{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"2 StR 52/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR F2/5E 2243 047\n\nIm GbBanen des Volkes\n\nIn der 5Strafsache\ngegen\n\n:) äsn früheren Offizier Ilita E aus IC:\ngeboren am ii 1908 in Jugoslawien,\n2) den Postfacharbeiter Alb\n\nert K 2eus\nKreis IgB. geboren am 1926 in HE ;\n\nwegen Zoll- und Steuerhinterziehung u-a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\n3undesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt Dr- EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der ängeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. November 1954 aufgehoben, soweit sie verurteilt\nsind, und zwar bei dem Angeklagten KM nit\nden Feststellungen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und iEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückrerwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[2\n- 7.\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ngghwezen fortgesetster gemeinschaftlicher Zoll- und Steusrlintersiehung\nin Tateinheit mit Devisenvergehen als Wirtechaftsstraftat.\nden Angeklagten KB wegen fortzesetzier Vorteilsbeihilfe zu einer in Tateinheit mit Devisenvergehen als „irtschaftsstraftat begangenen gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung, weiterhin in Tateirheit mit Urkunden?fälschung\nund passiver Bestechung verurteilt und zwar je zu Gefängnisstrafen von vier !lonaten und zu Geldstrafen sowie zu Wertersatz. Wit ihren Revisionen rü,en die Angeklagten Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Rechtsnittel sind begründet.\n\n1: zn\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die tevision sie\n\n\" nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 StPO). Die Sachrüge\nhat zrfolg.\n\nNach den Feststeliungen hatte der frühere iltangexlagste\nx in der Zeit vom Juli 1952 bis Juli 1953 erhebliche\nMengen vo: Kaffee und Tee, die \"über die grüne ürenze ein-\n. geschwärzt\" waren, zur Verfügung. Hiervon sandte er nach\n. „vorheriger Verabredung vom Juli 1952 bis 26. Februar 1953\nvon Rühlertwist und Meppen 33 Pakete mit insgesamt 101 kg\nKaffee dem Angeklagten m; der sie in kleineren liengen\nim Hausiererhandel absetzte. Er erzielte hierbei einen Erös von 24,- DM je kg, wovon er 20,- Di an Egg ahlieferte.\n\nDie :Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem früheren üitangeklagten Kgghbsechanäelt.\nSie hat Kgmmu.a. wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\ngewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung nach 8 401 b\nAbs 1 RAbgO verurteilt.\n\nun entre nat,\n\nKasi: den schriTtiichen Urteilsgründen wollte sie den\nAngeklagten Ngp ebenfalls wegen gewerbsmäßigen Handeins\nverurteilen In der Urteilsformel ist dies nicht zum Ausdruck gekommen: Sie gibt demnash den Spruch, wie er nach\nder schriftlichen Begründung bescl.lossen sein soll, nicht\nvollständig wieder. „ie Stralkammer hat diesen kangel nicht\nberichtigt. Ziner Prüfung und Erörterung, ob der Hangel\nofrenkundig ist und das Revisionsgericht auf die Revision\ndes Angeklagten zu seinen Ungunsten den Aussaruch berichtigen kann (RGSt 61, 388 /3927; 3CHSt 5, 5), dvederf es jeäoch\nnicht, da das Urteil aus sachlichen Gründen nicht bestehen\nkann.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nenwgegen dem Eröffnungsbeschluß einer Zoll- und Steuerkinterziehung, richt aber einer Steuerhehlerei schuläigs; gemacht,\nda die gescimuggelte fare erst bei ihm zur Ruhe gekommen sei,\nbegegnet keinen, Bedenken (RaSt 69, 193). Auch die Voraussetzungen eines Devisenvergehens hat sie zutreffend bejaht.