{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"2 StR 232/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Zum Begriff der amtlichen Aufbewahrung:\nSchlacken und Metallreste, die als Abfälle\naus dem Verbrauch von Kohle- und Metallvorräten\ndei einem Betriebswerk der Bundesbahn lagern\nund aufbewahrt werden, um demnächst verkauft\nsu werden, befinden sich nicht In amtlicher\n\nAufbewahrung.","text_plain":"2243 007\n\nTür des Nachochlagensrk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: SteB § 133\n\nRechtssatz: ‚Zum Begriff der amtlichen Aufbewahrung:\nSchlacken und Metallreste, die als Abfälle\naus dem Verbrauch von Kohle- und Metallvorräten\ndei einem Betriebswerk der Bundesbahn lagern\nund aufbewahrt werden, um demnächst verkauft\nsu werden, befinden sich nicht In amtlicher\n\nAufbewahrung.\n\nAktenzeichen: 2 StR 232/55 Pig\nUrteil des BGH vom 21. Februar 1956 LG Bad Kreuznach\n\n.—\n\n\\\n(6 4 42\n\n2 5tR 232/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\npektor Ernst R WB aus\nKB, geboren um 1917 in\n\n’\n2.) den Bundesbahnlagermeister Walter aus X.\ngeboren am 1913 in Pass\n\n3.) den ehemaligen Betriebsleiter und Geschäftsführer der\nB 2 GmbH Gustav _G aus\n‚ geboren am n\n\nNEED,\n4.) den Inhaber der Firma & in KM den\n\nKaufmann Hans Georg IL aus\n\ngeboren am 190 n ‚ Areis\n\nwegen Untreue u.a.\n\n1.) den technischen Bundesbahnins\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben: ‘\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Baü Kreuznach vom 29, März\n1954, soweit es ihn betrifft. im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Verurteilungen wegen gewinnsüchtigen \\ernahrungsbruchs und wegen Betrugsverguches weg-\n\nallen.\n\n|\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmitiels.\n\nDem- Angeklagten wird die seit dem 30. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt. auf die Strafe angerechnei; \"\n\nII:Auf die Revision des Angeklagten S@@ wird das Urteil,\n\nsoweit es ihn betrifft, .\n\na), im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch in Falle des\nSchlackenverkaufes wegfällt,\n\nb}; mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle des Metallverkaufes verurteilt\nworden ist,\n\nec} im Falle des Schlackenverkaufes im Strafausepruch,\nsowie im Gesamtistrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII Auf die Revision des Angeklagten CWWW ira das Urteil.\nsoweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen handelsrechtlicher Untreue in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Untreue, mit Urkundenfälschung und\nmit Hehlerei,\nwegen Beihilfe zur Untreue in Tateinhelt mit Urkundenfälschung und mit Heblerei, j\nwegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit nit Hehlerei\nverurteilt wird,\n\ndb} im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen .\naufgehoben. q\nDie weitergehende Revision wird verworfen. “\n\nIV.Die Revision des Angeklagten ZURBND =; 7 © verworfen,\ner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nv.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über üle Kosten der\nRechtsmittel der Angeklagten SD und CB an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte R@Bwurde als Reichsbahninspektor\nseit 1945 \"bei dem Bahnbetriebswerk KB beschäftigt. Er\nhat in der Zeit von 1949 bis 1951, verschiedentlich unter\nMitwirkung des Angeklagten Sg, der seit 1945 im Lagerdienst des Bahnbetriebswerks tätig war, aus den bahneigenen\nim Werk vorhandenen Beständen an Schlacken, Metall, Metallabfällen und Kohlen zum Teil sehr erhebliche Mengen verkauft, abgegeben oder verkaufen und abgeben lassen. Den Erlös\nhat er an sich genommen und für sich verwandt.\n\nAuf Grunä dieser Vorkommnisse und anderer damit\nzusammenhängender sowie noch sonstiger strafbarer Handlungen sind verurteilt worden:\n\nI. Der Angeklagte RW .