigen Bedarf\" der britischen Rheinarmee zu befriedigen, der sich nicht rur auf Waffen und Kriegsgerät erstreckte, sondern z.B. in der Abteilung 2 die\nBeschaffung von Wohnungseinrichtungs- und Haushaltsgegenständen, in Abteilung 6 den 3etrieb einer Druckerei\nund einer Waschanstslt erforderlich machte (UA 24 bis\n25). Es wäre sachfremd, etwa bei der Beschaffung von\nLastkraftwagen durch behördliche Inanspruchnahme oder\ndurch Ankauf im deutschen Handel die Anwendbarkeit\n\ndes § 12 UWG dann zu bejahen, wenn sie der Beförderung\nvon Heizstoffen für die Yamilienangehörigen der 3esatzungstruppen dienen sollten, dagegen zu verneinen,\nwenn ihre Verwendung zu militärischen Zwecken, etwa\n\nzum _unitionstransport, in Aussicht genommen war. ntscheidend ist die auf Dauer bestimmte regelmäßige Teilnahme am wirtschaftsleben, die bei dieser jahrelang\nbestehenden Einrichtung der Besatzungsmacht zweifelsfrei zu bejahen ist, und nicht das Ziel, das nit der\nBeschaffung von Waren auf diesem Wege erreicht werden\nsoll (BEISt 2, 401 £; vgl auch 3G.IZ 19, 72, 79)\n\nun u\n\nEee\n\n„40 -\n\nIn übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs hat das Landgericht es auch mit Recht\nfür die Frage, ob die Angeklagten EB und IB\nim Geschäftsverkehr gehandelt haben, fir entscheidend\ngehalten, ob sich diese Handlungen im privaten Bereich\nabspielten oder im Rahmen des Beschaffungswesens einer\ndazu bestimmten Dienststelle, und hat die letztere Frage\nbejaht.\n\nDer von der Revision vermißte \"Austausch von Leistung\nund Gegenleistung\" ergibt sich aus der Feststellung der\nStrafkammer, daß die britische Beschaffun.,sstelle die\nLieferungen bezahlte oder deutsche Behörden anwies,\ndas statt ihrer zu tun. Die Teilnahme der Beschaffungsstellen als Geschäftsbetrieb ar Wirtschaftsverkehr und\ndie Zuordnung der Bestechungshandlun; m zum geschäftlichen Verkehr wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß\ndie Gegenleistung, wenn sie auf Anweisung der Besatzungsbehörde durch deutsche Stellen bewirkt wurde, nicht\naus britischen Mitteln stammte. Für die hier maßgebliche\nwettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise ist entscheidend,\ndaß die Lieferer, die bevorzugt werden sollten, für\nihre Leistungen eine Vergütung erwarteten und daß diese\nVergütung durch den Empfänger veranlaßt werden sollte.\n\n2. Die Verteidigung des Angeklagten SB verweist in diesen Zusammenhang auf die Verordnung gegen\n3estechung und Geheimnisverrat nichtbeanteter Personen\nvom 22. Wai 1943 (RGB1l I, 351); dort sei der damalige\nGesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die dort\ngenannten Personen oder Körperschaften des Öffentlichen\nRechts, deren sich der Staat für die staatliche kirtschaftslenkung bediente, \"nicht Geschäftsbetriebe\" im\nSinne des § 12 WWG sein könnten, sonst wäre die Vor-\n\n- 41 -\n\nschrift überflüssig. Dabei überrieht die Revision, daß\ndie nach $% 3 dieser Vorschrift strafbare Handlung das\nFordern, Annehmen oder Sickversprechenlassen von Vorteilen für Dienstoflichtverletzungen ist, die keineswegs immer mit der Bevorzugung einee im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr stehenden Dritten zusamnenzuhängen brauchen, Sie berücksichtigt ferner nicht die\nVerschiedenartigkeit des Rechtsguts, das in der Verordnung dem durch § 332 StGB geschützten entspricht und\nmit dem von § 12 WG bezweckten Schutz des innerdeutschen Wettbewerbs nicht sachgleich ist.\n\n3, Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten\nEB setzt § 12 UWG nicht voraus, daß der bestechende\nHandelsvertreter zur Zeit des Vorteilsversprechens\nbereits die Bevorzugung einer bestimmten Lieferfirma\nerstrebt. Zu dieser engen Auslegung nötigt weder der\nkortlaut noch der Schutzzweck der Vorschrift. