{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-22","aktenzeichen":"1 StR 321/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 321/56\n\nji\n\n2237 07c\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ninspektor Wilhelm K — gr\nsus Nabe. zeboren cr AED 1915\n\ninW ‚ 2:.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Karı Bw aus MB, dort geboren\nam 1900, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n3, den Straßenbahnoberfahrer Heinrich M 20 MUND .\n\n1. den Bundesbahnober\n\ndort geboren am 1904, \\\n\n4. den Werkstät teharbeiter Alois L CEO O5 aus\n> EEE geboren am 1892 in\nW 9 -\n\nwegen Mordes u:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Mantel\nBundesrichter Werner\n‘ Bundesrichter Dr. Hübner\n Bundesrichter Dr. Hengsberger\n.. © als beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr. 0] |\nals Vertreter der. Bundesannaltschaft,\nTJustizangestellter nn |\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\nfür Recht erkannt: “\n\nI. Das Urteil des Schwurgerichts bei ‘dem Land-\n‚gericht München IT vom 13: Februar 1956 wird\njeweils mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nsoweit der Angeklagte KEEEED een.\nBeihilfe zum Mord in fünf Fällen (Ehe-\n\nleute ZB; Eheleute FEED, Cam)\n\nund wegen Beihilfe zum versuchten Mord in\n\neinem Falle (EEE) verurteilt ist,\n\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten IE, soweit das Ver-\n_ fahren gegen diesen Angeklagten eingest tellt_\nworden ist (Fall TED) .\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch im ent-\n\nsprechenden Umfang über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ku, BO |]\nund I ) sowie die Revision der Staatsanwalt-.\n\nschaft hinsichtlich der Angeklagten BEE und vB\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\n\nfallen insoweit der Staa tskasse zur Last; im\n\nübrigen trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten zu wird die seit dem 14. Februar a\n\n1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate, übersteigt; auf die erkannte Strafe\n\n„angerechnet.\n\nNon Rechts wegen .\n\nU 3\nE\n&\na\n\nAm 28. April 1945 brachte der damalige Reichssender\nlünchen ab 2.00 Uhr morgens die Nachricht, in München sei\nein bewaffneter Aufstand ausgebrochen, der die Beseitigung des Nationalsozialismus bezwecke. Die \"Freiheitsaktion Bayern\" in München habe die Regierungsgewalt\nübernommen, die Einleitung von Waffenstillstandsverhandlungen stehe bevor; die Waffen sollten gestreckt, weiße\nFahnen ‚gehisst und die örtlichen nationalsozialistischen\nMachthaber beseitigt werden.\n\nAuf Grund dieses Aufrufs ergriffen mehrere Männer.\nder Bergarbeiterstadt Penzberg, deren Bevölkerung dem\nNationalsozialimus überwiegend ablehnend gegenüberstand,\ndie Macht im Orte und erklärten den nationalsozialistischen\nBürgermeister für abgesetzt, Als gegen 10.00 Uhr morgens\nTeile des schweren Werferregiments 22 in Penzberg ein-\n. trafen, forderten die neuen Machthaber ‚die Soldaten auf,\ndie Waffen niederzulegen und mit ihnen gemeinsane Sache\nzu machen. Der inzwischen eingetroffene Kommandeur des.\nRegiments, Oberst CB ließ die im Rathaus. versammelten\n\nu neuen. Vertreter der örtlichen Gewalt. festnehmen und auf\n. Befehl des Gauleiters und Reichsverteidigungskomtissars\n\nCE a Nachmittag desselben Tages. sieben im Rathaus\nfestgehaltene Penzberger Bürger, von denen die meisten\nzu den. am Morgen Verhafteten gehörten, erschießen.\n\nDa nicht abzusehen war, wie lange das Regiment 22\nin Penzberg verbleiben würde, befahl GEmEEED der unter\n\"Führung des früheren Schriftstellers Hans A]\nStehenden Volkssturmkompanie, die bereits am Vormittag\ndesselben Tages in München-Westend eingesetzt worden var,\nfür Ruhe und Oräünung in Penzberg zu sorgen. Diese traf,\nals Werwolf-Gruppe \"Hans\" getarnt und in \"Räuberzivii\"\n\ngekleidet, mit dem fernmündlich ergänzten Befehl, die\nOrdnung wiederherzustellen und die Aufständischen zu\n\"strangulieren\", gegen 19.00 Uhr in Penzberg ein. Gegen\n20.00 Uhr wurde im Bürgermeisterzimmer des Rathauses\n\neine Liste mit ‚den Namen von zehn politisch \"unzuverlässigen\" Bürgern aufgestellt: Danach wurde der damalige\nZugführer in der Kompanie ZCED. der Angeklagte\nA, ins Bürgermeisterzimmer gerufen und erhielt\nvon Z ED die Liste mit dem Auftrag, die. aufgeführten\nPersonen nach Feststellung ihrer Anschriften fes: tzunehmen.\nDen von’ de ] ausgesandten, jeweils von einem Ortskundigen begleiteten Festnahmetrupps gelang die Verhaftung\n\nvon lediglich drei der zehn Personen eG [7 =\nSc . Von den Festgenommenen war Bi an\n\nden norgendlichen Ereignissen \"am Rande beteiligt\" (UA 27),\näüle beiden anderen hatten damit nichts zu tun, galten nur\nals Gegner des Nationalsozialismus. Die übrigen sieben\nBürger (darunter eine Frau) gehörten ebenfalls nicht zu\nden \"Aufständischen\"; sie hatten sich rechtzeitig vor\nder Verhaftung in Sicherheit bringen können. Bei einem\nder erfolglosen Verhaftungsversuche kam es zu einem\nFeuergefecht des Festnahmetrupps, der. eine Handgranate\nin die Wohnung des Gesuchten. geworfen hatte, mit einem.\n| Inbeteiligten, in dessen Verlauf ein anderer Nichtbeteiligter tödlich verwundet wurde. Noch vor, Entsendung.\nder Fostnahmetrupps fragte 59 der bereits vor\nder Abfahrt von Mänchen sich um Stricke bemüht hatte,\nzwei Penzberger Polizeibeamte nach Stricken und befahl,\nda er keine erhielt, deren Zurichtung unter Verwendung\neines Luftschutzseils.\n\n‚Gegen 22.00 Uhr erhielt KEEEE vor; 3 5)\nden Befehl, die drei Verhafteten zu erhängen. Kin\n\nHenn te en ertnne\n\nrmgnned-\n\n-5_-\n\nrief darauf den Angeklagten BE und zwei weitere Gruppenführer seines Zuges, teilte ihnen den Befetil. nit und\nforderte sie auf, kräftige Leute auszusuchen, die es\n\"nervenmäßig aushalten\". Zwischen 22.00 und 22.30 Uhr\n\nwurden die Festgenommenen an einen Balkon bezw. einen\n\nBaum erhängt. 5\n\nNach Erteilung des Brhängungsbefehla, aber wahrscheinlich noch vor dessen Durchführung verließ MM |)\nPenzberg, da er auch in anderen Orten \"nach dem Rechten\nsehen\" sollte; zuvor gab er a 7 den Befehl,\n\nMyeiter nach unzuverlässigen Elementen zu Tahnden und\n\ndie Ergriffenen zu Abschreckungszwecken zu erhängen\"\n(UA 31). ‚Von diesem Zeitpunkt an war, wie das Schwur-\n\ngericht hervorhebt, a 07) als Vertreter des z EEE\n\nder alleinige Befehlshaber und verantwortliche Führer\nder in Penzberg zurückbleibenden Zinheit, nämlich seines\n\nZuges, bestehend aus 5 bis 4 Gruppen mit insgesamt etwa\n\n30 Mann. Von etwa 23 Uhr .an lief eine zweite Verhaftungswelle; die von ihr Erfaßten hatten noch nicht auf der\nersten Liste gestanden. Festgenommen wurden das shepaar\nzB, des Ehepaar a) (die Ehefrau nur deswegen,\nweil sie ihren Ehemann. nicht allein lassen wollte, ).\n\n= und ‚der Bergarbeiter. Cru; alle fünf Festgenonmenen\nwurden auf Befehl von U) erhängt; Im Zuge einer\n\nauf Grund neuer Namensnennungen durchgeführten dritten\n\nWelle wurde schließlich‘ der Bergmann. U) festgenommen; bei dem Versuch, ihn zu erhängen, 'riß der Strick,\n\nund die auf den Herabgestürzten abgegebenen zwei Schüsse\ntrafen nicht tödlich; er kam mit. dem Leben davon. Ein\n\nweiterer Verhafteter konnte, von Verfolgungsschüssen\n‚schwer verletzt, entfliehen. Gegen 2.00 Uhr morgens\nrückte der Zug KEEP at. In München meldete\nKo Sen Zr \"Ruhe und Ordnung in Penzberg\n\nin mi ehe\n\nDar\n\n-6 -\n\nwiederhergestellt, ».; (gemeldete Zahl nicht festgestellt)\nPersonen aufgehängt\".\n\nAuf Grund ihrer Beteiligung wurden in früheren Verfahren ZB een Mordes zu lebenslangen Zuchthaus,\ndie Einheitsangehörigen Z2i@ und IE] sowie die\nMitglieder der Stadtpolizei Penzberg Meg und Po\nzu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im jetzigen\n' Verfahren sind unter Freisprechung in übrigen KeiiinE>\nzu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren und ei Jan einer\nGesamtstrafe von Sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ii]\nund LEERE = u: Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954\namnestiert worden; drei weitere Angeklagte sind in vollem\nUmfang freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben\ndie Angeklagten Km, zei, Ma und T EEE\nsowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser vier\nAngeklagten Revision eingelegt: Die Revisionen haben\nnur zum Teil Erfolg. .\n\n:A) Eu.