{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"2 StR 191/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wi\nFür das Nachschlugewerk! 2260 097 „\n\nFür öie Amtliche Saumlung!\n\n—\n»\n. -\n-\n\nGesetz: StiCB §§ 218, 224\n\nRechtssatzs Zwischen fremdabtrceibung und der ihr dienenden\nvorsätzlichen Körperverletzung besteht Gesetzeseinhe:\nDer Täter ist nur aus § 218 Abs 3 StGB zu bestrafen,\nauch wenn die Körperverletzung eine schwere Folge na«\n§ 224 StGB hatte; jedoch darf in diesem Falle die\n\n| in § 224 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vor-\n\nbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB -\n\nnicht unterschritten werden.\n\njr\n\n‚Aktenzeichens 2 StR 191/57\n\n\"Urt. des BEH vom 26. Juni 1957 . IG Giessen\n\\.\n\nI:\n\nIn\n\nFo?)\nr\n{0}\n\n©\nS\nn\n\nzur Zeit in\n\nTzamen des Veikes\n\ntraisache\n\nU\n\nIn der ZT\nfe) en\n\nn\n\n5\n\nHendeleverireterin Hzria Regina 5 wm .+-\n\nstraihalt in anderer Sache,\n\nwegen !remdabtreibung u. &-,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nfür ikecht eı\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. „chalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals veisiiwzende kichter,\nBundesanwalt Dr. (WB in üer Verhandlung,\nBundesanwalt gD vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nxznntz\n\nDie Kevision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 15. Februar 1957 wird vervorfen;\n\njedoch\n\nentfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich be-\n\nganzener fahrlässiger Zörperverletzung.\n\nTice Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndelt es sich um ein Erfolgsdelikt; der Vorsatz des Täters muß\n\nVollendung tritt demgemäß mit diesem Erfolg ein. Es ist abei\n\nDie Angeklagte spritzte am 25. 11. 1956 der früheren Witangetlagien Frau Friederike xD: die im 5. kHonat schuanger war.\nine Sagrotanlösung in die Gebärmutter. um deren Leibesfrucht\n\n(0)\n\ndurch nerbei hrung eines > Arönzetbügen Abgangs zu töten: Frau\nYr\nPr r\n\nm.\n\nbeikerufene Arzt veranlaßte wegen der Schwere des Falles ihre\nVerbringung in eine VFrauenklinik. Dort wurde ihr die Gebärmutter\nentfernt und eine Bluttransfusion äurchgeführt. Am 28.12.1956\nwurde Fra x zus dem Krankenhaus wieder entlassen.\n\nDie Strafkamıer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung\nin Yateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach 85 218 Abs 3,\n230, 232, 73 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs\nBonaten verurteilt. &it ihrer Revision erhebt d die Angeklagte\n\ndie ‚Sachbes schwerde; sie hat ‚keinen Erfolg:\n\n. Die Annahme einer Fremdabtreibung nach § 218 Äbs 3 StGB\nist recht lich nicht zu beanstanden. Das Urteil führt zwar\nnicht aus, wie es zur Abtötung der Frucht gekommen ist, ob die\nSinspritzung einen Abgang und damit die Abtötung vor Entfernung\nder. Gebärmutter bewirkte oder ob erst die Entfernung der Gebärmutter auch die. der Frucht zur Folge hatte, Dies ist jedoch ohne\nrechtliche Bedeutung, Bei dem Tatbestand des § 218 Abs 3 StGB han-\n\nauf die Vernichtung des werdenden Lebens gerichtet sein. Die\n\nnicht erforderlich, aaß der Matablauf in allen Zinzelheiten der\nVorstellung des Täters entspricht; unerhebliche Abweichungen des\nwirklichen ursöchlichen Verlaufs von den vorgestellten schließen\ndie Zurechnung zum Vorsatz des Täters nicht aus (KG$t 70, 257,\n258). Eier hat die Angeklagte die Einspritzung vorgenommen, um\ndie seibest erucht der Frau Kg zu töten. Die Abtötung der Frucht\nwird daher von ihrem Vorsatz umfaßt. auch wenn sie nicht durch\n\ndie Einspritzung selbst herbeigeführt wurde, sondern erst\n\ndurch und mit Entfernung der Gebärmutter, die wegen einer bei\neinem derartigen Eingriff nie auszuschließenden und nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren Komplikation zur Heilung\nder hervorgerufenen Erkrankung notwendig.war (vei RGSt 67. 206;\nIR 1939 Er 5955 BGHS+4 1, 278, 2801.\n\nRechtiie on Sun, jedoch Sie Verurteilung \\ vregen fahrlässiger\nkörperverlct zung» Die Strafka ınmer Zührt hierzu bei ihrer rechtlichen vWürdigung nur aus, die Angeklagte habe die Leibesfrucht der\n\n‚Frau Io) abgetötet und \"durch dieselbe Handlung durch Pahr-\n\nBu l& Essig} teit deren Kör: ververletzung verursacht\".