{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-28","aktenzeichen":"3 StR 366/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nm\n2\n[ae]\n[er\n[Q)\nch\nSl\nvo\n\n’\n\nechtssatz:\n\nK\n\nfe\n\n2. Gesetz?\nRechtssatz:\n\n3. Gesetz;\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nStPO § 268 Abs 2.\n\nKann das Urteil wegen des Umfangs der Berätung nicht am vierten Tage verkündet werden,\nso darf dies noch innerhalb der Zehntage-\n\nfrist des § 229 StPO geschehen,\n\nStGB §§ 211, 212.\n\nEin Geistlicher, der aus Verantwortungsbewußtsein im Kriege im Jahre 1943 in vertraulieher Denksehrift an einen Bischof eines\nneutralen Landes für den Pall des deutschen\nZusammenbruchs die Forderung nach Rückkehr\n\nzu christlichen, demokratischen, sozialen und\nrechtsstaatlichen Grundsätzen erhob, beging\n\n. dadurch keine Feindbegünstigung. Seine Verurteilung zum Tode und Hinrichtung war eine\nwiderrechtliche Tötung\n\nStGB § 239.\n\nDie NotVO zum Schutze von Volk und Staat vom\n28.2.1933 setzte den Art 114 WV nur aus,\nsoweit ihr Zweck, die Abwehr kommunistischen,\nstaatsgefährdender Gewaltakte, dies erforderte, Außerdem bot sie in Fällen der Strafverfolgung schon formell keine Handhabe zur\nFreiheitsentziehung.\n\n3 StR 366/55\n\nUrteil des BGH vom 28. Juni 1956 Schw Kassel\n\n3 StR 366/55\n\nnn mann en ann arm ei. —\n_ won De\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Dagmar Ta zer: ACEEEE 215\nDEE, zchoren am EEE 1595 ir Rai Schweden),\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Buseh\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Tg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kassel vom 16. Novenber 1954 im Schuldspruch dahin berichtigt. daß\ndie Angeklagte statt wegen schwerer Freiheitsberaubung wegen Beihilfe hierzu verurteilt ist,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\nBtraatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1, Die Schlußvorträge in der Hauptverhandlung endeten\nam 11, November 1954. Das Urteil des Schwurgerichts ist em\n5.. Tage danach, am 16. November 1954, verkündet worden. Dies\nviderspricht der Vorschrift des § 268 Abs 2 StPO, welche\ndie Urteilsverkündung \"spätestens am vierten Tage nach den\nSchluß der: Verhandlung\" vorschreibt, um die Beratung unmittelbar unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung zu\ngewährleisten. § 268 Abs 2 ist jedoch insoweit trotz seiner\nFassung nur eine Oränungsvorschrift. Es kann nicht der Sinn\ndes Gesetzes sein, ein Verfahren anzuordnen, das bei umfangreichen Strafsachen versagt. Das Schwurgericht hat dem Gesetz genügt, indem es das umfangreiche Beweisergebnis der\nnahezu vierwöchigen Hauptverhandlung unmittelbar nach den\n_ Schlußvorträgen bis zum 15. November 1954 beriet. Zu der\n\"Annahme, daß die Beratung schneller hätte bewerkstelligt\nwerden können, besteht kein Anlaß. Das Gericht hat äie Beratung mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Konrte das\nUrteil hiernach nicht binnen vier Tagen seit. dem 11. November verkündet werden, so durfte dies innerhalb der Zehntagefrist des § 229 StPO alsbald nach Schluß der Beratung auch\nspäter noch geschehen. Das Schwurgericht mußte die Haupiverhandlung nicht der Form halber ohne eigentliche Verhandlungsgegenstand am fünften Tage nochmals eröffnen, nur um\nweitere erforderliche Beratungszeit zu gewinnen. Ein solches\nVerfahren höte dem Angeklagten keine erhöhte Rechtsgarantie;\nes beeinträchtigt jedoch die Würde des Gerichts und der\nRechtspflege. Das Gericht müßte einen Wiedereröffnungsgrund vorgeben, der in Wirklichkeit nicht besteht, weil der\neigentliche Grund, die Zeitdauer der Beratung, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein kann. Das Vorgehen des\nSchwurgerichts genügt daher dem Gesetz. Im Schrifttum ist\n\näies die überwiegende Meinung (Löwe-Rosenberg-Geier Aum 4,\nEb. Schmidt StPO Anm 15, sinngemäß auch RGSt 73, 217). Diese Auslegung entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er im\n\n§ 229 StPO hervortritt, der Entwicklung der Vorschriften\nder §§ 229, 268 Aks 2 und ihrem Verhältnis zueinander,\n\n2s Dh der Wortlaut einer bei der Entscheidung verwerteten Urkunde in die Urteilsgründe aufgenommen oder ihnen\nals unterzeichnete Anlage beigefügt wird, ist ohne Bedeutung,\nBeides ist zulässig. Verboten sind nur. Bezugnahmen auf Schrif\nstücke, die nicht in dieser Weise Bestandteil der Urteilsurkunde sind. | =\n\nKommt es auf den Wortlaut einer Urkunde für die Entscheidung nicht an, so genügt es, wenn im Urteil ihr Inhalt\nsinngemäß mitgeteilt wird. Die Ansicht der Revision, eine\nverlesene Urkunde sei im Urteil stets vollständig wiederzugeben, ist abwegig; unbeachtlich sind daher auch die Vorwürfe, welche die Verteidigung auf Grund dieser ihrer Ansicht\ngegen das Schwurgericht erhebt.\n\n3. Das Schwurgericht hat die Angeklagte ausweislich\nder widerspruchsfreien Urteilsgründe offensichtlich der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung und nicht der Täter\nschaft schuldig erkannt. Versehentlich ist dies in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen. Der Senat hat die\nUrteilsformel berichtigt. Rechtliche Bedenken, welche die\nVerteidigung an das Versehen knüpft, bestehen nicht»\n\n4. Die Vorschriften der §§ 338 Nr 1 StPO, 49, 84 GVG\nsind nicht verletzt worden. Das Schwurgerickt war in der\nHauptverhandlung ordnungsgemäß besetzt,\n\nDie Rüge, der verhinderte (§ 54 GV&G) Hauptgeschworene\nwe hätte statt durch den Hilfsgeschworenen Dmmuiiiik\ndurch einen in der Hilfsgeschworenenliste ihm vorangehenden\nGeschworenen ersetzt werden müssen, ist unbegründet. Bin\n\nverhinderter Hauptgeschworener ist durch dexenigen Hilfsgeschworenen zu ersetzen, der in der Reihenfolge der\nder Hilflsgeschworenen auf. den zuletzt einberufenen Hilfsgeschworenen folgt, wobei zulässigerweise von der Teilnahme\nentbundene Personen außer Betracht bleiben. Diezemann ist\n\nin der Liste unter Nr 10 eingetragen: Als der verhinderte\nHauptgeschworene Till ersetzt werden mußte, waren die Hilfsgeschworenen Nr i bis 9 in der Liste teils gestrichen, teils\nschon zur vorangegangenen ersten Schwurgerichtstagung einberufen gewesen oder vom Geschworenenamt endgültig entbunden worden. Gestrichen worden waren die Hilfsgeschworenen\nTamm, N, Dr. FO und Dr. Home (ir 1 bis 4A; wegen\nersatzweiser Übernahme als Hauptgeschworene oder endgültiger-Amtsentbindung. Insoweit erhebt die Revision keinen Ein- ..