\n\nDieser ist wegen sieben Verbrechen der Beihilfe\nzum Mord (sämtliche Erhängungen außer derjenigen des\nBi und wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum\nversuchten Mord ki 7 )} verurteilt worden. Hit.\nseiner. Revision erstrebt er die Aufhebung des Urteils\naus. verfahrens- und ‚sachlichrechtlichen Gründen, soweit .\ner nicht freigesprochen ist (Fall BT Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, daß KEEEEED\nin den nach Abfahrt des 2 7 sich abspielenden\nFällen ‚nur als Gehilfe, nicht als Täter verurteilt\n; worden sei = j \"\n\na\n\n- 1 -\n\nI. Revision des Angeklagten.\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Zeuge_ Lege\n\nUnbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe es\nunterlassen, durch Befragen des behandelnden Arztes oder\neines Amtsarztes festzustellen, ob der Zeuge Teiln } > -\nreits im April 1945 rauschgiftsüchtig gewesen sei und\nob ferner die bei ihm bestehende Rauschgiftsucht allgemein auf sein Denk- und Erinnerungsvermögen Einfluß Re\ngenommen habe. Dieser Zeuge befand sich zur Zeit seiner \\\nVernehmung zu einer Entziehungskur im Krankenhaus. Es r\nist nicht von der Hand zu weisen, daß der zur Rauscheiftsucht führende übermäßige Genuß von Opiaten Einfluß | u:\nauf die \"Erinnerungsfähigkeit eines Menschen haben kann. 5\n. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Tatrichter bei jedem 5\nvon der Rauschgiftsucht befallenen Zeugen einen Sachver- - 4\nständigen oder sachverständigen Zeugen zur Beurteilung ZZ E\nder Frage seiner Erinnerungsfähigkeit heranzuziehen hat,\nDieses ist vielmehr stets nach Lage des Falles zu beurteilen. Dabei konnte für das Schwurgericht vor allem\nvon Bedeutung sein, was. der Zeuge bei seinen: früheren\n Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter vom, 25. April\n1955. (84 VI Bl 170 £2) und 21. Juni 1955 (Bd VII Bl 85)\n\"angegeben hatte. In diesen Aussagen, deren Heranziehung\nzur Prüfung ‚der. Verfahrensrüge dem Revisionsgericht 88-\nstattet ist, hat Te ein klares. Erinnerunsvermögen\nbewiesen, insbesondere bei Vorzeigung der Lichtbilder\ndes. Angeklagten und anderer Tatverdächtiger und bei\n| seinen Bekundungen über das Verhalten des. N\nvor dem Einsatz in Penzberg (Verlangen von Stricken)\nsowie nach diesem (Meldung an zEE) - Bei solcher\nBeweislage brauchte es dem Schwurgericht nicht nötig zu\n\nerscheinen, einen Sachverständigen oder sachverständigen\nZeugen über das Erinnerungsvermögen des LeiB:-u hören.\nEin dahingehender Beweisamtrag ist auch von keiner Seite\ngestellt worden.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision weiter, daß\nLe nicht vor seiner Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt worden sei. Es kann unentschieden bleiben, ob ein\nVerstoß gegen § 55 StPO mit der Revision gerügt werden\nkann; die dies verneinende Entscheidung des erkennenden\nSenats BGHSt 1, 39 ist insoweit im. Schrifttum angegriffen\nworden. Mit Recht hebt jedoch das Urteil (aa0 .S 40) hervor, daß die Frage, ob eine Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung für den Zeugen besteht, vom Tatrichter zu entscheiden ist. Hier ist das Schwurgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß nicht nur keine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für den Zeugen bestehe, sondern daß er\nauch nicht einmal der Beteiligung an den den Gegenstand\nder Untersuchung bildenden Taten verdächtig sei; denn er\nist, nachdem er zunächst von dem Amtsgericht: Wiesloch\ngemäß § 60 Nr 3 StPO uneidlich vernommen worden war,\nbei. seiner nachträglichen Vernehmung vor dem Schwurgericht\nauf seine: ‚Aussage. vereidigt worden, und zwar auf Anordnung\ndes Vorsitzenden ohne Widerspruch eines Prozeßbeteiligten.\nDaß das Schwurgericht hierbei: ‚die: Vorschrift des § 60\nNr 3 (und des § 55) StPO übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen, da der Zeuge, wie ‚gesagt; bis dahin auf\nGrund: $ :60 Nr 3 uneidlich vernommen worden war und. das\nGericht dies. festgestellt hatte (Sitzungsniederschrift\nVIII, 116); überdies hat das Schwurgericht, wie die\nSitzungsniederschrift weiterhin. ausweist, den § 60 Nr 3\nStPO in zahlreichen Fällen geprüft und angewandt. ‚Eine\n\"Beteiligung\" des Zeugen hätte schlieBlich nur in der\nÜbermittlung des fernmündlich erteilten Befehls des Gau- |\n\n-9.-\n\nleiters CE an Ce, die Aufständischen in Penzberg\nzu \"strangulieren\", erblickt werden können. Diese blosse\n\nBefehlsübermittlung, die Leibals \"Meldekopfführer\"\nund somit in einer rein botenmäßigen, untergeordneten\nStellung durchzuführen hatte, hat der Tatrichter jedoch\n‘ersichtlich aus subjektiven Gründen nicht als \"Beteiligung\" im Sinne des § 60 Abs 3 StPO betrachtet; das begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Gefahr einer\nstrafgerichtlichen Verfolgung des Zeugen im Sinne des\n\n§ 55 StPO konnte das Schwurgericht: auch im Hinblick auf\n§ 6 StrFE 1954 ohne Rechtsirrtum verneinen. Ein Verstoß\ngegen §§ 55, 60 Nr 3 StPO liegt daher nicht vor.\n\nvb) Rüge. der Verletzung des‘ § 58 StPO. dureh Aufnahme\n\nund Ausstrahlung von Tonbandaufnshnen über. ‚den\n‚Rundfunk.\nDie Sitzungsniederschrift vom ersten Verhandlungstag (3. Februar 1956) enthält folgende Feststellungens\n\"BA, Bo beantragte im Namen sämtlicher Ange-\n\n. klagter und Verteidiger, daß während der Vernehmung\nder Angeklagten und Zeügen eine Tonbandaufnahne des\nBayer.Rundfunks nicht gestattet wird, und nahm Bezug\n\n' auf eine Bekanntmachung. im Bayer. Staatsanzeiger\n„des. Jahres ‚1953, Sr 43,\"\n\n. Landgerichtsdirektor Dr, Be 3 verkündete in seiner\n\nEigenschaft als Vorsitzender des. Schwurgerichts\nbeim Landgericht München II folgenden Beschluß:\n\n\"Der Antrag, den Rundfunk während der gesamten Ver-\n\n\"handlung auszuschalten, wird zurückgewiesen, weil\nhierfür kein Anlaß besteht. Bei der. Interessenabwägung. zwischen der gerichtlichen Wahrheitserfor-\n\n. Schung und dem Interesse der Öffentlichkeit an der\nu persönlichen Kenntnisnahme vom Ablauf der Verhand-\n‘ Jung. in.einem Fall wie .dem. vorliegenden, muß davon\n\nausgegangen werden, daß diejenigen psychischen\n. Hemmungen, die sich für den einzelnen Angeklagten\n‘durch die Übertragung des Rundfunks verstärken,\n\nallein. nicht ausreichen, die Ausschaltung des Rund-\n\n‚funks zu rechtfertigen.\"\n\n‚Die erwähnte Bekanntmachung im Bayer. Staatsanzeiger\nNr 43/53 = Richtlinien für das Strafverfahren vom 1. August\n\n19053 lautet an der hier maßgebenden Stelle (Nr 110 Abs 3\nl- und 2. Unterabsatz):\n\n\"Nur den Presse- und Rundfunkberichterstattern soll\ngestattet werden, im Gerichtssaal zu zeichnen, zu\nfotografieren oder eine Übertragung der Verhandlung für den Rundfunk aufzunehmen. Die Entscheidung\ntrifft der Vorsitzende (§ 176 GVG). Ihm wird empfohlen,\nfolgende Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen:\n\nPresse und Rundfunk dienen der Strafrechtspflege durch\neine wahrheitsgetreue Berichterstattung, da sie die\nTätigkeit von Richter und Staatsanwalt der Öffentlichkeit näherbringen. Sie dürfen in ihrer. Berichterstattung nicht mehr beschränkt werden, als es der\n.Zweck der Hauptverhandlung gebietet. Die Aufgabe des\nGerichts, die Wahrheit zu erforschen, darf aber nicht\nvereitelt oder erschwert, das Recht des Angeklagten,\nsich ungehindert zu verteidigen, nicht beeinträchtigt\nwerden. Bild=- und Tonaufnahmen können zur Tolge haben,\ndaß Angeklagte und Zeugen von der Hauptverhandlung\nabgelenkt und in ihrer \"Unbefangenheit beeinträchtigt\nwerden. Daher empfiehlt es sich nicht, Bild- und Ton- ;\naufnahmen während der Vernehmung des Angeklagten und ;\nwährend der Beweisaufnahme zuzulassen. Auch im übrigen ”\nwird der Vorsitzende berechtigte Wünsche der Beteiligten ;\nberücksichtigen.\"\n\n. Der Beschwerdeführer’ trägt vor, er habe seinen Antrag in der. Hauptverhandlung damit ‚begründet, daB\n\n\"1, die Angeklagten in ihrem unbeeinflußten Verteidigungsvorbringen schon dadurch beeinträchtigt\nseien, daß sie durch das Vorhandensein der. Aufnahmegeräte abgelenkt oder gestört würden;\n\n2. durch die abendliche Ausstrahlung der auf Ponband H\n'aufgenominenen Zeugenaussagen die Vernehmung der\nweiteren Zeugen ::« beeinflußt werden könne. und\ndie vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene unbeeinflußte Vernehmung des zeugen unmöglich gemacht wird.\"\n\nGleichwohl seien die Tonbandaufnahmen weiterhin zugelassen\nund es so ermöglicht worden, daß die aufgenommenen Zeugenvernehmungen während laufender Hauptverhandlung zweimal\n\nu\n\n—- 11 -\n\ntäglich ausgestrahlt wurden und von den noch nicht vernommenen Zeugen abgehört werden konnten (daß dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen). Dies bedeute einen\nVerstoß gegen § 58 StPO.