\nForteeteungszuäahmenhang und Tateinheit hat sie ohne Rechtsirrtum angenommen, ü\n\nZu Recht rügt jedoch die Revision, die Strafkammer habe\n\ndie Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht\n\ngeprüft. Straffreiheit ist nicht gewährt für die Zoll- und\n‚Steuerhinterziehung: Die Tat ist zwar vor dem 1. Dezember\n1953 begangen? die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Nr 1 StFr@\nsind jedoch nicht gegeben, da die Steuer- und kionopolforderung,;\nauf die sich die Tat bezieht, nicht. bis zum 31. Dezember 1952\nentstanden ist. Dem steht nicht 'entgegen, daB möglicherweise die Ware, die der Angeklagte nach dem 31. Dezember\n\n1952 von SEE zugesandt erhielt, bereits vor dem 31. Dezember 1952 über die Grenze geschmuggelt und in die Tiände\n\ndes Tg gelangt war. Das Gesets gehts davon aus, daß Tatzeit ırd Antstekung der Steuer- und Lonorol?orderung eus-\n\neinanderfallen können Entsteut jeden die Steusrt- und ano\n\nrilforäderung mit Jer Straftat ziit der Stichtag der 21 Dezemker\n\n1952 (BGHSt 7, 198) Dies ist hier der Fall. da in der ?erson des Angeklagten Gie Zoli- und Steuerschuld erst nit der\nstraibaren Fandlung entstarä Ds» demnach dis fervgesetzte\nFanälung neils vor, teils nach den Sticktag Lisgs, ist\ntraffreiheit nicht gewährt (RGSt- 72, 13 und Bik 3 StR\n203/51 von 21. Juni 1951).\n\nAunestiefähig ist dagegen das Devisenvergelss, dessen\nsich der Angeklagte tateinheitlich mit der Zoll- und Steuerhinterziehung schuldig gemacht hal Treffen amnestiefänige\nund nichtamnestiefählge Gesetzesverletzungen, wie hier,\ntateinheitlich zusammen, ist über die Voraussetzungen der\nStraffreilieit für die amnestiefähigen Rechtsverletzungen\ngesondert zu entscheiden (BGUISt 7. 305). Die Strafkammer\nhätte daher prüfen nüssen, welche ötrafe für das Devisenvergehen zu erwarten wäre. Bliebe sie unter der Straffreiheitsgrenze, hätte diese Gesetzesverletzung auder Betracht\nzu bleiben.\n\nStraffreibeit für das Devisenvergehen ist demnach nicht\nausgeschlossen. Damit kann auch die Verurteilung wegender\nin Tateinheit begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung nicht\nbestehen bleiben; denn die Schuldfrage kann bei einer einheitlichen Tat nur einheitlich entschieden werden; Jedoch\nsind die Feststellungen aufrecht zu erhalten. Gegen den Angeklagten ist noch ein weiteres Verfahren wegen Zoll- und\nSteuerhehlerei anhängig: Die Strafkamner wird daher zur\nPrüfung, ob und in welchem Umfange Straffreiheit gewährt\nist, die beiden Verfahren verbinden und gemeinsan aburteilen müssen ( BGH bei If zu § 3 StFrG 49 Er 15 3085t 4.\n287). Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, üle Frage\nder Kotlage nach § 3 StfrG 1954 erneut zu prüfen und hierbei das neue Vorbringen des Angeklagten zu würdigen.\n\nTE\n...\n\nfi\n\nSoweit die Szrafxasner visisr cv einsr JYorarteiling\nkommt. ist sie nicht gelindert, Jau Augsklagten nun Wegen\ngeverbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung zu verurteilen muß jedoch § 358 StPO beachten. 3ei der Prüfung,\n\nob Etrafaussetzung nach § 23 StGB zu gewähren ist, hat\n\nsie zu berücksichtigen, daß der Gedanke der Abschreckung\nellein noch nicht die Annahme rechtferiigt, das Öffentliche\nInteresse fordere die Vollstreckung der Strafe. Es müssen\nvielmehr besondere, dem Einzelfall entnommene Tatsachen\n-vorliegen. Es sei auf die vom Sundesgerichtshof hierzu dargelegten Gesichtspunkte hingewiesen (SG: in EJW 1955. 996\nNr 15).