\nwand. Die Hilfsgeschworenen Nr 5 bis 8 (Dr. IR Ne;\nDr... Sch» und Ri) Hatten mit Austiahme des wegen\nKrankheit endgültig entbundenen Hilfsgeschworenen Vin\nschon an der vorangegangenen Schwurgerichtstagung teilgenommen. Die Ansicht der Revision, dies sei unzulässig gewesen,\nsur erst ‚en Schwurgerichtstagung hätten als Ergänzungsge-\n\nm-\n\n©\n\nschworens Hauptgeschworene einberufen werden müssen, wid\nspricht offensichtlich den §§ 49, 84 QVC. Schon deshalb\nentfallen die daran geknüpften Folgerungen. In dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956 ha+ der Senat bereits entschieden, daß als Ersatz -\nfür einen verhinderten Hilfsschöffen derjenige Hilfsschöffe\nheranzuziehen ist, der nach der Eintragung in der Hilfsschöffenliste tatsächlich an der Reihe ist. Der Vorsitzende\nhat dabei nicht zu prüfen, ob die Einberufungen der Vorgänger zu früheren Sitzungen dem Gesetz entsprachen. Eine\nsolche Prüfüng früherer Verfahren bei späteren Einberufungen\nist untunlich. Sie hätte regelmäßig alle vorangegangenen\nVerfahren der Amtsperiode der Schöffen einzuschließen, Könnte schwierige Rechtsfragen aufwerfen und hätte auch frühere\neigene und fremde Ermessensentscheidungen zu betreffen.\n\nDies widerspräche dem Zweck des Gesetzes, den Ersatzschöffen\nim Interesse der Rechtssicherheit jeweils nach der einfachen\nReihenfolge der Hilfsschöffenliste zu bestimmen und andere\nals gesetzlich vorgesehene Abweichungen hiervon auszuschliessen, Dasselbe gilt nach § 84 GVG auch für Geschworene. Die\nRüge wäre daher auch dann unbegründet, wenn die vorangehenden\nHilfesgeschworenen zur ersten Schwurgerichtstagung nicht\nhätten einberufen werden dürfen und nicht nach den § 8 49,\n\n84 GVG dazu hätten einberufen werden müssen. Sie durften\nmithin erst nach Heranziehung der ihnen folgenden Hilfsgeschworenen, zu denen IP (Nr 9) und De (tr 10)\ngehörten, wieder tätig werden. ICH var von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts zulässigerweise (§§ 54, 77 Abs 3, 84\n.GVG) wegen Krankheit lediglich von der Teilnahme an der\nzweiten Schwurgerichtstagung entbunden worden. Einzuberufen war daher: sein Nachfolger Due der an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte teilgenommen hat. Die Rüge\nist daher offensichtlich unbegründet.\n\n5, Der § 193 GVG ist nicht verlstzt worden, Wie die\ndienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts\nergibt, nat.er oie Er rgänzungsmitgiieder des Gerichts vor\nder Hauptverhandlung nochmals darauf hingewiesen, daß sie an\nden Beratungen des Schwurgerichts nicht teilnehmen. Nach der\ngleichen Äußerung, deren Richtigkeit der Senat nicht anzweifelt, haben sie sich stets hieran gehalten. Es steht da-\n\nher fest, daß nur die erkennenden Richter und Geschworenen\nan den Beratungen teilgenommen haben. Die Revision behauptev\ngas Gegenteil nur mittelbar; auch gibt sie nicht in der\nzwingenden Form des § 344 Abs 2 StPO an, bei welcher Beratung ein Verstoß vorgekommen sein soll. Die bloße Bezugnahme auf eine Stelle einer im Besitz der Verteidigung befindlichen Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung\nreicht dazu nicht aus. Der Beratungsgegenstand hätte in der\nRevisionsbegründung bezeichnet werden müssen,\n\n6. Die Heranziehung von \"Akten im Falle Mei\", =7-\nsichtlich von Strafakten, ist mangels näherer Bezeichnung\ndes Beweisgegenstandes und Beweisstücks innerhalb dieser Akten zulässigerweise als Beweisermittlungsamtrag behandelt\nund ohne Rechtsfehler abge..ehnt worden. Die Verteidigung\nkonnte nach der Ablehnung einen sachgemäß: begründeten Antrag\n\nellen. Dies ist unterblieben. Die Foigen etwa fehlerhaft\nunterlassener Beweisamträge können im Wege der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) nur beseitigt werden, wenn sich die\nweitere Sachaufklärung in bestimmter Richtung dem Gericht\naufdrängte. Dies trifft im vorliegenden Falle ersichtlich\n\nnicht zus\n\n7 Ob das Gericht zur Bewertung von Zeugenaussagen\nüber weit zur ückliegende Tatsachen sinen Sachverständigen\nheranzieht, entscheidet es nach pflichtgemäßen Ermessen und\neigener Sachkunde. Die allgemeinen Erfahrungen mit Zeugen sind\ndabei zu berücksichtigen. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler ersichtlich. Das Schwurgericht hat die besonderen\nSchwierigkeiten des gegenwärtigen Falies bei Ger sorgfältigen\nund ausführlichen Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Ansicht der Verteidigung, wiederholte Aussagen über langs zurückliegende Tatsachen seien überhaupt nicht mehr verläßlich\nund brauchbar, jedenfalls nicht unter den vorliegenden Umständen, trifft so allgemein nicht zu und zwang das Gericht\nnicht zur Anhörung eines Pachpsychologen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets darauf geachtet worgen, daß der Sachverständigenbeweis, wo er angebracht und\nerforderlich ist, auch bei der Würdigung von Zeugenaussagen\ngebührend berücksichtigt wird. Die allgemeinkundige Tatsache,\ndaß der schon an sich mitunter wenig verläßliche Zeugentsweis durch Zeitablauf und wiederholte Erhebung noch beeinträchtigt werden kann, zwingt jedoch nicht dazu, unter derartigen Voraussetzungen einen Sachverständigen heranzuziehen.\nDen Maßstab dafür bildet das pflichtgemäße niohterliche\n\n—]\n\nErmessen unter Berücksichtigung der möglichen eigenen Fach\nkunde. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts 15ßt keine Ermessensverletzung in diesem Sinne erkennen. Dies gilv für dis\nBegutachtung der Glaubwürdigkeit von Zeugen wis für disjenige der Angeklagten in Bezug auf ihre Aussagen vor der\nHauptverhandlung,\n\n8. Bei der Vernehmüng des Zeugen Th entstanden\nbei Gericht Zweifel, ob wegen Verstandesschwäche von seiner\nVereidigung abzusehen war (§ 60 Nr 1 StPO). Daraufhin wurde\nder Sachverständige Prof.Dr. Leg gehört, welcher\nder Vernehmung beigewohnt hatte. Er gab das Gutachten dahin\nab, daß Th wegen Verstandesschwäche keine genügende Vorstellung vom Wesen des Eides habe. Demgemäß verkündete das\nGericht den Beschluß, den Zeugen gemäß:§ 60 Nr 1 StPO nicht\nzu vereidigen. Die Angeklagte und ihre Verteidigerin haben\ndiesem Verfahrensvorgang beigewohnt, die Verteidigung hat sich\nalsbald dazu geäußert. Auch der Angeklagten stand die Äußerung frei, Der Vorsitzende brauchte weder sie noch die Verteidigerin ausdrücklich dazu aufzufordern. § 257 85PO ist\nauch nur eine Sollvorschrift (BGH 1 StR 290/54 vom 19:10.\n19545 GGHSt 1, 1115 RGSt 42, 168). Der Ängeklagtnist weder\n. das Wort abgeschnitten noch untersagt worden, sich zu der\nBeeidigung zu äußern. Von einer Verletzung der Pflicht zur\n\nGewährung des rechtlichen $ehörs kann keine Refe sein.\n\n9. Die Zurückweisung dsr Ablehnung des Sachverständigen\nProf.Dr: Ice ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDer darüber verkündete Gerichtsbeschluß 1äß+ keine Verletzung\nder Vorschrift über die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-\n\"fangenheit (§§ 24, 74 StPO) erkennen. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß die von der Verteidigung vorgetragenen Tatsachen diese Besorgnis verständigerweise nicht rechtfertigten, ist ausreichend und ersichtlich fehlerfrei begründet.»\nDie Revision wiederhcit demgegenüber nur den Gedankengang\ndes Ablehnungsgesuches, ohne eine Rechtsverletzung darzutun.\n\n-[\n\n10. Auf die Verletzung oder angebliche Verletzun\n\n4\n\n: der\n\n14\n\nVorschrift des § 55 StPO bei der Vernehmung eines Zeugen kann\n\nao m it\n\nnn\nbu\n\nsich die Angeklagte nicht berufen, Diese Vorschrifs di\n\n3\n\nnur den Belangen des Zeugen, nicht denjenigen des Angeklag-MAT OL\n\nen (BGHSt 1, 39). Die Verwertung der Aussage des verstorbenen Gestapobeamten We ist daher unter diesen Gesichtspunkt\n\nch\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie weitere Rüge, vom», ehemals \"politischer Referent\"\nbei der Gestapoaußenstelle in Gießen, habe ohne die Genehmigung seines Dienstvorgesetzten überhaupt nicht vernommen\nwerden dürfen, 'erledigt sich von selbst.\n\n11. Die Rüge, bei der Verlesung der richterlichen Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Di@pgemäß\n§ 251 Abs 1 Nr 1 StPO’ habe das Schwurgericht den § 69 StPO\nverletzt, wonach der Zeuge zunächst zu veranlassen ist, ZU-\nsammenhängend auszusagen, ist gegenstandslos, weil das Schwurgericht nicht nach § 69 vorgehen konnte. Da Dr. Di@@verstorben ist, durften seine früheren Äußerungen in jeder Porm\nermittelt und verwertet werden.\n\n.i2. Auf das umfangreiche weitere Vorbringen der Revision\n\ngegen das. Verfahren des Schwurgerichts kann der Senat nicht\n\neingehen. Teils ist es in tatsächlicher Beziehung unrichtg,\nteils fehlt die hinlängliche tatsächliche Begründung gemäß\n\n§ 344 Abs 2 StPO, teils ist es offensichtlich unbegründet.\n\nIn weiteren Fällen geht die Revision von einem anderen als\ndem ordnungsgemäß und bindend festgestellten Sachverhalt aus,\noder sie beruft sich auf eins vom Urteil abweichende eigene\nDarstellung des Beweisergehnisses oder auf eins eigene Beweiswürdigung. An weiteren Stellen führt die Revision das\nangefochtene Urteil unrichtig an, versteht es unrichtig oder\nbehauptet das Vorhandensein von Widersprüchen, die bei sorgfältiger Prüfung der angeführten Urteilsstellen jedoch fehlen. In weitem Umfange 153 + die Revision der Angeklagten\n\naußerdem die Vorschrift des § 261 StPO außer acht, wonach\ndie Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter cblisgt.\n\nch\n\nAuch geht es nicht an, unzulässige Angriffe gegen die +atrichterlichs Bsweiswürdigung im Revisinnsverfahren als Aufklärungsverstößs auszugeben, sofern nicht jeweils feststeht.\ndaß die Umstände zu weiterer Ermittlung von Amts wegen drängten, Im vorliegenden Falle trifft dies nirgends zu. Unbeachtet müssen endlich die ungewöhnlichen Vorwürfe allgemeiner Art bleiben, welche die gesamte Revisionsbegründung\ndurchziehen und die Sachkunde des Schwurgerichts bemängeln.\nIhnen fehlt die gesetzliche Grundlage, Der Senat sieht keinen Anlaß, alle diese hier zusammengefaßten Umstände und\nSachverhalte einzeln darzulegen und zu begründen, weil die\nKenntnis der gesetzlichen Regeln des Revisionsverfahrens\n\nbei der Verteidigung vorausgesetzt werden darf und auch vor-\n\nausgesetzt werden muß.\n\nDas Schwurgericht war im übrigen nach § 267 StPO nicht\nverpflichtet, im Urteil umfangreiche Ausführungen über das\neingeschlagene Verfahren zu machen, die zudem doch richt\nerschöpfend sein können. Solche Erklärungen können regelmäßig\ndem Freiheweis nach gesetzlich ausreichend begründeter\nVerfahrensrüge vorbehalten bleiben. Ebensowenig konnte das\nSchwurgericht durch Anträge eines Verfahrensbeteiligten\nrechtlich gezwungen werden, Ausführungen über bestimmte\nVerfahrensgegenstände in das Urteil aufzunehmen oder nicht\naufzunehmen.\n\n' II. Sachbeschwerde.\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 2 StGB) verurteilt worden, weil\nder katholische Priester Dr. Mia auf ihre Anzeige hin\nin rechiswidrige Gestapohaft genommen worden ist; im übrigen\nhat sie das Schwurgericht, Überwiegend aus Gründen des inneren Tatbestandes, freigesprochen, Sie ficht das Urteil an,\n\nsoweit sie verurteilt worden ist, die Staatsanwaltschait\ngreift es im Umfang des Freispruchs. an mit Ausnahme des Freispruchs im Felle BB. Die Rechtsmittel können gemeinsan\nbehandelt werden; sie sind im Ergebnis unbegründet. Auch\nhier hat das Revisionsgericht von dem verfahrensgerecht\nfestgestellten Sachverhalt auszugehen, die abweichenden tatsächlichen Angaben der Revision der Angeklagten müssen un-\n\nberücksichtigt bleiben.\n\n1.