\n\na)wegen eines Vergehens der Untreue, verübt in Pateinheit\nmit einem Vergehen der Unterschlagung im Amt und mit\neinen Vergehen des -gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs,\n\nb)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in\nTateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung im\nAns und mit einem Vergehen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, j “\n\nce)wegen eines Vergehens der Untreye, verübt in Tateinheit\n‚mit einem Vergehen des Betrugs, “\n\nd)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt\nin Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterechlagung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, . .\n\ne)wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt\nin tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten\nUnterr:chlagung im Amt und mit einem in Mittäterschaft\nbegangenen Vergehen der Urkundenfälschung,\n\nf)wegen eines weiteren ‚Vergehens der Untreue, verübt\nin Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten\nUnterschlagung im Amt,\n\n&) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue. ver-\n“bt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschver.-\nven Unterscklesgung im Amt und mit einem Vergehen der\nUrkundenfälschung,\n\nh} wegen eines weiteren Vergehene der Untreue, verübt in\nTateinheit mit dem gleichen Verbrechen und Vergehen\nwie in Aif? g) bezeichnet,\n\n3; weger eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in\nTateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Ant,\n\nk) wegen eines Vergehens des versuchten Betrugs in\n\nTateinhelt mit einem Vergehen üer Urkundenfälschung.\n\nKuna (nn\n\nEr erhielt eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis,\nferner wegen der Straftaten unter a bis i je eine Geldetrafe:\n\nII. Der Angeklagte s@®\n\na) und b; wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue,\nje verübt in tTateinheit mit einem Vergehen der\nBeihilfe zu einem Vergehen der Unterschlagung\n\nin Amt und einem Vergehen des Verwahrungsbruchs;\n\nc) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue,\nverübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Ant,\n\nund erhielt eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis\nsowie eine Geldstrafe für jede der drei Straftaten.\n\nIII. Der Angeklagte Gi. der Betriebsleiter der DD\n.. E EEE war unä nach den Feststell\nE gen des Urteils für diese durch RR veruntreute Sachen\nbezog, auch veruntreute Kohlen an andere Abnehmer in\nzwei Fällen vermittelte, wurde\n\na) wegen eines Vergehens der handelsrechtlichen Untreue:\nverübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundel\nfälschung,\n\nb) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue. verü\"\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Hehlerei,\n\nc) und d)\nwegen zweier weiterer Vergehen der Beihilfe zur UN- __\ntreue, je verübt in Tateinheit mit einem Vergehen 4*\nHehlerei,\n\ne) wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens der\nUrkundenfälschung\nza einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnie und je einer Gelästrafe in den Fällen a) bis ä)\nverurteilt: \"\n\nIV. Der Angeklagte Lg, der Inhaber und Betrietsführer\neines größeren kaufmännischen Betriebes in K@p war. in\ndem Handel mit Eisenwaren, Haushaltungsgegenständen.\nBau- und Brennstoffen betrieben wurde, erhielt nach\nden Feststellungen der Ötrafkammer ebenfalls veruntreute\nKohlen von RB in größeren Mengen und wirkte bei der\nÜbermittlung von Geldüberweisungen mit, die Reg für\nveruntreute Lieferungen und Leistungen bezog. Er wurde\nbestraft\n\na)wegen eines Vergehens der Beihilfe zypr Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu\neinem Vergehen der Unterschlagung,\n\nb)wegen eines Vergehengs der Hehlerei,\nmit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Konaten\nGefängnis, außerdem im Falle a mit einer Geldstrafe.