\n\nII. Kb:\n\n- Der Angeklagte Kup versah als Postfacharbeiter den\nPostzustelldienst bei der Poststeile 1 in Rühlertwist 3er\nfrühere äitangeklayte Kg übergab ihm 16 Pskete, äje für\nstm, und vier Pakete,die für die frühere „itangeklagte\nICE evenfalls mit Schmuggelware bestimmt waren, demit\ner sie bei der Poststelle äbliefere und so in den »ostverkehr bringe. Zugleich bat er ihn, jeweils die Paketkarten entsprechend der Aufschrift auf den Paketen auszufüllen und hierbei als Absender die von ihm angegebenen\nunbekannten Personen und-andere Absendeorte einzutragen.\nDer Angeklagte kam dem Ersuchen nach, obwohl er es für\nmöglich hielt, daß die Pakete Schmuggelware enthielten und\ndie als Absender angegebenen Personen erdichtet waren. Er\nerhielt für jedes Paket 53 bis 5 DM; hiervon war ein Teil\nfür die Postgebühr bestimmt; den Rest konnte er behalten.\n\n1:) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nder Vorteilsbeihilfe zu der in Tateinheit mit Devisenvergehen begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung des früheren\nsitangeklagten Kg schuldig gemacht, ist rechtlich nicht\nsu beanstanden. Die Strafkaumer stellt fest. daß er bereits\nvon Anfang an es für möglich Lielt, daß die ihn Üvergebezen\n\n-6-\n\nPakete Schmuzs, eiware entnielten und sc mit seiner !lil?e\n\näie Schmuggelvare ohne zollamtliche Gesteilurs und Abfartigung in deu freie: Inlandsverkehr gelange, unü daß er diesen\n‚srfolg billigte Damit hat er den Schmuggei des Igp :--\niördert und vorsätzlich lilfe geleistet. Das Urteil stellt\nweiter fest, de? er handelte, um von dem von Lip erhaltenen Geldbetrag jeweils die die Fostgebühr überschießende\nRestsumme behalten zu dürfen. Ohne Rechtsirrtum hat hieraus\ndie Strafkammer gefolgert, er habe seines Vorteils wegen\nHilfe geleistet. Soweit die Revision hier die Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung angreift, iet\näles im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nKechtlich fehlerhaft ist jedoch die Verurteilung wegen\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhintersichung.\nZwar hat der frühere Mitangeklagte N gewerbsmäßig gehandelt. Gewerbsmässigkeit ist aber nach der feststehenden\nRechtsprechung eine besondere persönliche #igenschaft im\nSinne des § 50 Abs 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b Abs 1 HAbgO vorsleht, trifft\ndaher von mehreren Tatbeteiligten nur den Täter, bei dem\nsie vorliegt (BGHSt 6, 260; 8, 70). Daß der Angeklagte selbst\ngewerbsmäßig gehandelt hat, stellt die Strafkammer aber\nnicht fest. Sie durfte ihn daher nach den bisherigen Feststellungen nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergeben verur-\n\nteilen.\n\n2.) Zutreffend bejaht die Strafkammer die Voraussetzungen\neiner Urkundenfälschung. Die Paketkarte mit der Angabe des\nAbsenders ist eine Urkunde, da sie auch ohne Unterschrift\naus sich heraus eine gedankliche Äußerung des Urhebers ist\nund im Rechtsverkehr den Beweis erbringen kann, wer der\nAbsender des zu der Paketkarte gelörenden Paketes ist\n\n=]\nl\n\n(RGSt 42, 226; 55, 269; 77. 2755 GA 51. 185). Eine unechte\nUrkunde ist dadurch hergestellt worden daß ein falscher\n“ Absender und ein unrichtiger Atsendeort angegeben und damit über die Person des Ausstellers ein Irrtum erregt\nwurde (SCHSt 5, 291; 5 StR 221/54 vom 13 Dezember 1955,\nzum Abdruck bestimmt). Gleichgültig ist es liierbei, ob\ndie Träger des anderen Namens zu ermitteln sind oder ob\nes sie iiberhaupt gibt (BCHSt 1. 117 /1217; 5. 149 /i517).\nsntgegen dem Vorbringen der Revisioa drängten daher die\nUnstände die Strafkammer nicht, noch aufzuklären, ob es\ndie Personen gibt, die als Absender angegeben sind.