{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-12","aktenzeichen":"5 StR 443/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.)\n\n2.)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der 3trafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer der dmmmm> EEE Gmb:\nKarl O aus Si,\ngeboren am 1898 in SeEEEEEm. (GEEEEENEEEn) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Fabrikbetriebsleiter der gun \"eu GmbH\nOtto W aus ZB,\n\ngeboren am 1839 in St.ıEEEEEEEn (EEE. ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Großhändler Franz P er u BeEED,\ngeboren am Em 1555 in H ;\n\nden Polizeiwachtmeister lichard O EB aus Dem,\ndort geboren am 1901,\n\nden früheren Wachpolizisten Emil W e aus Bez»\ngeboren am EB 1903 in A\n\nwegen zewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten\n\nErzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12,März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. 3örker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkunäsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\n2.\n\nI. j. Aut die Kevision ces Angeklagten OD\nwird das Urteil] des Landgerichts in Berlin vom\n2E.kärz 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklaste wegen gewerbs..\nmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten\nErzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu\nÜberpreisen in Tateinheit rit GmbH-Untreue\nvervrveilts worden is ‚„ im Schuld-. und\nStrafausspruch sowie hinsichtlich der\nAbführung von „ehrerlös,\n\nb) im übrigen in Strafausspruch.\n\n2. Auf die äevision des Angeklagten Vom vwira\ndas genannte Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe\nzur gewerbsmäßigen Abgabe yon bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit\nmit Beihilfe zur GmbH-Untreue verurteilt\nworden ist, im Schuld-. und Strafausspruch\nsowie hinsichtlich der Abführung von\nNehrerlös,\n\nb) im übrigen im Strafausspruch.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten\nwerden verworfen,\n\nII, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der von CB una\nRo) eingelegten Revisionen zu entscheiden hat,\n\n- 3.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten Tem\nOB und Wege werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Op FeeiiiikuEm\nund WB wie folgt verurteilt:\n\nOD wesen gewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu\nÜberpreisen in Tateinheit mit GmbH-Untreue und einer\nweiteren gemeinschaftlichen GmbH-Untreue unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu zwei Gelästrafen,\n\nPO wegen gewerbsmäßigen Bezugs und gewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen\n\nohne Bezugsberechtigung zu Überrreisen zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten und\nzu einer Geldstrafe,\n\n: TB wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe von\nbezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit Beihilfe zur\nGmbH-Untreue und wegen gewerbsmäßiger Abgabe von\nbezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen.\n\nZugleich hat sie die Abführung von Mehrerlösen gegen\ndiese drei Angeklagten angeordnet.\n\nDen Angeklagten OB hat die Strafkammer zweier\npassiver Bestechungen, den Angeklagten Ve@B einer\npassiven Bestechung für schuldig befunden. Das Verfahren\ngegen diese beiden Angeklagten kat sie auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1950 eingestellt, jedoch hinsichtlich beider Angeklagter bestimmte Geldbeträge für dem\nLande Berlin verfallen erklärt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Om,\n\nOe, PO OWE uni \"eg Revision eingelegt,\nA. Revisionen der Angeklagten Od\nund FO.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl.) Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob das\nVerfahren, soweit es die Verstöße der Angeklagten gegen\ndie Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom\n26.0ktober 1944 (PrStvo) betrifft, ein Strafverlangen\nder Preisbehörde gemäß § 6 Prstyo voraussetzt, und ob\ndieses Strafverlangen hier vorliegt. Die Prüfung ergibt\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\n6)\n\nDas Strafverlangen im Sinne des § 6 aa0 ist an\nkeine Frist gebunden (RGSt 15,361/3667; 76, 55/567). ie\nkann daher (wie z.B. auch die Bejahung des \"besonder .n\nöffentlichen Interesses\" gemäß § 232 StGB) in jeder Lage\ndes Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - 'achgeholt werden. Das. ist durch Erklärung des Preisar ts\nBerlin vom 20.Juni 1956. geschehen.\n\nOb, wie die Revisionen meinen, die Strafkamm.- zu ®\nUnrecht angenommen hat, daß es im vorliegenden Fall,\nkeines Strafverlangens der Preisbehörde bedürfe\n(S 165/166 UA), braucht daher nicht erörtert zu werden.\n\nDas Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetze:\n1954 vom 19.Dezember 1956 (BGBl 1,924) ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen hieran nichts. Es\nhat in das WiStG 1954 als § 2a eine Vorschrift einsefügt, nach der Preisüberhöhungen bestimmter Art\nZuwiderhandlungen darstellen, die nur auf \"Antrag\" der\nfechlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt\nwerden und bei denen von der Einleitung eines Verfahrens\n\n«bzusehen sowie ein bereits eingeleitetes Verfahren einzustellen ist; wenn kein öffentliches Inveresse verletzt\nist. Diese Vorschrift gilt aber nicht für den vorliegenden\nFall. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum gemäß § 15\nWiStG ]J954 Gie Vorschrift des § 18 WiStG 1952 angewandt\n\n(s 166 Un). § 15 wistG 1954 ist aber äurch das Gesetz vom\n19.Dezember 1956 weder sufgehoben noch geändert worden.\n\n2,) Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob, wie\ndie Revision des Angeklagten OB meint, hinsichtlich\nder Straftaten dieses Angeklagten die Strafklage durch den\nPauschalierungsbescheid des Landesfinanzamts Groß-Berlin\nvom 1.Septenber 1950 verbraucht ist. Die Frage muß verneint werden.