{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"4 StR 92/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 005\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nden Matrosen Günter\n‚ geberen am 1929\ne1t in dieser Sache ın Untersuchung\n\nua b5u\n\nRue\n\nwegen schweren Diebstahls \"m Rückfall usa.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, April 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Keume\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a in der Verhandlung;\n\n Oberstaatsanwalt od bei der Verkündung.\n. aı8 Vertreter der Bun esenwaltschaft,\n\nJustizangesteller .\nals Urkundsbean’ er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erk annts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen - Große Strafkammer\n\nBremerhaven - vom 14. Dezember 1955 mit den FPest-\n\n\\ stellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Recht smit itels, an das Landgericht zurückverwiesen, BE | |\n\nVon Rechts wegen\n\nnd\n\nGründe?\n\nbe\nnn ne mar m\n\nDer wiederholt vorbestrafte Angeklagte ist wegen schwe-\n\nen Diebstahls im Rückfall. fahriässiger Körperverietzung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei r\neinem Monat Zuchthaus verurteilte Außerdem ist ihm die\nFahrerlaubnis für immer entzogen. Nach. den Feststellu\nder Strafkammer hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum\n14. Mai 1955 nach gewaltsamen Öffnen einer fremden Garage\nin Bremerhaven-Geestemünde einen Kraftwagen entwendet und\nin Betrieb gesetzt. Er nahm dann in Cuxhaven den Maurer\nGünter io ] zu sich in den Wagen. Im Verlauf der weiteren\nFahrt nach Bremerhaven steigerte der Angeklagte. seine Geschwindigkeit bis zu 126 km/ste Das Fahrzeug kam auf regennasser Straße ins Schleudern und stieß schließlich gegen\neine Mauer. > wurde verletzt, auch entstand erheblicher.\nSachschaden, Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer\ndas Fahrzeug und Flüchtete.. nr ne\n\nDer Angeklagte, der. bestreitet, der Täter : zu sein,\nhat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Veru fahrensrechts und des’ sachlichen: Rechts; Auf Grund. der\n\\ Verfahrensbeschweräe muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nDer Beschwerdeführer hatte sich mit Schutzschritt\nvom 3. November 1955 usa. auf das Zeugnis des Mauiooen.\nSi egfried vB berufen. Die Strafkammer ordnete. an\ndurch Beschluß vom 14. November 1955 (Bl: 91 Ry die Ver-. u\nnehmung dieses Zeugen. durch einen beauftragten Lersuchten/\n‚ Richter an, ‚da’seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung\nwegen seines Berufs als Matrosen für ungewisse Zeit Hindernisse entgegenständen, iD _) wurde dann am 30,\nNovember durch das Amtsgericht eidlich vernommen. Unge--\nachtet dessen wurde er zur Hauptverhandlung geladen ‘Bl. 104,\n104 R, 106 d.A.), erschien aber nicht,\n\nIn diesem Termin beantragte der Staatsanwalys, die\nNiederschrift der komnissarischen Yernehmung EEE\ngemäß § 251 Abs i Nr 2 StPO zu verlesen. Der Verseidiger\nwidersprach und beantragte, den Zeugen vorzuladen vnd\nihn in der Hauptverhandlung zu hören (Bl 115 R d-A.):\nDaraufhin verkündete die Strafkammer folge enden Beschluß:\n\n\"7, ) Der Antrag des Siastsonwalts auf Verlesung des\n\"Zrotokolls über die richterliche Vernehmung des\nZeugen a vom 30.11.1955 gem, § 251\n‚Ziffer 2 StPO: wird abgelehnt, da die gesetz-\n‚Mehen, Voraussetzungen ı nicht vorliegen.\n\n2% ) Der Antrag des Angeklagten, ken: Zeugen su\n= darüber zu vernehmen, daß dieser am 13/7.\n1955 noch bis nach 23.00 Uhr mit dem Angeklagten’\n\nauf dem. RO | Frühjahrsmarkt zusammen gewesen ist,\nund ihn anschließend bis zur Wohnung der Eltern\ndes Angeklagten begleitet hat, wird gem. § 244\nAbss 3 StPO. abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für aib. Entscheidung ohne --,\nBedeutung. Ihre Bes tätigung ist auf Grund des Bu\nbisherigen Beweise rgebnisses nicht geeignet,\neinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung\nvom Sachverhalt auszuüben. Im übrigen erscheint\ndem Gericht das angebotene Beweismittel auch.