{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-18","aktenzeichen":"5 StR 238/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 238/57\n\n—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Angestellten, jetzigen Arbeiter\nerwin S ED zu: I Bezirk Da,\ndort geboren am EEE 1325,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 53.September 1957, an der teilgenommen habenı\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 18. Januar 1957 wird.\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründejz\n\nDie Strafliammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUrterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgeseizter Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten\nGefängnis sowie zu einer Geiädstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie gegen die Verurteilung wegen Urkundenunterärückurg\nund gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrensrügen\n(Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nEs fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2\nSatz 2 St?O erforderliche Angabe der Beweismittel, deren\nsich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur\nweiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.\n\nSGHSt 2,168).\n\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\n(§ 246 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und fortgesetzter Untreue (§ 266\nStGB) ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere im\nGegensatz zur Auffassung Ger Revision auch von der Anwendung des § 266 StGB.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB\nverwirklicht hat, indem er die ihm kraft eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermügensinteressen\nder Sp und TE HE (Spadaka) wahrzunehmen,\nverletzte und dieser dadurch Nachteil zufügte. Zu Unrecht\nmeint die kevision, es fehle an einem Treuverhältnis der\nSpyadaka gegenüber.\n\nMehtin ist sileräinge, az.\nund der Spafalka Eei .\nBeziehungen bertanden. Tas z:nllest indessen die Annahme\n\n} zwischen dem Angeklagten\n\nn2\n\n[9}\n3\ndel\n4\nL:\net\ner\niu’\n\nbarın rechtsgeschäftlichen\n\neinass zwischen ihres. bestensnden Üreuverhäültnisses nicht\n\nus, Ein soiches Varhältais kana auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Voerpflichtsten und einen Dritten\nbegründet werden (vzi. Bülst 2,324). Das ist hier dadurch geschehen, daß der Vater des Angeklagten, der\nRendan+ der Spadaka war und der an einem Magenleiden\nlitt, mit Wissen und Pilligung des Vorstandes und des\nAufsichtsrates der Spadaka eich mehr und mehr von der\nFührung der Renäantengeschäfte zurückzog und die\nErledigung der Arbeiten - Entgegennahme von Einzahlungen,\nVornahme von Auszahlungen und Überweisungen sowie die\nentsprechenden Verbuchungen - dem Angeklagten allein\ngegen Entlohnung überließ. Damit hatte der Vater des\nAngeklagten diesem eine Tätigkeit übertragen, deren\nwesentlicher Inhalt die Wahrnebmung von Vermögensinteressen der Spadaka war nıd bei deren Ausübung dem\nAngeklagten ein erhebliches Naß an Selbständigkeit und\nEigenverantwortung eingerämt war. Dies rechtfertigt\ndie Annahme, daß zwischen dem Angeklagten und der\nSpadaka ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand.\n\nHieran ändert auch nichts, daß, wie die Revision\nmeint, der Angeklagte nicl; berechtigt war, die Spadala\nzu vertreten, und da3 cr gegenüber der Spadaka keine\nvertraglichen Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf\nEntlohnung hatte, seinen Loku vielmehr von seinem Vater\nerhielt, dem die Spaadaks monatlich bestimmte Beträge\nals Entschädigung für die Zuziehung des Angeklagten\nzehlte. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt\nnicht voraus, daß der Täter befugt ist, denjenigen,\ndessen Vermögensinteressen »r wahrnimmt, nash außen zu\nvertreten, Er erforäert auch nicht, daß er gegen ihn\nvertragliche Rechte, insanschdare einen Anspruch euf\n\nEntlohnung kat, Unerlieblich 35t in diesen Zusamnmenhange\nweiterhin auch, ds3, wis die Zsvision vorträgt, der Lohn,\n‚den der Angeklagte in der obsn mitgeteilten Weise erhielt, seiner Tätigkeit nicht entsprach. Auch dies\nschließt die Annshms eines Treuverhältnisses nicht aus.\nDer weitere Einwand der Revision, die vertretungsberechtigten UOrgane der Spadaka seien nicht damit einverstanden gewesen, daß der Angeklagte äie Geschäfte\n\nan Stelle seines Vaters führe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Sie sind für das\nRevisionsgericht bindend.\n\nAuch sonst lä5t die Anwendung des § 266 StGB keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung (§ 274\nAbs.1 Nr.1 StGB) ist im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision gleichfalls frei von Rechtsirrtum.\n\nzu Unrecht meint die Revision, daß das Tatbestandsmerkmal des Unverdrückens nicht hinreichend festgestellt\nworden sei. Eine Urkunde unterdrückt, wer sie dem Berechtigten entzieht oder vorenthält. Das hat der Angeklagte\ndadurch getan, daß er die abgeschlossenen Kontoblätter\naus dem Kontokauptbuch entfernte und an sich nahm. Der\nEinwand der Revision, der Angeklagte habe die Kontobläticr\nim Kassenschrank ebgelegt, enthält die Behauptung einer\nneuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das\nRechtsmittel der Nevision nicht gestützt werden.