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts hat EB die Bestechungsgelder ferner stets in der Vorstellung und in der Absicht gegeben, dadurch eine 3evorzugung der von ihm\nvertretenen Lieferanten auf Kosten eines witbewerbers\nzu erhalten, mag dieser auch zu jener Zeit weder dem\nBestechenden noch der bestochenen Angestellten bekannt\ngewesen sein. Das rechtfertigt seine Bestrafung aus\n§ 12 TUNG.\n\nAus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift\nergibt sich, daß der Gesetzgeber das Schniergelderunwesen in jeder Form beseitigen wollte (RGSt 48, 291\n/295 ££/). Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß nicht nur der redliche Wettbewerb\n\nun\n\n- 42 -\n\ngeschützt, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen in Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll\n(BGHZ 19, 392 /396/; 23, 365 /37175 RaSt 76, 335 /3367).\nDarum ist eine weite Auslegung geboten. Ferner gelten\nhier die gleichen Grundsätze wie zu §§ 331, 372, 333\nStGB, denen § 12 UWG nachgebildet ist (KGSt 48, 291\n\n/297 a-E,/). Darum geht das ürläuterungswerk von Baumbach-Hefermehl (7. Aufl. 1956) in Anm 14 zu § 12 UsG\n\n- unter Hinweis auf die zu § 353 StGB ergangene, in der\nAmtlichen Sammlung 3d 37, 3 172 abgedruckte Entscheidung\ndes Reichsgerichts - zutreffend davon aus, daß 8 12 UVG\n\"Versuchshandlungen als vollendete Straftaten\" behandelt.\nDie in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Bestrafung eines versuchten Vergehens\ngelten auch hier. Danach genügt es zur Bestrafung nach\n\n8 12 UWG, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten\nim Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es der Vorstellung weder einer bestimmten bevorzugten Person noch\neines bestimmten verletzten Mitbewerbers. Dementsprechend hat das Reichsgericht bei der Auslegung des\n\n8 12 UWG als Mitbewerber bezeichnet \"nicht nur die Erwerbsgenossen, die im Einzelfall sich um den Absatz\nihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die\n\ndie Erteilung des Auftrages in Aussicht genommen ist\",\nsondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den\ngeschäftlichen Verkehr bringen, - \"m = „nm = ron\nund z.B. es für unwesentlich angesehen, ob der Bevorzugte\nzu Preisen geliefert hat, mit denen andere Firmen den\nWettbewerb nicht ernstlich aufnehmen konnten, da es ge-\n\n. 43 -\n\nnügt, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (MuW XXXII S 302). Ebenso stellt das Reichsgericht (RGSt 66, 16 /I8 a.2./) nur\nauf die Vorstellung des Täters von dem Erfolg seines\nTuns ab, indem es den Tatbestand des § 12 UWG schon\n\nirrtümlich - damit gerechnet hatte, daß die umworbene\nFirma in Zukunft vielleicht geneigt sein könne, die gesamte Lieferung wieder wie früher, an den anderen - bisher allein infrage kommenden - Wettbewerber zu vergeben oder andere, bisher unberücksichtigt gebliebene,\nFirmen heranzuziehen\". Ebenso, wie es hiernach ohne\nBedeutung ist, ob sich der Täter einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorgestellt hat, ist der\nGestaltung des gesetzlichen Tatbestandes sowie dem\nSinn und dem Schutzzweck der Vorschrift zu entnehmen,\ndaß der Bestechende, der seiner ?rovision wegen im\nInteresse seines künftigen Provisionsgebers handelt,\nzur Zeit des Vorteilsversprechens diesen dritten zu\nbevorzugenden Geldgeber noch nicht zu kennen braucht.\nDer Gesetzeszweck der Beseitigung des Schmiergelderunwesers in jeder Form umfaßt auch diese Fälle und\n\nder Wortlaut des § 12 UWG schließt sie nicht aus.\n\nDa es nur auf eine so beschaffene Vorstellung des\nBestechenden oder des Bestochenen zur Zeit des Versprechens oder Forderns, des Gewährens oder des Annehmens des Vorteils ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob sich nachträglich herausstellt, daß nur\ndie bevorzugte Firma lieferfähig war. Ob tatsächlich\nein Wettbewerb stattfand, ist gleichgültig (RG II,\n258/23 vom 15. Februar 1924, Muu AXIILI, o 197). Schon\n\nBe nn m en nn m m\n. te,\n. a .