\n\nRichtig ist zwar, daß rechtskräftisge Strafdescheide\nder Finanzänter im Sinne des § 447 RAbgO sowie Unterwerfungen nach § 445 RAbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstehen (§§ 458, 445 Abs 1 Satz 2 RAbgO) und\ndaher grundsätzlich einen Verbrauch der Strafklage bewirken, Bei dem Pauschalierungsbescheid vom 1.September 1950\nhandelt es sich jedoch weder um einen Strafbescheid nach\n§§ 447 RAbgO, noch um eine Unterwerfung nach § 445 RAbg0. «\nFür sie ist wesentlich, daß gegen den Täter wegen einer\n- bestimmt zu bezeichnenden -— strafbaren Handlung eine\nStrafe festgesetzt wird. Der Pauschalierungsbescheid vom\n1.September 1950 enthält aber lediglich die Angabe, daß\ndie in der Pauschalierungserklärung vom 30.August 1950\n- durch Rechtsanwalt Nies für die ven Ve\nEEE (NNF) sowie den Angeklagten CB una den Nitangeklagten Hm (S 100 UA) - angebotene pauschale Nachsteuersumme von 300.000 DM und die in der Pauschalierungserklärung genannten Fristen festgesetzt würden und daß bei\nfristgemäßer Zahlung von einer Strafverfolgung abgesehen\nwerde. Es fehlt die Angabe einer bestimmt bezeichneten\nStraftat und die Festsetzung einer Strafe hierfür. Die\nbloße Srklärung, daß bei fristgenäßer Zahlung der Nach-\n\n- 1 =-\n\nsteuer von siner Strafverfolgung abgesehen werde, war\nnicht geeignst, den Yerbrauch eiaser Strafklage zu bewirken.\n\nSelbst wenn man aber der Auffassung sein wollte,\ndaß der Pauschalicrungsbescheid einen Strafbescheid\noder einer Unterwerfurg gleichzuachten sei, und wenn\nman außerdem jer Auffassung sein wollte, daß die Steuerhinterziehungen, derentwegen dem Angeklagten N)\ndamais eine Strafverfolgung drohte, und seine jetzt\nzur Aburteilung stshenden Straftaten tateinheitlich besangen worien wären, würde hinsichtlich dieser Straftaten die Strafklage nicht verbraucht sein, weil dem\nFinanzamt insoweit überhaupt keine Entscheidungsbefugnis\nzustand. Nach § 422 RkbgO steht in Fällen dieser Art\ndie Entscheidung dem Finanzamt nur zu, wenn gemäß\n§ 73 StGB die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen\nist, d.h. das Steuergesetz die schwerere Strafdrohung\nenthält, Das trifft hier nicht zu. Die insoweit allein\nin Betracht kommende Vorschrift des § 396 RAbgO in ihrer\nzur Tatzeit in Berlin geltenden Fassung sah Geldstrafe\nvor, neben der auf Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt\nwerden konnte. § 8la GmbHG bedroht die GmtH-Untreue mit\nGefängris schlechthin, d.h. mit Gefängnis bis zu fünf\nJahren, und mit Geldstrafe, Er enthält daher die\nschwerere Stirafdrohung.\n\n3.) Die Revisionen meinen, es sei ein Revisionsgrund im Sinne des § 358 Nr 8 StPO gegeben, weil die\nVerteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Sie\nmachen hierzu geltend, die Zeit zwischen der Zustellung\nder (zweiten) Anklageschrift - 4.0ktober 1955 - und dem\nBeginn der Hauptverhandlung - 23. Januar 1956 - sei angesichts des Umfangas und der Schwierigkeit der Sache zu\nkurz gewesen, um die Verteidigung oränungsgemäß vorzubereiten. Die Rüge greift nicht durch.\n\n- 8 -\n\n8 338 Nr 8 StPO setzt seinem Wortlaute nach einen\nBeschluß des Gerichts voraus, durch den die Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden ist. Er muß in der Hauptverhandlung ergangen sein. An einem solchen Beschluß\nfehlt es hier.\n\nRichtig ist nun allerdings, daß ein Gerichtsbeschluß\nim Sinne des §§ 338 Nr 8 StPO auch in der stillschweigenden\nAblehnung oder Übergehung eines in der Hauptverhandlung\ngestellten Antrages gefunden werden kann (RGSt 57,261/2637).\nDiese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Ein Antrag,\ndie Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Zeit seit der\nZustellung der (zweiten) Anklageschrift für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Verteidigung nicht ausgereicht\nhabe, ist in der Hauptverhandlung weder von den Angeklagten\nnoch von ihren Verteidigern gestellt worden. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift haben die Verteidiger des Angeklagten OEEB zwar erklärt, sie fühlten sich in der\nVerteidigung behindert, weil die Einlassungsfrist zu kurz\ngewesen sei. Diesen Erklärungen kann indessen im Gegensatz\nzur Auffassung der Revisionen ein Antrag auf Aussetzung der\nHauptverhandlung nicht entnommen werden. Dem steht entgegen,\ndaß es sich um Erklärungen von Rechtsanwälten handelt, die\nnach der Überzeugung des Senats sehr wohl wissen, wie eine\nErklärung lauten muß, damit das Gericht aus ihr entnehmen\nkann, es werde eine Aussetzung der Verhandlung begehrt.\nAus der Erörterung über die Protokoilierung ihrer Beanstandung und aus dem Unterbleiben eines ausdrücklichen\nGerichtsbeschlusses müssen die Verteidiger auch entnommen\nhaben, daß ihre Erklärung nicht als Aussetzungsamtrag verstanden worden war.\n\n4.) Die Revisionen meinen, die §§ 136a StPO, 169 GVG\nseien verletzt und die Verteidigung unzulässig beschränkt\nworden, weil in der Hauptverhaadlung Rundfunkaufnahmen\n(Bandaufnahmen) des Senders Freies Berlin stattgefunden\nhätten. Die Rüge greift nicht durch,\n\nm\n\n9.\n\nEs gibt weder eine gesetzliche Vorschrift noch\neinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, durch die Rundfunkaufnahmen in der Haup\\verhandlung schlechthin verboten\nwären. § 136a StPO enthält kein solches Verbot.\n\n§ 169 GVG ist gleichfalls nicht verletzt worden.\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob es einen Rechtsfehler bedeutet, wenn der Tatrichter glaubt, durch die\nVorschrift des § 169 avqa gezwungen zu sein, Rundfunkaufnahmen in der Hauptverhandlung zuzulassen, Diese\nWöglichkeit ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer\nund der beisitzenden Richter ergeben, daß die Richter\nvon einem Verbot der Rundfunkaufnahmen abgesehen haben,\nweil nach ihrer Ansicht bei der gegebenen Sachlage kein\nAnlaß hierzu bestand. Sie haben sich also durch § 169 eve\nan einem etwaigen Verbot nicht gehindert gesehen.\n\nZuzugeben ist den Revisionen allerdings, daß im\nEinzelfall der Angeklagte oder seine Verteidiger sich\ndurch Rundfunkaufnahmen in der Hauptverhandlung in ihren\nErklärungen oder Ausführungen gehemmt fühlen können, und\ndaß dies eine Beschränkung der Verteidigung bedeuten\nkann, Daß dies im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist\nindessen nicht erwiesen. Dagegen spricht, daß die Angeklagten und ihre beiden Verteidiger die Rundfunk-\n\naufnahmen ohne Widerspruch hingenommen haben.\n\n5.) Die Revisionen erblicken eine weitere Verletzung des § 136a Stpo Garin, daß die Staatsanwaltschaft vor Abschluß des Verfahrens gegen mehrere, auf\nSeite 121 UA aufgeführte Zeugen Strafverfahren wegen\nvorsätzlicher falscher uneidlicher Aussagen eingeleitet\nhabe, die die Zeugen in der gerichtlichen Voruntersuchung\ndes vorliegenden Verfahrens gemacht haben sollen. Die\nRüge ist unbegründet.