\n\nEs kann ungeprüft bleiben, ob die tatsächlichen\nAngaben der Revisionsbegründung, soweit sie nicht. durch\ndie Verhandhmgsniederschrift bestätigt werden, zutreffen.\nAuch wenn dies unterstellt wird, kann die Rüge nicht\ndurchgreifen. |\n\n| Zunächst Kommt. ein ünmittelbsrer Verstoß gegen. 8 58\nstpo; der die unzulässige Anwesenheit von Zeugen in der\nHauptverhandlung betrifft, ‚nicht in. Frage.\n\n_ Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesichts-\n\npunkt kann aber als Verletzung des dem § 58 (wie auch dem\n\n§ 243 Abs 4) StPO zugrunde liegenden Gedankens der\n\n‚ Sicherung. der Wahrheitsermittlung und der entsprechenden\n‚?flicht des Gerichts Bedeutung erlangen. Diese Obliegenheit des Gerichts ist ein Grundsatz des Strafverfahrens,\nder auch in zahlreichen anderen Vorschriften (vor allem\nin se 155 Abs 2,5 244, 245 StPO) wiederkehrt. Die Prüfung,\nob er. verletzt. ist, wird nicht dadurch gehindert, daß\n\nes sich bei der Zulassung der Tonbandaufnahmen um eine\ndem Vorsitzenden zustehende. und auch von ihm getroffene,\nals solche unanfechtbare (vel BGH 4 StR 489/56 : vom\n\n13. Dezenber 1956; 1 StR 300/56 vom 26, Oktober 1956)\nMaßnahme der Sitzungspölizei. nach g 176 vo handelt\n(Bayobıe- NIW 1956, 390 Nr 19). | | |\n\nAllein eine Verletzung der Pflicht zur Währheitsermittlung lediglich aus den von der Verteidigung vorgetragenen Grundgedanken des § 58 StPO - nur dies ist\nGegenstand der Rüge - kann nicht bejaht werden. Der\n\nan\n\n- 12 -\n\n§ 58 $tPO hat nach herrschender Meinung trotz seines ent-:\ngegenstehenden Wortlauts den Charakter einer Ordnungsvorschrift (u.a. RGSt 54, 297, 298; BGH 1 StR 195/55 vom\n\n&. Juli 1955). Wenn schon die verbotswidrige Anwesenheit\neines Zeugen in der Hauptverhandlung die Revision nicht.\n\nbegründen kann, so erscheint es bedenklich, auf dem Umweg über eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht\ndas Abhören von ‚Rundfunksendungen , die sich regelmäßig\nauf Ausschnitte aus der Hauptverhandlung beschränken,\n\n\"zum Gegenstand der Nachprüfung des Revisionsgerichts\n\nzu machen. Dabei ist weiter zu bedenken, daß bei einer\ndie Öffentlichkeit stark erregenden, sich über Tage er-\n\nstreckenden Hauptverhandlung die Unvoreingenommenheit\n\nder noch nicht ‚vernommenen Zeugen. ohnehin stärksten Gefahren ausgesetzt ist (Presseveröffentlichungen, Rundfunkberichte, Erzählungen von Prozeßbeteiligten und Zuhörern). Die Gefahren einer ernsthaften Bedrohung der\nWahrheitsermittlung liegen nicht. so sehr in dem von der\n\n_ Verteidigung geltend gemachten Gesichtspunkt wie vielmehr\nin der Besorgnis gesteigerter Befangenheit der an der\n\nHauptverhandlung Beteiligten. und damit einer zusätzlichen\n\n| Veränderung des Verhandlungsbildes sowie einer sich\n\ndaraus möglicherweise ergebenden Beschränkung der Verteidigung (vel. Richtlinien. für das Strafverfahren aa05;\nSar stedt JR 1956, 121, 124; Eb: Schmidt Lehrkommentar.\n\nTeil INr. 345 d). Daß solche Gefahren hervorgetreten.\n\nwären, ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.\nIns sbesondere hat weder der Angeklagte noch sein Verteidi-\n\nger sich geweigert, bei eingeschalteten Tonbandgerät\n\nseine Aussagen \"und Ausführungen zu machen. Unter diesen\nUmständen hat der Senat der Rüge den Erfolg versagt,\n\n15.\n\nWit Rücksicht darauf, daß in der aus anderen Gründen\nerforderlichen neuen Verhandlung ein abermaliger Antrag\nauf Zulassung von Tonbandaufnahmen des Rundfunks wenig\nwahrscheinlich ist, begnügt sich der Senat mit dem Hinweis, daß aus der Zulassung von Tonbandaufnahmen gegen\n‚den Willen eines Beteiligten sich eine Verletzung der\nPflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung, ' wie oben\nerläutert; ‚herleiten lassen kann. Zu..einer eingehenden\nund abschließenden Erörterung der Frage sieht sich der\nu Senat. in diesem Verfahren nicht veranlaßt.\n\n| DE Weitere Aufilärungsrügen. E\n\nSie sind als solche unbeachtlich, da der Hevisions-\n\nführer ı nicht witteilt, welche Beweismittel das Schwur-\n\ngericht unbenutzt gelassen haben soll (8.344 Abs 2 Satz 2\nStPO und BGHSt 2, 168). Bine angeblich lückenhafte Befragung: der Angeklagten oder der vernommenen. Zeugen\nreicht hierzu nicht aus, da der Angeklagte und sein Ver-\n\nteidiger selbst die Möglichkeit gehabt hätten, Fragen\n\nZU stellen, dis. ihnen. erforderlich erschienen.\n\nDie mit. der Aufklärungsrüge Vorgetragenen Gesichtspunkte. ‚haben jedoch zugleich. ‚sachlichrechtliche Bedeutung\n\nund‘ werden daher in ı den Ausführungen zur ‚Sachrüge mit\nbehandelt. . 2 =\n\n2.) Sachrü rüge: ZZ\n\nn as. Schwurgericht hat den äußeren. Sachverhalt\neiner Tötung sowie den Tatbeitrag. des Angeklagten hierzu\nund se nen entsprechenden Vorsatz in den acht Fällen,\n\nin denen ‚es ihn als überführt ansieht (in einem Falle\n\nliegt Versuch vor), rechtlich unangreifbar \"festgestellt.Es\n\nsieht die Erhängungen als rechtswidrig an, weil sie\n\nohne Gerichtsverfahren und sogar ohne jegliche Anhörufg\n\n-14 -\n\nder Getöteten geschehen sind. In Penzberg habe kein Standgericht getagt. Ein \"Todesurteil\" des sich in München aufhaltenden Gauleiters GW have schon mangels Anhörung\nder Opfer keine rechtsverbindliche Wirkung gehabt; der\nsogenannte \"Katastrophenbefehl\" vom März 1945, nach den\njeder Waffenträger berechtigt und verpflichtet sein sollte,\nbei \\ Wehrkraftzersetzung, Plünderung, Hoch- und TLandesverrat, Defaitismus usw. jedermann, also auch Zivilisten,\nohne jedes. Verfahren zu richten, sei rechtswidrig (BGHZ >\n94, 106 f). Eine \"Staatshotwehr\" liege schon deshalb nicht\nvor, weil von den Erhängten nur 7 Eu den belastenden\nVorkoumnissen i in Penzberg \"am Rande beteiligt\", die übrigen\nOpfer völlig unschuldig und nur als gesinnungsmäßige Gegner\ndes Nationalsozialismus anzusehen gewesen seien, von allen\naber, wie im übrigen auch von anderer Seite, im Zeitpunkt\nder Verhaftung keine Gefahr ‚gedroht‘ habe,\n\nDie Ausführungen sind zu billigen. Wenn die Revisionsbegründung (nier wie an anderen Stellen, ebenso die Re-\n‚.visionen eines Teils der anderen Angeklagten) Vergleiche\n\nmit dem Verfahren gegen Oberst 2 zieht, so übersieht\nder Beschwerdeführer, daß - dessen Verfahren übrigens\nnoch nicht rechtskräftig beendet, ist - sich wegen eines\nganz. anderen Sachverhalts zu verantworten hatte, was. das\nSchwurgericht auch ausdrücklich ‚hervorhebt, wenn es bezüglich der auf Befehl von Kl} erschossenen sieben Penzberger. sagt (ua 75 DE = a\nMN diese Bürger hatten immerhin gegen das noch.\nherrschende Regime einen Putschversuch unternommen, hatten sich also vom Standpunkt des\ndamals noch geltenden Rechts aus schwer. verfehlt und waren auf frischer Tat ergriffen worden,\nDas war allgemein bekannt, während von irgendeiner staatsfeindlichen Betätigung - der Opfer\n\nder Nacht niemand, weder ein Angeklagter noch\n‚ein Zeuge, etwas zu berichten wußte.\"\n\n- 15 -\n\nDieser grundlegende Unterschied zwischen den Erschießungen durch MB und den Erhängungen durch ZUG\nrechtfertigt eine verschiedene Wertung beider Tatgruppen:\n\nb) Entsprechend der Verteidigung des Angeklagten\na — ) prüft das Schwurgericht sodann, ob der Angeklagte, . | |\n1. einen Tatsachenirrtun § 59 StGB) unterlegen sei\nar und. ob er. |\n2: ‚durch bindenden Befehl nach § 47 NStGB oder.\n| Br durch Handeln. in - wirklichen oder vermeintlichen\n| u Nötstand 8 52 sr) entschuldigt werde.\n\nge bo\n\n. Einen frrtum, ‚über die Sachlage verneint das Schwurgericht; den angeblichen Glauben des Beschwerdeführers |\nan das. Vorliegen von Standgerichtsurteilen (En\nhatte behauptet, alle später Getöteten von z SED\nübernommen . ZU, ‚haben mit dem. Befehl, sie zu erhängen,\n‚während das Schwurgericht festgestellt‘ hat, daß nur die\n'ersten drei ‘Personen noch. während. der Anwesenheit. von\n\nMa 5 festgenommen wurden, ) würdigt es als leere\n\n| rede, “3 selbst beobachtet habe, daß die |\n= Foasgensunbäen, Hieht. einmal verhört wurden, da er ferner\n\"ve rsten. Festnahmen überhaupt erst: einmal\ndie \"Anschriften ı der (angeblich von Gauleiter 5\nbereits zum. Tode verurteilten) Opfer feststellen mußte\nund bei den päteren” Festnahmen. wußte, daß die Namen\ndieser weiteren. ‚opfer in Penzberg erstmalig genannt worden\nwaren. Das ist nicht. zu . beanstanden.\n\nZu b)- 2x 23.