{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"1 StR 17/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 069\n\ni StR _17/56\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n\"gegen\n\nden Nachtwächter Karlı 5 EEE zus (HERE. <c—\nboren am 1906 in Aug, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat., der‘. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n\nals beisitzende Richter.\nAmtsgerichtsrat EEW in der Verhandlung.\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäfts-\n\nstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 7. November 1955 mit den\nFeststellungen. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei, davon zwei\nfortsesetzten Fällen zu einer Gesamtstraie von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä des sachlichen Rechts\ngeltenä macht, ist begründet.\n\nZwar läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Verstoß erkennen; dagegen greift die Rüge durch, daß dem Angeitlagten gemäß § 140 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger Lätte bestellt werden müssen.\n\nDer Beschwerdeführer ist wiederholt und erheblich wegen Sittlichkeitsvergehen und -verbrechen, darunter schwerer\ngleichgeschlechtlicher Unzucht, bestraft. Wie die Gründe\ndes angefochtenen Urteils ergeben, konnte das Verfahren zur\nAnordnung der Sicherungsverwahrung führen. Die Strafkamnmer\nhat festgestellt, daß bereits in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Juni 1953 ausgeführt ist, die\nvom Schöffengericht ausgesprochene Zuchthausstrafe von zwei\nJahren sei auf keinen Fall zu hoch; die damals erkennende\nStrafkammer sei auf Grund des: Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zu der Ansicht gelangt, daß bei einem nochmalisen Straffälligwerden in dieser Richtung die endgültige Sicherungsverwahrung die letzte Mögiichkeit sei, die Jugend\nvor dem Angeklagten und seinem verderblichen Einfluß zu bewahren; in dem Berufungsurteil sei darauf hingewiesen und\ndem Angeklagten damit eingeschärft worden, daß er mit seiner\n\ndauernden \"Einschaffung\" rechnen müsse, wenn er noch-\n\nmals wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht straifällig\nwerden würde. In dem angefochtenen Urteil wertet die Strafkemmer erschwerend, daß der Beschwerdeführer, wiewohl\n\ner durch das Urteil vom 10. Juni 1953 eindringlich vervarnt war und mit Sicherungsverwahrung rechnen muöte,\n\nsich diesen Tatsachen verschlossen habe; nicht eimmal\n\ndie drohende Verwahrung, so führt der Tatrichter aus,\n\nhabe den Angeklagten davon abgehalten, seinen schäd-\n\nlichen Neigungen nachzugehen und Junge Burschen zu ver- ä\nderben und für sich gelügig zu machen, Aus alledem er-\n\ngibt sich, daß das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen konnte und deshalb dem Angeklagten\nein Pflichtverteidiger zu bestellen war (§§ 140 Abs 1 Nr\n\n3, 141 StPO). Hieran äriert nichts, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den § 42 e StGB nicht\nangeführt und die Strafkammer nicht auf diese Sicherungsmaßnahme erkannt hat (RGSt 68, 3975 70, 3175 BGHSt 4,\n\n320, 322).\n\nIm übrigen wäre der Vorsitzende auch gemäß § 140\nAbs 2 StPO wegen der Schwere der Taten, die das Landgericht mit einer Genamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus o\ngeähndet hat, verpflichtet gewesen, dem Angeklagten, obwohl er keinen Antrag gestellt hatte, einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl RGSt 68, 355 74, 3045\nBEHSt 6, 1995 NW 1953, 116 Nr 255 1 StR 14/53 vom 3.\nMärz 1953).\n\n16\n\nDas Urteil muß aufgehoben werden, da der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 5 in Verbindung mit § 140\nAbs 1 Nr 5 Abs 2 StPO vorliegt.\n\nDr .Hörchner Dr.Peetz Mantel\nMartin Dr .Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-17-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/1-str-17-56","retrieved":"2026-10-24 16:38:16.778375+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-02-28/1-str-17-56","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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