{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-09","aktenzeichen":"5 StR 171/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2187 077\n5 StR _171/57\n(alt: 5 StR 183/55)\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann D ie\n\naus CORE über KEED,\ngeboren am MED 1595 ir SED Kreis OH,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9.Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚ Justizobersekretär ee\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.November 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesgs\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch\nUrteil vom 7.März 1951 wegen Verbrechens gegen das\nLebensmittelgesetz (§§ 4 Nr 2, 11 Abs 1 und 3 LebmG) in\nTateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Nachdem auf Antrag des\nAngeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, hatte\ndas Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 25. August\n1954 wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4\nNr 2, 11 Abs 1 LebmG) in Tateinheit mit Betrug zu einer\nGefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die\nRevision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen.\n\n.Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift. durchs !.ı\n\n§ 60 Nr 3 StPO ist verletzt, weil die Zeugen VD\nED, SCHE una St (Angestellte des Angeklagten)\nund der Zeuge SB (Lieferant der Fischkonserven, die\nder Angeklagte an Willi MM vezw. PO veräußert hat\nund die verdorben gewesen sein sollen) vereidigt worden\nsind, obwohl auf Seite 22 UA gesagt ist, es bleibe die\nMöglichkeit offen, daß die Dosen ohne Wissen des Angeklagten von einem seiner Angestellten angestochen worden seien\noder daß sie schon angestochen gewesen seien, als sie von\n\nSpEEED geliefert wurden.\n\nDie Strafkamner hat, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Vereidigung der\nvier Zeugen beschlossen. Dabei hat sie ersichtlich den\nRechtsbegriff des Verdachts im Sinne des § 60 Nr 3 StPO\n\n- 3 -\n\n- 53.\n\nverkannt. In der Entscheidung RGSt 59,166/1677 ist allerdings ausgeführt, der Verdacht der Beteiligung bedürfe\neiner zweifelsfreien Feststellung; sie sei in dem Ausspruch, daß möglicherweise eine Straftat des Zeugen anzunehmen sei, nicht enthalten. Dieser Rechtsansicht\nfolgt der Senat nicht. Sie verkennt, daß dem Begriff des\nVerdachts gewisse Zweifel eigentümlich sind. Wie der\nSenat bereits in seinem Urteil 5 StR 324/52 vom 10.7.\n1952 = NIW 1952,110220 entschieden hat, genügt ein entfernter Verdacht, um die Vereidigung unzulässig zu\nmachen. Einen solchen Verdacht hat die Strafkammer hier\naber gehabt. Das ergeben die oben mitgeteilten Urteilsausführungen,\n\nDas Urteil kann auf der Verletzung des § 60 Nr 3\nStPO beruhen. Es muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-171-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-09/5-str-171-57","retrieved":"2026-10-24 16:38:48.106348+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-07-09/5-str-171-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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