\n\nDie Urkunde diente auch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dem steht nicht entgegen, daß der Empfänger des\nPaketes, der Angeklagte Ni, mit dem Absender, dem\nfrüheren kitangeklagten ‘DB die Angabe eines falschen\nNamens und eines falschen Absendeortes offenbar vereinbart\nhatte und daher nicht getäuscht wurde (R6St 42, 226). Entscheidend ist es auch nicht, ob die Angabe des Absenders\nfür die Post beweiserheblich ist Über die Person ihres\nVertragsgegners und daher sie unter Umständen an der\nGeltendmachung von Gebührenansprüchen gehindert wird\n(HOSt 17, 141; 38, 211; 55, 269; CA 58, 462). Es genügt\nvielmehr, ‘daß die Urkunde hergestellt ist, um \"gegebenenfalls die Polizei irrezuführen und an der Strafverfolgung:\ndes Tätere zu hindern, da unter Rechtsverkehr im Sinne\ndes § 267 StGB in der jetzigen Fassung nicht nur der\nprivate Rechtsverkehr, sondern die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zu verstehen ist, innerhalb deren die\nUrkunde irgend eine rechtliche Bedeutung haben soll;\n\n(SCH in NJW 1953, 955 Nr 24, BGHSt 5, 149 und 3GH in IM zu $\nS-GB #r 18). In vorliegendem Falle diente die Herstellung\n\nder unechten Urkunde nach den Feststellungen der Tarnung,\nhatte also den Zweck,die Aufdeckung des Schmuggels und\n\nLg\n\nt\nQ»\nl\n\ndie Verfzlgung hierwegen zu verhindern. Dies rechtfertigt\ndemnack die Annahme sie sei zur Täurchung im Rechtsverkehr erstellt '\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annalıme der Strafkammer, es liege eine Öffentliche Urkunde vor. Der Angeklagte hat die Paketkarte mit den falschen Angaben über\nden Absender ausgefüllt und bei der Post abgeliefert. Damit\nwer eine Privaturkunde entstanden, bevor dis Karte abze-\n\n. stempelt wurde. Die Abstempelung hat diese Privaturkunde\n\n“ nicht zu einer Öffentlichen gemacht, da sie nicht bezweckte\n\nund den Anschein erwecken sollte, daß die über den Absender\n\n\" auf der Karte gemachten Erklärungen von einer Öffentlichen\nBehörde zum öffentlichen Glauben gegen jedermann abgegeben seien\n(R6St 52, 195), Im Übrigen unterscheidet § 267 StGB in der\njetzigen Fassung nicht mehr zwischen Privaturkunde und\nöffentlicher Urkunde.\n\nDie Annahme einer Mittäterschaft begegnet keinen Bedenken.\n\n3.) Nach den ‚Feststellungen erhielt def Angeklagte die Zuwendungen dafür, da3 er die ?akete nitnahm und sie mit den\nPaketkarten, die er mit falschen Absendernamen versah, in\nden Postversand brachte und so bewußt ‚den Schmuggel des\nfrüheren kitangeklagten Kg förderte: ‚Die Strafkammer\nnimmt an, der Angeklagte habe die Zuwendungen für die Verletzung seiner. Amts- und Dienstpflichten angenommen und\nsich deshalb der passiven Bestechung schuldig gemacht.\n\nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden. .\n\nDie Beamteneigenschaft des Angeklagten bejaht die Strafkammer zu Recht (BGHSt 8, 321). Nach § 31 der Postordnung\nnehmen die Landzusteller auf ihren Zustellgängen und Zustellfahrten zur Ablieferung an die ?ostanstalt bestimmte Pakets\nunterwegs an; falls sie zu Fuß gehen, sind sie zur kitnahme\nnur soweit veruflichtet, als sie die Pakete geschützt unter-\n\nbringen. innernalb der zulässigen 3elaslungsgrense befördern\nkönnen und keine Unzuträglichkeiten für die 3efärderung\n\noder Zustellung anderer Sendungen zu befürchten sind. Für\ndie von den Zustellern angenommenen Postsendungen haftet\n\ndie Posx wie bei unmittelbarer Einlieferung bei der Postanstalt: Soweit daher der Angeklagte Pakete von dem\n\nfrüheren Hitangeklagten Kg zur Ablieferung bei der Postanstalt annahm, handelte er in Ausübung seines Dienstes\n(R6St 77. 