-Ursächlichkeit., Die Angeklagte hat,. wie das Schwurgericht: ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellv, durch\nihre Spitzeldienste den Tod des Priesters Dr. Ne uni\ndes Kunstmalers wiß (Verurteilung und Vollstreckung) verursacht; ebenso die vorausgehende Haft dieser Personen; die\n\nGestapohaft und Strafhaft der übrigen Mitglieder des Kaufmannkreises; die Verbringung der Frau Wi@® in ein Konzentrationslager und ihren Tod; drei Inhaftnahmen der Lehrerin\nBall einschließlich der Einweisung in das Konzentrationslager Ravensbrück. Die Ausführungen des Schwurgerichts über\nie. Ursächlichkeit ihrer Spitzelberichts an üle Gdestapı für\ndiese Folgen ihres Verhaltens sind frei von Rechtsirrtum.\n\n2. Beihilfe\ngerichtshofes un:\na) Fall Dr. Meg.\n\n. Dem angefochtenen Urteil ist nicht in der Begründung,\naber im Ergebnis beizutreten.\n\n„zu Straftaten von Mitglieder n_des, Volks-\n\nnr (Fee. m\n\n12. 10\n\nder, Gestapo.\n\nDr. MB, ein katholischer Weltpriester, in der Una\nSancta-Bewegung tätig, schenkte der Angeklagten, die Anteilnahme an seinen Bestrebungen vortäuschte, während sie ihn\n\"in Wirklichkeit für die Gestapo bespitzelte, unumschränktes\nVertrauen. Er rechnete mit dem Zusammenbruch des Hitler-\n\nstaates und plante die Übermittlung einer Denkschrift an den\nschwedischen Erzbischof? EB zur Weiterleitung an englikche\n\nBischöfe und unter Umständen über diese auch an die englische Regierung, Darin trat er für christliche. demokratische,\nsoziale und rechtsstaatliche Grundsätze beim künftigen Anfbau des deutschen Staatss und für dia Ausschaltung. der Nationalsozialisten von politischer Betätigung nach dem Zusammenbruch ein. Die Angeklagte erkbot sich zum Scheine, dem\nErzbischof EB ein solches Schriftstück anläßlich der nächsten Reise nach Schweden zu überbringen. Nachdem sie es erhalten hatte, benachrichtigte sie die Gestapo, welche Dr.\nVER am 28. Juni 1943 festnahm und das Schriftstück bei\nihr \"fand\". Me, der den Sachverhalt sofort zugab, kan\nin Gestapohaft. Er wurde am *4. Oktober 194% vom Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung (ehemaliger § 91 b StGB)\nzum Tode verurteilt und im April 1944 nach entwürdigender\n\nBehandlung in der ‚Haft hingerichtet.\n\nDas Schwurgericht geht übereinstimmend mit dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs\nvon der Gültigkeit des damaligen § 91.5 StGB aus. Entgegen\nden Grundsätzen dieses Urteils erörtert es jedoch nicht näher, ob der Volksgerichtshof in dem Todesurteil den wirklichen möglichen Gegenstand und Anwendungsbereich Gileser Vorschrift beachtet oder ob er sie willkürlich überspannt und\nnur zur Vernichtung eines lauteren Gegners, also zur widerrechtlichen Tötung benutzt hat. Die Erwägung des Schwregerichts, das Todesurteil sei nicht \"offensichtlich\" unrichtig;\nwird dem Inhalt des Revisionsurteils nicht gerecht, wie an\nanderer Stelle noeh darzulegen ist (s.II 2 db). Welches be-\n\"rechtigte Anwendungsgebiet eine Vorschrift gegen Feindbegünstigung wie der damalige § 91 b haben kann, ist hier\nnicht einzeln aufzuzeigen, Es genügt, auf die Erläuterungen\nbei Kohlrausch-Lange (35. Aufl 1940 Anm 2) und bei Olshausen\n(12. Aufl 1942) hinzuweisen. Auch die Ausführungen bei Parri\nsius (IK 6. Aufl 1944 Anm II) enthalten fast ausschließlich\nBeispiele unzweifelhafter gegenständlich-sachlicher Feind-\n\nbegünstigung, obgleich sie unter den angeblichen Erfordernissen des \"totalen!\" Krieges einer Ausweitung der Vorschrift\nin ideeller Beziehung bereits bedenklich Raum geben. Doch\ngehen sie längst nicht so weit wie der Volksgerichtshof\n\nund das Schwurgericht hei der Beurteilung des Todesurteils\ngegen Dr. Ne. Ein Vorschubleisten zugunsten der feindlichen Macht oder eine Nachteiläszufügung gegenüber der eigenen Kriegsmacht in gegenständlich-sachlicher Beziehung\nscheidet nach dem Sachverhält von vornherein aus. In Betracht\nkommt ausschließlich die ideelle Tragweite des Tatbestandes\nder Feindbegünstigung. Auch dazu ist hier keine allseitig\nabschließende Stellungnahme geboten. Es mag iüeelle Feindbegünstigung sein, wenn während eines Krisges, der nicht die\nbesonderen Werkmale des von Hitler angezettelten Expansichskrieges trägt, eine hervorragende Persönlichkeit mit der\neigenen Kr.ie sszführung abträglichen Kunägebungen Affentlich herror-Es ist Feindbegünstigung, wenn nicht bloße Meinungsäuße- träts.\nrung; sondern Verleitung zur Fahnenflucht oder unmittelbare Zermürbung der pflichtgemäßen Dienstwilligkeit Wehr-\n.pflichtiger im Kriege ‚stattfindet, Als ff eindbegünstigung\n\nist es ferner vom Reichsgericht im Jahre 1917 angesehen\n‚worden, wenn unter den damals bestehenden ‚Umständen, die\nplanmäßig beeinträchtigt marde: (Gi 64, RE Derartige Einwirkungen scheiden hier ebenfalls aus.\n\nVöllig anders ist das Verhalten Dr. Meiiiies unter\n‘den für ihn maßgebenden Umständen zu bewerten, Er beschränkte sich auf eine politische, nicht zur Kenntnis Deutscher\nbestfinmte Meinungsäußerung von lauterer Wahrheit unter äußeren Umständen, die zum geistigen und sittlichen Widerstand\n'herausforderten und berechtigten, Hitler hatte, wie g=-\nschichtlich en einen unheilvo\n\nu Hm\nfe\nD\n\nn, ssiner Vorherrschaft dienenden Angriffskrieg entfes ir sconalar\ngeachtete Stellung zerstört, In seinsm Machttersich. hat\n\n5\n\ner bereits lange vorher und erst recht nach dem Kriegspegin\n\nfen]\n\ndie Menschenrechte planmäßig mißachtet, schwerste Verbreche\nr8\ngen wann immer in angemessener Weise durch das Wort aufzu-\n\n[0\n1)\n\nbegangen und andere zu soichen Verbrechen verleitet. Hi\nu\n\ntreten und die Rückkehr zu ähre, Anstand und Recht im Staatslehen zu fordern, kann auch im Kriege riemandem verwehrt\nwerden. So weit ist Dr. MA jedoch nicht einmal gegangen,\nEr hat seine gerechte Forderung für den Fall des von ihm als\ngewiß vorausgesehenen Zusammenbruchs erhoben und im wahren\nInteresse Deutschlands hochgestellten ausländischen Gleichgesinnten übermitteln wollen. Eine derartige lautere Meinungskundgabe ist mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Feinäbegünstigung.