{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-01","aktenzeichen":"2 StR 552/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2265 028 At\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Treher Bernherdä DB EB aus r :\n. geboren am (EEE : >25 ink ,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5, Februar 1958, an der teilgerommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aim\nals Urkundsbeanter der Geschöftssteile,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Mei 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit nicht über die Einziehung\ndes Kraftwoegens des Angeklagten entschicden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu ciner\n\nGefängnisstrafe von zeun Monaten verurteilt worden; deren\n\nVollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nver Verurteilung liegt .folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr mit seinen Wagen am frühen Morgen\ndes 1. April, 1956 von Frankfurt am Main - Höchst in der Richtung Griesheim, angeblich um Fräulein Rp nach Hause zu bringen. Diese saß bei der Fahrt als nunmehr noch alleiniger Fakrgast in seinem Wagen auf dem rechten Vordersitz neben ihm.\nEntgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Wunsch brachte sie der\nAngeklagte aber nicht zu ihrer Wohnung, sondern fuhr mit ihr\nweiter in den Wald. Erst dort hielt er mit seinem Wagen an.\nden wiederholten eindringlichen Bitten von Fräulein Reg.\nsie doch nach Hause zu bringen, kam er nicht nach. Ale sie\naus seinen Bemerkungen entnahm, daß er mit ihr geschlechtlich\nverkehren wolle, weinte sie. Vergeblich hatte sie schon versucht,. die Wagertür zu Öffnen. Der Angeklagte wurde hierauf\ngegen sie tätliciı, so daß sie laut um Hilfe schrie. Er drohte\nihr, wenn sie nicht ruhig sei, werde er sie ermorden. Fräulein RB schrie weiter, weinte und bat den Angeklagten,\nsie doch in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte, der erkannt hatte,\ndaß der Widerstand des Mädchens ernst gemeint war, beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er hob ihr das\nKleid hoch und drückte ihr mit einer oder beiden Händen gegen\ndie Seite des Halses, um sie am Schreien zu hindern. Alsdann\nversuchte er, den Geschlechtsverkehr auszuüben, was dazu\nführte, daß das Mädchen \"in einen seelischen Zustand goriet,\nin dem sie die dann folgenden Vorgänge im einzelnen nicht wahr-\n\nzunehmen vermochte\", Als Fräulein ru zur Wahrnehmung der\nVorgänge wieder in der Lage war, mußte sie feststellen, daß\n\n:\n„\nER\n“ . .\n.\n\nihr Kleid hochgehoben und naß wer, daß ihr heruntergedrtickter®\n\n'Schlüpfer immer noch ihro Geschlechtesorgane bedeckte, daß sie. 4;\n' an diesen aber ebenfalls Nässe und auch Schmerzen verspürte., =\n. Später stellte sie weiter fest, daß ihr Kleid teilweise an den‘;\n\nNähten aufgcerissen var: |, Ri\n\nOb es bei dem Vorgehen des Angeklagten zur Vereinigung\nder Geschlecltoteile gekommenwar, konnte nach dem'Urteil nicht\nfestgestellt werden. Fräulein Re die weder vor noch nach\ndiesem Erlebnis Geschlechtsverkehr hatte, wie das Urteil ausführt, brachte am 1. Januar 1957 ein Kind zur Welt.\n\nDie Tatsache, daß Fräulein | am 1, Januar 1957\nein Kinä geboren hat; dessen Vater nach ihrer für die Strafkammer glaubhaften Aussage der Angeklagte sein muß, beweist\n. nach dem Urteil nicht, daß es zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des\nSachverständigen hält es die Strafkammer vielmehr für möglich.\ndaß die Empfängnis bei Richtigkeit der Aussage der Hedwig\nRo \"sie habe nach dem Vorfall Nässe verspürt\" ohnedies\neingetreten sein kann.\n\nDas Gericht hält den Angeklagten daher nur der versuchten Notzucht schuldig,\n\nGegen das Urteil wendet sich die Revision der Staalsanweltschaft. Sie riügt Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechts.\n\n1.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Urteil\nnicht erkennen läßt, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des -\n§ 40 StGB für eine Jinziehung des Kraftwagens des Angeklagten\ngeprüft und entschieden hat. Da jegliche Ausführungen zu der\nschon in der Haıptverhandlung aufgeworfenen Frage im Urteil\n\n.\n’\n\nKa er Zn a s ” ‘ . ou...\n.. . uno. .\n. ‘\nx “\nD ya\nut 4 en\n\nfehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die\nStrafkammer den § 40 StGB überhaupt übersehen hat oder ob sie\ndie Anwendung dieser Bestimmung aus rechtlich fehlerhaften\nErvägungen verneint hat;\n\nDieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit in ihm über die Trage der Einziehung des Kraftwagens des\nAngeklagten nicht entschieden worden ist.\n\nZur Anwendbarkeit des § 40 StGB in einem Falle der hier\nzur Aburteilung stehenden Art wird auf das BGH-Urteil 4 StR\n245/55 vom 30. Juni 1955 in NJW 1955, 1327 hingewiesen.\n\n.\n‘\n\n2.) Nach der Auffassung der Revision leidet das Urteil ferner: °\n\n‚deshalb an einem sachlichrechtlichen Mangel, weil es einen nicht.\n\ngeklärten Verstoß gegen die Gesetze der Natur enthalte; denn\nder Bintritt der Schwangerschaft bei Fräulein Reg ohne voilendeten Geschlechtsverkehr erscheine mit den Naturgesetzen un- _\nvereinbar.\n\nInsofern richtet sich jedoch die Revision im üörgebnis nur\ngegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamuer und\nderen Beweiswürdigung. Damit kann sie nicht gehört werden,\nkin uniösbarer Widerspruch sowie ein Verstoß gegen Denkgesetze\noder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor, denn das Urteil beruft sich insoweit ausdrücklich auf das Gutachten eines\nSachverständigen.\n\n3.) Die Strafzumessung des Urteils läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch für die Aussetzung\nder Strafvolletreckung zur Bewährung.\n\n5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. .\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalecha\nSeibert . Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-01/2-str-552-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-01/2-str-552-57","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.312275+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-01-01/2-str-552-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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