\n\nDie bezeichneten Angeklagten haben sämtlich Revision\neingelegt. -\n\nI: Die Revision des Angeklagten Regpbsanstandet das\nVerfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts,\n\na) Die Verfahrensbeschwerden, das Gericht sei wegen\n\n‘\n\nder ilitwirkung eines Gerichtsassessors nicht vorschriftsnäßig beeatzt gewesen und es sei fehlerhaft, daß in der\n\nHauptverhandiung ein nicht beamteter Frotokollführer üen\nDienst versehen habe, sind offensichtlich unbegründer\n(für erstere Rüge vgl BGHSt 8, 159).\n\nb) Das Gutachten des Sachverständigen TB :z.r -\nschadensberechnung beanstandet die Revision deshalb, weil\nder Sachrerständige sich dabei auf Ermittlungen gestützt\nhabe, die er selbst traf. Die damit zum Ausäruck konmen-\n\nde Meinung der Revision, der Sachverständige hätte seinen\nGutachten nur die in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Tatsachen zugrunde legen üürfen, ist rechtlich\nunzutreffenä (vgl BGH NJW 51, 771). Die Revision bringt\nnicht vor, daß der Sachverständige Tatsachen ermittelt\nhebe, die er nicht zufolge seiner Sachkunde feststellte\nund im Rahmen seines Gutachtens sachkundig bewertete.\n\nAuch ist nicht dargetan, daß das Gericht solche anderen\nTatsachen unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit allein durch die Vernehmung ‘des Sachverständigen zum\nInhalt der Beweisaufnahme und zum Gegenstand seiner Feststellungen im Urteil gemacht hat. Daher kann die Revision mit i\nVorbringen keinen Erfolg haben.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenheng Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht\nselbst die Feststellungen hätte treffen müssen, ist sie\nnicht in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gebotenen Teise\nnäher ausgeführt. Sie gibt nicht an, was sie für nicht\ngenügend eufgeklärt kält und welche weiteren Beweismittel\ndas Gericht zu der ihrer Meinung nach gebotenen weiteren\nAufklärung noch hätte benutzen müssen (BGH3St 2. 168;\n\n3, 215). Die Aufkiärungsrüge ist daher unzulässig»\n\n€) Eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\nsieht die Revision darin, deß ügs Straffreiheitsgesetz 1949\nnicht auf üje strafbaren Handlungen des Angeklagten\n\nFEB die vor dem 15. September 1949 liegen, Anwendung\n\ngefunden har. Das Vergehen der Untreue in Tateinheit mit\nAmtsunterschlagung durch den Verkauf eines Waggons Kohlen\n\nan die Firma CB & Sim im November 1948 führte je-\n\ndoch bereits zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden\nBestrafung. Die Voraussetzung der Streffreiheit nach\n\ndem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, BGBl 537, daß die Straftaten vor dem 15. September\n19439 begangen sind und die Strafen hierfür sechs Lionate nicht\nübersteigen, trifft mithin auf das strafbare Verhalten des\nAngeklagten RBB nicht zu.\n\na) ie Revision rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze,\nweil nach ihrer Auffassung das Ansteigen des ordnungsgezöäben Lchlackenumsatzes im Jahre 1951 und 1952 eine andere\nUrsache gehabt haben könne als die scharfen Anordnungen\n\njes Waschinenamts in SW. Das habe das Gericht verkannt.\n\nDiese Rüge wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann die Revision nicht\ngehört werden,\n\nDies gilt auch insoweit, als die Revision der Leinung\nist, gewisse Feststellungen der Strafkammer seien mit\nder Eirlassung des Angeklagten unvereinbar.\n\ne) Die Revision bringt ferner vor, die Bestrafung\n\ndes Angeklagten RB wegen Autsunterschlagung sei bei\n\nder Feststellung seines bloßen Mitgewehrsams neben dem\nAngeklagten SB nit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, denn der Bundesgerichtshof stehe\nauf Jem Standpunkt. daß zum Qatbestand der Antsunterschlagung\nebenso wie zum Tatbestand der einfachen Imterschlagung der\nAlleingewahrsam. des Täters an den unterschlagenen Gegenständen\ngehöre (HDR 1954, 118).