{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"1 StR 124/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 124/56 Zu =\n2266 008\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Alfred K EEE aus\n\nPo (Landkreis Tun), zeboren am EEE\nww 1927 in CE (Lanäkreis Kup), in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft;\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\nvon 15. Mai 1956, an der teilgendnmen haben:\nSonatepräsiäsnt 1 Dr. Abrchner\nals’ Vorsitzender,\nBundssrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner.\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret iD\n.al8 Vertreter der Bundesanhaltschaft,\nJustizangestellter )\n\"als. Urkundsbeanter der Beschöftsstelle,\nfür ‚Recht orkannt?“ of E \\\nDie Revision: der Staatsanwaltschaft gegen\ndes Urteil des Landgerichts Heilbronn von\n' 21. Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDie. Kosten des Rechtsmittels werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nEntgegen dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a\nStGB zu verurteilen; es vermochte nach seinen Ausführungen\nin den Urteilsgründen keine sichere Überzeugung davon zu\ngewinnen, daß der Angeklagte die ihm zur Iast gelegten\nStraftaten aus einen verbrecherischen Hang heraus verübt\nhat. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. ' j\n\n1. Das Rechtsmittel ist trotz des auf Aufhebung des\nUrteils schlechthin lautenden Antrags auf den Strafausspruch beschränkt; denn es beanstandet nur, daß § 20 a\nAbs 1 oder 2 StGB nicht angewendet worden ist.\n\n. Die Beschränkung ist zulässig (vgl R6St 68, 385, 390;\nBGHSt 1, 313 2; BGH 1 StR 47/55 vom 15. April 1955). Da\ndemzufolge der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht entzogen ist, muß dahingestellt bleiben,\nob die Strafkammer die unter IT 3 der Urteilsgründe dargestellten Diebstähle schon deshalb als Teile einer fortgesetzten Tat ansehen durfte, weil der Angeklagte Anfang\nJanuar 1955 den allgemeinen Plan gefaßt hat, bei Bedarf\nsich die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts notwendigen Geldmittel durch Gasthauseinbrüche zu beschaffen.\n\n2. Die Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n-hofs, die sich an die des Reichsgerichts anschließt, be-\n\nheiten, die für die Beurteilung der Taten von Bedeutung\n\nm a\n\n-3-\n\ndarf es zur Verurteilung eines Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers einer eingehenden und sorgfältigen\nWürdigung seiner Straftaten und seiner gesamten Persönlichkeit (u.a. RGSt 68, 149, 155 ff; BGHSt 1, 94, 99 £f; BGH\nNIW 1953, 673 Nr 16, 1954, 846 Nr 19). Dabei genügt es\nregelmäßig nicht, daß sich der Tatrichter mit den Straftaten näher befaßt, die er in förmlicher Hinsicht zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers heranzieht; er muß vielmehr\nauch frühere Straftaten des Angeklagten untersuchen und u\nhat zu diesen Zweck \"nicht nur deren Zahl, Art und Schwere |\nfestzustellen, sondern. auch den äußeren Verhältnissen,\nunter denen sie begangen worden sind, deri Beweggründen,\naus denen der Täter gehandelt hat, sowie sonstigen Einzel-\n\nsind, nachgehen. Nur so kann er ein abschließendes Bild\ndavon gewinnen, ob die früheren und die neu abzuurteilen-\n\n.den Straftaten in siner bestimmten inneren Beziehung zun\nWesen des Angeklagten stehen, die sie als Ausfluß eines\n\ndiesem innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen\n\n18ßt (u.a. BGH 1 StR 354/51 vom 10. August 1951, 1 StR\n\n347/51 vom 17. August 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952,\n\n1 StR 623/52 vom 9. Januar 1953, 1 StR 438/53 vom-6. No- (\nvember 1953). mu\n\nIm vorliegenden hail hat: sich die Strafkanmer an-Feststellungen dieser Art deshalb gehindert gesehen, weil‘\n\n‚es ihr nicht möglich war, die früheren Strafakten - das\n\nVerfahren Ls 45/53 des Amtsgerichts