\nvöllig ungeeignet, da der Zeuge sich mit Rücksicht auf äie. ‚Länge der verflossenen Zeit unmöglich an den genauen Zeitpunkt der für ihn 1\ngänzlich bedeutungslosen Begegnung mit dem Angeklagten auf dem. Freimarkt erinnern kann, der vom\n‚8. bis. zum 15. V..1955 war. ‚Selbst die Angehörige:\ndie den Angeklagten an diesem Tage begleitet ha-\n| ben, können den Tag nicht genau bezeichnen,\n(BL 116 R, 117 dA.) i\n\nGegen diese Art der Bescheidung des Beweisamtrages\nendet sich die Revision mit Recht, Nach 8 ?44 Ans 3\nSatz 2 StPO darf ein Beweisamtrag zwar abgelehnt werden,\nwenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die\nEntscheidung chne Bedeusung ist. In solchem Fall muß die\nBegründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen,\nweshaib der Tatrichter die Beweistatsache als unerheblich\nansah, Dies kann der Fall sein aus rechtlichen Erwägungen:\nweil die zu beweisende Tatsac he keines der gesetzlichen\nMerkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Strafvaten\nbeiraf, oder aus tatsächlichen Gründens weil eine Bestätigung. der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt ausswüben vermochte\n(BCHSt 2, 284, 2865 NIW 1953, 35, 36 Nr 21). Den letzte\n‚Fall hat die Strafkemmer, wie die Beschlußhegründung er\nkennen 15ßt, offenbar vor Augen gehabt, 'Sie durfte aber\n‚die von ihr angenommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht, wie geschehen, lediglich mit dem bisheri-\n.gen Beweisergebnis rechifertigen. Dies deutet auf eine Vorwegnahme der Beweiswibölgung hin, die unzulässig \"wäre (vgl\nEh. Schmidt, Tehrkonm II Nr 50 zu § 244 StPO). Die Bedeuwungslosigkeit der Beweistatsache, doch. mangelnder Zusammenhang zwischen ihr um nd den abzuurtei lenden Ereignissen (RGSt\n.64, 430, 433), ist jedenfalls einstweilen nicht hinrei..\nchend dargetan. Der Tatricht er hätte zwar möglicherweise\nerwägen könnens Selbst wenn SD - : wie unter Beweis.\ngestellt - am 13. Mai 1955 bis nach 23 ‚Uhr mit dem Ange--.\n'klagten auf dem TB Frühjahr smeirkt. Zusammen war und ihn\nu anschließend bis zur Wohnung. seiner Eltern in a 5 on\nbegleitet .h ätte, würde: dies der Annahme nicht entgegenstehen, daß: di ieser später in: Bremerhaven-Geestemünde dureh\n\"Einbruch. einen Kraftwagen entwendete und danach im Zusanmmenhang mit dessen Führung die ihm weiter zur Last gelegten\ntraftaten im Raum Guxhaven-Bremerhaven beging. Daß der\n\n‘91\n1\n\nTarrichser solcna Erwägungen angestellt hat, 138% sich\njedoch den Urteilsgründen nicht \"entnelmen. Die Sirafkammar\nhat vielmehr aus der für erwiesen erachteten Tatsacke, Gaß\nder Angeklagte der Fahrer des Foräd-Taunus war, geschlosse\n\nF\n?\n\ndaß er auch der Einbrecher gewesen sei. (S 9 UA):\n\nDie Urteilsdarlegungen und die weitere Begründung des\nablehnenden Beschlusses ergeben überdies, daß der vragende\nGrund der. Anlehnung des Beweisamtrages der vom Landgericht\nangenommene gänzliche Unwert des angebotenen Beweimittels\nwar. Der Beschluß ist aber auch insoweit rechtlich bedenklich, Die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels (8 244\nAbs 2 Satz 2 StPO) muß aus sich ‘selbst beurteilt, das sonstige Ergeb anis der Beweisaufnahme dar! hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310). Die bloße Annahme des\nGerichts, zu» werde sich an die von ihm zu bekundenden Tatsachen, ebensowenig wie bereits vernommnene Zeugen,\nunmöglich n noch erinnern können, reichte zur Ablehnung des\n Beweisansrages nicht aus, zumal es si eh um zeitiich nicht.\nsehr weit zurückliegende. Vorgänge gehandelt haben sollte\n(RGSt 56, 134, 1355 BGH NIW 1952, 191 Nr 163 Alsberg-Nüse,\nDer Beweisamtrag § 210). N\n\nEs läßt sich nicht völlig ausschließen, daß das Urteil\nauf den genannten Verfahrensfehlern beruht. Der Inhalt der\neidlichen Aussage des Matrosen Sg :o: dem ersuchten Richter kann hierbei vom Revisionsgericht. nicht gewürdigt werden, zumal der Zeuge möglicherweise in de r Haupt--\n\n' verhandiung noch- ergänzeride Angaben gemacht: hätte oder\n‚ machen könnte. u | Be\n\nDaher muß das Urteil mit den Peststellungen wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden.\n\nDer Schuldspruch und die Strafzumessung weisen an\nsich keine dur>hgreifenden Rechtsfehier auf. Ob das Bewußisein des Beiriebssvwoffverbrauchs bei. dem Angeklagie.i\n\nvoriag, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die\nallerdings nicht durch Bezugnahme auf Rechtsprechung und\nSchrifttum ersetzt werden kann (vgl auch RG JW 1928,238\nNr 20 und BGHSt 7, 298). Im übrigen ist auf Grund der.\nbisherigen Feststellungen die Annahme der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte den durch Einbruch erlangten Kraftwagen in zueignungsabsicht weggenommen hat und kein Fall\n\nbloßen ‚unbefugten Gebrauehs im Sinne ‚des 218 v StGB\nvorlag, rechtlich völlig wnbedenklich.\n\nDurch die Urteilsanfhebung erhält, der Tatrichter\nGelegenheit, die Frage der Anrechnung der früher und. jetzt\nweiterhin erlittenen Unters uchungshaft (§ 60 StGB) zu über-\n\npr üfen, a\n\nKrumme Dr, Augustin 00005. Dr. Bauer.\n Seibert EEE Dr.Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-92-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-92-56","retrieved":"2026-10-24 16:38:21.113780+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-04-19/4-str-92-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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