\n\nFolgendes tritt hinzus Auch den I Feindregierungen mußte\ndie Erfahrungstatsache bekannt sein, daß es unter den von\nHitier unterdrückten Völkern, vor allem unter den Führern\nund Gläubigen. der Kirchen und Religionsgemeinschaften, unter den Anhängern der verbotenen Parteien, aber auch sonst\nzahlreiche aufrechte und ehrliesends Persönlichkeiten gehen\nmußte, welche Hitlers Sturz und Deutschlands Rückkehr zu Ehre,\nDemokratie und Gesetzlichkeit ersehnten. Die Mitteilung\neiner Denkschrift des festgestellten lauteren Inhalts konnte\ndiese Erfahrung nur unterstreichen, ihre Kriegführung aber\nnicht unterstützen. Wo sich ein Terrorregiment breitmacht,\nwächst auch Widerstandswille und Widerstand selbst dann,\nwenn er erfolglos scheint. Dies bedarf keiner besonderen Bskräftigung oder Bestätigung. Auch die Nationalsozialisten\nerkannten den wachsenden inneren Widerstand und suchten ihn\nauszurotten. Ihr Bestreben, den angezettelten Krieg \"total\"\nzu Führen, eine unausweichliche Folge des eigenen Vorgehens;\nkam ihnen dabei zustatten. Es gab ihnen, deren Führung vielfach verbrecherisch handelte, jedoch kein Recht, ihre Gegner\ndurch Mißbrauch des Strafrechts als Verbrecher herabzusstzen:\nDie weitere schwierige Frage, inwieweit eine Terrorrsgierung\n\n- 14 -\n\nüberhaupt von Rechts wegen strafrechtliche Mittsl anwenden\n\nVorschrift\n\n‘D\n4\n3\n6)\n\ndarf, kann daher hier beiseite bleiben. Denn\ngegen Feindhegünstigung darf schon aus den bisher angegehenen Gründen nicht lediglich zur Unterdrückung und Bsseitigung Andersdenkender mißbraucht werden, die mur für Gerschtigkeit, Anstand und Ordnung eintreten.\n\nDer Hißbrauch des § 91 op StGB durch den Volksgerichtshof gegen Dr. Me hat daher mit Rechtsprechung nichts\nzu tun. Er ist nur eine Ausnutzung gerichtlicher Formen zur\nwiderrechtlichen Tötung. Folgerichtig weitergedacht erfaßt\n. eine derartige \"Rechtsanwendung\" alle Menschen, die nicht\nJede Gelegenheit wahrnehmen, das Gewaltregime zu fördern,\nsondern die es stattdessen beim Namen nennen, Sie dient\ndann nur noch der Vernichtung des politischen Gegners und\n\"verletzt. den unantastbaren rechtlichen Kernbereich. Gerade\n‚dadurch enthüllt eine derartige\"Rechtsprechung\" ihr wahres\nWesen als Terrorinstrument. Das Todesurteil des Volksgerichtshofs zeigt dies deutlich. Die Urteilsbegründung bemüht\nsich weder um die Eigenart des Falles Kae, noch vn\n\"Rechtsanwendung. Sie geht schlechthin von der Todeswürdig-\n\nsh\n\n+\n\nkeit derartiger geistiger Gegnerschaft und von ihrer eigenen\nMacht aus: !\"Teder muß sich gefallen lassen, nach deutschen,\nnationalsozialistischem Maßstab gemessen zu werden. Und der\nsagt eindeutig, daß ein Mann, der so handeit, ein Verräter\nam eigenen Volk ist.\" Die vor dem Volksgerichtshof verlesene Erklärung des Erzbischofs von Freiburg, Dr. Veigsm\nsei kein Verbrecher, sondern ein Idealist, wird abgetan\n\n\"Das ist eben eine ganz andere Welt, eine Welt, die wir nicht\nverstehen. Und bei uns im Großdeutschen Reich kann jeder\n\nnur nach den Grundsätzen verurteilt werden, Gie bei uns gel--\nten, nach nationalsozialistischen Ansichten, die davon so\nhimmelweit entfern sind, daß über sie eine Diskussion auf\nnationalsozialistischer Basis überhaupt nicht möglich ist .:\n\nn\n\nDies ist nicht die Denkweise und auch nicht die Sprache von\n\nRichtern, die sich um Recht und Gerechtigkeit bemühen. sondern\nder eifeinie Ausdruck. politischer Fanatiker, die keine Meinung\naußer der eigenen kennen und den Gegner zu vernichten trachter\nIrgendwelche rechtlichen Erwägungen weist das Todesurteil nic!\nauf,\n\nAus diesen Gründen hat Dr. Meiie, der in vorsichtiger\nWeise und nicht zum Schaden, sondern zum Nutzen des eigenen\nVolkes nur die Wahrheit aussprechen wollte, nicht im Sinne des\n§ 91h StGB tatbestandsmässig und.nicht verbrecherisch, sondern\nedel und rechtmässig gehandelt. Er hat weder Feindbegünstigung\nnoch sonst eine ersichtliche Straftat begangen. Es fehlt berei\nam äusseren Tatbestand des damaligen § 91b. Dies hat das Schw\ngericht verkanint.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in dem früheren Revisionsurteil\ndazu nichts Näheres ausgeführt. Er hat den § 91h nur als gülti,\nund im übrigen die Grundsätze bezeichnet, nach welchen es sich\nbeurteilt, ob ein gültiges Gesetz gleichwohl rechtswidrig angewandt worden ist. Wenn sich das Schwurgericht dadurch veranl\nsah, das Vorgehen des Volksgerichtshofes unter Berufung auf\n\"bindend festgelegte Grundsätze!\" des Bundesgerichtshofes nicht\nnäher zu prüfen; so hat es das Revisionsurteil unrichtig verstanden. Die Gültigkeit des § 91b besagt nichts darüber, ob ih!\nder Volksgerichtshof vertretbar ausgelegt oder willkürlich\nüberspannt hat. Dies hatedas Schwurgericht vielmehr zu untersuchen, wie aus den Ausführungen S 5 und 10 des Revisionsurteils hervorging. Es mag offenbleiben, ob in dem Revisionsurteil nähere Darlegungen hierzu angezeigt gewesen wären.Um. 0\nist es jetzt geboten, die zu diesen Fragen massgebenden Rechts\ngrundsätze klarzulegen.\n\nzrörterungen zur inneren Tatseite der Feindbegünstigung\nund zur Straffrage sind hiernach an sich entbehrlich. Immerhin ist jedoch zu bemerken, dass der Volksgerichtshof seibst\n\n2.\n{pP}\n\n“rn\n\nBi\n\nFe\nBe}\n\ninem Schuläüstvandpunkt aus auch hier wesentliche strafhts\n\nmindernde Gesichtspunkte beiseite geschoben hat, okwohi sie\n\nete\n\nsich aufdrängten, so’ dass schon aus diesem Grunde keine\nder Strafen des § 91b Abs 1 verhängt werden durfte. Wie dargelegt, lag es zum Greifen nahe, dass die Übermittlung de\nDenkschrift unter den festgestellten Umständen kein Vorschubleisten zugunsten der feirdhichen Macht und keinen Nachteil für die Kriegsmacht des Reiches bewirken konnte. Schon\ndeshalb wäre selbst vom damaligen Schuldstandpunkt aus allenfalls eine Strafe nach § 91h Abs 2 in Betracht gekommen. Das\n‚angefochtene Urteil zeigt jedoch ausserden, dass Dr. Meg\n„die Denkschrift schwerlich verfasst, jedenfalls aber nicht\n‚aus der Hand gegeben hätte, wenn ihm nicht. die Gestapo durch\nVortäuschen der Übermittlungsmöglichkeit nach Schweden mit\n- Hilfe..der Angeklagten: eine Falle gestellt hätte. Ohne eine\n:»salche Übermittlung war Ms ?ian in dieser Form und\n‚zu dieser Zeit undurchführbar. MW ist also in das nach\n‚Ansicht des ‚Volksgerichtshofes strafbare Verhalten, das er\n' bis dahin nur erwogen hatte und das ihm allerdings auch an\n„Herzen lag, regelrecht hineingelockt worden.:-Es bietet sich\nGas Bild einer Verfolgungsbehörde, -die den \"Verdächtigen\"\nzur\"Tat!