Kitzingen ausgenömmen _\nbeizuziehen. Sie glaubte daher, nicht ausschließen zu\nkönnen, daß die ersten Straftaten des Angeklagten, die\n\nzu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Eisenach und\nzur wiederholten Anordrung seiner \"Versorgung in einer\nErziehungsanstalt\" durch die Jugendstrafkammer des Kantons\n\nBasel-Stadt sowie zu seiner Ausweisung aus der Schweiz\nführten, mangelnder elterlicher Fürsorge und den damaligen\nKriegsverhältnissen zuzuschreiben sind und daher nicht ohne\nweiteres auf einen verbrecherischen Hang als entscheidende Triebfeder zurückgeführt werden können: Die Strafkamner\nhat weiter die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen, daß es sich bei den dem Urteil des Tandgerichts Halle an der Saale vom 1. Juli 1948 zugrunde liegenden Straftaten um Lebensmitteldiebstähle gehandelt hat,\ndie der Angeklagte unter. dem Eindruck der zur Tatzeit in\nder sowjetischen Besatzungszone herrschenden Ernährungsschwierigkeiten und unter dem. Einfluß eines Verwandten begangen hat, so daß. auch diese Straftaten keinen ausreichenden Schluß auf einen Hang zum Verbrechen zulassen, Was:\ndie jetzt abgeurteilten Verfehlungen angeht, so hat das\n‚Landgericht für erwiesen erachtet, daB der Angeklagte aus\n\n, einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat. Er\nmußte, wie der Tatrichter feststellt, mit seiner Ehefrau\n\n. unäd.deren Kindern als Flüchtling \"ein äußerst kümmeriiches\n\n\"Leben führen\". Wenn dieser Umstand der Bejahung der Eigenschaft\n\nSis:ieines gefährlichen Gewohnheiteverbrechers auch nicht\n\n‚ schlechthin entgegensteht, (vgl RGSt 72,. 295; BGE 1 StR\n\n4/51 vom 2. Märe 1951, 1 StR 332/51 vom 10. August 1951,\n\n5 StR 696/54 vom 15. Februar 1955), so pätte sich. nach der.\nrechtlich nicht zu. beanstandenden. Ansicht der Strafkammer\ndoch nur nach Klärung der Einzelumstände der früheren\nStraftaten, zu der sich das Landgericht außerstande gesehen hat, zuverlässig beurteilen lassen, ob der Angeklagte\ndie neuen Straftaten als Hangverbrecher im Sinne des § 20°\nAbs 1 oder 2 StGB begangen hat.\n\nDer Tatrichter konnte diese Klärung ersichtlich auch\nnicht durch entsprechende Vernehmung des Angeklagten herbeiführen; denn er hat in den Urteilsgründen ausdrücklich\n\n. u oo.\nDR os, ee le a DEZ\nur ar\n\nun\n\n. . \\\na R\n\nwe\n\nerwähnt, daß es ihm auch die Angaben des Angeklagten nicht er.\nmöglichten, sich ein eigenes Bild von dessen Vortaten nament.-\nlich in der Richtung zu machen, ob sie Ausfluß eines auf Grunc\ncharakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen verbrecherischen Hangs waren oder nicht.\n\nDaß der Angeklagte die ihm vom Tatrichter zugute gehalte:\nwirtschaftiiche Notlage selbst verschuldet hat, 1äßt sich den\nUrteil nicht entnehmen. Er hatte zwar Ende August 1954 seine\nBeschäftigung &ls Bauhilfsarbeiter möglicherweise aus eigenen\nEntschluß aufgegeben und den weniger sicheren Erwerb eines Prı\nsionsvertreters gewählt. Die Feststellung des Landgerichts im\nRahmen der Strafzumessung, daß sich die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht besserten, nacl\ner die Tätigkeit als Provisionsvertreter aufgenommen hatte,spı\njedoch dafür, daß der Angeklagte seinen Beruf gewechselt hat,\ner sich von der Vertretertätigkeit eine Behebung seiner wirtschaftlichen Notlage versprach.\n\nDa demnach die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, &\nweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet\n\nDr. Hörchmer Mantel . Martin\nHübner Dr. Herigsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-124-56","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/1-str-124-56","retrieved":"2026-10-24 16:37:52.118583+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-05-15/1-str-124-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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