75) Zutreffend sagt die Strafkammer, er habe\nseine Dienstpflicht dadurch verletzt, daß er die Beförderung\nder Schnuggelware und damit die Fortführung des Schmuggels\nermöglichte unter Mißbrauch seiner dienstlichen Obliegenheiten, noch dazu durch Begehung einer eigenen strafbaren\nHandlung (RGSt 50, 257; 70, 251; 72, 70). Daß er sich dabei bewußt war, die Zuwendungen als Gegenleistung für die\nVerletzung seiner Dienstpflicht zu erhalten, stellt das\nUrteil fest, auch seinen Vorsatz,als Beamter zu handeln\n(BGHSt 8, 321 /323/)- Daß die Geldzuwendungen gering waren,\nsteht der Annahme der Bestechung nicht entgegen (RGSt 77,\n\n75/19):\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat nach der\nSitzungsniederschrift der Angeklagte keinen Antrag auf\n. Vernehmung eines Sachveratändigen darüber, ob die Annahme\nvon kleinen Geldbeträgen bei der Postzustellung für geringe\nDienste üblich sei, gestellt. Die Umstände drängten die\nStrafkämmer auch nicht zur weiteren Aufklärung, da sie\nfestgestellt hat, daß der Angeklagte die Zuwendungen für\ndie Verletzung seiner Dienstpflicht erhielt und nicht als\nVergütung für eine mit seinem Dienst vereinbare Gefälligkeit. § 244 StPO ist daher nicht verletzt. Im übrigen sind\ndie Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und\nBeweiswürdigung des Tatrichters im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie fenlerhafte Annahme einer Vorteilsbeitilre zur\ngewerbsnäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung nötigt zur\nAufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten in vollen\nUmfange, da die Strafkammer rechtlich zutreffend Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen angenommen hat.\nFalls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung\nkeine höhere Strafe, als § 2 Ata 2 StFr§ 1954 orsieht, für\nangemessen hält und der Angeklagte vor Begehung der Tat\nwegen Verbrechen oder vorsätzlicher Vergehen nicht zu\neiner Freiheitsstrafe von mehr als einem lonat verurteilt worden ist, wäre Straffreiheit gewährt. § 4 Abs 1\nNr 1 StFrG stünde nicht entgegen, da nach den Feststellungen der Angeklagte das letzte Paket von Egg an 5- Dezember 1952 zur Ablieferung bei der ?ost erhielt. Es\nist daher nach Sachlage noch vor dem 31. Dezember 1952\nNesic zugestellt worden. Die Steuer- und Monopolforderung;\nauf die sich seine iilfeleistung bezog, ist demnach vor\ndem 31. Dezenber 1952 entstanden. Soweit der frlhere\nAltangeklagte Kim Jahre 1353 den Schuuggei fort-\n‚setzte, kanr. dies dem Angeklagten nicht zugerechnet\nwerden, da er daran nicht mehr teilnahm. Bei der Be-.\nrechnung. der zu erwartenden Strafe ist der Wertersatg\nund die an seine Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht.\nzu berücksichtigen (BaHst 7, 78):\n\nKäme die Strafkammer zu einer Freiheitsstrafe, die\ndie Straffreiheitsgrenze überschreitet, hätte sie auch\ndie Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung\n\n.. .\n3).\n\n.r lan\n\n- 1 -\n\nnach den oben bei dem Angeklagten gb enseführten Gerichts.\npunkten zu prüfen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-52-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-52-56","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.877949+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-04-20/2-str-52-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1956-04-20","dockets":["2 StR 52/56"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.04.1956 – 2 StR 52/56","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-52-56","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/267","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"267","label":"§ 267 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/50","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"50","label":"§ 50 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:25.877949+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}