\n\nAuch den: Schuldausschließungsgrund des § 47 Abs 1\nSatz 2 NStGB versagt es dem Angeklagten.\n\nala. BRkenmar n siun man el ne ee BR u\n\n- 16 .--\n\nZwar sei, so führt das Schwurgericht aus, § 47 auf\ndie Volkssturmeinheit ZCBanwenäbar, auch handele\nes sich bei’ dem Befehl des ZOG zur Erhängung der\ndrei zuerst Festgenonmmenen um einen \"Befehl in Dienstsachen\" im Sinne dieser Vorschrift; zugunsten des Angeklagten sei ferner davon auszugehen, daR ZU vor\nseiner Abfahrt einen \"Blankobefehl\" gegeben habe, \"mit\nHilfe ortskundiger Einheitsangehöriger (Zila, Weissenbach)\nbezw. der Polizei weitere, unzuverlässige Elemente fest-.\nzustellen, sie zu verhaften und aufzuhängen\", und daß\nes sich auch hierbei um: einen Befehl. in Dienstsachen gehandelt habe. (die ‚Richtigkeit, dieses Ausgangspunktes .\nwird im Zusammenhang mit der Revision ‚der Staatsanwalöschaft\n‚zu erörtern sein); jeäoch sei dem Angeklagten MH)\nder verbrecherische Zweck der von ZU erteilten\n‚Befehle bekannt gewesen; zunächst sei festzustellen, daß\nsich § 7 und. gegebenenfalls auch N) über die\nRechtswidrigkeit. ihrer Befehle (se oben unter A 12 a)\nim klaren gewesen seien; sie hätten überhaupt nicht die\nBestrafung Schuldiger und mit ihr die Rettung des nationalsozialistischen ‚Staates, sondern Terror; Rache und Vernichtung. gesimnungsnäßiger Gegner. bezweckt; aber auch. |\na |) habe. gewußt, daß keine Todesurteile vorlagen\nund. ‚daß Kein. Recht ‚aur: Erhängung | dieser Menschen ohne |\nTodesurteil bestand, 3 el .\n\n\"uch diese’ Folgerungen und Feststellungen des Sehwurgerichts unterliegen keinen Bedenken. Insbesondere geht\ndas Schwurgericht richtig davon aus, daß nur die klare\nKenntnis von dem verbrecherischen Zweck des erteilten.\n\n| Befehls die Schuldausschließende Wirkung von § 47 MStGB-\nbeseitigt. Zu Unrecht versucht der Beschwerdeführer bei\nden Ausführungen, mit denen er ungerechtfertigte Ver-\n\ngleiche zu dem Falle Orient, einen Widerspruch in\n\nder Begründung des Schwurgerichts zur Frage der Kenntnis\ndes KB seinerseits von dem verbrecherischen Zweck\ndes Befehls. (vA 72 ff) und andererseits von den niedrigen\nBeweggründen des ZB und CE (UA 91) zu finden\n(5 8 der Revisionsbegründung unter B 2). Bei ihrer. Beanstandung der Erwägung (UA ga), daß \"ein Mann von- dem\nBildungsgrad. des Angeklagten die wahren Motive Zu\nohne lange Überlegungen erkennen und werten mußte\", übersieht die Revision, daß es sich einmal um eine ganz\nandere Frage handelt (hier Kenntnis von dem verbrecherischen\nZweck des Befehls, nämlich der Tötung von Menschen ohne\nTodesurteil, dort Kenntnis von den niedrigen Beweggründen\ndes Befehlenden, nämlich ‚Rache, Verbreitung von Furcht\n\nund Schrecken, Vernichtung Andersdenkender) und daß.\naußerdem (insoweit gibt die. Revisionsbegründung die Urteilsstelle. unvollständig wieder) das ‚Schwurgericht.\n\nauch die Kenntnis. des U A den niedrigen Beweggründen der 'Befehlenden als erwiesen Leststellt und\n\nnur die. oben. wiedergegebene Erwägung als die Feststellung\nmittragendeh Gesichtspunkt, in der ‚Beweiskette verwertet. Ünerdies: verwendet das Schwurgericht die Formulierung\ner mußte rkennen\" und: ähnliche an anderen Urteilsstellen\n. ersichtlich in dem. Sinne, daß das Gericht der Überzeugung\nist, ‚der Angeklagte habe es auch. erkannt. ‚Aus allen diesen\n. Gründen bleibt der Revisionsangriff. erfolglos.\n\nWenn der 'B Schwerdeführer. schließlich eine ausreichende\nkrüfung vermißt, ‚ob der bewaffnete Widerstand, auf den |\neiner der Festnahmetrupps gestoßen war, 'in Verbindung.\n\nmit. dem über. Penzberg verhängten Standrecht und der Erschießung der sieben Penzberger durch das Regiment oa\n\nden Glauben des ‘nn an die 'Rechtmässigkeit der\nErhängungsbefehle vielleicht beeinflußt habe, so kann. dazu\nauf die bedenkenfreien Gründe des Schwurgerichtsurteils\n\n(UA 75 £f) verwiesen werden.\n\n18 -\n\nnn mn\n\nAuch einen Notstand im Sinne des § 52 StGB oder den\nGlauben des Angeklagten hieran hat der Tatrichter ohne\nerkennbaren Rechtsirrtum verneint. Er geht davon aus,\ndaB KEEE, um sich auf - wirklichen oder vermeintlichen - Notstand berufen zu können, die Befehle des\nZU ausgeführt haben müsse, um der ihm bei Nicht-\n'befolgung drohenden Gefahr zu begegnen (BGHSt 3, 275);\ndas scheide bei. den nach Abfahrt des 25ER v on ]\nangeoräneten Erhängungen ohne weiteres aus; sein Verhälten\nnach dem Weggang des D)_ JErTIS aber den Rückschluß\nzu, daß er auch die ersten,. von diesem noch unmittelbar\nbefohlenen Tötungen als dessen willfähriges Werkzeug. ausgeführt habe, ohne daß von einer Zwangslage die Rede ge-\n\nwesen sein könne.\n\nBei dieser Sachlage konnte 'ungeprüft bleiben, ob\n\nA 3 | vor dem Einsatz in Penzberg auf Gehorsanspflichten und Folgen militärischen Ungehorsams besonders\neindringlich hingewiesen hatte (Revisionsbegrüinäung Ss 6)-\nlichen Notstands nicht erörtert, ist, wie sich aus dem\nGesagten ergibt,. unzutreffend. 2\n\n9) Das Schwurgericht würdigt den Tatbeitrag des\na ) sowohl. in den Fällen vor wie in denen nach\nAbfahrt: des Zöberlein lediglich als Beihilfe zu von.\n\nSEE De fonlenen Handlungen. Ob dies zutrifft oder\nob “3 nicht vielmehr hinsichtlich der Handlungen nach Weggang des Zöberlein als Täter zu bestrafen\nist, wird ebenfalls im Zusammenhang. mit der Revision\nder Staatsanwaltschaft erörtert werden. Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.\n\n- 19 .\n\nd) In der Handlungsweise des ZUEEEES (und Cs )\nsieht das Schwurgericht eine Tötung aus niedrigen Beweggründen, also Mord; nicht ernstlicher Dienst an Erhaltung des nationalsozialistischen Staates, sondern ausschließlich Terror habe sie zu ihrem Vorgehen bestimmt;\na} habe diese Beweggründe gekannt; das ergebe\nsich aus seiner Intelligenz, dem Grad seiner ‚Bildung\nund vor allem dem Umstand, daß er \"die rechte Hand\" von\n\nZwischen den einzelnen Hanälungen liege Tatmehrheit\nvor (§ 14 St@B). | ©\n\n” \"Diese Ausführungen wie auch ‚die Strafzunessungs-\n\\ gründe sind nicht zu beans tanden. |\n\ne) Die Revision des Angeklagten nie ist nach\nalleden zu verwerfen,\n\n. II. Revision aer. Stateenwaltscheft:\n\n..,. Sie. rügt,. daß. SEEN in den Fällen, in denen\n\nPe tnahmen. und. Erhängungen erst nach. Zöberleins Abfahrt\n\n| ö durchgeführt (Eheleute zu Eheleute, Tan, Gr)\n\ni oder ı vers cht (To wurden, nor. als Gehilfe und\nnicht als Täte: 1 t worden. sei. Sie hat Erfolg. .\n\noh 2: kann unerörtert. bleiben, ob bereits die Unter-\n\n{ leraie- eines \"Blankobefehls\" des Zn (vor seiner\nAbfahrt) an 0) rechtlich zu beanstanden ist, da\n\ndie Revision aus anderen Gesichtspunkten äurchgreift.\n\nDie Staatsanwaltschaft wird in ‚der ‚neuen Verhandlung in\n\nder Lage sein, ihre, Bedenken gegen diese Unterstellung\n\nu dem Tatrichter zu unterbreiten.\n\nDer Senat vermag zunächst der Rechtsansicht des\nSchwurgerichts nicht zu folgen, daß der zugunsten des\n\n- 20 _\n\nAngeklagten unterstellte, oben wiedergegebene \"3Blankobefehl\" (an anderer Stelle des Urteils als \"Auftrag\" bezeichnet, z.B. UA 79) als Befehl in Dienstsachen im\n\nSinne des $.47.MStGB zu werten sei. Darunter ist die\ndienstliche Anordnung eines militärischen Vorgesetzten\n\nan einen Untergebenen zu verstehen, die eine genau bestimmte Handlung oder Unterlassung gebietet. Ein Befehl\n\nin diesem Sinne 15ßt dem‘ Empfänger keinen Raum für\n\neigenes Ermessen; es ‚bleibt diesem nur übrig, das Gebotene\nin Handeln umzusetzen, also zu. gehorchen, ohne eigene\n\nfahl oder Entscheidung. (vel BEH 1 StR 558/54 vom 10. Juni\n1955, IM Nr 3. zu § 47 MStGB). Es bedarf keiner näheren\nErörterung, daß der unterstellte \"Blankobefehl\" nur’\n\neine Rahmenanordnung war, innerhalb deren ii u\n\nein weiter Spielraum, für! „eigenes Ermessen verblieb.\n‚Das Schwurgerichtsurteil bestätigt (dies selbst (UA 77,\n96), nicht zuletzt, indem‘ 'es von einem \"Wüten\" des\nm |) spricht. (ur 9, 96). Davon. konnte begrifflich g\n\nnur die Rede sein, wenn er nicht. einem ‚bindenden Befehl, Be;\n\n‚sondern eigener Entschließung folgte.\n\n‚Die Frage, wie weit “ey einen Befehl des\n\nSEE gevunden. war, \"hat das ‚Schwurgericht. richtig\n\nals zwar nicht entscheidend, aber. sehr wesentlich. für\n| die Beurteilung erkannt, ob sein Vorsatz. der. eines\nTäters oder nur der eines Gehilfen war, (va 68, 79).\nTrotz ‚der Allgemeinheit des erteilten \"Befehls\" und. ,\ntrotz des 'Wütens!\" des Angeklagten. in Ausführung. dieses\nsogenannten Befehls. -er ‚hat schon rein zahlenmäßig\nbetrachtet noch einmal doppelt so viel Menschen zum.