\n\nzur Einleitung dieser Strafverfahren war die\nStaatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern gemäß\n\n- 10 -\n\n88 152 os 2, 160 St? verpflichtet. Hierin einen Verstoß\nc+\n\n\\\ngegen § 136a StEC zu finden, erscheint abwegig.\n\n6.) Die Revisionen beanstanden, daß die Zeugen BED»\nEEE, (a, “CE TE: Yarcarcte SCHMEM.\nU : Yo TE ni Ste zn S 60 Nr 5\nStPO unvereidigt geblieten sind, obwohl die Voraussetzungen\n\ndieser Yorschrift nicht gegeben seien.\n\nGb bei einem Zeugen der Verdacht einer Beteiligung im\nSinne des § 6C Yr 3 S{TPO besteht, hat der Tatrichter zu\nentscheiden. Die Entscheidung, durch die er die Frage bejaht, kant von Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft\nwerden, ob der Tatrichter sich von rechtsirrigen Erwägungen\nhat lriten lassen, insbesondere die Rechtsbegriffe der Beteilizung oder des Verdachts verkannt hat. Beteiligung\nliegt vor, wenn der Zeuge an der Tat des Angeklagten, die\nden Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise\nund in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt\nhat. Rechtiiche Mängel sind hier - abgesehen von der\nNichtvereidigung der Zeugen Ks und WB - nicht\nersichtlich.\n\na) Der Zeuge BEEW ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben, \"weil er nach seinen\nAngaben damit gerechnet hat, daß Teile der aus dem\nExpeditionsraum gelangten Ware für den Eigenverbrauch der\nGeschäftsführer bestimnt waren, und er damit der Teilnahme\nan dem unter Anklage und Eröffnung gestellten Eigenverbrauch\nverdächtig ist\". Diese Erwägungen lassen im Gegensatz zur\nAuffassung der Revisionen keinen Rech*+sirrtum erkennen.\n\nBehrens war, wie das Urteil ergibt, zur Tatzeit als\nKirnmeister und Stellvertreter des Betriebsleiters voii»\nim Fabrikationsdereich der MMF tätig (S 107 UA). Die Abgabe\nder Margarine aus den Fabrikaticnsbereich an das Lager erfolgte in der Weise, daß die Margarine zu Kontroilzwecken\nvor der ibgabe in einer Strichliste erfaßt wurde (S 73 UA).\nDie fortgesetrten .ntnahmen von Margarine zum Eigenverbrauch\n\nnaben Sie Geschäftsführer, rönlich der “lgeklasta\nCB ni Ger Nitenseklagstz EgWWw, dadurch bewirkt,\ndaß auf ihre “hweisung oder auf Aanweisung des Betriebsleiters vg jeweils von den Expedienten Margarine\naus dem Lager herausgegeben wurde. Die hierdurch im\nLager entstandenen -ehlmengen wurden Jeweils unter Umgehunrg der Ausgansskontrolle eus dem Fabrikationsbereich ergänzt (S 75/76 UA). Das sind Tatsachsn, die\nin Verbindung mit dem Umstand, daS De danıt gerechnet hat. Teile der aus dem Lager entnonmmenen Ware\nseien für den Bigengebrauch der Geschäftsführer bestimmt, sehr wohl die Möglichieit nahe legen, daß\nBehrens, sei es durch positives Tun bei der wiederhoiten Frgänzung der Fehlbestände, die durch äie Entnahmen in den Tager entntanden waren. sci es durch\nPflichtwidrige Unterlassung der Ausgangskuontroile hierbei, die En+nahmen der Geschäftsführer zun Eigenverbrauch in strafbarer Weise unterstützt hat. Die Auffassung es atrichters, daß er einer Seteiligung im\nSinne’ des § 60 Nr 3 stpo verdächtig sei, kann bei dieser\nSachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nb) Der Zeuge SEE is: unvereidigt geblieben,\n\"weil der Verdacht besteht, daß er durch Annahme von’\nMargarine für Privatbsuten des Angeklagten Os sich\n‘der Beihilfe zu Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch)\nschuldig gemacht hatt,\n\nDer Zeuge Ky ist unvereidigt geblieben,\n\"weil der Verdacht besteht, daß der Zeuge durch Annahme\nvon Margarine für Arbeitsleistungen für Privatbauten\ndes Angeklagten Hg zu Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch) des Angeklagten Ei >einiır. geleistet\nhat\",\n\nDie Zeugin Se ist unvereidigt geblicben,\n\"weil Verdacht der Tatteilnahme besteht, Die Zeugin\nSCHE hat nach ihren eigenen Angabeun mehrfach Nargarine-\n\n- 12 _\n\n. 12 -\n\nwürfel on dem Angeklagten OB erhalten; sie ist damit\nder Tatteilnahme an den hier anrgeklagten Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch) verdächtig\".\n\nDie Revisionen meinen, die Begründung für die Nichtvereidigurg ädisser Zeugen sei rechtsirrig. Da die Straftaten des ingeklagten OB und des Mitangeklagten YO 3 7)\nmit den Entnehnmen von Margarine aus der Fabrik vollendet\ngewesen seien, hätten die Zeugen sich durch die Annahme\nder Margarine keiner Beihilfe schuldig machen können. Das\ngeht fehl.\n\nDie Zeugen haben sich, indem sie bezugsbeschränkte\nMargarine ohne 3ezugsberechtigung bezogen, nach § 2 der\nVerbrauchsregelungs-Strafverordnung strafbar gemacht.\nHierdurch haben sie bei den Taten des Angeklagten OD\nund des Mitangeklagten Hi, die den Gegenstand der\nUntersuchung bilden, in strafbarer Weise und in derselben\nRichtung wie diese mitgewirkt. Das rechtfertigt die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO.\n\nc} Der Zeuge KM ist unvereidigt geblieben,\n\"weil der Zeuge der Beihilfe zu Wirtschaftsstraftaten\nverdächtig ist, weil er es zuließ, daß Öl, das möglicherweise für den Privatverbrauch des Angeklagten OB»\ndiente, aus der Schmelze entnommen wurde, und damit zu\neiner irtsckaftsstraftat des Angeklagten OD Beihilfe geleisvet hat\".\n\nDer Zeuge MB ist unvereidigt geblieben, \"weil\nder Verdacht besteht, daß die Angeklagten OB und\nHB für Ligenverbrauch geschmolzenes Fett entnommen\nhaben und der Zeuge Mei dadurch, daß er das widerstandslos in Kenntnis der Situation geschehen ließ, Beihilfe\ngeleistet hat\".\n\nDie Revisior.n meinen, das sei rechtsirrig, weil\nfür die Zeugen, die als Arbeiter in der Fabrik tätig gewesen seien, xkcine Rechtspflicht zum Handeln bestanden\nhabe.\n\n- 13 -\n\ndann\n\nBr\nwe\n‘\n\nDie „Ichrvorsiligung aleser Zeuren srscheint bedeaklich. Line 3eihilte durch Unterlassung, deren die\nZeugen nach Auffassung der Strafkamner verdächtig sind,\nwürde voraussetzen, daß die Zeugen rechtlich verpflichtet waren, die Entnahmen von Ö1 oder geschmolzenen Fett durch Oe un: Em zu verhindern. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Das schließt\nallerdings nicht 205; daß die Strafkammer den Verdacht\nhaben konnie und durfte, die zeugen hätten möglicherweise dureh sositivog Tun 2eihilfe geleistet oder bei\nden Taten des ingeklagten CB uni des Mitangeklagten\nHB in =i.altarer Weise und in derselben Richtung\nwie diese mitgewirkt, inden sie von ihnen hezugsbeschränkte Margarine ohne Bezugsberechtigung bezogen.\nzines näheren Bingehen: hierauf bedarf es jedoch nicht,\nweil der Teil des Yrteils, den die Aussagen dieser\nZeugen betreffen, aus Gründen, die unten unter 7b\ndargelegt werden, ohnehin aufgehoben werden nuß.\n\nStoM ira unvereidigi geblieben, weil der Verdacht\n\n‚bestehe, da3 sie durch Unterlassung von Anzeigen\n\nWirischaftsvergehen des Angeklagten OWe una des\nKitangeklagten Tg begünstigt hätten.\n\nDie Kevisionen meinen, das sei rechtsirrig, weil\nfür die Zeugen keine Rechtspflicht zur Anzeige be-Standen habe. Das trifft nicht zu. Die Revisionen gehen\nbei ihrer 8sgenteiligen Auffassung von den Berufen aus,\ndie die Zeugen zur zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hatten. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, co» für die Zeugen in dem Zeitpunkt, in\ndem die Anzeigen hätten erstattet werden sollen, eine\nRechtspflicht hierzu bestand, Damals waren die Zeugen\nFolizeiangehörige (Bd X Bl 55 R, 159 R, B& II Bl 57/57 R\nund Bi X Bl 51R der Hauptakten).\n\n- 14 -\n\nW\n\n- 18 -\n\n1.) Die Revisionen rügen, daß die Zeugen Aßmann und\nBrückner entgegen der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden seien.\n\na) Zur Vereidigung des Zeugen A; eines Polizeiwachtmeisters, heißt es in der Sitzungsniederschrifts\n\"Der Zeuge AB scl1 vereidigt werden, weil die Strafkammer aus der Art seiner Bekundung und dem Persönlichkeitsbild, das sie von dem Zeugen gewonnen hat, die Überzeugung\nhat, daß nicht der geringste Verdacht besteht, daß der\nZeuge sich einer Teilnahme oder Begünstigung an einer\nWirtschaftsstraftat der hier angeklagten Personen schuldig\ngemacht hat,\" |\n\nDie Revisionen meinen, der Zeuge sei genauso der\nBegünstigung verdächtig wie die übrigen als Zeugen vernommenen Polizeiangehörigen. Er habe es ebenso wie diese\nunterlassen, Anzeige zu erstatten. Das gehe aus den\nTätigkeitsbüchern und Registern des zuständigen Polizeireviers hervor, die die Strafkammer gemäß § 244 Abs 2 StPO\nzum Gegenstand der Beweisaufnahme hätte machen müssen.\n\nDie Rügen sind unbegründet.\n\nDas Merkmal der Begünstigung im Sinne des § 60\nNr 3 StPO setzt eine strafbare Begünstigung voraus. Zu\nihr gehört der Begünstigungsvorsatz des Zeugen. Den Verdacht, daß der Zeuge Ai diesen Vorsatz gehabt hätte,\nhat die Strafkammer nicht gehabt. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Daß sie im Gegensatz hierzu bei\nanderen Zeugen diesen Verdacht gehabt hat, ergibt keinen\nRechtsfehler, Die Tätigkeitsbücher und Register des zuständigen Folizeireviers zum Gegenstand der Beweisaufnahme\nzu machen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\ns\nb) Der Zeuge BrüB ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vereidigt worden. Aus welchem Grunde die\n\nStrafkammer bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO\nals nicht gegeben erachtet hat, sagt die Sitzungs-\n\n- 15 -\n\nDr 2: zu: Tatzeit Garagenwart in der >\nGE Garage in Dein (En , Pe Str.\nNr@& ın dieser Garage wurde fortgesetzt Margarine aus\nBeständen der MMF, cGie der Angeklagte Oberjat ohne\nBezugsberechtigung zu Schwarzmarktpreisen für eigene\nRechnung an der. Kaufmann SB absap, aus Fahrzeugen\nder MMF in das Fahrzeug Sn > umgeladen.\n\nDie Revisionen meinen, der Zeuge hätte gemäß § 60\nNr 3 StPö unvereidigt bleiben müssen, weil er die Vorgänge als Hargarineverschiebungen erkannt, von OR |\netwa alle zwei Wochen einen Würfel Margarine erhalten 1}\nund keine Strafanzeige erstattet habe. Die Rüge ist begründet, soweit sie CB betrifft.\n\nBB hat sich nach § 2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung straibar gemacht, weil er bezugsbeschränkte Margarine ohne Bezugsberechtigung von\nOberjat bezog. Er durfte aus diesem Grunde gemäß § 60\nAr 3 StPO nicht vereidigt werden. Daß der Verstoß gegen\n§ 2 aa0 nur eire Übertretung darstellte und daß deren\nStrafverfolgung im Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor\nder Strafkamer bereits verjährt war, steht dem nicht\nentgegen. Für die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO kommt es\nnur darauf an, daß der Zeuge einer - strafbaren - Be- U)\nteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Ein solcher Zeuge darf nicht.\nvereidigt werden, weil die bloße Tatsache der Beteiligung, deren er verdächtig ist, die Zuverlässigkeit\nseiner Zeugenaussage beeinträchtigt. Welcher Art die\nStraftat ist, durch die er sich - möglicherweise -\nder Beteiligung schuldig gemacht hat, und ob er wegen\n\ndieser Straftat noch verfolgt werden kann, ist in diesem\nZusammenhang unerheblich.\n\nniederschrif+ nicht,\n\nDaß es sich bei der hier in Betracht kommenden Tat\ndes Angeklagten OB un Sevierbsmäßige Abgabe von\n\n- 16 -\n\ny\n\n\\\n’\n‘\n\nUntreve handelt und Br vei dem Bezug von Margarine\n\nir Tateinreit mit GmbH--\n\nweder selbst gewertsmäßig gehandelt noch strafbare Beihilfe im Siane des § 49 StGB zu der erwähnten Tat des Anseklasten OB v::iivt hat, schlieft die Amiendung des\n\n§ 60 Nr 3 SirO gleichfalls nicht aus. Der Begriff der Beteiligung im Sinns äcs § 60 Nr 3 S4Pü ist weiter als der\nBegrif? der Beihille deu § 49 StGB. Erforderlich und genügend ist. da der Zeuge bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Trt in strafbarer Weise und in derselben\nRichtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Das hat\nBB se;an, iniem er als Garagenwart der Garage, in\nder Margarine durcı Ob or Se ühersei:n wurde,\n\nMargarine von OB vezor.\n\nDaß der Zeuge BrlB trotzienm vereidigt worden ist,\nbedeutet eine Yerletzung des § 606 Nr 3 StPO.