\" anreizt, um ihn dann zu überführen. Darin liegt unser allen Umständen ein wesentlicher Strafminderungsgrund.\nDer Volksgerichtshof hat cies begreiflicherweise nicht berücksichtigt. Jedoch auch das Schwurgericht hat es ausser acht\ngelassen.\n\nDie Verurteilung Dr. Mes und die ‘Vollstreckung des\nTodesurteils gegen ihn war daher eine vorsätzliche rechtswidrige Tötung unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege.\nEine nur fahrlässige Verkennung des Tatbestandes der Feindbegünstigung scheidet nach der Urteilsbegründung des Voiksgerichtshofes aus, wie bereits dargelegt worden ist. Das Verhalten der Angeklagten stellt sich äusserlich als Beihilfe\n\nzu diesem Verbrechen dar. Nähere Erörterungen darüber können\njedoch aus Rechtsgründen unterbleiben. Dje Revision der\nStaatsanwaltschaft betrifft den Fall Dr. MP nicht. Die\nAngeklagte ficht das Urteil nur an, Soweit sie verurteilt\nworden ist. Durch die Beurteilung im angefochtenen Urteil\nist'sie insoweit nicht beschwert, Der erkennende Senat\n\"konnte es daher bei der gebotenen Klarstellung zum äusseren\nTatbestande bewenden lassen. Ausserdem mag auch äje Annahme\nnaheliegen, dass die Angeklagte zur Tatzeit in Bezug auf ihr\nverwerfliches Verhalten das Unrechtsbewusstsein weder hatte\nnoch bei gehöriger Gewissensanspannung haben konnte (B6HSt\n2, 194). Dafür spricht folgendes: Seit der öffentlichen Enthüllung der Verbrechen der Nationalsozialisten, dem Bekanntwerden der Widerstandshandlungen und der Möglichkeit der\nallgemeinen Erörterung der dadurch aufgeworfenen Rechtsfra-\n‘gen sind elf Jahre vergangen. Dem gegenwärtigen Verfahren\nliegt eine Anklage wegen Moräbeihilfe zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat in veröffentlichten Entscheidungen und auch\n\"in der vorliegenden Strafsache bereits ausgesprochen, dass\n\"gültige Strafgesetze äurch überspannte Anwendung und vorsätzlich überhohe Strafe zur politischen Verfolgung mißbraucht\nwerden können, Ebenso hat der frühere Oberste Gerichtshof\nfür die Britische Zone entschieden, Gleichwohl haben zwei\nSchwurgerichte, denen alle Erkenntnismittel zur Verfügung\nstanden, die Angeklagte insoweit mit Begründungen freigesprochen, die den massgebenden Gesichtspunksen nicht gerecht\nwerden und die im Ergebnis, wenn auch ungewollt, zur ernevuten Herabsetzung eines aufrecht und ırechtmässig. handelnden\nMannes führen. Alle diese Tatsachen zeigen, weichen ungewöhnlichen tatsächlichen unä rechtlichen Schwierigkeiten die Ahndung der nationalsozialistischen Justizverbrechen begegnst-Dies liegt in ihrem Wesen und in der Natur der Sache. Das\n\nSchwurgericht scheint die Verurteilung Dr. Mes Surch\nden Volksgerichtshof gleichsam für unsuswsichlich gehal\nzu haben. Unter allen zur Persönlichkeit der Angeklagt:\nfestgestellten Gesamtumständen kann hiernach schwerlich\nangenommen werden, dass sie zur Tatzeit bei Anspannnung\nihrer Gewissenkräfte eine Unrechtseinsicht hätte erlangen\nkönnen, die beiden Schwurgerichten nach Umfiuß langer\n\nZeit unter wieder geordneten. Verhältnissen noch immer verschlossen geblieben ist, Weitere Erörterungen zur Schuldfrage können daher unterbleiben.\n\nDagegen enthält die Verurteilung der Angeklagten\n‚wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Falle\nDr: MB - die Urteilsformel hat der Senat insoweit\n‚berichtigt — zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus keinen\nRechtsverstoss. Dr. Me stritt den Sachverhalt bei der\n‘Verhaftung nicht ab. Nach der bindenden Feststellung des\nSchwurgerichts. hätte dieses \"Geständnis\" vom Standpunkt\nder Gestapo aus zur Erwirkung eines richtiichen Haftbefehls. gegen ihn ausgereicht, wenn auch in derselben Sache\nnoch weitsre Ermittlungen gegen ihn geführt warden. Er\nist jedoch entgegen § 128 StPO noch mindestens drei Monate\n‚ohne richterlichen Haltderehi in Gestapohaft gehalten\nworden, und zwar unter Hungern und Frieren. Aus beiden\nGründen beurteilt das Schwurgericht diese Haft zutreffend\nals vorsätzliche schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 2\nStgB). Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs hatte\n- die Früfung nahegelegt, ob Dr. Mae in rechtswidriger\nGestapohaft gehalten worden ist und auch hierzu auf die\nRechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs über den Mißbrauch\nvon Strafgesetzen zu rechtswidriger: Verfolgung verwiesen\n(vgl auch BGHSt 2, 234, 233). Die Rechtsansicht des Schwurgerichts, die Haft sei bereits wegen der gesetzwidrigen\nund unwürdigen Art und Weise des Vollzugs widerrechtiich\n\ngewesen, ist nicht zu bemängeln. Auf die Tragweite der\nVerordnung des Reichspräsiderten zum Schutze von Volk\nund Staat vom 28. Februar 1933 (RGB1 I S 83), die in\nder Entscheidung BGHSt 2, 234 und in dem Revisionsurteii\nin dieser Sache ungeprüft geblieben ist, kommt es daher\n\nansich nicht weiter an,\n\nAber auch hierin ist dem Schwurgericht im Ergebnis\nzuzustimmen. Die Verordnung vom 28, Februar :1933 deckte,\nselbst wenn sie im Jahre 1943 noch gültig war, keinesflalis\neinen Haftvollzug unter körperlichen Quaien, Der Grosse\n.Zivilsenat des Beundesgerichtshofs hat ausserdem im Hinblick auf Art 153 der Weimarer Verfassung entschieden, die\nAufhebungswirkung der Verordnung vom 28. Februar 1933\nreiche nur so weit, wie ihr Zweck, die Abwehr kommunistischer, staatsgefährdender Gewaltakte, dies erforderte\n(BGHZ 6, 270, 274). Dies gilt unzweifelhaft auch für das\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit (Art 114 WV):\n- Im übrigen ist dem A, Strafsenat zuzustimmen, dass die Not-\n.verordnung die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte\nnach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung von\nStraftaten nicht berührte. Im Falle Dr. Mei lag nach Ne\nnung der damaligen Machthaber eine Straftat vor. Die Verordnung bot daher schon formell keine Handhabe (vgl BGH\n4 StR 440/55 vom 26.1.56), ihn in polizeilicher Haft zu\nhalten. Ob die Verordnung vom 28. Februar 19353 im Jahre\n1943 wegen gänzlichen Wegfalls ihrer sachlichen Voraussetzungen unter den veränderten politischen Verhältnissen\nvon selbst ausser Kraft getreten war, wie das Schwurgericht mit beachtlichen Gründen annimmt, kann hiernach\n\nunentschieden bieiben.