{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-09","aktenzeichen":"2 StR 558/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 553/55\n\n2268 033\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno YV ui aus -. geboren\nam GE 1317 in CB, Rumänien,\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Januar 1957, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Tr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt HD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli -1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nEinziehung folgender Gegenstände ausgesprochen\nworden ist3\n\nEisenfässer, Uniformen und Uniformstücke,\ngefälschte Papiere und Soldbücher, ein\n\nNotizbuch, Geldbeträge von 10.470 US Dollar, .\n\n2.000,- DM und 2.600,- DM.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n*\n\nu\n\nann\n\nDurch Urteil vom 27. Januar 1955 war der Angeklagte\nzusammen mit Josef Ab und Bernhard Reg, die als\nGehilfen verurteilt worden waren, wegen gewerbs- und bandennäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; gleichzeitig\nwurde eine große Anzahl von Gegenständen, darunter auch\ndrei Geldsummen eingezogen. Das Urteil gegen I 3 1) ist\nrechtskräftig geworden; das Verfahren gegen rg ist\neingestellt worden. Auf I ) Revision wurde das Trteil gegen ihn aufgehoben, weil zu prüfen blieb, ob das\nDevisenvergehen unter das Straffreiheitsgesetz fiel. Nunmehr ist der Angeklagte nur wegen der Abgabenhinterziehung\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden. Das Landgericht\n: hat erneut die Einziehung der bereits im früheren Urteil\ngenannten Gegenstände ausgesprochen.\n\n\"Die ebermalige Revision des Angeklagten, die auf Ver-\n' letzung des sachlichen Rechts gestützt wird, führt nur\nhinsichtlich der Einziehung und der Kostenentscheidung zum\n“ Erfolg.\n\nI. Soweit es sich um den Schuldspruch und die Verhängung\nder Freiheitsstrafe handelt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zur Schuldfrage hatte der Senat bereits im\nfrüheren Urteil abgesehen von der Verurteilung wegen des\nDevisenvergehens Rechtsfehler nicht gefunden. Auch jetzt\n\nbilligt der Senat die Verurteilung des Angeklagten als =.\n\nTäter, obwohl einige Ausführungen des Urteils auf bloße\nBeihilfe hindeuten könnten. Das Landgericht hat aber offensicktlich den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten, der\ndie Schmuggelfahrten selbst durchführte und dem nicht nur\njede Schmuggelfahrt je Fahrt und Wagen 100,- DM einbrachte,\n\nER\nr\n.,\n\n.\nAT.\n\n....\n\nsondern der außerdem für die gesamte Zeit seiner Verbindung mit dem Haupttäter ra einen festen Spesenbetrag von 20,- DM täglich erhielt, so bewertet, daß es\ntrotz einer gewissen Weisungsgebundenheit des Angeklagten\nvon seiner Tatherrschaft überzeugt war. Das ist nicht\nrechtsfehlerhaft (vgl BGHSt 8, 70).\n\n#\nII. Soweit die Einziehung ausgssprochen worden ist, hat\nder Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nvor dem Revisionsgericht geltend gemacht, Sie könne nicht\nmehr ausgesprochen werden, da bereits gegenüber einen\nNMitangeklagten rechtskräftig auf Einziehung erkannt worden ®\nsei und deshalb diese Gegenstände bereits Eigentum des\nStaates geworden seien. Diese Ausführungen widersprechen\nder ständigen Rechtsprechung. Die Einziehung ist eine Nebenstrafe, die gegenüber jedem an der Straftat Beteiligten,\nsoweit zulässig, auszusprechen ist, gleichgültig, welchen\nVerlauf das Verfahren gegen den einzelnen Angeklagten genommen hat. Das ist schon deshalb notwendig, weil eine\nformell rechtskräftig ausgesprochene Einziehung durch\nWiederaufnahme des Verfahrens hinfällig werden kann. Deshalb wird auch nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen einen Mitbeteiligten die Einziehung im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten erneut ausgesprochen,\nDiesem Ausspruch ‚steht nicht entgegen, daß gegebenenfalls\nder Eigentunsübergang als Folge der Einziehung nicht mehr\neintreten kann, weil er sich bereits auf Grund einer\nfrüher ausgesprochenen Einziehung vollzogen hat.\n\n[4\n>\ng\n[7]\n\nDie Strafkammer stützt die Einziehung nur auf § 40\nStGB. Das ist nicht möglich. Schmuggelgut und Beförderungsgegenstände, also Kaffee, drei lastkraftwagen und die für\ndiese gebrauchten gefälschten Nummernschilder und Schilder\nmit taktischen Zeichen, konnten alleräings nach §§ 401,\n\n414 RAbgO auch in der durch die Rechtsprechung einge--\n\nNet\n\nPads TE\nj “ u * > \"\nN.\n\n2 gr\nI\ntt\n\nv Nee\n\nschränkten Anwendung (BGHSt 1, 351) eingezogen werden;\ndenn nach dem Urteilszusammenhang kann es keinem Zweifel\nunterliegen, daß die Bigentümer dieser Gegenstände,\nmögen es TEE oder die in Belgien lebenden Kaufleute Dip oder I] sein, gewußt und gewollt\nhaben, daß sie zum Schmuggel verwanit wurden. Die übrigen\nGegenstände können nur, wenn sie zur Ausführung der\nStraftat bestimmt waren, nach § 40 StGB, nicht aber\nnach §§ 401,414 RAbgO eingezogen werden. Das setzt aber\nvoraus, daß sie dem Angeklagten gehört haben; hier genügt nicht Eigentum eines Teilnehmers an Ger sachlich\ngleichen Straftat, § 40 StGB gestattet vielmehr nur die\nEinziehung gegen einen am Verfahren Beteiligten (GA 69,\n177). Bezüglich dieser Gegenstände sind also Eigentum\nund Zweckbestimmung noch zu ermitteln; hinsichtlich\n\ndes Dollarbetrages liegt der Verdacht, daß er zum Einkauf von Schmuggelgut bestimnt war, nahe; hinsichtlich\nder 2.600,- DM 1ä8t das Urteil nicht erkennen, ob das\nGericht der Einlassung des Angeklagten, es handele sich\num erspartes;nicht zum Einkauf von Schmuggelgut bestimmtes Geld, gefolgt ist; in diesem Falle wäre die\nEinziehung unzulässig. Hinsichtlich des Betrages von\n2.000,- DM und des Notizbuchs 1äßt das Urteil über den\nVerwendungszweck nichts erkennen. Weitere Aufklärung\nist insoweit erforderlich. Bezüglich der Eisenfässer\nwird darauf hingewiesen, daß diese zwar nicht als Beförderungsmittel, wohl aber als Verpackungsmittel nach\n§ 40 StGB eingezogen werden können, soweit sie dem Angeklagten gehört haben.\n\nIIT. Die Entscheidung über die Kosten des früheren\nRevisionsverfahrens verstößt gegen § 473 Abs 1 Satz 2\nStPO; wenn es sich.dabei auch um eine Ermessensentscheidung handelt, so muß das Urteil doch erkennen lassen,\n\n-5-\n\ndeß das Gericht die Frage erörtert hat. Hier kann es keinen\nZweifel unterliegen, daß der Angeklagte, der durch seine\nfrühere Revision erreicht hat, daß die Verurteilung wegen\ndes Devisenvergehens fortgefallen, seine Strafe um einen\n“Monat ermäßigt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, nicht unerheblichen Erfolg mit seinem\n\nRechtsmittel gehabt hat.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/2-str-558-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/2-str-558-56","retrieved":"2026-10-24 16:37:40.172015+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-01-09/2-str-558-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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