\n\nDie Gessetzesverletzung betrifft unmittelbar nur die\nFeststellungen iiber den Umfang der Garagengeschäfte (Abgaben arı SEE). Sie können auf der Gesetzesverletzung\nberuhen. Die Strafksmnmer ist ausweislich der Urteilsgründe\nbei diesen Jeststellungen (insgesamt 10 t) zwar von der\nAussage des Zeugen TB (mindestens 1 Ztr täglich)\nund nicht von der Aussage des Zeugen Brß ausgegangen,\nder weit höhere lHergen angegeben hat (S 133 UA). Es heißt\naber in den Urteilsgründen, aus den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen Siegfried RW, Joachin Zr\nund Di :ci zur Überzeugung äer Strafkamer festgestellt. daß bei den Umladungen in der Garage und auf\nder Straße Nargarinemengen an den Zeugen Si übergeben wurden, die die vom Angeklagten OB behaupteten\nMengen (insgeszmt hüchstens 30 ztr) bei weitem überstiegen\n(S 129/130 UA). Weiterhin heißt es in den Urteilszründen,\naus diesen drei Aussagen - den Aussagen der Zeugen Rei\nBr una Dil - Habe die Struüfkamne: die volle\nÜberzeugung gewonnen, daß die Mengenangaben des Angeklagten\n\n- 17 -\n\n- 17\n\nOB nichtig seien (S 1332 UA). Bei dieser Sachlage\nkann der Sen.:t nicht ausschließen, daß äie Strafkammer\nihre feststeliunsen über den Unfeng der Margarineliefsrungen des Angeklagten CD = Se nur\nauf (runä einer sesamtwürdigung der Aussagen der drei\ngenannten Zeugen, also auch Ger Aussage des Zeugen\nBr 2cstroffen net. 25 158+ sich insbesondere nicht\nausschlieden, daß sie der Aussage des Zeugen Rei\nletztlich nur geglaubt kat, weil dessen Angaben teilweise durch die Aussags des Zeugen Dre unterstützt\nwurden.\n\nDie Feststellungsn zu den PO: chäften\n\nwerden durch die gesetzwidrige Vereidigung des Zeugen\nDre zwar nicht unmittelbar berührt. Da die Strafkammer die Te eschäfte una die Garagengeschäfte\nals eine in sich fortgesetzte Straftat - gewerbsmäßige\nAbgabe bezugsbeschränkter Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit GubH-Untreue - beurteilt hat, muß aber wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs die Verurteilung des Angeklagten\nOCEEEn wesen dieser Tat Samt den Feststellungen hierzu\nin vollem Unfanz aufgehoben werden.\n\nAnders liegt es dagegen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten CE wegen einer weiteren GmbH-Untreue (Hg Konpiex). Insoweit wird der Schuldspruch durch die gesetzwidrige Vereidigung des Zeugen\nDM nicht betroffen. Die zu dieser Tat getroffenen\nSchuldfeststellungen beruhen ausweislich der Urteilsgründe nicht auf den Aussagen dieses Zeugen, sondern\nauf den Einiassungen des Angeklagten Os und des\nNitangeklagten Hg (s 159/160 UA).\n\nVie Strafkamncı hat diese Tat auch ohne Rechtsirrtum als eine den TB- una Garagengeschäften\ngegenüber selbständire Straftat im Sinne des § 74 StGB\nbeurteilt, Für die Auffassung der Revision, daß sämt-\n\n- 18 -—\n\n- 18 -\n\nliche Iaten des Angeklagten Ob eine in sich fortgesetzte Straftat seien, bietet der Sachverhalt keinen\nAnhalt. Für die Annahme einer solchen fortgesstzten Straftat fehlt es am zeitlichen Zusammenhang, an der Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen und an einen Gesamtvorsatz. Die Handlungen, durch die OB sich in Falle\nder PEB- uni Garagengeschäfte strafbar gemacht,\ninsbesondere auch GmbH-Untreue begangen hat, dauerten\n\nnach den Feststellungen des Urteils bis zur Einführung\n\ndes Grauen Narktes in Westberlin. Die hierdurch verübte\nStraftat war Ende April 1949 abgeschlossen (S 87 und 89 UA).\nDie Handlungen, durch die er im Fall \"Hs Komplex\"\ngemeinschaftliche GmbH-Untreue verübt hat, begannen\nfrühestens ände November 1949 und dauerten bis Anfang\nApril 1950 (S 98 UA). Zwischen dem Abschluß jener Straftat\nund dem Beginn dieser Handlungen lag demnach ein Zeitraum\nvon mindestens 7 Monaten. Bei dieser Sachlage kann von\neinem zeitlichen Zusaumenhang, wie ihn der Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Straftat voraussetzt, nicht die Rede\nsein. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\nCE hare möglicherweise auch in der Zwischenzeit\nUntreuehandlungen begangen, stützt sie sich auf einen\nanderen Sachverhalt, als ihn das Urteil feststellt. Das\nist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Im Falle der\n14 PB - uni Caragengeschäfte hat CB sie tateinheitlich begangene GmbH-Untreue dadurch verübt, daß\n\ner Margarine aus Beständen der MMF für eigene Rechnung\nverkaufte. Die gemeinschaftliche GmbH-Untreue im Fall\n\"em Komplex\" haben er und HB dadurch begangen,\ndaß sie einen Teil der \"grauen!\" Geschäfte, die für die\nMMF getätigt wurden, nicht mit dieser abrechneten und den\nGewinn nicht an sie abführten. Auch von einer Gleichartigkeit üer Ausführungshandlungen kann hiernach nicht die\nRede sein. Sie muß aber vorliegen, damit eine fortgesetzte\nStraftat angenonmen werden kann. Im übrigen setzt der\nKechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamt-\n\n- 19 -\n\n\\o\nt\n\nI\n\nvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß,\n\nduß er vor vder Spätestens bei Verwirklichung des ersten\nTeilakts der von Täter geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teilo in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1,313/3157). Auch\n\nan dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zu den wesent-\n\nlichen Grundzüzen ver Tatgestaltung, auf die sich der\nGesamtvorsatz beziehen muß, gehört auch die ungefähre\n\nArt der Begehung (EcHst aa0). Daß der Gesamtvorsatz des\nAngeklagten IWW, auf dem seine Untreuehandlungen im\n\nFall der Pi - una Caragengeschäfte beruhten, die\n\nArt und Yeise, in der er im Fali \"HB Konpiex\" |\nzusammen mit HB GCmbH-Untreus beging, auch nur un- (\nsefähr umfaßt haben könnte, schließt der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ohne weiteres aus.\n\nDie für die weitere GmbY-Untreue (He Konpiex)\nverhänrten Strafen (Einzelfreiheitsstrafe und Geldstrafe)\nhaben dagegen keinen Bestand. Sie können durch die\nrechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall der Pe -\nund Garsgengeschäfte zun Nachteil des Angeklagten OD\nbeeinflußt sein.\n\nSoweit die Rüge gesetzwidriger Vereidigung des\nZeugen Bra den Angeklagten PB petrirtt,\nereift sie nicht durch. Die Tat, derentwegen dieser An- N)\ngeklagte verurteilt worden ist, erschöpft sich in den\n\nBe: chärten. Die hierzu getroffenen Fest-Stellungen beruhen nicht auf der Aussage des Zeugen\n\nBrem.\n\n8.) Die Revisionen rügen, die Vorschriften der\n§§ 249, 250 und 244 Abs 2 Stpo seien verletzt, weil in\nden Urteilsgründen Summarisch gesagt sei, die Strafkammer\nhabe ihre Festetellungen u.a. auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden gestützt, die auf Seite\n102 f2 YA unter Kr 3,19. 28,29,30,34,35,37,40,43,45,51,\n52 und 54 aufgeführt sind.