\nErhängen führen lassen, wie sie mE: seiner\nAbfahrt zu erhängen ‚befohlen hatte, darunter zwei\nFrauen, von denen eine gar nicht zur Festnahme ausge-\n\nschrieben und nur ihrem Manne gefolgt war — glaubte\n\n- 2l-\n\ndas Schwurgericht, den Angeklagten nicht als Täter verurteilen zu können, weil es nicht völlig auszuschließen\nsei, daß es ihm lediglich darauf ankam, den erhaltenen\nBefehl zu vollziehen. Die Urteilsgründe verweisen auf\ndas Vorleben und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, wie es die Hauptverhandlung ergab. In dieses\npasse es, so heißt es (UA 80), \"weit eher, ihn als\ndoloses Werkzeug des zu zu sehen, dessen Befehle auszuführen, ihm eine zwar nicht als Last empfun-\n. dene Pflicht, aber auch nicht mehr war, Daß er die Un-\n‚taten. auch. begangen hätte, ‚wenn sie ihm sein Herr und.\nMeister nicht: anbefohlen hätte, ist, nicht anzunehmen.\n| Dazu fehlt ihm. das Format eines Verbrechers vom a Schlage\n\nwit Recht rügt die Stastsanwaltschaft,. FFrE das\nGericht mit der Wertung des Vorsatzes RD als\nGehilfenvorsatz - neben der unrichtigen Würdigung des\nBlankobefehls als eines Befehls in Dienstsachen. - ‚die\ndurch. ‚eine allgemeine ‚Anordnung, ausgelöste, seinem Er-Messen weiten Spielraum lassende und diesen auch ausnutzende Tätigkeit des EU nicht ausreichend.\nunter dem. ‚@esichts] unkt, der, atherrschaft betrachtet.\n‚hat. Es wird. hierzu ı erwiesen. auf die zur Zeit ‘des Pe\nlasses. des angefochtenen | Urteils noch nicht. veröffentlichte Entscheidung BGHSt 8,: 393 nsbesondere § 396 f2,\n‚sowie die dort w ergegebene einschlägige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtähofs, die ‚sich zum. Teil auch mit. g 47\nNStGB- auseinandersetzt. Das Schwurgericht wird die. ‚Frage,\n\n.. welchen Vorsatz der Angeklagte ii 5) bei der Be-\n\n‚gehung der Taten hatte, unter Berücksichtigung dieser\n. Rechtsausführungen erneut zu erörtern. und zu beantworten haben, == .\n\n- 22 _\n\nDer Tatrichter hat es dahingestellt gelassen, ob\nKORB 2.05: aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhabe. Er wird auch diese Frage nunmehr zu entscheiden\nhaben; denn. ihre Beantwortung läßt einen wichtigen\nRückschluß auf den etwaigen Tätervorsatz des Angeklagten\nzu; sie ist überdies, wenn das Gericht zur Feststellung\ndes Tätervorsatzes gelangt, ausschlaggebend für die Beurteilung, ob FE sich des Mordes oder des Totschlags schuldig gemacht hat. Werden die bisherigen Feststellungen über die Art, wie ii vorging, und\nüber die übrigen Tatumstände in der neuen Hauptverhandlung bestätigt, 50 wird allerdings nur unter besonderen\nVoraussetzungen verneint werden können, daß er bei seinem\n \"Wüten\" nicht von niedrigen Beweggründen geleitet war\n(vgl die in BGHSt 8, 393 f£ auf Seite 397, 398 inhaltlich wiedergegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n3 StR 533; 51° som: Bi sul 1951).\n\nDie Revision der. Staatsanwaltschaft führt somit\nim Umfange ihrer Einlegung. zur Aufhebung des Urteils\n| gegen > unter Einschluß der insoweit getroffenen\nFeststellungen, ferner zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe ‚einschließlich der Anrechnung. der Untersuchungshaft und der Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte. | \\\n\nDo\n\n. : Dieser ist: unter Freispreohung ii Falle der Ehefrau\nze wegen vier Verbrechen der Beihilfe. zum Totschlag\n(De, SCHNEE, Encarn TED, EEE )\nund wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag: (ED)\nverurteilt worden. Mit seiner Revision erstrebt er die.\nAufhebung des Urteils, soweit er nicht freigesprochen ist,\n\n- 23 _\n\naus sachlichrechtlichen Gründen. Die Staatsanwaltschaft\nbeanstandet mit ihrer Revision, daß Bilwnur wegen Beihilfe zum - vollendeten oder versuchten — Totschlag\nstatt wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden sei.\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos,\n\nI. Die Revision des Angeklagten:\n1.) Schuläspruch\n\nDer Tatbeitrag des BD zur . Tötung oder versuchten\nTötung in den genannten insgesamt fünf Fällen’ ist von\nSchwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Für die\nRechtswidrigkeit der Tötungen gilt das im Falle ud\n(A 1 2 a) Ausgeführte.\n\nAuch hier behandelt das angefochtene Urteil wiederum\ndie Fragen: (des § 59 StGB, 847 MStGB und § 52 StGB. Gegen\ndie Ausführungen hierzu richten sich. in erster Linie\ndie Angriffe der Revision. |\n\na). § 59 Stab:\n\n\"Das Sohwurgericht verneint auch bei diesen Angeklagten, daß er; wie er in der. Hauptverhandlung be=\nhauptet, hat, geglaubt habe, es Iägen Todesurteile gegen\ndie zu. Erhängenden vor, und: verweist insoweit \"auf die\n. \"Ausführungen, die bei BU 3539| über ‚den das. Vorlie- j\ngen von Todesurteilen betreffenden. Tatsachenirrtum ge- .\nmacht würden\" (UA: 81). Damit sind. ersichtlich nicht nur\ndie rechtlichen Ausführungen Ss 61 des Urteils. gemeint,\n(bei denen übrigens 8 59 Abs_ 2. 'St@B ‘übersehen ist), sondern auch die tragenden tatsächlichen Feststellungen,\nsoweit sie nicht den Angeklagten KEEP persönlich\nbetreffen. Dort (VA 62 - 64) wird als entscheidend hervorgehoben,\n\nrn\n\nDICHTER Du\n\n:\nu\nBe\nD:\n\n}\n\n- 24 —\n\n1.) daR KB keine tatsächlichen Umstände anführen könne, die bei ihm den Eindruck hätten hervorrufen können, es sei ein Standgericht über die verhafteten\nund später erhängten Personen zusammengetreten. Bei Bi\nwird ausdrücklich bemerkt, er habe in der Hauptverhandlung \"ohne nähere Begründung\" vorgetragen, geglaubt zu\nhaben, daß den Erhängungen irgendwelche Vrteilssprüche\nzugrunde gelegen hätten (UA 81).\n\n2, ) daß, wie __Feocry beobachtet habe, die\nFestgenonmenen während. ihrer Anwesenheit im Rathaus in\nkeiner Weise ‚verhört, ‚geschweige denn vor ein Gericht\ngestellt wurden. Bei BB heißt es bei den Erörterungen\nzu § 47 MStGB, auch er habe, wie er nicht. bestreiten\nkönne, gewußt, daß die von ihm erhängten Personen im\nLaufe der Nacht von Verhaftungskommandos aus ihren\nWohnungen geholt und kurze Zeit später ohne jedes Verhör und ohne. die Möglichkeit irgendwelcher Verteidigung\nihm von KO zum Hängen übergeben wurden (UA 82).\nBine. 'Heranziehung dieser Feststellungen zur Entscheidung\nüber das Vorliegen der“ Merkmale des § 59 SteB. ist unbedenklich.\n\n3.) daß Km auch nicht der. - fernliegenden -\nMeinung sein ‚konnte, ‚die Erhängten seien bereits vor |\n‘dem Eintreffen seiner Einheit in. Penzberg in einem\nirgendwie gearteten Verfahren zum Tode verurteilt worden,\nweil bezüglich der ärei Erstverhafteten zunächst deren\nAnschriften festgestellt werden mußten und bezüglich\nder später Festgenommenen die. Namen ı erst in Penzberg\nermittelt wurden; nn u\n\n= Ergänzend weist das Schwurgericht bei BEP noch\ndarauf hin, daß er sich nie darauf berufen habe; über\nStandgerichte unterrichtet worden zu sein oder sich danach\n\nSn nn mn\n\n- 25 -\n\nerkundigt zu haben, und daß er infolge großer zrregung\nzu Überlegungen außerstande gewesen zu sein behaupte.\n\nNach alledem kann es rechtlich nicht beanstandet\nwerden, daß das Schwurgericht den angeblichen Glauben\ndes WB an das Vorliegen von Todesurteilen als \"zweck-\n\n‚bedingte Ausrede\" angesehen hat. Vor allem an der klaren\nFeststellung, BP habe nach seiner eigenen Einräumung\n\ngewußt, daß die ihm zur Erhängung übergebenen Personen\nohne jedes: Verhör und ohne die Möglichkeit einer Verteidigung geblieben seien, scheitern alle anderen von dem\n\nBeschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte (Anwesen-\n\nheit zahlreicher Offiziere im Rathaus, darunter des\n\"fliegenden Standgerichtsoffiziers\" Oberstleutnant\n\nBau , Standrecht in Penzberg, Erschießung von\n\nsieben Penzbergern durch Soldaten des Regiments 0,\nPutschversuch am Vormittag, bewaffneter Widerstand bei\nder ersten Festnahmeweile, nur dreiwöchige Zugehörigkeit\ndes DD zum Volkssturm, seine \"subalterne Persönlich-\n\nkeit\" mit \"peschränktem Gesichtskreis\" und seine eelsttee\n\nSchwerfälliskeit\" ; Geltung des \"Katastrophenbefehls\").\n\nDenn daß ein nicht auf frischer Tat festgenommener Mensch,\n\nohne überhaupt angehört zu werden, in schimpflicher.\nWeise getötet wird, ist ein Rechtsverstoß, dessen Erkenntnis das Schwurgericht trotz. aller von der Revision\n\naufgezählten Gesichtspunkte ohne Rechtsirrtun feststellen\n‚durfte, et\n\nv) § 47 MStGR .