\n\nDie innere Tatseite der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung hat das Schwurgericht besonders eingehend\ngevrüft und ohne Rechtsirrtum festgestellt, und zwar unter\n\nBeachtung aller \"ür die Persönlichkeit der Angeklagten\nund ihr Wissen maßgeblichen äusseren und inneren Umstände und des Zeitablaufs. Demgegenüber beschäftig sich\nihre Revision ausschliesslich mit einer eigenen, von dem\nUrteil abweichenden Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler\nhat sie nieht aufgedeckt. Die Behauptung, die Angeklagte\nhabe geglaubt, überhaupt nicht für die Gestapo, sondern\nfür eine militärische Abwehrstelle vätig zu sein, widerspricht den Urteilsfeststellungen.:\n\nDie Beanstandungen zur Stralzumessung, die ebenfalls -\nkeinen Rechtsfehler ersehen lässt, sind offensichtlich\nunbegründet, Sie enthalten keine Rechtsausführungen, sondern wiederum nur eine eigene Beweiswürdigung:\n\nDie Revision der Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\nb) Fall Dr: Kun und Gestapohaft_ der. Mitglieder\nGes Kmmkreises.\n;.„ Aus den zum Falle Dr. ame angegebenen Gründen ist\ndem Schwurgericht auch hier zum äusseren Tatbestande des\nversuchten Tötungsverbrechens nicht zuzustimmen.\n\nKeim Hat mit Gesinnungsfreunden in seiner Wohnung\nhäufig Veinäsender abgehört, die Nachrichten mit ihnen\nbesprochen und andere abträgliche, jedoch mindestens überwiegend zutreffende politische Äußerungen getan. Der Volksgerichtshof hat ihn deshalb wegen Feindbegünstigung zum\nTode verurteilt; er ist später zu Zuchthausstrafe begnadigt\nund von den Amerikanern befreit worden. Das Schwurgericht\nhält das Todesurteil ohne nähere Begründung für \"nicht\noffensichtlich unrichtig\". Darin liegt ein Rechtsirrtum.:\nDas Revisionsurteil des Bundesgerichtshof spricht zwar\nvon dem Erfordernis \"offensichtlicher\" Überspannung eines\n\n- 21 —\n\nStraftatbestandes als Voraussetzung der Rechtswidrigkeit\nIm Sinnzusammenhang ist damit aber nicht gemeint, dass\ndie Offensichtlichkeit jedem Betrachter ohne nähere Prüfung und Durchäringung der verwickelten Rechtslage unmittelbar einleuchten müsse. Gemeint ist vielmehr die\nerschöpfende Beurteilung frei von positivistiscker Blicktrübung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nicht nur\neine bloße Wiederholung der Strafzumessung. Nach diesem\nrechtlichen Maßstab fehlt im Schwurgerichtsurteil die\nBegründung dafür, dass es die Kriegsmacht des Reiches\nnennenswert schwächte, wenn die Angehörigen des Ye -\nkreises, die auch im Kriege und unter den Anfechtungen\ndurch den Nationalsozialismus in politischer Beziehung\nklareren Blick bewahrt hatten, im übrigen ihren Berufen\nund sonstigen Pflichten im Rahmen der Gesetze nachkamen,\neinander im vertrauten Kreise in ihrer politischen Überzeugung stärkten. Weiter fehlt die Begründung dsfür, waru\nein. dadurch herbeigeführter Nachteil, würde er selbst angenommen, die Todesstrafe hätte rechtfertigen können.\n\nDavon kann keine Rede sein. Eine maßvolle Einwirkung\ngegen das Abhören feindlicher Sender im Kriege mag im\nöffentlichen Interesse rechtlich zulässig sein. Der Senat lässt dies offen. Unter keinen Umständen kan dafür;\nauch bei gemeinsamem Abhören und Besprechen des Gehörten;\ndie Todesstrafe in Betracht, und zwar auch nicht gegen\nden Hauptbeteiligten. Das war willkürlich und grausam, zu\nmal in allen hier behandelten Fällen neben dem Runädfunkabhören noch die rechtmässige Erörterung nationalsozialistischen Schandtaten zu berücksichtigen ist, die für\ndas Strafmass ausscheidet. Die Verhängung der Todesstrafe\nwar daher rechtswidrig und ein vorsätzlicher Tötungsversuch. Nur die spätere Begnadigung hat die Vollendung diese\n\nTat genindert.\n\nZar inneren Tatseite ist jedoch auch hier in keiner\nRichtung ein Rechtsverstoss ersichtlich: Die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre Bildung und Erziehung, die zu-\n\nnehmenäe allgemeine Kenntnis von den Piänen uni Methoden\nder Gestapö und ihr eigener Einblick in deren Vorgehen\nsind in tatsächlicher und zeitlicher Beziehung eingehenä\nund”’sorgfältig berücksichtigt worden. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts besteht der erhebliche Verdacht, '\ndass die Angeklagte mit rechtswidriger Inhaftnahme des\nDr. Keim rechnete, jedoch kein hinreichender Beweis dafür,\nDie Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndiese Begründung bewegen sich nur im Tatsächlichen. Der\nOberbundesanwalt hat sie nicht vertreten. Es ist auch\nkein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht bei der Erörterung der Gestapohaft nicht ausdrücklich prüft, ob\n\ndie Angeklagte bei der Anzeige der Mitglieder des Ki\namkreises mit gerichtlicher Bestrafung oder nicht vielmehr nur mit Zwangsmassnahmen der Gestapo rechnete., Sie\nhas u.a. das Abhören von PFeindssndern angezeigt. Eine\nsolche Anzeige hatte bekanntermassen regelmässig gerichtliche Untersuchung zur Folge, Das Schwurgericht hatte\ndaher keinen Anlass, sich noch besonders denit aussirenierzusetzen, ob die Angeklagte bei ihren Spitzelidiensten nur\nnur an Gestapomassnahmen dachte. Dass ss bei der ersten:\nvorläufigen Festnahme der Frau BB nur zu Gestapohaft\nund nicht zu einem Strafverfahren gekommen wer, hatte\ndarin seinen Grund, dass ihr damals kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte.\n\nWas für die Gestapohaft gilt, trifft erst recht für\ndie versuchte Tötung zu.\n\nI\nrd\n\\N\n\nI\n\nc) Fall Heinrich Wi.\n\nDieselben Rechtsgrundsätze haben auch hier zu gelten,\nWi@P® hat einige Male das Empfangsgerät bei Kam eingestellt, Empfangsstörungen beseitigt und abfällige Äusserungen getan, Sein\"Tat\"beitrag war geringer als derjenige\nDr. Kemms. Der Volksgerichtshof hat ihn wegen vorgeblicher Feindbegünstigung als den \"Mann der Jüdin\" zum Tode\nverurteilt, Er ist nach quälender Haft hingerichtet worden.