{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"2 StR 4/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 048\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Alfred G ER au: TB geboren\nam EEE 1913 in Vu.\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEERES .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 16. September 1955\naufgehoben, soweit das Verfahren im Falle Anna Hu\ngeb. ICE eingestellt worden ist; jedoch blei-\n\nben die Feststellungen zur Schuldfrage aufrechterhslten.\nJn diesem Imfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die :.osten des Rechtemittels,an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGrü ndes\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen. in zwei Fällen\nFrauen, die schwanger waren oder sich für schwanger\nhielten, Tabletten zur Tötung ihrer Leibesfrucht beschafft zu haben, die diese auch jeweils zum Zwecke\nder Abtreibung eingenommen hätten.\n\nIn dem einen Falle ist das Verfahren auf Grund des\n§ 2 Abs 2 StPG 1954 eingestellt worden; in dem anderen\nFalle hat die Strafkammer eine Schuld des Angeklagten\nim Sinne der Anklage nicht feststellen können und ihn\ndeshalb freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolgs\n\n1.) Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, daß die\nStrafkammer der ihr obliegenden gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe; zur näheren Feststellung der\nArt der Beschwerden der schwangeren Ruth MB hätte\ndas Gericht einen Sachverständigen zuziehen müssen, falls\nes sich darüber selbst kein Urteil bilden konnte»\n\nDieser Angriff der Revision geht fehl. Die Strafkanmer hält die Angabe der up sie habe nicht mit einer\nSchwangerschaft gerechnet und darum nur um schmerzstillende Mittel gebeten, weil sie ihre Beschwerden auf ihre vorsngegangene Entbindung zurückgeführt habe, für nicht widerlegt. Die Auffassung des Gerichts ist mithin nicht davon\nabhängig, welche Ursache die Beschwerden der MB i.\n\nWirklichkeit gehabt haben, Das Urteil in seinem Zussmmen-\n„ang 133t auch keinen Zweifel darliber. daB die Beschwer-.\nden tatsächlich durch eine bestehende Schwangerschaft\nveranladt waren, Daß die Ötrafkammer trotzdem die Angsbe der Mikliss für nicht widerlegt erachtet und bei dem\nAngeklagten, weil. ihm nicht zu widerlegen sei. daß er\n\ndie Tabletten auch nur zur Linderung der Schmerzen gegeben hat. ebenfalls die innere Tatseite nicht für festgestellt hält, ist das Ergebnis ihrer Deweiswürdigung, die |\nmıt der Revision nicht angefochten werden kann. Einen\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze 1äßt die Auffassung der Strafkammer nicht erkennen, Auch sonst zeigt das\nUrteil in dem Falle Mill keinen Rechtsfehler.\n\n2. 5 Dagegen begegnet die kinstellung des Verfahrens\n\nim Falle Arına Tin geb: Im bei dem festgestellten\nSachverhalt rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat Beihilfe des Angeklagten zum Versuch der Abtreibung festgestellt.\nSie erwägt, deß in einem schweren Fall dieser Art die Strafe nach § 44 und § 49 StGB bis auf einen Monat Gefängnis gemildert werden könne. Das ist zunächst nicht richtig. weil\ndie Ermäßigung eines Jahres Zuchthaus je auf ein Viertel\nalso insgesamt auf ein Sechzehntel, eine die Dauer von ejren\nMonat übersteigende Gefängnisstrafe ergibt. Das Urteil\nberuht allerdings nicht auf dieser irrigen Annahme.\n\nNeben der Strafe\"von weniger als drei Monaten Gefängnis$ die das Urteil für die Tat des Angeklagten als einem\nminderschweren Fall für angemessen hält, war hier aber zu\nberücksichtigen, daß der Angeklagte wegen einer Straftat\nnach § 170 d StGB verurteilt ist, die mit der Beihilfe\nzum Versuch der Abtıeibung im Falle LGB, also Ende\nı95i. begonnen hat. Für dieses Vergehen der Kindesgefähr-\n\nT\n\ndung kam Straffreiheit allerdings nicht in Betracht,\n\nweil diese Tat über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 hinaus, aıso auch noch nach dem 1. Dezenber 1953 verwirklicht worden ist (BGH in NJW 1952, 633).\nFür die jetzt festgestellte weitere Straftat des Angeilagien.\nder Beihilfe zum Versuch der Abtreibung, ist jedoch das\nStraffreiheitsgesetz ebenfalls dann nicht anwendbar. wenn\nder Angeklagte zusammen mit Einzelhandlungen oder durch\nzeitweise Verwirklichung der am 26. Hai 1955 abgeurteilten Straftat nach § 170 d St@B vor dem 1. Dezember 1953\neine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die die Straffreiheitsgrenze von drei Monaten Gefängnis Üüberstieg. Daß die\nStraftat nach § 170 d StGB dann euch noch nach dem\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes weiter fortgesetzt\nund erst später beendet worden ist, hat keinen Einfluß\n(vgl BGHSt 5, 1363 soweit dem BGH Urteil 2 StR 316/51 vom\n20. November 1951 in NJW 1952, 633 eine gegenteilige\nAuffassung zugrunde liegt, hält der erkennende Senat an\nihr nicht fest. Denn bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes muß in vollem Umfange berücksichtigt\n\nwerden können, in welchem Umfange der Angeklagte am\nStichtag des Gesetzes straffällig war).\n\nDa hiernach die Begründung, mit der die Einstel-\n\nlung des Verfahrens im Falle Anna Hg zei: LEE\nausgesprochen ist, aus Rechtsgründen beanstandet wer-\n\nden muß, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Die Fest--\n\nstellungen zur Schuldfrage sind durch die Rechtsverletzung nicht betroffen (vgl BGHSt 4. 287).\n\nTie £ntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nBaidus Dr. Dotterweich Kerner\n\nDr, Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-4-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-4-56","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.856492+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-04-20/2-str-4-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1956-04-20","dockets":["2 StR 4/56"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 20.04.1956 – 2 StR 4/56","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/2-str-4-56","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:25.856492+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}