\n\nre ar,\n\n- 4A -\n\ndarum ist es, entgegen der Meinung der Revision, nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer es für nicht aufklärungsbedürftig hält, ob und in welchem Unfang sich\nandere Hitbewerber jeweils um die zur Vergabe stehenden Aufträge bemüht haben (UA 154). Aus diesem Grunde\nist es auch gleichgültig, ob das OD die Aufträge, für\ndie EMED Frau Elan seinen Provisionen beteiligt\nhat, nach Einholung von Angeboten mehrerer im Wettbewerb stehender Firmen erteilt oder sich -— abweichend\nvon dem üblichen Verfahren - sofort für die durch Fe\nvertretenen Firmen entschieden hat und ob für dies .\nletztere Verfahren besondere, militärisch-operative\nGründe vorlagen, wie die Verteidigung behauptet. Denn\nnach den auf die Auskünfte der zuständigen britischen '‘\nDienststelle gestützten Feststellungen der Strafkammer\n\"spielte sich das Besatzungsgeschäft, wie dem Angeklagten SD bekannt war, grundsätzlich und in der\nRegel in Wettbewerb ab\" (UA 153 bis 154). Der daraua\ngezogene Schluß, daß Egg bei der Erteilung des Vorteilsversprechens an Frau EI zun Zwecke der Bevorzugung der von ihm vertretenen oder künftig zu vertretenden Firmen im Wettbewerb gehandelt hat (UA 156),\nist mit dem Rechtsnmittel der Revision nicht angreifbar.\nDabei ist es, entgegen der Meinung der Verteidigung,\nauch ohne Bedeutung, ob man die ohne vorherige Einholung mehrerer Angebote einer deutschen Firma erteilte\nWarenbestellung \"single tender\" nennt, wie dies in den\nSchreiben der britischen Nordarmeegruppe vom 5. Oktober\n1955 (Ba VI BI 241 d.A.) geschieht, oder \"Direkt-Requisition\", wie sie der Verteidiger des Angeklagten Erdos\nin der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht bezeichnet hat.\n\nBerne lu nme nee\n\n45 --\n\n4. Zum Vorsatz der drei Beschwerdeführer stellt\ndie Strafkammer fest:\n\nSie haben gewußt, daß Frau Eiibhei der englischen Dienststelle OD eine Stellung bekleidete, die\n-derjenigen einer Angestellten entsprochen hätte, wenn\nes sich um eine deutsche Behörde gehandelt hätte, Sie\nwußten ferner, daß das OD bei der Vergebung von Beschaffungsaufträgen der Rheinarmee zu entscheiden hatte,\nund daß die Beschaffung des notwendigen Bedarfs zu\neinen ‚großen Teil auf dem deutschen harkt bei deutschen\nFirmen erfolgte. Es war ihnen bekannt, daß Frau Ei\nangesonnen und von’ ihr in Aussicht gestellt wurde, im ‘\nBinblick auf ihr versprochene oder gewährte Vorteile\nden ihr in dienstlicher Eigenschaft bekannt gewordenen\nBeschaffungsbedarf bestimmten Firmen mitteilen zu\nlassen und sich für die Vergebung der Aufträge an diese\nFirmen einzusetzen. Dabei waren sie sich darüber klar,\ndaB dieses Verhalten, würde es an die Öffentlichkeit\ndringen, insbesondere im Kreise anderer Mitbewerber\nauf Ablehnung stoßen würde (UA 177 kis 178). In dem\nletzten Satz liegt auch die Feststellung, daß die Angeklagten das Handeln der Frau EiilWBals \"unlauteres\nVerhalten\" im Sinne des § 12 UWG erkannt hatten. Ein Fr\nTatbeständsirrtum im Sinne des § 59 StGB wird durch [\ndiese Feststellungen ausgeschlossen.