\n\nBeim Vorliegen von Witgewahrsan begegnet jedoch\ndie Bejahung der Unterschlagung durch einen der fitgerahrsemsinhaber dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn\näje anderen Litgewehrsamsirhaber dawit einverstanden sind\nia? der Täter allein die Sache Übernimn:. Die anderen\ngeben damit freiwillig ihren Nitgewahrsam auf (vgl Urteil\n\n. dee eriennenden Senats 2 StR 171/55 vpm 28. Oktober 1955\n\nin ig 1956, 232 sowie das Urteil des 5. Strafsenate 5 StR\n453/53 vom 10. November 1953). Unter solchen Umständen entfäl\nein Bruch fremden Gewahrsams. Der den Gewahrsam allein übernelinende Täter stiehlt nicht, sondern er unterschlägt die\nSache.\n\nDiese rechtliche Betrachtung gilt zugleich lür die\nketall- sowie für die Kohlenverkäufe des Angeklagten\nRamb und ebenso für die Abgabe von bahneigenem Material\naus dem Lagerbestaud des Bahnbetriebswerks an die De |\nGE :GEEEEREBCnbH und den Mitangeklagten Cam\nsoweit auch für diesen Fall das Urteil Amtsunterschlagung\ndes Angeklagten RB bejaht.\n\nf) Die Bestrafung des Angeklagten RB wegen Gewahrsans- d\nbruchs nach § 133 St@B bezeichnet die Revision ale\n\nfehlsam, weil die beim Bahnbetriebswerk lagernden Schlacken\nder Bundesbahn nicht dem Angeklagten \"zur. amtlichen Aufbewahrung\" übergeben gewesen seien. Die Strafkamer habe den\nBegriff der \"amtlichen Aufbewahrung\" verkannt. Die zum Ge-\n»rauch und Verbrauch im Amt bestimmten und zu diesen Zweck\nrerhandenern Sachen erfüllten diese Voraussetzung nicht, wie\nder Bundesgerichtshof entschieden habe (vgl MDR 1952, 658\nbzw LM Nr 2 zu § 155).\n\nDiese Revisionsrüge greift durch.\n\n-\n\nEIERN -_ Di LER Br\n\nNach den Dienstvorschriften war des Bahnbetriebswerk\nKB nicht Verkaufsstelle für die Schlackenbestände. Alleraings war ihm den Vorschriften zuwider der Verkauf von\nSchlacken aus seinen Beständen für Rechnung der Bahn wiedernolt gestattet. worden, wie die Strafkammer feststellt:\nkleiuverkäufe blieben Bogar unbeanstandei, auch wenn keine\nGenehmigung eingeholt war. In allen Fällen hatte das Bahnbetriebswerk jedoch die Kaufanträge der Schlackenkunden\nauf den Abgabennachweisen schriftlich entgegenzunehmen\nund durfte erst auf Vorlage der Quittung der Bahnhofskasse\nüber den Kaufpreis die gekauften Schlacken abgeben. Die\n\nAbgabennachweise weren dann jeweils dem vorgesetzten Kaschinen-\n\namt vorzulegen und mußten in der monatlichen Bestandsmeldung\nen Cie Direktion aufgeführt werden. Der Angeklagte hat unter\nVerletzung dieser Auflagen wiederholt Schlacken für eigene\nRechnung verkauft. |\n\nNach diesen Feststellungen der Strafkammer waren\ndie Schlacken zwar nicht zum Gebrauch oder Verbrauch\ndurch das Bahnbetriebswerk für seine Zwecke vorhanden,\nsondern zum Verkauf bestimmt. Das ist für die Strafkammer\nersichtlich der Grund, § 133 StGB auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Denn in den Fällen, in denen der Angeklagte\ngrößere ‚lengen der zum Verbrauch bestimmten Kohlen verkauft hat, ist er nicht. nach § 133 StGB verurteilt worden.\nim Ergebnis wären also nicht die Kohlen als Gegenstände\ndes Verbrauchs, sondern nurihre für die Bundesbahn nicht\n'nehr verwenädbaren Abfallprodukte dem strafrechtlichen\nSchutz des § 133 StGB unterstellt.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, das Gegenstände, die zum Gebrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind und zu diesem\nZwecke aufbewahrt werden, nicht unter den Tatbestand\ndes § 133 StGB fallen, Dazu gehören insbesondere die\n\n- 10 -\n\nEinrichtungsgegenstände und die Materialvorräte der Behörden;\nsie befinden sich zwar im amtlichen Gewahrsan, aber nicht zun\nzwecke dauernder oder vorübergehender amtlicher Aufbewehrung (vgl RGSt 72, 172 mit zahlreichen Nachweisen). Ner\nBundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen\n(vgl BGHSt 4, 236. 241). Sie enthält aber nur eine negative\nAbgrenzung des Tatbestandes und bedeutet nicht, daß Sachen.\ndie sich zu einem anderen Övecke als dem des Gebrauchs oder\nVerbrauchs im amtlichen Gewahrsam befinden, ohne weiteres zu\nden in § 133 StGB gemeinten Gegenständen gerechnet werden\ndürfen. Vielmehr muß der Zweck des amtlichen Gewahrsams die\nemtliche Aufbewahrung sein; das ist eine solche, die\n\nkraft des dem Aut verliehenen Hoheitsrechts angeoränet ist.