\n\n- 20 -\n\nSi» meinca, die Sitrungsnmisaderschrilt lassn offen,\n\nzu welehen Zwsck die Urkunden verlesen worden seien. Daß\ndie Strafkamaer sie als Beweis für die Richtigkeit der in\nihnen mitg.teilten Vorgänge verwertet habe, bedeute einen\nVerstoß gegen den Grundsatz der Immitielbarkeit der Beweisaufnahme. Außeriem hate die Sirafkammar ihre Aufklärungsvflicht verletzt. weil sie es unterlassen habe, über die\nin den Urkutiden misgstzilten Vorgänge Zeugen zu vernehmen.\nDie Rügen gre!fen nicnt durch,\n\nDaß die Sitzungsniederschrift; den Zweck dei Verlesung\nnicht angibt, bedeutet keine Gesetzesverletzung. Aus dem\n\nr\n\nUmstand, daß die Urkuuden in der Hauptverhandiung verlesen worden sind und das ausweislich der Ürteilsgründe\n\ndie Strafkamner ihre Fesisteilungen u.a. auf die Urkunden\nastützt hat. folgt auch nicht ohne weiteres, daß die\n\nStrafkamer die Urkunden als Beweis für die Richtigkeit\n\nder in ihnen mitgeteilten Vorgänge verwertet hätte. Die\n\nVerlesung kann auch zum Zwecke äss Beweises Tür das\n\nYTorhandensein der Urkunden oder zum Zwecke des Vorhalts\n\nan Angeklagte oder Zeugen erfolgt sein. Dies bedeutet\n\nkeine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Verstoß\n\ngegen den Grundsatz der Ummittelbarkeit der Beweisaufnahne.\n\nVerfahrensverstüße müssen aber, sollen sie das Rechtsmittel\nder Revision begründen, erwiesen sein. Soweit die Revisionen\n\nf eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, ohne\n\ndie Zeugen, die nach ihrer Auffassung über die in den\n\nUrkunden mitgeteilten Vorgänge hätten vernommen werden\n\nmüssen, näher zu bezeicnnen, sind die Rügen nicht ordnungs-\n\ngenm&ß erhoben worden (BSISt 2,168).\n\nIm einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen.\n\ns) Aktaenvermerk des Anwaltsbüros Tin und\nAs von 13.Arpril. 1950 (Nr 3).\nDer Vermerk betrifft Zrklärungen, die der Angeklagte\nCB am 13. April 195C zu seiner Yernögenserkliärung 1949\nabgegeben kat. Der Iinhal” der 3i*zungsniederschrift ergibt,\n\ndaß der Yerierk zum Zwecke des Vorıalts verlesen worden\nist. Denn die Verlesung hat während der Vernehmung der\nAngeklagten stattzelunden, die Angeklagten haben Getegenheit zur iußerang erhalten, und der Angeklagte\nCB hat sich hierzu erklärt. Die Erklärungen, die\nder Angeklagte Ole nach dem Inhalt des Vermerks\n\nam 13.April 1959 zu seiner Vermögenserklärung 1940 abgegeben hat, decken sich mit seiner Einlassung in der\nHauptverhandlung (S 137 UA). Den Verfasser des Vermerks\nzu ermitteln und als Zeugen zu. vernehmen, brauchte sich\nder Strafkanmer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen,\nIn übrigen sagt das Urteil ausdrücklich, daß die Strarkamrer aus den Vernögens- und Einkommensverhältnissen\ndes Angeklagten Oi keine diesen nachteilige\nSchlüsse gezogen hat (Ss 139/140 UA).\n\nb) Bericht aus dem Merkbuch des Zeugen AB (Nr 19).\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß Teile aus dem\nMerkbuch verlesen worden sind. Das war zulässig. Die\n\nvVerlesung hat während der Vernehmung des Zeugen Aggn\nstattgefunden und sie nicht etwa ersetzt.\n\nc) Bidesstattliche Versicherungen des Zeugen\nBr von 6.Juni 1951 und 12. Ju1i 1951,\nAbschrift der nicht unterschriebenen eides-\n\nstattlichen Versicherung des Zeugen Rum\nvon 4.Juni 1951 (Nr 28,29 und 30).\n\nAuch diese Urkunden sind ersichtlich nur zum Zwecke\nGes Vorhalts verlesen worden, Die Verlesung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift während der Ver-\n\nnehmung der Teugen stattgefunden. Sie haben sich dazu\nerklärt,\n\nd) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24.Februar\n1956 (Nr 34).\n\nDas Schreiben enthält lediglich eine Mitteilung\ndes Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin über\neine von ihm antlich festgestellte Tatsache, nämlich\n\n22 _\n\n- 22.\n\ndarüber, daß gemäß fernmündlicher Auskunft des Kraftverkehrsamts Berlin das KB-Kennzeichen sowie die Anfangsnummer 001 für Nagistrats- bezw Senatsfahrzeuge durch die\nAO der Alliierten Kommandantur vom 22.Mai 1947 (BKO 47\n\nNr 116) in Berlin eingeführt worden sind. Die Verlesung\nwar zulässig. Sie ist nicht zum Zwecke des Beweises von\nTatsachen erfolgt, sondern diente nur der Bekanntgabe\neiner Rechtsquelle.\n\ne) Anonyme Anzeige, eingegangen am 23.0ktober 1952\n(Nr 35).\n\nDie Anzeige enthält die Mitteilung, daß die Angeklagten O@B und Weg eine Anzeige des Mitangeklagten Nein\nunterlassen und Bestechungsgelder von diesem erhalten\nhätten. Aus welchem Grunde die Verlesung dieser Anzeige\nunzulässig gewesen sein könnte, ist weder aus den Revisionsbegründungen noch sonst ersichtlich.\n\nf) Vermerk der Kriminalpolizei anläßlich der Vernehmung des Angeklagten OB an 26. Januar 1953\n- Bd I Bl 26 u. 26 Rd.A. - (Nr 37).\n\nDer Vermerk enthält die Feststellung, daß der Angeklagte O@EB nach seinen eigenen Angaben und den Angaben\nder Ehefrau Me vor seiner Vernehmung durch die\nKriminalpolizei bei den Eheleuten MediiBB gewesen sei.\n\nEr ist offensichtlich nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen\nworden. Hierfür spricht, daß die Verlesung während der\nVernehmung des Angeklagten O@B stattgefunden hat und daß\n\nes in der Sitzungsniederschrift heißt, der Angeklagte 0»\n\nhabe sich hierzu erklärt. Im übrigen hat die Strafkammer\nden Verfasser des Vermerks, Kriminalsekretär Sch@®, als\nZeugen gehört (S 101 UA). Das gilt auch für die beiden\nweiteren Vermerke Bd I Bl 26 und,26 R d.A., die die Ladung\ndes Angeklagten VegB zur polizeilichen Vernehmung betreffen.\n\n- 23 -\n\n03.\n\n8; Abschri?t des Protokolls über die Erklärung der\nZeugi.n Margot Meg@We vor dem Bürgerschutzbung\nvom 18. Februar 1953 (Nr 40).\n\nDie Abschrif+ ist ebenfalls nur zun Zwecke des Vor.\nhalts verlesen worden. Die Verlesung ist während der\nVernehmung der Zeugin Me erfolgt. Daß, wie die Re-\n\nisionen meinen, der Tatrichter über Erklärungen, die\nein Zeuge einen Dritten gegenüber abgegeben hat, stets\nauch den Dritten als zeugen hören müsse, ist rechtsirrig,\nAllerdings kann unter besonderen Umständen die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht die Anhörung des Dritten erfordern. Solche Unstände sind hier von den Revisionen nicht vorgetragen\nworden.