\n\nDie Revision des Angeklagten Egg weist in diesen\nZusamuenhang auf die Unterstellung der Strafkammer hin,\ndaß die Angeklagten \"möglicherweise kein sicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt\" und\naus diesem Grunde - zu einer Zeit, als alle Straftaten\n\nmit Ausnahme des Falles How schon begangen waren -\n\n- 46 -\n\nvon dem Rechtsanwalt ScB ein Gutachten darüber eingeholt haben, \"ob sich eine Angestellte der Beschaffungsstelle der britischen Rheinarmee, welche erheblichen\nEinfluß auf die Vergebung von Aufträgen an deutsche\nFirmen hat, dadurch strafbar macht, daß sie für die\nErteilung von Aufträgen von den betreffenden Firmen\n\nmit Kenntnis des britischen Dienststellenleiters Provisionen annimnt, wenn dadurch an sich auch nur auf\n\ndas objektiv günstigste Angebot der Auftrag erteilt\nwird\". Entgegen der Ansicht der Revision wird aber\n\ndurch diese Unterstellung der Strafkammer ein mindestens\nbedingter Vorsatz der Angeklagten auch in der Richtung,\nder Angeklagten ElB ein unlauteres Verhalten zuzumuten, nicht ausgeschlossen.\n\nOb ein Kanpfmittel im Wettbewerb unlauter ist,\nrichtet sich nach dem Anstandsgefühl aller verständigen\nGewerbetreibenden dieses Gewerbezweiges (BGHZ 13, 33\n367; 15, 356 /3647; 19, 392 /395 £7). Dieser für die\nbürgerlichrechtlichen Ansprüche aus § 1 UWG \"hergsleitete\nsittliche- Haßstab gilt auch für den Begriff des unlauteren Verhaltens im Sinne des § 12 UWG (vgl z.B.\n\nRGSt 66, 16 /177). Nun bedroht aber der: Gesetzgeber\n\nbei weitem nicht jede sittenwidrige Handlung mit gericht-\n\nlicher Strafe. Daher genügt es zum Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit nicht, daß der Täter sich bewußt ist,\nsein Tun sei sittlich verwerflich, vielmehr muß er erkennen, gegen ein Gebot des rechtlichen Sollens zu\nhandeln (BGHSt 2, 194 /202/). So umfaßt auch das Bewußtsein, gegen das Anstandsgefühl aller verständigen\nGewerbetreibenden eines Gewerbezweiges zu handeln,\nnicht immer schon die Erkenntnis, etwas rechtlich Ver-\n\nI’\n\n.- 47 -\n\nbotenes zu tun. Nithin widerspricht die Feststellung\neines mindestens bedingten Vorsatzes, der Angeklagten\nEIWEEB ein uniauteres Verhalten zuzumuten, nicht der\nspäteren Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\ndabei in einem Verbotsirrtum handelte.\n\n5, Die Strafkammer glaubt, trotz erheblicher Bedenken von einem Verbotsirrtum der Angeklagten darum\nausgehen zu müssen, weil sie möglicherweise kein\nsicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns\ngehabt und daher das schon erwähnte Gutachten des\nRechtsanwalts ScW angefordert hätten; wenn - bei\ndem Täter — Zweifel über die . Rechtmäßigkeit oder\nRechtswidrigkeit eines bestimmten Tuns beständen, sosei dieser Fall \"nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bä 2, 194 dem Fall des Fehlens des\nBewußtseins der Rechtswidrigkeit gleichzuachten.”\nDabei übersieht das Landgericht, daß die Vorstellung,\nmöglicherweise Unrecht zu tun, das Unrechtsbewußtsein\n. dann enthält, wenn der Täter diese Möglichkeit handelnd in seinen Willen aufnimmt (BGH JR 1952, 2855.\nBGHSt 4, 1, /@ letzter Absatz/). Daß dies nicht geschehen sei, stellt das Urteil nicht fest. Dieser\nRechtsfehler beschwert die Angeklagten nicht; sie\nkönnen es aber auch nicht umgekehrt, wie dies die\nRevision des Angeklagten EB (S 154) versucht, als\ntatsächlich festgestellt hinstellen, daß die Angeklagten .\n\"nicht einmal die Vorstellung hatten, möglicherweise\nUnrecht zu tun\" und deswegen die Annahme des Landgerichts für unbegründet erklären, daß es. für sie nur\neiner geringen Anspannung des Gewissens bedurft hätte;\num nicht nur die moralischen, sondern auch die rechtlichen Bedenken ihres Tuns zu erkennen.\n\n” ” .\n- ten ”\nvw .\n\n. .o0r nn. %\nwe 2 I\n\nIF\n\n2.6 .