\nDies ergibt sich aus Gem Grundgedanken des Gesetzes, das die\namtliche Verfügungs- und Herrschaftsgewalt über alle amtlich\naufbewehrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Yingriffe\nsichern will (vgl vor allem RGSt 51, 226; 52, 240; 72, 172,\n174 und BGHSt 5, 155, 159).\n\nNach den Feststellungen des Urteile hatte dic Bundesbahn für die Schlacken keine Verwendung. Als Abfallprodukte\nwurden sie mur noch durch. Verkauf verwertet. Sic mudten natur-fi\ngemäß bis zum Verkauf gelagert und aufbewahrt werden. Das war\naber kein amtlicher Aufbewahrungsbesitz im dargelegten Sinne,\nweil sich die Verwertung in jeder Hinsicht nur auf privatrechtlicher Ebene vollzog.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen Verwanrungsbruchs\nmuß deshalb wegfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Nach den Strafzumessungsgründen ist der\nStrafausspruch durch die fehlerhafte Anwendung des § 133 StGB\nersichtlich nicht beeinflußt.\n\nwe mh NT Te ne » .\n\n&) Auch im Falle des Verkaufs von Metallabfäller ist\n\nnach den *eststellungen die Anwendung des § 133 3+GB\neusgeschlossen. Tas Lager des Bahnbetrierswerkc Kirn war hinsichtlich der lietalle lediglich Vervrauchslager. Die letalle\nwurden bei Gen im Werk durchzuführenden Arbeiten vorwendei; sie befanden sich also nicht im smtlichen Aufbewahrungsbesitz. Dasselbe muß auch für äie Hetallebfälle\ngelten, die aus der bestimmungsgemäßen Verarbeitung der\nHetelle im Lahnbetriebswerk stammten. Ihre Erfassung und\nÜberwechung sowie die für Zu- und Abgänge ihres Bestandes\nerlasnenen Buchungsvorschriften ver olgten nur den Zweck\nihrer vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Sichersvellung für die Bundesbahn, die sie dann auch entsprechend verwertete. Der Schuldspruch war auch hier entsprechend zu ändern;der Strafausspruck ist nicht beeirfiuSt.\n\nh) Die kevision möchte Fortsetzungszussmmenhang der\nStraftaten ües Angeklagten in weitergehendem Umfange anerkannt wissen als inn die Strefkammer bejaht hat. “üt\n\ndiesem Vorbringen kenn sie gegenüber den tatsäcklichen\nFeststellungen des Urteils nicht durchdringen. Denn weitgehend entscheidet der Üatrichter die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht nach der tatsächlichen\nWestaltung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der\ngesamten Umstände der Straftat (RGSt 44, 392, 395; 55,\n\n129, 155; 73, 164, 166). Ein Rechtsfehler in den Feststellunger der Strafkamuer zu dieser Frage ist nirgends erkennbar.\n\ni} Durch Vorlage der fingierten Rechnungen, die der\nAngeklagte im April 1952 in Ehrang herstellte, soll\n\ner zugleich cines versuchten Betrugs schuldig geworden\n\nsein, weil er mit den Rechnüngen der Wahrheit zuwider\n\nden Nachweis erbringen wolite, das in den Aechnungen bezeich-\n\n- 12 -\n\nnete Material sei an das Bahnbetriebswerk KB zurückgeliefert woräen. Tatsächlich hatte er das katerial zu Privatzveck:en\nverbraucht. MHithin bezweckte er durch Vorlage der Rechnungen\nnichts weitercs, als den Zustand aufrechtzuerhalten vad zu Te.\nTestigen, den er schon vorher durch die Straltet der Untreue\nherbeigeführt hette. Veshalb veurteilt sich sein Terhalten\nnicht als cin besonderer Betrugsversuch, sonlern als rtrorlcae\nNachtat (vgl RGSt Bd 65, 186, 1935 BCH NIW 1953, 33). Soweit\ner gleichzeitig eretrebte, sich nach Höglichkeit zu entlasten,\nist die hiernach allein in Betracht kommende persönliche\nSelbstbeglinstigung etraflos (vgl BGHSt Bd 2, 375). Deshelb ist\nder Angeklagte in Glesem Talle nur der Urkundenfälschung |\nschulüig, wegen der er zu Recht verurteilt ist. Der Senat\nkonnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Der Strafausspruch\nist auch hier nicht beeinflußt.