\nMit Recht beurteilt das Schwurgericht diese Strafe als übe:\nhoch und rechtswidrig, als widerrechtlich auch den Tatbeitrag der Angeklagten. Es spricht sie frei, weil die Todesstrafe für die Angeklagte unvorhersehbar war und weil sie\nhinsichtlich der rechtswiärigen Gestapchaft lediglich im\nVerdacht der Kenntnis und Billigung steht,.ohne dass ihr\ndies nachgewiesen werden kann. Aus den zu b) erwähnten Grür\nden liegt hierin kein Rechtsfehier.\n\nUT RaLi Wnafrau, vi,\n\nDie Shefrau Wi war jüdischer Abstammung. Der Volksgerichtshof hat sie nach § 1 der Rundfunkverordnung von\n1. September 1939 zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.\nNach Teilvollstreckung wurde sie in das Konzentrations-\n\"lager Auschwitz gebracht, wo sie nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts umkam. Auch diese Folgen hat die Angeklagte durch die Anzeige des Kallekreises verursacht:\nDie Strafe von 6 Jahren Zuchthaus beurteilt das Schwurgericht zutreffend als widerrechtlich, weil sie nur wegen\nder jüdischen Abstammung der Frau WW willkürlich so hoch\nfestgesetzt worden ist. Die Angeklagte ist in diesem Falle\nfreigesprochen worden, weil feststehe, dass niemand, auch\nnicht sie, mit der Aburteilung durch den Volksgerichtshof\nund zu einer derart hohen \"Strafe\" gerechnet hat. Bei Ab-\n\n- DA -\n\nurteilung durch das zuständige Sondergericht sei erfahrungsgemäss mit milder Ahndung zu rechnen gewesen. Die Revision\nder Stastsanwaltschaft beanstandet hieran die Erwägung des\nSchwurgerichts, zur Tatzeit (1942) sei es in der Öffentlichkeit bekannt gewesen, dass gegen jüdische Tartner sogenannter Mischehen \"auf Grund strikter Anweisungen des Reichssicherkeitshauptantes... grundsätzlich nicht ausserhalb des\ngesetzlichen Rahmens vorgegangen werden\" durfte. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nach Ansicht der Revision nicht;\ner könne daher nicht zur Beurteilung der inneren Tatseite\nherangezogen werden.\n\nDiese Rüge kann im Ergebnisnicht durchdringen. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten, Das angefochtene Urteil ergibt nicht zweifelsfrei, ob sich das Schwurgericht\n‚lauf einen eigentlichen allgemeinen Erfahrungssatz oder nur\n„auf eine verbreitetere örtliche Allgemeinkenntnis berufen\nwill, die auch ohne allgemeine Erfahrung bestehen kann. Auch\n-im übrigen ist eine derartige Erwägung bedenklich, sofern\nsie nicht nur besagt, dass solche Fhepartner damals nicht\nstärker benachteiligt und nicht rechtloser als andere den\nNationalsozialisten missliebige Bürger behandelt wurden.\n\nDer Freispruch kann jedoch nicht auf dem von der Revision\n:gerügten Gedanken beruhen, Der Angeklagten ist nach bindender Feststellung nur nachgewiesen, dass sie bei ihrer\nAnzeige nur mit einem Verfahren vor dem als nilde bekannten\nzuständigen Sondergericht rechnete, nicht jedoch mit weiteren Anzeigefolgen. Das Rechtsmittel hat daher auch insoweit keinen Erfolg. u\n\nzum äusseren Tatbestande der schweren Freiheitsberaubung ist das angefochtene Urteil fehlerhaf+. Frau Sk,\n\neine Lehrerin, hat an den Zusammenkünften des Ka -\nkreises einige Male teilgenommen unä Über Mißstände in\nFrauenstrafanstalten, Srausamkeiten in Heilanstalten und\nErschiessungen in Konzentrationslagern gesprochen. Der.\nVolksgerichtshof hat sie nach § 1 der Verordnung über\nausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September\n\n1939 unter Berücksichtigung dieser Umstände zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, die im wesentlichen vollstreckt\nworden sind. Das Schwurgericht sieht hierin \"nach den vom\nBundesgerichtshof dargelegten Maßstäben keine offensichtliche Verletzung der anerkannten Grundsätze staatlichen\nStrafens\" (UA S 150), Dies ist rechtsirrig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht zur Billigung\ndieser erheblichen Zuchthausstrafe herangezogen werden, nat\ndem es feststeht, dass Frau SP in zwei wesentlichen\nPunkten nur nationalsozialistische Tötungsverbrechen im\nvertrauten Kreise zutreffend als solche gekennzeichnet hat.\n‚Dazu war sie unter allen Umständen berechtigt. Die Strafe\nhätte daher auf das bloße Rundfunkabhören ohne Berücksichtigung jener wahren Äusserunsen bezogen werden müssen.\nIhre Unangemessenheit liegt dann klar zutage. Dies kann\nJedoch im übrigen auf sich beruhen, weil auch hier zur\ninneren Tatseite, die für den gesamten Zaufmannkreis ein-\n‚heitlich zu beurteilen ist, kein durchgreifender Rechtsfehler hervortritt. Die Angeklagte stand damals noch nicht\nlange mit der Gestapo in Verbindung. Ohne Rechtsirrtum\nschliesst das Schwurgericht daraus, dass sie deren willkürmethoden noch nicht hinreichend kannte und mit der Aburteilung durch den Volksgerichtshof nicht rechnete,\n\nf) Fall Be.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht einen Widerspruch in den Urteilsgründen zur inneren Tatseite hinsichtlich der zweiten Festnahme und Festhaltung der Frau Bee\ngeltend (UA S 165, 166, 171). Dem ist nicht beizutreten.\nDie zweite Verhaftung geschah am 5. Juni 1942 (UA S 48),\ndie Verurteilung der Angehörigen des KiillilBkreises jedoch\nerst am 21. Juli 1942 (UA S 30). Die Beobachtungen der Angeklagten an Hand des Verfahrens gegen den Koiil®ikrcis\nund der Aburteilung durch den Volksgerichtshof, wie das\nSchwurgericht sie feststellt, können daher zur Beurteilung '\nder inneren Tatseite im Zeitpunkt der zweiten Anzeige gegen\nFrau BeP nicht herangezogen werden, so dass dem Schwurgericht hierin kein Rechtsfehler unterlaufen ist,\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hiernach\n\nehenfeslls unbegründet.\n\nGlanzmann .. .Koeniger Busch\n\nJagusch ' Dr.Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/3-str-366-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/3-str-366-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.096681+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-06-28/3-str-366-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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