\n\n. 48 -\n\nDaß dies auch der Angeklagte Ef bei Einsatz\naller seiner krkenntniskräfte und Wertvorstellungen\nerkennen konnte, ist eine tatsächliche Feststellung,\ndie von der Revision nicht mit dem Hinweis darauf\nangegriffen werden kann, daß. er gebürtiger Ungar sei\nund seit dem 25. Lebensjahr in britischen Diensten\ngestanden habe. Die Strafkammer hat auch das diesen\nAngeklagten zumutbare Maß der Gewissensanspannung\nnicht verkannt. ZB hat die Hochschule für Welthandel in Wien besucht und den Grad eines Diplomkaufmanns erworben (UA 87). Im übrigen sei darauf\nhingewiesen, daß Ungarn schon die am 2. November 1911\nrevidierte Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft\nvom 20. März 1885 mitunterzeichnet hatte, dessen\nArt 10 b die vertragschließenden Länder verpflichtete,\nden Angehörigen -des Verbandes einen wirksamen Schutz\ngegen unlauteren Wettbewerb zu sichern, daß ferner\nseit dem 15. Mai 1925 in Ungarn ein Gesetz gegen den\nunlauteren Wettbewerb gilt (vgl Saint Gal in GRUR 1956,\n205 bes. 208), und daß der Tatbestand des unlauteren.\nWettbewerbes nach der ebenfalls unter Mitwirkung Un- .\ngarns am 2. Juni 1934 revidierten Fassung der Pariser\nVerbandsübereinkun?t \"durcli jede Wettbewerbshandlung\nerfüllt wird, die den anständigen Gebräuchen auf dem\nGebiete des Gewerbes oder dem Handel zuwiderläuft!\"\n(Art 10 bis, Abs 2 daselbst; RGB1 1937 Teil II S 585).\nGroßbritannien war Nitunterzeichner dieser Verbandsübereinkunft, wenn es auch kein dem deutschen entsprechendes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nerlassen hat. Wenn sich der Angeklagte FW in diesen\nZusammenhang darauf beruft, längere Zeit britischer\nOffizier gewesen zu sein, so muß er sich entgegenhalten\n\nul ee DE ne ur.\n\nD\nFe Mimscdunle 10 han wu ne\n\noo wrununumn und\n\n- 49 -\n\nlassen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nder britische Oberst Hari schr erregt wurde, als er\nvon der Provisionszahlung des Besatzungslieferanten\nBrogpan Frau EI erfuhr, zum Zweck sofortiger\nKlarstellung beide auf sein Büro vorlud, dort gegenüberstellte und sich von Frau Ei schriftlich bestätigen ließ, daß sie weder im Auftrage von Non\n\nnoch auf dessen Veranlassung Zahlungen verlangt habe\n\n(UA 33). Die Auffassung, daß das Geben und Nehmen von\nSchmlergeldern für die Bevorzugung einzelner Kitbewerber\nim sirtschaftskampf nicht nur \"den anständigen Gebräuchen\nauf dem Gebiete des Handels und Gewerbes zuwiderläuft\",\nsondern auch rechtswidrig ist, ist also keineswegs,\n\nwie die Revision meint, eine innerdeutsche Rechtsansicht, an die sich ein Ungar oder ein britischer Offizier\nerst anpassen müsse, sondern seit langen Allgemeingut\n\ndes europäischen Rechtsdenkens .\n\nDie Revision will ferner aus einem Unterschied\nzwischen dem deutschen Rechtsbegriff des \"geschäftlichen\nBetriebs\" und dem des \"Unternehmens\" im Sinne von § 10\ndes entsprechenden Österreichischen Gesetzes Bedenken\ngegen die Annahme der Strafkammer herleiten, daß der\nvon der Strafkammer unterstellte Verbotsirrtum des Angeklagten ED vermeidbar gewesen sei. Diese Bedenken\nsind unbegründet. Das Landgericht konnte davon aus-'\ngehen, daß Eggp gerade wegen seiner Vorbildung wußte,\ndaß die Rechtsordnung der europäischen Länder in der\nRegelung der einschlägigen Fragen Verschiedenheiten\naufweist. Er durfte nicht einfach von österreichischen\nRechtsbegriffen ausgehen, sondern mußte sich rechtzeitig die Unterlagen für die Beantwortung der Fragen\n\n- 50 -\n\nverschaffen, ob d i e Rechtsgemeinschaft, in der er\nlebte, sein Tun verbot oder erlaubte (BGHSt 4, 1 /57).\n\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer den von ihr unterstellten Verbotsirrtum\ntrotz des - frühestens im Oktober 1952 mündlich und\nim Dezember 1952 schriftlich erstatteten — Gutachtens\ndes Rechtsanwalts Scpfür vermeidbar hält. Im Oktober 1952 waren alle hier abgeurteilten Straftaten\nmit Ausnahme des Falles HoiB bereits begangen.