\n\nk) Da im übrigen das Urteil gegen RB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß seine\nRevision, von den Änderungen des Schuldspruchs abgesehen,\nverworfen werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sg pemängelt ebenfalls\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nIhre Ausführungen stellen sich überwiegend als Angriffe\ngegen die Beveiswürdigung der Strafkaımer dar unä sind insoweit unbeachtlich. Fast alle Rechterügen sind ofTfensichtlich unbegründet. Einer besonderen “rörterung bedarf mur folgendes:\n\n1.) Der Angeklagte ist zu folgenden Strafen verurteilt\nworden: im Falle der Schlackenverkäufc zu 2 Konaten Gefängnis. im Falle der Ületallverkäufe zu 2 Honaten Gefängnis,\nim Falle der Kohlenverkäufe zu 7 lionaten Gefüngnis: Die\nRevision rügt die Nichtbeachtung der Straffreiheitsgesetze;\nsie hat damit teilweise Zrfolg.\n\n- 15-\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 kann allerdings keine\nAnwendung Zinden, well die Höhe der Gesamtstrate entgegensroht (SE 2 Abe 2, il Abs 1 dieser Yesetzer‘. Das 91. sTrciheitsgesets 1949 setzt Zür seine Anwendung Toraus, lal ex\nsich un Atraftaten vor deu 15. Sertemter 1949 handely.\n\nDie ESchlackenverkäufe, bei denen der Angeilserte ulsesaclfen\n\nhat. sind nach den Feststellungen des Urteils von 1948 rcia\nSpätJahr 1951 getätigt worden. Daher war ale darin begründete\nStraftat des Ängeklagten am Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\nnoch nicht abgeschlossen, Straffreihelt kommt elso hierfür nicht\nin Betracht. j\n\nDagegen ist nach Gen bisherigen Feststellunfen ungsewiß, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht auf den Fall\nder Metallverkäufe Anwendung findet, Die Begehungszeit für\ndiese Straftet ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu\nentnehmen. Die einleitende ellgeneine TLarstellung des Urteils, nach der der Angeklagte RP, zum Teil unter Mit- [\nwirkung des Angeklegten Sg, in der Zeit von 1949 bis 1951\naus den bahneigenen, im Werk lagernden Beständen Schlecken,\nHetalle, Metallabfälle und Xohlen verkauft hat, kann als\neine eindeutige Feesotellung Über die Zeit der Ketallverkäufe und die Mitwirkung Gee Angeklagten SEP hei diesen\nnicht angesehen werden. Nach den sonstigen Festatellungen ist es nicht ausgeschlosser, daß äle strafbare TH-\ntigkeit ües Angeklagten See im Falle der !ietallvarküufe\nam Stichtag des Straffreiheltsgesetzee bereits beendet\n. war. Deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.\närgibt die neue lieuptverhandlung, daß sich die strafbare\nNätigkelit dee Angeklogten auch im Falle der Netallverkäufe\nüber den 15. Soptember 1949 hinaus erstreckt \"ot, 30\nscheidet die Anwendung des Streffreiheitegesetzes .in volien\nUmfang aus. Andernfalls hängt dic Amnestierung des Falles\nHetallverkäufe davon ab, welche Gesamtstrafe daer Angrcklagte\n\n- Lö _\n\nverwirkt hätte, zenu alle vor dem 15 Septeuber 1945 begangenen strafbaren Handlungen allein zur Aburteilung stünde\nHierzu sel bemerkt, daß der Senat seine im Urteil‘. am 20. vo\nvexber 1951 (NJW 1952, 633) vertretene Nachtsauffsanung\naufgegeben und sich der Ansicht iss 5. Stireafsena*s (BeNS+ 5,\n36‘ angeschlossen hat. Führt die hiernach gehotene Prüfung des Tatrichtere zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ein\nGesamtstrafe von nicht mehr als 6 konaten verwirkt haben\nwürde, so ist für den Fall der Metallverkäufe Streaffreiheit gewährt. Das bedeutet andererneite nicht, da? äle\n\n:vor dem Stichtag ‘liegenden Einzelhandlungen der fortgesetzten Straftaten mitamnestiert seien; diese fatgesetzteu\nStraftaten eind in vollem Tmfang von der Straffreiheit ausgenoinmen, und die Strafe ist..dementsprechend zu bemessen.\n\n2.) Zine Verurteilung wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch entfällt aus den zur Revision des Angeklagten\n\nFE dargelegten Gründen. Da der Schuldspruch im Falle\ndes Schlackenveriaufe im übrigen keinen Bedenken unterliegt, kann ihn üer Senat entsprechend Andern. Der Strafausspruch war insoweit aufzuheben.