\n\nFahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht vorsätzlich,\nsondern unter Außerachtlassung der von ibm zu fordernden\nSorgralt einen von ihm nicht gewoilten und. vom Gesetz mißbilligten ı Erfolg herbeiführt. Bier hat jedoch die Angeklag te\nmit der Einspritzung einen frühzeitigen Abgang der Leihes-\n\nZrucht und aadurc ch deren Abtötung bewirken wollen. Dieser\n.. frihseitige Abgang ist ‚ein krankhafter- Vorgang, eine Gesundhe site schäßi; gung. Olıne älese Gesundheitsse hädigung ist eine\nAbtötung der \"Leibesfr \"ucht nicht denkbar; die Angeklagte mußte\n\"sie. äaher in Kauf nehmen. und billigen und hat sie auch gebilligt. P%\nDer. Tatbestand der Fremdabtreibung enthält somit sämtliche Tatbesüar 1d smerkmale der vorsätzlichen Gesundheitsschääigung,\n\nsc ea ß daneben von einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten\nSrperverletzung ! keine Rede mehr scin kanü; die Anvendung des\n\n§ 230 StGB ist danit ausgeschlossen (RGSt 16, 129). Inden nun\n\n§ 218 Abs 5 StGB als Scndertatbestand die St: rafbarkeit dieser zum -:\n: nomuenen voreätzlichen\n\nKörperverletzung regelt, besteht zwischen beiden Gesce zeceinheit\n\n(RESt 59, 107 {u1]; 60, 117 122). Diese Hochtrauffansung\n\nhat bereits. das Reichsgericht verireten (RG Goldtärch 58, 453;\n\n\"Si 1937, 1352). Der Senat schließt sich ihr an, da keine stich-\n\n' Zwecke der Abtötung der Leibesfrucht vorge\n\nwe\n\n«\n\n&\n\nhaltigen Gründe niergegen sprechen. Damit ist aber nicht enischieden, dab grundsätzlich Tateinheit zwischen Abtreibung und\nvorsütslicher oder fahrlässiger Körperverletzung unnözslich sei;\nsie scaeidet nur aus, wenn die Körperverletzung dem alleinigen\nZweck der Abtötung der Leibesfrucht dient.\n\nIm voriie;senden Fall hatte die kinspritzung nicht nur\ndie bei einen normalen Verlauf damit verbundene Gesundheitsschädigung zur Folge, sondern Tührte dazu, daß bei Frau x» zur Behebung der Schädigung und zur hkeilung der Erkrankung die Gebärmuster entfernt werden mußte. Frau Kg hat dadurch ilre Empfängnisföhiskeit verloren. Diese erachtet die Rechtsprechung als\neine der in § 224 StPO aufgeführten schweren Folgen (RG J\\ 1953.\n2911). Da der Sondertatbestand für die zum Zwecke der Abtötung\nzugefügte Körperverletzung Vorrang vor dem allgemeinen Tatbestand\nder Körperverletzung hat, kann letzterer Grundlage für einen\nweiteren Schuldspruch auch dann nicht sein, wenn eine der in\n§ 224 BtEB genannten schweren Folgen eintritt. § 218 Abs 3\n3t6B schließt auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung\nnach § 224 StGB aus (ÜG DI 1937, 400; HERR 1939 Hr 395); der Täter\nist nur nach § 218 Abs 3 StR zu bestrafen. Die Verioetzung der\n§§ 225, 224 StGB verliert jedoch nicht jede Eedcutung; dern auch\nbei Gescetzeseinheit darf die Mindeutstrafe, die des verdränzte Eesetz vorsieht, nicht unterschritten werden (RGS$t 73, 148; EGiiSt\n1, 152). Es kann daher - vorbehaltlich der Ferücksichtigung des\n§ 228 StGB - auch bei Annahme eines minderschweren Falles nicht\nauf eine Gefängnisstrafe unter einem Jahre erkannt werden.\n\nSiner Zrörterung über das Verhältnis des § 218 Abs 3 StGB\nzu den §§ 225, 226 StGB bedarf es bei der gegebenen Sachlage nicht.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung\nheat daher zu entfallen. Das Kevisionsgericht kann den Urteils-\n\nspruch nach § 354 St?O seibst ändern. Nach der Sachlage ha\n\nder Fehler die Strafzumessung nicht beeinflußt, da der Sachverkalt, den die Strafkammer der Beurteilung zugrunde legte, sich\nnicht geündert hat: Die Strafzumessungsgründe lascten auch\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkarmer durfte die schwere\nFolge berücksichtigen. Einen minder schweren Fall nach § 218 Abs 3\nStGB hat sie rechtlich zutreffend verneint (BEilst 4, 8).\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweish . @\n\nDr.Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-191-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-191-57","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.839170+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-06-26/2-str-191-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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