\nErst als SD zum ersten Male selbständig eine\nfür die Bedarfsbefriedigung der Rheinarmee geeignet\nerscheinende Firma aufsuchen, dieser für den Fall einer\nProvisionszusage einen Besatzungsbedarf mitteilen und\nseine \"Vermittlung\" zusagen wollte, entschlossen sich\ndie drei Angeklagten, das Rechtsgutachten einzuholen\n(TA 180). Dieses wies auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff des \"geschäftlichen Betriebes\"\nhin, unter den nach Meinung des Gutachters das OD nicht\nfallen würde, führte aber dann die in Bä 2, S 396 ££\nabgeäruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs an,\nin der die Bauabteilung eines Military Post als geschäftlicher Betrieb beurteilt wird, und kritisierte\ndiese Entscheidung als sehr weitgehend. Ausgehend von.\nder hier unzutreffenden Annahme, daB als Mitbewerber\nnicht deutsche, sondern ausländische Firmen in Betracht\nkämen, verneint das Gutachten das Schutzbedürfnis der\nausländischen Firmen und damit den Schutzzweck Fe .\n\n§ 12 UWG. Es meint weiter, es fehle an einem unlauteren\n\nVerhalten, weil die deutsche Industrie auf andere Weise Bu\n\nden Konkurrenzkampf gegen die ausländische Industrie,\ndie von der Rheinarmee bevorzugt werden könne, nicht\n\n. .. nen\nWen un het wur Mm 7 lardanm an An eier tn dr ©\n\ned\n\n“51 --\n\ndurchführen könne und daher dieses Verhalten durchaus\nbillige. Endlich hält es der Gutachter für erforderlich,\ndaß die Provisionsgeber mit einem unlauteren Verhalten\ndes Nehmers rechneten; der mitgeteilte Sachverhalt\nunterstelle aber, daß die Provisionsnehmerin den Grundsatz wahre, daß nur die Firma den Auftrag erhalte, die\nauch das günstigste Angebot abgebe. Daher fehle auch\n\"jeder Kausalzusammenhang\".\n\nDas Landgericht weist mit Recht darauf hin, daß das\nGutachten die erheblichen rechtlichen Bedenken nicht\nverschweigt, die gegen die Zahlung und die Annahme derartiger Provisionen bestehen, und daß es die Frage einer\nBevorzugung zu Zwecken des Wettbewerbs mit der unrichtigen Unterstellung verneint, als Mitbewerber seien nur\nausländische Konkurrenzfirmen in Betracht gekommen. Die\nStrafkammer spricht dem Gutachten daher mit Recht die\nVberzeugungskraft für die Angeklagten ab, die erforderlich\n\"gewesen wäre, um sie von der Verpflichtung zu selbstäniger\nGewissensanspannung zu befreien. ..f\n\nDie Angeklagte EB kann ihren Verbotsirrtum\n- wenn ein.solcher bestand - auch nicht damit entschuldigen, daß sie den Angeklagten SE un Kat gefragt\nhat. Denn nach der Feststellung des Landgerichts hat\nSCHERE inr gleich zu Anfang ihrer Bekanntschaft die\nBedenken mitgeteilt, die er gegen ihre Geschäfte mit\nED wegen ihrer Dienststellung bei der Besatzungsmacht\nhatte (UA 50 a); ferner betrachtete auch sie die Einrichtung von Treuhandkonten auf die Namen ED uni\nDr. KEB eis Tarnmaßnahmen, die nicht nur steuerlichen Zwecken dienten, sondern auch von ihr als ein\n\nAi “\nPe:\n0% LEN\nu\n\n.52 -\n\nWeg erkannt wurden, um den Schmiergeldcharakter der von\nEEE una St@lenpfangenen Beträge nicht in Erscheinung\ntreten zu lassen (UA 75 bis 76, 88). Schließlich war\n\nihr aus dem schon erwähnten Verhalten des Obersten Nar®\nim Falle Br gerade ihr selbst gegenüber bekannt. daß\nerhebliche Bedenken gegen die Annahme derartiger Zahlun-\n\ngen bestanden. Etwaige beschwichtigende Auskünfte Streutkers,\ndes willfährigen Gehilfen ihrer Tarnmaßnahmen, machten\n\nihren etwaigen Verbotsirrtum nicht unvermeidbar,\n\n6. Auch wenn das Verhalten SB nicht nach\n§ 396 RAbgO strafbar sein sollte, sind seine in diesen\nVerfahren festgestellten Handlungen als Beihilfe zu den\nVergehen der Angeklagten TED und Ei nach § 12\nAbs 1 und 2 UNG zu beurteilen. Das ergibt sich aus dem\nZweck der eben erwähnten, von ihm vorgeschlagenen Tarnmaßnahmen. äntgegen der von seiner Revision vertretenen\n\n‚Ansicht beschwert es ihn also sachlichrechtlich Fa\n\ndaß in diesem Verfahren nicht mitgeprüft wird,\neigentlich das steuerliche Verhalten des Angeklagten\nrichtig war\" (S 31).