\n\n3.) Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Golegenheit haben, die Ausführungen der.\nRevision zur Anwendung des § 25 StGB zu prüfen.\n\nIII. Die Xevision des Angeklagten GW rügt fahl.erhafte Anwendung des sachlichen Rechte.\n\n'a) Nach den Festetellungen der Strafkammer war dem\nAngeklagten Gem pekann:, daß durch die Ahlungen an\n\nden Angeklagten Pie persönlich der DEE : GE\nGmbH, deren Geschäftsführer er war, ein Schaden ent-\n\natand, Denn er hat gewißt, daß die Lieferunger und\nLeistungen an äie GmbH aus Kitteln des Zahnberriebswerke\n\nder Bundesbahn und mit Arbeiten durch sein Personal gescheh, daß aber das dafür von der GmbH bezahlte Geld auf\n\nGen lege, den er einschlug, dem Angeklagten Tg für scine\npersönlichen Zwecks zufloß, Da die Überweisung der Rechnunz:-\nneträge Jeweils auf seine Anordnung an den Angeklagten\n\nRB erfolgte und nicht an die Deutsche Bundesbahn, der\n\ncie dio DE TEHEERntH schuläete, wurden die\n\nForderungen der Bundesbahn an die GmbH nicht geti.lgt\n\nDie Schuld blieb offen und äle DiiiiENEEE> TREE no:\n\nblieb weiterhin verpflichtet.\n\nDie Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Tatsachenfeststellungen der Strafkamner, Güle auch das Rerisionsgericht binden. Soweit die Revision dle Angabe weiterar\nTatsachen verlangt, aus denen die Ötrafkamnar ihre Auffassung gefolgert hat, bezeichnet sie üle Solivorschrift\ndes § 267 Abs 1 Satz 2 5tPO als verletzt. Darauf kenn indessen dis Revision richt gestützt werden (vgl BGH NW\n1951, 325).\n\nDie gegenüber dem Sachverhalt des Urteils abweichende tatsächliche Darstellung der Revision muß unberücksichtigt bleiben. \"\n\n.\n\nb) Der Angeklagte GW handelte als Geschäftsführer\n\nder DEE Ten: für diese selbständig\n\nbeim Erwerb der Kohlen und der Materialien aus bahnel-\n\n‚genen Beständen. Der Erwerb iAleser Sachen von dem\nAngeklagten Rei war mitlıin für ihn ein \"Ansichbringen\"\n\nim Sinne des § 259 StGB (BGHSt 2, 262, 26575 2, 355, 357).\n\nEr handel.te auch seines Vorteils wegen. Denn er bezweckte mit\nden Erwerb von llateriel und Xohler eine günetigere Gestal-\n\ntung der Betriebsverhältnisse der BiREEENEEn TB DH.\n\nFür sich als technischen Betriebslelter coretrebte er damit\n\n.. Preises vorlegte. Damit ist äiese Handlung zugleich\n„steil der mä tigkeit. des Angeklagten bei. dem Kohlenverkaü\n+ die. nn Ton-. & Ziegelwerke geworden, so daß be\n\n„. stehend unter ce). genannten Gründen kann der Senat den\n\neine Erleichterung der Betrie\nnaeeeltens. Vorausset zung :e\n\n: ruch berichtigen; denn nach gen Foste Prellangen\n\nbei, den San « Ton= & Zi Legelwerken zum Kassieren\nStraftaten. miteinander in Tateinheit stehen: Aus den vora\n\nE Schuläspruch entsprechenä ändern und die Aufhebung des.\nUrteils auf den Strafausspruch beschränken. Dieser ist F\n\njedoch in vollen Untange aufzuheben, weil die andere rechtliche Beurteilung auf die Höhe der Strafe für die Tanneket\ndes Angel tlagten > ver em Kohlenverkauf an den Mita angeklagten .\n\nten begangen: zu \\ Naben, Anäererseits aber schon.\nder ‚Angeklas Ste ‚habe \"gewußt\", daß ‚der. Mitangew..die Kohlen ver\n\nDi ‚von der Revision aus. dem Zusammenhang gerissenen Bemerkung ven des Er öffnungsbeschlusses könnten, für sich allein\n‚betrachtet, ‚allerdings ihre Folgerung rechtfertigen.. Sie\nsind. ‚auch ZU beanstanden, weil sie Änlaß zu einer solchen\nMißdeutung geben könnten. Indessen ergibt der Inhalt des\nBröffnungebeschlusses in seinem Zusammenhalt, daß der Angeklagte nur für hinreichend verdächtig erklärt wird, die ihm\nbezeichneten strafbaren Handlungen vorgenommen zu haben.\n\nGanz zweifelsfrei kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß\n»\n\n‚der Angeklagte in dem Beschluß einleitend \"beschuldigr\"\nwird, die Taten begangen zu haben, unä weiter dadurch, dag\nabachliadend nocheinnai ausdrücklich in diesem Sinne bemerkt wirä. die Angeschuldigten - darunter der Angeklagte -\nseien dieser Taten dringend verdächtig. Hinzu komzt. daR a2\nbar such der Angeiilagte in der Hauptverharädlung einen grund.