\n\nh) Vermerk der Rechtsanwälte AS und Von\n\nüber die Hamburger Reise vom 20.Juli 1950,\nProtokoll des Rechtsanwalts AS von 25. Juli\n1950 über die Verhandlung vor dem Finanzant\nEamburg-Altstadt vom 19, Juli 1950 (Nr 43 und 45).\n\nDer Vermerk und das Protokoll betreffen den sogenannten \"gun Komplex\", insbesondere die Frage,\nob und in welchen Umfang die Lieferungen an die MMRF oder\nan andere Personen erfolgt sind. Auch diese Urkunden sind\nnur zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden. Hierfür\nspricht, daß es in der Sitzungsniederschrift heißt, der\nAngeklagte Os una der Mitangeklagte Hg\" hätten\nGelegenheit zur Äußerung erhalten, der Angeklagte Oberjat\nhabe sich hierzu erklärt, Ausweislich der Urteilsgründe\nhaben der Angeklagte CB una der Mitangeklagte\nEB den Sachverhalt so, wie er festgestellt worden\nist, in der Hauptverhandlung zugestanden (S 159 va).\nDie Verfasser des Vermerks und des Protokolls als Zeugen\nzu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\n- 24 -\n\n..\n\ni) Vernorke des Ü.itersuchungsrichters Kg vn\n5. und 25,.1lai 1555; berlaunigte Abschrift einer\nVerfügung des Untersuchiuugsrichters Kl von\n\n9.Mai 1955 (Nr 51,52 uud 54).\n\nDi. Vermerke vca 5. und 25,Mai 1955 enthalten Erklärungen des Untersuchungsrichters FI !arübor, daß und aus\n\nwelchen Gründen er von siner weiteren Beiragung der Zeugen\n\nzZ una DOEEB ahzeseren L:at. Die Verfügung vom 9.Mai\n\n1955 enthält eine Bitte des Untersuchungsrichters an die\n\nStaatsarwaltsschalflt, zu prüfen, ob gegen den Zeugen\n\nWilli Sagp cin Verfahren wegen unwshrer Aussage ein-\n\nu geleitet werden müsse. Die Urkunden sird ausweislich der\nSitzungsniederschrift auf Antrags des Rechtsanwalts Hi>\n\n&B :15 vVerteiäigers des Angeklagten Pie <r1esen\n\nworden. Die Strafkamer hat außerdam deu Untersuchungs-\n\nrichter KlggWw als Zeugen vernommen (S 101 UA). In-\n\nwiefern hier eine Gesetzesverletzung insbesondere der\n\n88 249, 250, 244 Abs 2 34?0 vorliegen soll, ist nicht er-\n\nsichtlict.\n\n9.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der\nHauptverhandlung das Protokcli über die kommissarische\nVernehmung der Eheleute Möle verlesen worden. Der Beschluß, durch den die Strafkamer die Verlesung angeordnet\n14 hat, lautet; \"Im Tinverstänänis mit der Staatsanwaltschaft,\nder Verteidiger und der Angeklagten soli gemäß § 251 Abs 1\nziff 4 und Abs 4 StPO die richterliche Vernehmung der Eheleute Arnette und Peter-Paul MOD verissen werden.\"\n\nDie Revisionen meinen, § 251 StPO sei verletzt, weil\nes in dem Beschluß an einer Angabe darüber fehice, ob der\nGrund fir die kommissarische Vernehmung im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung noch fortbestanden habe. Die Rüge ist\nunbegründet. ®\n\nRichtig ist allerdings, daß in den Fällen einer Verlesung nach § 251 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO der Grund der\nkommisssrischen Varneimung im Zeitnuni:t der Hauptverhand-\n\n. - 25 -\n\nlun; fortbestehen muß. Das mu3 aus der Sitzungsniederschrift oder sonst ersichtlich sein (BGHSt 1,103). Für\neine Verlesung nach § 251 Abs INr 4 StPO, wie sie hier\nin Rede steht, gilt dies jedoch nicht. Ihre Zulässigkeit\nsetzt nur voraus, da? der Staatsanwalt, der Verteidiger\nund der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind\nund daß der Baschluß, durch den die Verlesung angeordnet\nwird, diesen Grund angibt. Das ist hier geschehen.\n\nAnhaltspunkte dafür. daß die dem Tatrichter gemäß\n§ 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht eine Vernehmung der Zeugen MO@WB in der Hauptverhandlung erfordert hätte, sind weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n10.) Die Eevision des Angeklagten PO > eahsbandet, daß \"das Urteil aus der Sache 47 Es 12/52\nverlesen worden ist\". Zur Begründung trägt sie vor;\n\"Berechtigt hat der Verteidiger darauf hingewiesen, daß\ndie Sache amnestiert ist. Die Verlesung dieses Urteils\nwar Gemgemä3 unzulässig.\"\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es gibt weder eine gesetzliche Vorschrift noch einen Rechtsgrundsatz des Inhalts,\ndaß Urteile, durch die der Angeklagte bestraft worden\nist, nicht verlosen werden dürfen, wenn die Strafe inzwischen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erlassen\nworden ist,\n\n11.) Die Revisionen erblicken eine Verletzung der\nAufklärungspflicht in folgendems\n\nAuf 5 87 UA heißt es;\n\n\"Der Angeklagte Pille vertrieb neben der\nMargarine gelegentlich auch Butter an Ab-\n\nnehmer ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen.\nInsoweit ist gegen ihn Anklage nicht erhoben\nworden. Diese Buttermengen wurden Curch eine\nVerwässerung der Zuteilungsbutter gewonnen.\n\nvenn die Zuteilungsbutter in den Xnetmaschinen der Großhanilung FEED .ngeknetet wurde, so wurde auf Weisung des\nAngeklagten TEE asser zugesetzt.\n'Tierdurch wurden Mehrmengen an Butter gewonnen, die an manchen Tagen bis zu 1 ztr\nbetrugen. Diese Butter ließ der Angeklagte\nPfundstein gewöhnlich durch den Zeugen Los\nan Hotels oder Geschäftsleute verkaufen.\"\n\nDies has der Zeuge Lo bekundet (S 116 UA). Ausweislich der Urteilsgründe sind die von der Strafkammer\nals glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen LED\nfür äie Feststellungen-von Bedeutung gewesen, die die\nStrafkammer zu den sogenaunten PB: eschäften\nMargarinegeschäften) getroffen hat (S 115/116 UA).\n\nDie Kevisionen meinen, die Strafkammer hätte zur\nKlärung der (Glaubwürdigkeit des Zeugen LEE prüfen\nmüssen, ob es sachlich-technisch möglich gewesen sei,\ndaß auf die von dem Zeugen geschilderte Weise an manchen\nTagen bis zu 1 Ztr Butter gewonnen wurde. Zu diesem Zwecke\nhätte sie zunächst die Buttermengen ermitteln müssen, die\ndamals durch den Betrieb des Angeklagten PB c<-\ngangen seien, und alsdann einen Sachverständigen hören\nmüssen.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es\nfehlt an der für eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs 2\nSatz 2 StPC notwendigen Angabe der Beweismittel, deren\nsich der Tatrichter nach Auffassung der Revisionen zur\nKlärung der Frage, welche Buttermengen durch den Betrieb\ngegangen seien, hätte bedienen müssen (BGHSt 2,168).\n\n12.) Ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin\nBo, die seit 1949 in der Grofhandlung des Angeklagten\nron titi: war, bekundet, sie habe aus den Gesprächen der Verkaufsfahrer ein Bild von den Margarinezuladungen der früheren Zeit vermittelt erhalten (s 117/118\nUA). Die Revisionen erblicken eine Verletzung der Auf-\n\n- 27 -\n\nKlärungsptlichs (§ 244 Abs 2 StEU) darin, daß die Strafkammer sich rıit dieser Bszxundung vom Hörensagen begnügt\n\nhabe. Sie Keinen, die Stratkammer Lätte \"die Arbeiter\",\n\nvou denen die Zeugin von den largarinezuladungen gehört\n\nhaben will, als Seugen vernehmen müssen.\n\nDie Rüge is“ nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\n#5 TVehlt an der für eine Aufklärungsrüge notwendigen\nJestirnten Pszeickrung der Zeugen, die die Strafkamer\nnach der Auffassung der Revisionen kätte hören müssen.\nIr übrigen ergibt das Urteil, daß die Strafkaumer zu\nden it Rede stehenden Margarinegeschäften mehrere\n\nBetriebsanrehörige, insbesondere Verkaufsfahrer der\n\nGroßhandlung des Angeklagten PO 215 zeugen ver-Romnen hat (S 116-120 UA).\n\nII. Sachrügen.\nDie Sechrügen greifen nicht durch. Die Anwendung\ndes sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Saclıvernalt ]äßt keine Mängel Sachlichrechtlicher\nAri erkenner, durch ie die Angeklagten beschwert wären.\n\nDaß die Strafkammer ohne Rechtsirrtum § 18 wiste\n1952 angewandt sowie die weitere GmbH-Untreue des An-Seklagten OB 21s eine Selbständige Straftat nach\n§ 74 StGB beurteilt hat, ist bereits dargelegt worden.\nAuf die oben unter T l und 7 b gemachten Ausführungen\nwird verwiesen.\n\nwas in den Revisionsbegründungen zur Rechtfertigung\nder Sachrügen scnst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Revision des Angeklagten VE.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund dss sachlichen Strafrechts,\n\n28 —\n\nIN\n\n. RA) ..\n\ni. Yeriahnensrüen.\n\n„vw Preisbehörde liegt vor. Auf\n\nI\n\nÜ\n\n1\ndie zu dan Ausführungen dsr Revisionen der Argeklagten\n\nOf und nnter I 1 gemachten Ausführungen\n8\n\nwird verwiesen.\n\n2.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 60 Nr 3\nStPO sei verletzt word:n, weil der Tatrichter Jie Zeugen\nDEEEND. CE. :: Narzarete SC: un\nund UWE unv.veidigt gelassen und den Zeugen A vereidigt habe, Die Rügen sind unbegründet. Auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagien OB una\nPB un:er 1 5 a;,b,c und 7 a wird verwiesen.\n\nBegrünüst Ist dagegen die Rüge gesetzwidriger Vereidigung des Zeugen Br. Dar äie Vereiäigung dieses\nZeugen einen Versto3 gegen § 60 Nr 3 StPO bedeutet, ist\nbereits oban zu den Revisionen der Angeklagten ED\nund TEE sarg2125t vorden. Auf die dort unter I 7 b\ngemachten Ausführungen wird verwiesen.\n\nDaß die Verurteilung des Angeklagten TB wegen\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe von bezugsbeschränkten\nErzeugnissen ohne Rezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit Beihilfe zur GmbH-Untreue auf dieser Gesetzesverletzung beruht, läßt sich nicht ausschließen, Diese\nVerurteilung muß daher mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen in vollen Umlange aufgehoben werden. Die Verurteilung des Angeklagten TED wegen gewerbsmäßiger Absabe von bezusspeschränkten Erzeurnissen ohne Bezugsberechtisung zu Überpreisen beruht dagegen nicht auf der\nAussage des Zeugen Br. Sic muß daher, soweit es sich\num den Schuidspruch handelt, bestehenbleiben. Die für diese\nTat verhängten Strafen (Einzelffeiheitsstrafe und Geldstrafe) haben jedoch keinen Bestand. Sie können durch die\n\nrechtsfehlerhaltir Verurteilung wegen Beihilfe zum Nachteil\ndes Argellusten beeinflußt sein.\n\n3.) Di. Revision sieht eine Verletzung der §§ 249,\n250 StFo darin, dat eine Abschrift des Protokolls über\ndie Erklärung der Zeugin Mei vor dem Bürgerschutzbund vom 18,Februar 1953 verlesen worden ist. Die Rüge\nist unbegründet. Auf die Ausführungen zu den Revisionen\n\nder Angeklasten Ob una PB unter ı 8 & wira\n\nverwiesen.\n\n4.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer ihre Feststellungen über den Umfang der Lieferungen des Angeklagten an den Mitangek)agten Meg\n(S 149/150 UA) lediglich auf die Angaben dieses Mitangeklagten und die Bekundungen der Zeugin Ehefrau\nMeg gestützt habe, ohne im Urteil die Aussagen der\nwesentlichen Abnehmer, nämlich der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Li, Fam und SI@WB zu erörtern,\n\nDie Rüge ist ais Aufklärungsrüge unzulässig, weil\nin der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welcher\nBeweismittel sich die Strafkammer nach Auffassung der\nRevision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nmüssen (Barst 2,168). Die Berufung auf die Aussagen von\nZeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen sind,\ngenügt hierfür nicht,\n\nDaß die Aussagen vernommener Zeugen in den Urteilsgründen nicht erörtert worden sind, kann auch aus\nirgendwelchen anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht\nbeanstandet werden. Der Tatrichter ist rechtlich nicht\nverpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder\nZeugenaussage auseinanderzusetzen. Was die Revision\nhier in Wahrheit geltend macht, ist ein bloßer Angriff\nauf die tatrichkterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\n- 30 -\n\n- 30 -\n\nII. Sachrügen.\n\nDie Sachrügen greifen nicht durch. Das Urteil läßt\nkeine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die\nder ängeklagte beschwert wäre. Was die Revision dengegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nC. Revisionen der Angeklagten OB ung ve.\n\nBeide Revisionen sind ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten Ve»\nist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nRevisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision\neinen Verfahrensmangel erblickt.\n\nDie Sachrügen beider Revisionen sind nicht näher ausgeführt. Die Prüfung des Urteils ergibt keine Mängel sachlichrechtlicher Art, durch welche die Angeklagten beschwert\nwären. -\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, alle Revisionen\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-12/5-str-443-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-12/5-str-443-56","retrieved":"2026-10-24 16:34:05.929585+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-03-12/5-str-443-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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