\nDie dem Bölt von En erteilten Befehle sieht\n\ndas Schwurgericht als \"Befehlein Dienstsachen\" an, stellt\n\naber fest, daß BE | ihren verbrecherischen Zweck\n- Nenschen ohne Gerichtsverfahren, ja ohne Gehör zu\ntöten - gekannt habe. Dies habe ihm nicht verborgen\n\naa,\n\nDo\n\nDane Dam Tome\nre ee un un\n\nnn ann ni\n\nbleiben können. Zwar sei Bölt wesentlich \"primitiver\"\nals KOEEEEEED, er verfüge aber immerhin über \"jenes\nMindestmaß sittlichen Empfindens und intellektueller\nEinsicht, das ihn instand setzte, die ihm erteilten\nHenkerbefehle als Mordbefehle zu erkennen\" (UA 81/82).\n\nDiese Begründung ist - jedenfalls zugunsten des Angeklagten - nicht zu beanstanden. Die Rügen der Revision\ngehen fehl. Weder hat das Schwurgericht verkannt, daß\ndie Offenkundigkeit des verbrecherischen Charakters\neines Befehls noch nicht der Kenntnis hiervon gleichzusetzen, sondern nur ein Beweisanzeichen dafür ist, noch\nverwechselt es die Erwägungen zu § 47 MStGB mit solchen\nzu § 51-StGB. Auch ein Widerspruch mit den Ausführungen\ndes Urteils zu §§ 211, 49 StGB (VA 93) liegt nicht vor.\nDort heißt es:\n\n\"Zwar hat auch dieser Angeklagte die gesetzlosen\n\nund willkürlichen Tötungen als Verbrechen erkannt,\n\ndoch besteht immerhin eine gewisse Möglichkeit\ndafür, daß ihm ihr Terrorcharakter verborgen blieb\nund daß er glaubte, die Tötungen dienten der Erhaltung des Regimes und der Sicherung militärischer\nOperationen.\"\n\nAn dieser Urteilsstelle hält das Schwurgericht nochmals klar auseinander die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit\nder Tötungen, die es in dem Fehlen eines Urteilsspruchs\nsowie dem Mangel rechtlichen Gehörs und Jeder Verteidigungsmöglichkeit sieht, und das Wissen um die verbrecherischen Beweggründe. des ZH, dem es ausschließlich\n“auf \"Terror\" ankam. Wenn das Schwurgericht weiter ausführt, ) könne vielleicht geglaubt haben, die Tötungen dienten der Erhaltung des Regimes und der Sicherung\nmilitärischer Operationen, so sollte sich diese Möglichkeit, wie der Zusammenhang der Erörterung mit der\n\n27 _\n\nFrage, ob Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag vorliegt,\neinwandfrei ergibt, auf die Gesinnung des Zw eziehen, wie BE sie sah; es sollte zum Ausdruck kommen,\ndaß die Erhängungen zwar gesetzlich nicht zu rechtfertigen waren, der Beweggrund des Haupttäters A | in\nden Augen des B@WBaber vielleicht doch Erwägungen entsprang, die nicht als minderwertig anzusprechen waren.\nSo gesehen, liegt ein Widerspruch In der Urteilsbegründung nicht vor.\n\n©) 3 52 StGB.\n\nAuch auf das Vorliegen « eines Nötigungsstands (§ 52\nStGB) kann sich der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts nicht berufen, da er gar nicht auf Grund einer\n| Zwangslage gehandelt, vielmehr bei der Ausübung des\nHenkeramts einen \"Reiz\", eine \"innere Genugtuung\" empfun- . R:\nden habe (UA 82/83). Das folgert der Tatrichter daraus, R\ndaß Be das Amt des Henkers nicht in fünf Fällen eigenhändig habe. auszuführen brauchen und daß es ihm ferner 5\nhätte möglich sein müssen, sich wenigstens zeitweilig\nfür a) \"unsichtbar, zu machen\", um so weiteren\nAufträgen ZU entgehen. Er habe aber nicht einmal den :\nVersuch gemacht, gegen seine fortgesetzte Heranziehung u\nzur Durchführung der Erhängungen durch KR = 7.2 0.- :\n‚gehen, obgleich damit eihe Lebensgefahr für ihn nicht\nverbunden gewesen sei; . |\n\nDie Revision greift äiese > Ausführungen an, sie hat .\nsie aber zum Teil mißverstanden. Das Schwurgericht will\nzunächst einmal mit diesen Erwägungen nur dartun, daß\nBEE die ihm anbefohlene Tätigkeit innerlich nicht abgelehnt, also gar nicht auf Grund einer Zwangslage gehandelt hat. Die Gedankengänge des Urteils sind auch\n\n28 -\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist kein Zweifel, daß\nBED als Führer des Erhängungstrupps, vom rechtlichen\n\nwie vom soldatischen Standpunkt aus gesehen, die Hinrichtung nicht eigenhändis durchzuführen brauchte, sondern dies seinen Untergebenen überlassen und sich auf\n\ndie Erteilung der erforderlichen Befehle sowie die Überwachung ihrer Ausführung beschränken konnte. Es entspricht weiter der Lebenserfahrung, daß es einen Soldaten,\nder eine \"Beschäftigung widerwillig ausführte, möglich\n‘war, sich: mindestens in gewissen Umfange zu \"drücken\".\nBerücksichtigt man, daß BED von neun Erhängungen nachweislich fünf durchgeführt hat, obgleich er keineswegs\nder einzige Gruppenführer im Zuge Ks var, so kann.\ndie vom Schwurgericht aus dieser auffällig hohen Zahl\ngezogene Folgerung nicht beanstandet werden. Es ist auch\nkeine \"graue Theorie\", wenn erwogen wird, daß EB weniestens gegen seine fortgesetzte Heranziehüung hätte vorstellig werden können, ohne für Leib oder Leben fürchten\nzu müssen. Inwiefern Bi \"subjektiv\" nicht hätte in\n\nder Lage gewesen sein sollen, die vom Schwurgericht\nerwogenen Möglichkeiten zu erfassen, ist nicht ersicht-.\nlich. u\n\nd) Der Gehilfenvorsatz des BE .ist rechtsirrtunsfrei festgestellt. Er habe, so führt das Schwurgericht\naus, seinen Willen einem fremden untergeoränet; die\nvolle Tatherrschaft habe bei SHE. nicht bei |\n\ngelegen.\n\n_ e) Bei der rechtlichen Würdigung (es muß übrigens\nUA 93 statt \"ZB Johann\" heißen: | Franz und\nUA 94 8 212 statt \"§ 213\" StGB) führt das Urteil aus,\nes sei nicht feststellbar, daß EEE selost aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt, aber auch nicht, daß er die\n\nu“\n\n- 29 —\n\nniedrigen Beweggründe des Zw gekannt habe. Die entsprechende Urteilsstelle (UA 93) ist bereits oben wiedergegeben. BEP sei, anders als Kine nit 7 >\nnicht in Berührung gekommen, er sei eine subalterne Persönlichkeit wit beschränktem Gesichtskreis. Die Rechtsarsicht des Schwurgerichts beschwert den Angeklagten nicht,\n\nSie wird bei Erörterung der Revision der Staatsannaltschaft zu überprüfen sein. Zu\n\nf) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den insgesamt fünf Erhängungen ist rechtsirrtunsfrei. Fortsetzungszusammenhang kommt entgegen der Ansicht der Revision\nnicht in Frage, da das Leben zu den. höchst persönlichen\nGütern gehört. Auch eine ‚natürliche Handlung liegt nicht\nvor (vel:BGHSt 1, 20). |\n\nREETTETRERENSEITEERBIUST LS DI ee.\n\n2.) Strafausspruch:\n\nAuch er 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Zeitverhältnisse, die zum Erlaß des § 9 Strfc 1954 geführt\nhaben, sind vom Tatrichter eingehend berücksichtigt;\nder Erlaß des Straffreiheitsgesetzes selbst ist kein\nmildernder Umstand im Sinne des s 213 StGB.\n\nAuch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nist, entgegen der Keinung der ‚Revision, nicht zu beanstanden. Be\n\nI: Revision der Stantsanwsltschaft:\n\nDas Schwurgericht. hat ohne. erkennbaren Rechtsirrtum\nfestgestellt, aaß BEE keine ‚Kenntnis von den niedrigen\nBeweggründen des A U) gehabt habe. Was die Revision\nder Staatsanwaltschaft demgegenüber vorträgt, genügt\nnicht, um die Annahme des Tatrichters zu erschüttern.\nInsbesondere ist die nicht. ausdrückliche nochmalige Er-\n\n- 39 :.\n\nwähnung der aus der Sachverhaltsschilderung sich ergebenden Belastungsmerkmale nicht dahin zu werten, daß das\nSchwurgericht sie bei der hier zur Rede stehenden Erörterung (Beihilfe zum Mord oder zum Totschlag) übersehen\nhabe. Die \"Bedenken\", die dem Angeklagten nach der letzten\nErhängung gekommen sind (VA 57), konnte das Schwurgericht nicht verwenden, da die Taten des BE bereits\nbeendet waren. Auch ihre Aufklärung hätte also keinen\nErfolg im Sinne der Meinung der Staatsanwaltschaft ver-Sprochen; im übrigen hätte die Staatsanwaltschaft selbst\ndie erforderlichen Fragen an die Angeklagten Be und\nde U) richten können, so daß eine Aufklärungsrüge\naus § 244 Abs 2 StPO - falls sie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war - nicht äurchgreifen könnte.\nAuch der Hinweis, daß die Urteilsgründe (UA 82) davon\nsprechen, B®habe die Henkerbefehle als \"Moräbefehle\"\nerkennen können, verhilft der Revision nicht zum Erfolg; denn der Begriff \"Mord\" ist hier ersichtlich im\nlaienhaften, ‚nicht. im juristischen Sinne gebraucht.\n\nEine heimtückische Tötung liegt nicht vor, da die\n\nOpfer zu der Zeit, als AM tätig wurde, nicht arglos\nwaren.\n\nHiernach ‚sind beide Revisionen ; zum Fall ip\n verwerfen, j\n\nDiesen ngeklagten hält das Schwurgericht wegen\nBeteiligung an der Erhängung des Ehemannes zZ (em\nschlang den Strick um den Hals des Zggpund um den Ast\ndes Baumes) und an der versuchten Erhängung des Tin>\n(Up stellte die Leiter an den Baum) der Beihilfe zum\nTotschlag und zum versuchten Totschlag für schuldig;\n\n- 31 -\n\njedoch hat es das Verfahren insoweit auf Grund des § 6\nStrfG 1954 eingestellt. Von der Beschuldigung, sich auch\ndurch die Festnahme der Eheleute ZW strafbar gemacht\nzu haben, sowie von der Anklage der Beteiligung im Falle\nru na: es ihn freigesprochen.