{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"2 StR 33/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 008\n\nFür das Nachschlagewerk;\n\nFür die £mtliche Sanmlungi\n\nmn en ten De Gut ne Be he De BD WE en En Er\n\nSesetzs StGB §§ 251, 211, 73, 56.\n\nRechtssatz3\n\nZwischen Mord und besonders schwerem\nRaub ist Tateinheit möglich: § 56 StGB\nin der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes steht nicht entgegen.\n\n„ktenzeichens 2: StR 33756\nUrteil des BGH vom 8. Mai 1956 — SchwG Kiel\n\nI RREE\n\nrm hHamen des Yoikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden berufsiosen Siegfried Karl T EEE .::\n\nTED VOEEREEEEEER, geboren am GEM '923 1\nEEE Kreis SEE zur Zeit in\n\nUn&ersuchungshaft,\nwegen Mordes ucAc\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8, Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel vom\n170 September 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-.\nmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nTas Schwurgeriıcht hat den Angeklagsen wegen\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaube .§ 251 StGB) zu lcbensianger Zuchthausstrafe verurteilt.\n\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützie Revısion hat keinen Erfolg: Auf die\nSachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu\nprüfen, ot auf den vom Natrichter festgestellten Sachverhalt, wie er sich aus den Urteilsgründen ergibt, eine Norm des sachlichen Rechts\nnicht oder nicht richtig angewandt worden ist\n(8 337 Abs 2 St?C). Las Übersicht die Revision,\nindem sie das Urteil des Schwurgerichts unter\nVerwertung von Ausführungen des medizinischen\nSachverständigen angreift, die dieser nach\ninrer Behauptung in der Hauptverhandlung\ngemacht haben soll, die aber nach ihren eigenen\nAusführungen \"im Urteil mit keinem Wort\nerwähnt sind\", Die Revision kann auch nicht\ndamit begründet: werden, daß die Feststellungen\ndes Urteils hinsichtlich der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten diesen oder seinen\nVerteidiger nicht überzeugen, Die\nAusführungen des Schwurgerichts hierzu lassen\nVerstöße weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Trteil in seinem gesamten Inhalt überprüft worden. Auch dabei waren nechtsfehler nicht festzustellen,\n\nDies gilt auch: scweıt das Schwurgerici:!\nangenommen hat; daß äle Handlung des Angeklaster\nals Mord und als besonders schwerer Raun zu\nteurteilen sei. Im Schrifttum wird gegen die\nMöglichkeit einer solchen Tateinheit geltend\ngemacht, daß § 56 StGB in der Fassung des\n3. Strafserttsänderungsgesetzes vom 4. Lugust\n1953 die an eine besondere Yolge der Tat geknüpfte Straferhöhung nur noch zulasse, wenn\ndiese Folge \"ahr1&s si g verursacht sei,\nund daß infolgedessen diese höhere Strafdrskung\nhinter solchen Strafnormen zurücktreten müsse,\ndie ie vrorsätz 1 i che Herbeiführung\ndes gleichen Erfolges beträfen (vgl Schönke T\nzu § 251 StGB; Maurach £llg. Teil § 37 V 1: Bes.\nTeil § 28 II C i db, aber auch dort % 4 e),\n\nEine solche.nur subsidiäre Geltung des § 251\nhinter § 211 StGB folgt aber weder aus dem\nWortlaut noch aus der #Entstehungsgeschichte\ndes § 56 StGB. Nach der Tortfassung erweitert\nder früher schlechthin straferschwerende\nErfolg den Strafrahmen jetzt nur dann zu\nUngunsten des Täters, wenn er \"die Folge\nwenigstens fahrlässig herbeigeführt hat\". Das\nmögliche Mehr an Schuld, auf das mit dem Worte\n\"wenigstens\" hingewiesen wird, kann nur ein den\nErfolg umfassender Vorsatz sein. Das Reichs-—\ngericht hat in ständiger Rechtsprechung Mord\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub\nangenommen, wenn der Tod des Beraubten von\nvornherein gewollt war (RGSt 60, 51: 163 65/5\n63, 101 /71057), Zuch die Frage, ob seit der\nNeufassung des § 2ii StGB durch das Gesetz vn\n%\n\n4. Sentember 1941 neben der Anwendung des § 211\n\nnoci: kaum für die des § 251 StGB sei, hat die Rechteprechung wiederholt bejaht (vgl OGHSt 1, 81 867:\n110 /I12/; 133 /I387). Daß durch § 56 StGB an der\n\nim Jahre 195% vorgefundenen Rechtslage etwas geändert werden sollte, ist gerade wegen des Wortlauts dieser Vorschrift nicht anzunehmen. Es\n\ngibt zudem Fälle. in denen gar kein anderer\nTatbestand zur Verfügung steht, wenn die besondere\nFolge vorsätzlich herbeigeführt wird. So kenn 2.B.\ndie Anwendung des § 224 StGB nicht auf die Fälle\n\nder fahrlässigen Herbeiführung der schweren Tolgen\nder Körperverletzung beschränkt werden; denn bei\nbedingtem Vorsatz würde eine Strafdrohung- fehlen,\nweil § 225 StGB erst bei beabsichtigter schwerer\nFolge eingreift. Ähnliches gilt für § 239 Abs 2\nStGB, soweit dort die schwere Körperverletzung\n\nals Folge der Freiheitsberaubung einen straferschwerenden Umstand bildet. Schließlich führt die\nnur hilfsweise Anwendung des § 251 StGB bei unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Täter zu wenig\nsinnvollen Ergebnissen. Wenn von zwei Mittätern lediglich der eine einen Raubmord geplant, der andere\naber den Tod des Beraubten nur fahrlässig mitverursacht hat, wären nach der hier abgelehnten Meinung der\nHauptschuldige wegen YXordes in Tateinheit\n\nmit einfachem Raub (§§ 211, 249, 73 StGB),\n\nder nur fahrlässig tötende Räuber dagegen\n\n_ 5-\n\nwesen besonders schweren Raubes zu bestrafen, obwohl den Mörder auch am Raube\ndie größere Schuld trifft,\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaidus Dr. Dotterweich Gerner\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/2-str-33-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/2-str-33-56","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.962050+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-05-08/2-str-33-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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