{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-29","aktenzeichen":"1 StR 485/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen de\n\n[0\n<;\n{e)\nH\nPr\n(0)\n©\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Korbmacher Hugo T EB aus 1 geboren am\nGEEEEEEEEEERD 192 : in SD, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nn Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Januar 1957, an der teilgenommen. haben:\n\nSenatspräsident Dra Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hübner\n‚als beisitzende Richter;\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltachatt,\n\nJustizangest ellt er\nBa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Coburg vom 20, August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, und hinsichtlich\nder Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung: auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall. sowie wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Mona-\n. ten Zuchthaus und zu Geidstrafen verurteilt: es hat ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber-\n‚kannt und die erlittene Untersuchungshaft naerechuen,\n\nDie & ision des, Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\n\ngeltend ı macht, ‚hat ‚teilweise Erfolg. u\n\n1... Die Rise der Verletzung von Verfehrensvorschriften ent--\nspricht nur insoweit der Bestimmung des 8 344 Abs 2 Satz 2\n\nStpd, als sie sich gegen die Beeidigung der Zeugin Margarete\n| wendet und hierzu einen Verstoß gegen 8 60 Nr 1 StPO\nbehauptet. Die Rüge ist unbegründet. Entmündigung wegen Geistesschwäche schließt die Beeidigung nur dann aus, wenn der\nZeuge nach der: “Überzeugung. des Tatrichters vom Wesen und der ....\nBedeutung. des Bides keine genügende Vorstellung hat (vel Rast 33,\n3935 28: 396; RG GA 50, 395; RG ‚Recht 2915. Nr #53),\n\nIE: Sachrüse.\nle ). Die Matbestandsmerkmale des Betrugs hat die Strafkamner\nohne Rechtsirrt um festgestellt. Der Angeklagte fühlt sich .\ninsoweit auch nur dadurch beschwert, daß das Landgericht Ber\ndie Straftaten als zwei selbständige fortgesetzte Verbrechen. ei\nnach 88263, 264 StGB und nicht als \"eine fortgesetzte Hand-\n\nlung\" gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe,\n\nals ihm nach der Verbüßung seiner letzten Strafe die Behörden\nGie laufende Rente nicht oränungsmäßig auszahlten, von vornherein\n\nu ihr Postsparbuch überlassen. und ihn\n\nden Entschluß gefaßt, sich Geläü zu verschaffen, das er nach\nlaufendem Eingang der Rente dann habe zurückzahlen wollen,\nDie Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Angeklagte,\nder von Mai bis Juli 1955 mehrere Personen betrogen hatte (erster\nfortgesetzter Betrug), nach Eingang von Rentennachzahlungen ZUunächst keine Betrügereien mehr beging. Sie folgert daraus rechtlich bedenkenfrei, der Beschwerdeführer habe seinen Willen zum\nBegehen von Betrügereien aufgegeben und erst, als er ledig-\n\nlich auf äie laufende Rente angewiesen war, im Oktober 1955\n\"einen neuen \"E Entschluß\" gefaßt, wieder durch Täuschung sich\nGeldbeträge. zu verschaffen. Daß das Landgericht die beiden .\nBetrugsfälle als in sich fortgesetzte Taten angesehen hat, beschwert ‚den Angeklagten ade Er i\n\n| Die Fersagung mildernder Umstände und die sonstigen Strafzumessungsgründe lassen ‚keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDie Ben alonitei nach alledem meoneit Berner naeh,\n\n2. Bu Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren. Diebstahls,\nnach s Bee 243° abs ı Nr 3 StGB nicht ; bestehenbleiben.-. -\n\n| Margarete et linde ‚Nov\n\nauffindbar war, eine söhriftliche Bestätigung übergeben, worin\n\nie Ausweiskarte. nicht: |\n\nsie, ihn’ zur Abhebung. ihres\" 'Guthabenis ermächtigte. Da. der Post- u: |\n\nbeamte wegen 7 Fehlens- der Ausweiskarte eine Auszahlung ablehnte,\nsuchte der. Angeklagte nachihr in Anwesenheit. und offenbar\nmit Billigung der‘ Margare, PD in deren Wohnung. Dabei\n\n .kam’er auch an den Wäscheschrank der. Gertrud PB, einer\n\nSchwester der Margarete, ‚der: verschlossen Ware Der Beschwerdeführer entdeckte, daß ein Schlüssel eines anderen Schranks\nauch zu dem Wäscheschrank der Gertrud ) paßte. Er öffnete\nihn mit diesem Schlüssel und suchte nach der Ausweiskarte., Da-\n\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst, als er den.\n\nbei bemerkte er das Postsparbuch der Schwester, in dem ein\n\n20 DM-Schein lag. Er legte diese Gegenstände wieder in den\nSchrank. Im Laufe des Abends schickte der Angeklagte Margarete\nTB zu Besorgungen fort; in ihrer Abwesenheit nahm er das\nPostsparbuch und den Geldschein aus dem Schrank an sich und\nverließ die Wohnung.\n\nNach den Feststellungen ist de Strafkanner ersichtlich\n\nSchrank. mit dem falschen Schlüssel‘ öffnete, nur nach der Aus-\n\n weiskarte : zum Sparbuch der Margarete 3 in deren E] inverständnis suchte und nicht vorhatte,. irgendwelche Gegenstände zu entwenden. Bs hätte daher ‚geprüft werden müssen; ob ‘der Schrank,\n\n\"als der Angeklagte später daran sing, aas Sparbuch mit dem\nGeläschein sich anzueignen, wieder verschlossen war und ob\n\n. ihn der Beschwerdeführer mit dem Nachschlüssel öffnete. Den\n\n| . Urteil karın dies nicht entnommen werden.\n\nu \"Der Senat ist aaher nicht. in der Tage, zu prüfen, ob.\ndas ; Landgericht den. Angeklagten. rechtlich bedenkenfrei ar\n. wegen } Nachschlüsseldiebstahle. in Sinne von s 245 Nr. 3 St\n\nverurteilt hat. Das Urteil ist daher insoweit und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\n0... Werner © Hübner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/1-str-485-56","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/1-str-485-56","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.859903+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-01-29/1-str-485-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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