\nsätzlichen Mengei des Eröffnungebesckhlussee in seiner jerzt\ngerügten Yassung nicht gesehen hat. Tenn der Beschluß wear\nihm schon vorher bekanntgegeben und er hat nicht Veranlasım..\nganommen. eich in der llauptverhandlung gegen die Verlceung\ndieses Eröffnungsbeschluases zu wenden. Da der Eröffnungsbeschluß im übrigen den Erfordernissen Ges Geselzea genligt,\nkenn die “evision mit dieser Bemängelung nicht durchdringen. zumal auch die Feststellungen dea Urteils ergeben,\ndaß ale auf der J3eweisaufnahme der Strafkammer in er Hauptverhandlung beruhen.\n\nbb) Zine Hichtbeachtung der §§ 243 Ans 3, 136 StPO 11egt\nnicht vor. Die Sitzungsniederschrift erweist das Gegenteil.\n\nec) Die Rüge der Nichtvereidigung der Zeugen Zi\nGE uni Tg ist an eich bercchtigt. Von ihrer Vereidigung hat die Strafkammer nach der Sitzungsniederschrift abg\nsehen, weil sie \"früher\" im Verdacht der Kittäterschaft gestanden haben. Mit Recht macht die Revision geltend, daß\ndieser Grund nicht eusreicht. Denn nach § 60 Nr 3 StPO 1st\nvon der Vereidigung abzusehen, wenn es sich bei den Zeugen\num Personen handelt, die der Beteiligung au der Tat verdächtig sind. Bestand also der Verdacht einer solchen Bstelligung zur Zsit der Hauptverhandlung nicht mehr, so war\n\nes nach § 59 StPO Pflicht des Gerichte, sie zu verelälgen.\nDas ist nicht geschehen. Auf diesem kengel kann aber las\nUrteil gegen den Angeklagten nicht beruhen. Denn üle „eugen\n\nTOD 0 Ep waren, wie das Urteil klar ergibt,\n\n2 u\n\n- 14\n\nnur in die Tohlenrerkäufe an die Firma Kb Hartsteinwerke\nund an die stadtwerke MB eingeschaltet. Daher ist cin Zusaumenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und der Verurteilung\nden Angeklagten nicht denkbar.\n\na) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeliaste\nbestrebt wer, ülca zu nledrigen Preisen angeksüuften !.onlen\nnit Gewinn weiterzuveräußern und sich in der Zeit der\nKohlenknappheit seine Kundschaft zu erhalten, mußte das\nwerlceht nicht desu drängen, zunächst Galie Bücher dor Firma\ndes Angeiilagten zu Überprüfen. Daß die Strafkammer die\nBeheuptuug des Angeklagten, er habe lie von Re bezogenen\nKohlen ohne jeden Gewinn weiterverkauft, nach der Erfahrung\ndes Icbens als leere Ausrede bewertet, ist aus Recktagründen nicht zu beanstanden.\n\ne) Die Auffassung der lıevision, daß die Vortat des\nitangeklagten KR in den Fällen. in denen äle Strafkammer\nHehlerei des Angeklagten I bejaht hat, noch nicht\nabgeschlosaen gewesen sei, ist rechtsirrig. Denn zur Vollendung der Zuelgnung im Sinne des § 246 StGB und damit auch\ndes § 550 StGB genligen alle nach außen erkennbaren Willens-\n‚ Außerungen des Täters, die eine Zueignungsabsicht offenbaren und betätigen (vgl Rast 55, 146). Eine Unterecklagung .\nkann auch dadurch vollendet sein, deß der Tutor die Sacke\neinem anderen erhistlich zum Kaufe anbletet (RGSt 73, 253,\n254). Hitkhin war in allen hier in Rede stehenden Fällen\n\nAle Vortat jeweils rechtlich vollendet »apätestens in den\nAugenblick, ir dem der Angellagte Dege die Kohlen auf das\nAnschlußgleis der Firma Ce & s@iiltringen 11.3.\nDeshalb kanı die Straftat der lehlerei des Angeklagten\nnicht mangels einer abgeschlossenen Vortat rechtlich In\nZweifel gezogen werien.\n\n?t) Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsmangel aufgedeckt hat, durch den der Angeklagte\nbenachteiligt ist, muß seine Revision verworfen werden.\n\nBalädus Werner Jagusch\nMenges Hoepner\n\nmh","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/2-str-232-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/2-str-232-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.402808+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-02-21/2-str-232-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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