\n\nMit seiner Revision erstrebt der Angeklagte seine\nFreisprechung auch insoweit, als das Verfahren gegen ihn\neingestellt ist. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeklagte sei der Beihilfe zum (vollendeten bezw. versuchten) Mord. schuldig, auch sei er im\nFail der Festnahme der Eheleute ZB zu Unrecht freige-\n\n sprochen;: 'das ‚Verfahren habe nicht auf Grund des Straf-Freitsgesetzes 1954 eingestellt werden dürfen.\n\nan\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI» Revision ges Angeklagten:\n\nWeek med\n\nSie ist, ebenso wie die Revision des Angeklagten\neöö 1 trotz § 17 Abs 2 StrPG 1954 zulässig, da |\ndie Angeklagten laut Sitzungsniederschrift nicht die\nEinstellung des Verfahrens, sondern ihre Freisprechung\nbeantragt haben, sie auch nicht auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens. hingewiesen worden sind (vgl.\n\n- Bad VII 99 £2, insbesondere 138, 140, 141 und BEHSt 2,\n216). - ni. BEE\n\nir\n\n1. > Schuldspruchs\n\nDie Feststellung der Tatbeiträge dei der Nötung des\nEhemannes ZU der Vorbereitung der Brhängung des\nTauschinger ist frei von Rechtsirrtum.\n\na) Die Möglichkeit eines Ratsachenirrtuns s 59 SteB)\nscheidet das Schwurgericht ohne nähere Begründung aus.\nAus dem von ihm festgestellten Sachverhalt ergeben sich\n\naM\n\n- 32 - ig\n\nin dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen\neines solchen Irrtums; insbesondere hat sich der Angeklagte selbst nicht darauf berufen, er habe an das Bestehen von Standgerichtsurteilen geglaubt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.\n\nb) Die dem N erteilten Anweisungen sieht das\n\n| Schwurgericht. zutreffend als Befehle in Dienstsachen\n\nan, stellt aber fest, daß er sich über ihren verbrecherischen Zweck im klaren gewesen sei. Als zwar nicht\nübermässig intelligenter, jedoch lebenserfahrener Mann\nhabe er erkannt, \"daß das, was in Penzberg geschah,\n\neine ungesetzliche Terrormaßnahme war\". \"Tatsachenirrtum\", so fährt das Urteil wörtlich fort, \"scheidet auch\nbei ihm aus. Daß er darüber hinaus eine positive Erkenntnis von dem verbrecherischen Zweck der Erhängungen\nhatte, gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst i\nausdrücklich zu, wenn er erklärte, daß ihm, als er die\nerste (!) von Den durchgeführte Erhängung gesehen habe,\n‚sofort der Gedanke gekonmen sei, hier geschehe ein Verbrechen\" (UA 85).\n\nBei der bebrlorung, ob er der Beihilfe zum Mord\noder zum Totschlag schuldig sei, heißt es ferner\nur 9a): BEER Eu\n\n\"Auch er hat nach Überzeugung des Schwurgerichts.\nden verbrecherischen Charakter der ihm insoweit\nerteilten Befehle, nicht aber die Beweggründe\ndes Haupttäters ZEWErür die Begehung der\nVerbrechen erkannt. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß auch er ihre Ausführung äus für ihn nicht\ndurchschaubaren politischen und militärischen\nGesichtspunkten heraus für zweckmäßig hielt.\n\nDaß er selbst aus einem niedrigen Beweggrund\nheraus tätig wurde, ist nicht anzunehmen.\"\n\nug,\n\n33 .\n\nAus diesen Feststellungen des Schwurgerichts ist ein\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht zu entnehmen. Da Mggpschon bei der ersten Erhängung (Be ,\nan der er nicht beteiligt war, die richtige Empfindung\nhatte, hier geschehe ein Verbrechen, und da er weiter\nnach seiner eigenen Einlassung (UA 45) beobachtete, daß\nder Ehemann ZB ohne jede vorherige Anhörung zum Erhängen geführt wurde, begegnet die Folgerung, daß La\ndie Rechtswidrigkeit der Tötungen erkannte, keinen Bedenken. j\n\nc) Eine Berufung auf den Nötigungsstand des § 52\nStGB, insbesondere im Falle Ze, hat das Schwurgericht\nmit der denkgesetzlich nicht zu beanstandenden Betrachtung &\nversagt, ‘daß er es für erforderlich gehalten habe, ein 4\n\"Märchen\" von einem Offizier zu erfinden, der ihn zu 4\nder bereits in Gang befindlichen Hinrichtung geholt\nund ihm mit gezogener Pistole den Befehl erteilt habe, E;\ner solle den Strick, den ZEEM bereits um den Hals\nhatte, mit dem anderen Ende um einen Baumast schlingen.\nYo sei sich also, so folgert das Schwurgericht (UA 85);\nbewußt gewesen, nn . . 4\n\n\"daß eine Berufun auf einen. Befehl seines Vorgesetzten RE nicht genügt hätte, um die von\nihm behauptete Nötigungslage hinreichend zu be-\n\ngründen, was wiederum den Schluß zuläßt, daß die\nvon KB im Falle einer Befehlsverweigerung\n\n. oder -ungehung drohende Gefahr keine so bedeutende\n\n„gewesen sein kann, daß sie nur durch Vollziehung\n\ndes Befehls hätte abgewendet werden können.\"\n\nDie Gedankenführung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, wird auch von der Revision nieht angegriffen, nn\n\n- 34 -\n\nd) Die Annahme bloßen Gehilfenvorsatzes, und zwar hinsichtlich vollendeten bezw. versuchten Totschlags, nicht\nMords, sowie die Verneinung von Tateinheit lassen keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nHiernach kommt ein Freispruch des Angeklagten nicht\nin Frage; seine Revision ist unbegründet:\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nSie ist zunächst insoweit unbegründet, ale sie es\nals einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung beanstandet,\ndaß das Schwurgericht den guten Glauben des Map bei der\nFestnahme der Eheleute Zi nicht als. widerlegt ange-\n\n. sehen hat. .Die Beweiswürdigung des Tatrichters bleibt\n\nauch dann rechtlich möglich, wenn man berücksichtigt,\n\ndaß der \"Zivilist\", von dem Mg den Festnahmeauftrag\n\nerhalten haben will, nach der Überzeugung des Schwurgerichts (UA 86) niemand anders als U] war. Auch\n\nu er kann U] gesagt haben, die. Eheleute Zu seien zur\n\nBe Vernehmung. ins Rathaus zu bringen, und. eo ) kann dies\ngeglaubt haben.\n\nEiner näheren Erörterung bedarf aber die Rüge, daß\ndas Schwurgericht: zu Unrecht den Nachweis. der Kenntnis.\ndes ug von den niedrigen Beweggründen des ii —u\nverneint hate. Doch ist auch sie im Ergebnis unbegründet.\n\nZwar kann die Revision sich auf einige Wendungen\ndes. Urteils berufen, aus denen geschlossen werden könnte,\ndas Schwurgericht sei sich über die Rechts- und Beweislage selbst nicht im klaren gewesen. Allein, das. Gericht\nhat bei seinen Erörterungen zu den Fällen Ki und\nN gezeigt, daß es von richtigen Rechtsgrundlagen ausgeht, indem es zwischen der Rechtswidrigkeit der Tötungen\n(mangels jeglicher Anhörung der Hingerichteten) und den\n\n. 35 _\n\nniedrigen Beweggründen des ZB (Vernichtung Andersdenkender aus Rache und ähnlichen Beweggründen) unterscheidet. Daß dem Schwurgericht diese grundlegende Verschiedenheit bei Beurteilung des Falles Maenicht vor\nAugen gestanden hätte, ist trotz einiger Ungenauigkeiten\nin der Urteilsbegründung auszuschließen. Die in Frage\nkommenden Stellen des Urteils sind oben (6 I1B5) im\nWortlaut wiedergegeben. Wenn das Gericht davon spricht,\nMg habe erkannt, daß das, was in Penzberg geschah,\neine ungesetzliche \"Terrormaßnahme\" war, so stellt. es\nhier ersichtlich. auf die äußere, ‚Betrachtung der’ ohne :\njedes Gehör erfolgten Erhängungen,. nicht auf die innere\nWertung des Geschehens durch A 7 ab. Daß u\n| \"darüber hinaus\" (d.h. über die: unmittelbar. zuvor abgelehnte Möglichkeit eines Tatsachenirrtums hinaus) eine\npositive Erkenntnis von dem verbrecherischen \"Zweck\" ‚fer\nErhängungen hatte, ist. im Zusammenhang mit der Erörterung\ndes § 47 MStGB ausgesprochen und. ‚betrifft die Kenntnis\n‚des verbrecherischen Zweckes im Sime dieser Gesetzesvorschrift, also die Erkenntnis der. Gesetz- und. Rechtslosigkeit der Hintichtungen mangels rechtlichen 'Gehörs. Bei\nder oben wiedergegebenen, hier entscheidend wichtigen |\n. Erörterung, zu der Frage, ob Beihilfe zum \"Mord oder zum\nTotschlag anzunehmen. sei, spricht das ‚Schwurgericht dann\nauch ganz klar aus, Ya habe. zwar den (wegen gesetzlosen\nVerfahrens) verbrecherischen Charakter der Befehle, nicht\n. aber die Beweggründe des Zöf |erkamnt. Es erläutert\ndies noch dahin, er habe vielleicht. ihre Ausführung aus\nfür ihn nicht durchschaubaren politischen und militärischen Ze;\n_ Gründen für \"zweckmäßig\" (nicht für rechtmäßig) gehalten, u\n\n- 36 -\n\nNach alledem kann, auch unter Berücksichtigung des\nsonstigen Vorbringens der Staatsanwaltschaft, ein Rechtsirrtum des Schwurgerichts bei Verneinung der Kenntnis\nniedriger Beweggründe des Zw nicht angenommen\nwerden. Daß die durchgeführten Erhängungen nicht heimtückisch waren; ist bereits mehrfach ausgeführt. Die\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Angeklagten HgBist danach auch vom Standpunkt der Revision\nder Staatsanwaltschaft aus nicht zu beanstanden. Daß |\ninsbesondere jeweils auf Grund von Befehlen gehandelt\nhat, ist - auch im Falle Ti - ausdrücklich festgestellt (UA 84). Da er das Rechtlose der Erhängungen\nerkannte, befand er sich in einem Pflichtenwiderstreit,\nwie ihn § 6 Straffreiheitsgesetz 1954 voraussetzt und\nerfassen will. Daß ihm nach seiner \"Stellung\" (als Gruppenführer in der Einheit ZW) und nach seiner \"Einsichtsfähigkeit\" (bei seiner nicht übermäßigen Intelligenz,\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände) nicht zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen, hat das- Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\nDanach ist auch die Revision ‚der Staatsanwaltschaft\nbezüglich vu: zu verwerfen.