\n\nDas gieiche gilt für den Einwani, der Angeklagte habe\ndie Kontoblätter nur entferut, vum die vorangegangene\nUnterschlagung, »kundenfälschuag und Untreue zu verdecken. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß er iss auch\ngetan hat, um die Ersatzansprüche der Spadaka abzuwenden,\nund daß er dann nach Aufäeckung de: Straftat mit einen\nerheblichen Geldbetrag, Ger aus der Unterschlagung und\nVeruntrsuung staunmts, nach Hamburg gefahren ist und das\nGeld dort ir wenigen Tagen verjubelt hat. Damit ist hin-\n\n. 5 -\n\nreichend festgestell%, daß der Angeklagte die Urkunden\nin der Absicht unter'rückt hai, der Spadaka Nachteil\nzuzufügen.\n\nRech3lich bedankenfrei ist weiterhin im Gegensatze\nzur Auffassung der Revision auch die Annahme, daß es\nsich bei der Urkundenunterdrückang um eine selbständige\nHandlung im Sinne des § 74 StGB handelt.\n\nDie Urkundenunterdrückung ist auch keine Straftat,\ndie durch die Bestrafung wegen der Unterschlagung in\nTateinheit nit Urkundenfälschung und Untreue mithestraft\nwird (straflose Nachtat). Die gegenteilige Auffassung\nder Revision übersicht, daß durch die Urkundenunterdrückung ein anderes Rechtsgut verletzt worden ist\nwie durch jene Straftat, insbesondere durch die. Urkundenfälschung. Das Delikt der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nist ein Delikt, welches nicht in der Verletzung einer\nkonkreten nateriellen Berechtigung. sondern in dem dem\nobjektiven Recht zuwiderlaufenden Mißbrauch der Form der\nBeurkundung im Roechtsverkehr sein Wesen hat (vgl. RGSt\n23,249/2507). Das durch § 267 StGB geschützte Rechtsgut\nist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, soweit er sich der Urkundenform bedient (vgl.\nRGSt 50,420/4217; 56,235/2367; 16,235/2347). § 274 Abs.1\nNr.1l StGB schützt dagegen das konkrete Interesse des\nBerechtigten an der Benutzung einer vorhandenen - in\nder Regel echten -— Urkunde.\n\nOb der Angeklagte dadurch, daß er die aus dem Kontohauptbuch entfernten Kontoblätter durch neue Blätter für\ndie in Rede stehenden Kontoinhaber ersetzte, in Tateinheit mit der Urkundenunterdrückung auch eine Urkunden-Tälschung begangen hat, braucht hier nicht erörtert zu\nwerden. Daß äie Strafkammer den Angeklagten insoweit\nnur wegen Urkundenunterdrüskung verurteilt hat, beschwert diesen nicht.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist\nebenfalls unbegründet. Über Art unä Höhe der Strafe hat\ninnerhalb des gesetzlichen Strafrahmens der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Erusssen zu entscheiden. Die Strafe,\ndie die Strafkammer im vorliegenden Falle verhängt hat,\nhält sich nach Art und Höhs im gesetzlichen Strafrahmen.\nDafür, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe\nihr Ermessen mißbraucht hätte, biste: das Urteil keinen\nAnhalt.\n\nzu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die unzulängliche Entlohnung, die der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka erhielt, und seine unzulängliche Überwachung in den Strafzumessungsgründen des Urteils nicht\nausdrücklich erwähnt werden. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Auf Seite 3 UA ist festgestellt, daß\nder Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka ein\nEntgelt von zunächst 50 U, dann 135 DM und zuletzt\n150 DM netto monatlich erhielt. Die Ausführungen auf\nSeite 11 UA ergeben, daß er einen Teil der unterschlagenen\nGelder für den Lebensunterhalt seiner Familie verbrauchte,\nweil das erwähnte Entgelt nicht ausreichte. Daß die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe übersehen hätte,\nerscheint ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die unzulängliche Überwachung des Angeklagten. Daß er in unzulänglicher Weise überwacht wurde, liegt nach den Feststellungen auf Seite 4 UA auf der Hand. In den Strafzumessungsgründen heißt es auf Seite 15 UA, der Angeklagte\nhabe auch dazu beigetragen, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Spadaka erheblich\nerschüttert worden sei. Mit den Worten \"dazu beigetragen\"\nhat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht,\ndaß nach ihrer Überzeugung das Vertrauen der Bevölkerung\nin die Zuverlässigkeit der Spadaka nicht allein durch die\nStraftat des Angeklagten, sondern außerdem durch andere\nUmstände erschüttert worden ist. Damit ist offenbar die\nmangelhafte Überwachung dcs Angeklagten gemeint.\n\n- 7 -\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schuidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/5-str-238-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/5-str-238-57","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.410749+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-01-18/5-str-238-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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