\n\n7. Auch gegen die strafaunesenigı bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Anwendung des\n§ 27 a StGB. Die Annahme des landgerichts, daß die Angeklagten in einem unentschuldbaren Verbotsirrtum gshandelt haben, schließt - entgegen dem Vortrag der Ver- .\nteidiger - ein Handeln aus Gewinnsucht in Sinne des\n§ 27 a StGB keineswegs aus. Dieser Beweggrund kann im\nGegenteil ihre - Bereitschaft zu der ihnen zumutbaren\nGewissensanspannung erheblich vermindert haben.\n\n8. Die Verfallerklärung ist nicht zu beanstanden. _\nDas gilt auch - entgegen der Meinung des Verteidigers - -\nsoweit bei dem Angeklagten Sg 15.000,- DM für\n\n_- 53 —\n\nverfallen erklärt worden sind. Dieser Betrag war als Schmiergeld für Frau ZIEMB von der Firma Du an 6 August\n1952 bei. SC eingegangen (UA 81) und ihr von diesem\nmit Schreiben yom 7. August 1952 zur Verfügung gestellt\nworden (UA 82/83), also schon in diesem Zeitpunkt von ihr\n\"empfangen\" im Sinne des § 12 UWG (vgl R6St 68, 113 /T157).\nStreutker hat diesen Betrag am 9. August 1957 auf das Treuhandkonto MD überwiesen, über das er nur mit Be:\nZustimmung verfügen äurfte (UA 58, 51 bis 52, 193), ihn\naber später \"seinerseits vereinnabmt\" (U: 58), d.h. für\neigene Rechnung über ihn verfügt. Die Strafkamer stellt\ndaher zutreffend fest, daß ihm diese 15.000,- DA wirtschaftlich letzten Endes zugeflossen und daher rechtlich\nbei ihm für verfallen zu erklären sind (UA 193).\n\n9. Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine\nSachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.\n\nNithin sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.\n\n2otberg Bundesrichter Dr. Sauer\nist infolge Urlaubsab- , Seibert\nwesenheit am Unterzeichnen\nverhindert.\nRotberg\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-10/4-str-5-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-10/4-str-5-57","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.382590+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-07-10/4-str-5-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Gesetz! ung § 12.\n\nRechtssatzs a) Eine nilitärische Beschaffungsstelle\nder Besatzungsmacht in Deutschland war\nauch dann ein \"geschäftlicher Betrieb\"\nim Sinne von: § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel\noder durch behördliche Inanspruchnahme\nbei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie\nnahm auch dann \"durch Austausch von\nLeistung und Gegenleistung\" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer\nihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln\nerhielten.\n\nb) § 12 URG ist auch anwendbar, wenn sich\nder Bestechende zur Zeit des Vorteileversprechens weder einen bestimmten\nbevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/69","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"69","label":"§ 69 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":2},{"id":"GVG/151","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"151","label":"§ 151 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/59","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59","label":"§ 59 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/331","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"331","label":"§ 331 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/332","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"332","label":"§ 332 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/333","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"333","label":"§ 333 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/353","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"353","label":"§ 353 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/254","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"254","label":"§ 254 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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