\n\n. Dieser Angeklagte hat nach den Feststellungen des\n\nSchwurgerichts auf ei u welcher nach dem gescheiter-\n\n„ten Versuch, ihn zu ‚erhängen, verletzt am Boden lag, ‚zwei\nSchüsse abgegeben, ‚durch die 7 verwundet, jedoch\nnicht getötet wurde, Von der Beschuldigung. der kitwirkung\nbei einer weiteren Festnahme ist LED freigesprochen\nworden. In den Schüssen auf TB erblickt das\nSchwurgericht eine Beihilfe zum versuchten Totschlag;\n\nPPUOPREUREEE BE\n\nes bestehen Bedenken, ob die Rüge der Vorschrift des.\n8344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht;\n\nBefehl gehandelt, während es ihm bei Prüfung der Voraus-\n‚setzungen des § 6 des Straffreiheitsgesetzes (DA 99)\n\n- 37. -\n\nda nach seiner Annahme eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus hierfür verwirkt gewesen wäre, hat es das Verfahren\ninsoweit auf Grund des § 6 StrfG 1954 eingestellt.\n\nMit seiner auf verfahrens- und sachlichrechtliche\nRügen gestützten Revision greift der Angeklagte das Urteil an, soweit er nicht freigesprochen worden ist.\n\n‚Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision geltend,\n\nder Angeklagte sei im Falle Te der Beihilfe\nzum versuchten Mord schuldig; die Einstellung des Verfahrens sei unzulässig.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils A\nim Umfange. der Anfechtung. N 0 i\n\nI. Revision des Angeklagten: . | 2 E\nSie ist zulässig (vgl oben c 1). »\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob bereits die Verfahrensrüge, wonach das Gericht sich an eine zugesagte\nKahrunterstellung nicht gehalten habe (vel Revisionsvegründung S 4, Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\n3 3 £, Urteil 5 87 und auch 5 44), Aurchgegriffen hätte;\n\nJedenfalls ist die Sachrüge begründet.\n\nSie weist mit Recht darauf hin, daß das Schwurgericht\nbei der Erörterung der Merkmale des 847 MStGB ‚und des\n§ 52 StGB (UA 88) davon ausgeht, BDO habe ohne _\n\nzugute hält, er habe mindestens in der Annahme, einen\nBefehl zu erfüllen, geschossen, Glaubte er bei Abgabe\nder Schüsse in Ausführung eines dienstlichen Befehls\n\n- 38 -\n\nzu handeln, so wäre für die Frage der Anwendbarkeit des\n§ 47 Abs 1 Nr 2 MStGB zu untersuchen gewesen, ob - in\nErmangelung eines wirklichen Befehls - das Bild, das\nLeingartner sich von dem vermeintlichen Befehl machte,\njenen als verbrecherisch im Sinne des § 47 Abs I Nr 2\nMStGB erscheinen ließ und ob der Angeklagte dies erkannte; nur dann könnte ihn § 47 MStGB nicht entlasten\n(RMG 13, 180, 184; BGH 1 StR 558/54 vom 10. Juni 1955\n\nS 15, insoweit in LM Nr 3 zu § 47 MStGB nicht veröffentlicht),\nEbenso wäre zu § 52 StGB die Untersuchung geboten gewesen, ob LEERE wenn nicht in wirklichen, so‘ doch\nin vermeintlichen Notstand handelte. Auch der Urteils-\n‚ zusammenhang ermöglicht es nicht, . diese Lücke in den\nFeststellungen des Tatrichters zu schließen.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden; denn möglicherweise erreicht na Tre den Gesichtspunkten\n‚des § 47 MStGB (in Verbindung mit § 59 StGB) oder des\n§ 52 StGB anstelle der Einstellung des Verfahrens seine\nFreisprechung (wegen der Möglichkeit eines Schuldpruchs\naus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit vgl BGHSt 5,\n\n105; BGH NJW 1954, 1126 Nr 16; in diesem Falle wäre vor\nder Einstellung nach StEE 1954 die Frage der Verjährung\nzu prüfen). In der neuen Hauptverhandlung wird das\nSchwurgericht Gelegenheit haben, sich auch sachlichrechtlieh mit der Rüge des Beschwerdeführers. auseinanderzusetzen, seine Einlassung in der Voruntersuchung könne.\nangesichts seines gesundheitlichen Zustands nicht ver-\n\nwertet werden, insbesondere nicht in der im Urteil\n\n(UA 87) geschehenen Weise. Es wird in dem neuen Urteil\nim übrigen eine Wendung wie die auf Seite 95 des angefochtenen Urteils vermeiden müssen, LEE möge\ngeglaubt haben, \"die Tötungen in Penzberg und damit auch\nseine Tat dienten der erfolgreichen Fortsetzung des\n\nKrieges\". Dieser Satz kann zu Zweifeln Anlaß geben, ob\n\ndas Schwurgericht zum Ausdruck bringen wollte, Tim»\nsei sich über die Rechtswidrigkeit der Tötungen (mangels\njeglichen rechtlichen Gehörs und Verfahrens) im klaren\ngewesen, oder ob es sagen wollte, LEERE habe an\n\ndie‘ Möglichkeit nicht als niedrig zu bewertender Beweggründe der Befehlsgebenden geglaubt.\n\n„H: Revision. der Staatsanwaltschaftz\n\nL ie allgemeine Sachrüge erhebt (S 2), führt\nsie aus den Soeben erörterten Gründen, ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, und zwar zugunsten. wie auch - falls\nsich ergibt. daß nicht nur kein Befehl vorgelegen, sondern\ndaß a ö |; dies auch nicht. geglaubt. hat - zu ungunsten des Angeklagten. Im übrigen ist ihr Vorbringen\nunbegründet.\n\nZunächst entfällt der Gesichtspunkt der Heimtücke,\n\nsa TOD zur Zeit der Schüsse des ng nicht\n\narglos war.\n\nEbensowenig lassen äte Beweiswürdigung des Schwur-\n\nger ichts und sein \"Schluß, es sei dem Angeklagten eine\nKenntnis der niedrigen Beweggründe der Haupttäter nicht\nnachzuweisen, einen Rechtsirrtum erkennen. Daß 7 U 0)\nvor seiner Tat bereits fünf Erhängungen gesehen habe, stellt\ndas Schwurgericht nicht fest; es spricht nur davon, daß\n\nu Leingartner den BE in fünf. Fällen beim Abführen von Leuten\n\nbeobachtet habe und ‚im Verdacht stehe, , bei verschiedenen\n Erhängungen dabei gewesen zu sein (ua 59, 49):\n\nDie Beurteilung der Tat des U U U 3 lediglich\nals Beihilfe kann dann nicht in Zweifel gezogen werden,\nwenn er wenigstens an das Vorliegen eines Dienstbefehls\ngeglaubt hat. Bei seiner Stellung als einfacher Volkssturmmann und seinem Handeln, wie es das Schwurgericht bisher\nsieht, würde seine Verurteilung nur als Gehilfe unter dieser\nVoraussetzung keinen Rechtsirrtum erkennen lassen.\n\nBe\nA\n\n- 40 -\n\nSchließlich wäre, wenn IB z1aubte, einen Befehl ausführen zu müssen, auch die Anwendung des § 6 StrFfG\n1954 nicht zu seinen Ungunsten zu beanstanden. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, genügt für § 6 bereits die \"Annahme\neiner ... Dienstpflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls\", Daß dem Angeklagten nach seiner Stellung (Volkssturmmann) oder nach seiner Einsichtsfähigkeit (das Schwurgericht bezeichnet ihn als Wichtigtuer, seine Tat als Kurzschlußhandlung) zuzumuten gewesen wäre, die Straftat zu\nunterlassen, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt\nohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint worden.\n\nZu A - - D:.\n\nDie Entscheidung auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nentspricht im Falle KEEREED dem Antrag und der Begründung,\n“ im Falle DD —+bx1keu Antrag des Oberbundesanwalts. Ina\nden Fällen I ) und Mggphat der Oberbundesanwalt die Revision\nder Staalsanwaltschaft mit Einschränkungen vertreten:\nDr. Peetz . | Mantel Bundesrichter Werner\n\n0 ist infolge Urlaubs orts-\n\nabwesend und deshalb an\nder Unterzeichnung ver-\n\nBundesrichter Dr.Hübner hindert.\n\nist erkrankt und deshalb Dr. Peetz\nan der Unterzeichnung\n\nverhindert.\n\nDr. Peetz Dr. Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/1-str-321-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/1-str-321-56","retrieved":"2026-10-24 16:32:42.500777+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-01-22/1-str-321-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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