{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-02","aktenzeichen":"3 StR 452/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vo\n\\,-+\n\nIon\n\nIm Namen aes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. die Witwe Paula 5 o B aus G\n\n(Kreis I ), geboren am 27 in S$\n\n(Kreis 4 ) >\n2. den Landwirt Gustav G aus\n\n(Kreis FW , dort geboren am 1912,\n\nbeide 2.2t, in Untersuchungshaft,\n\ngen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr... Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten S gegen das Urteil\ndes Schwürgerichts in Fulda vom 8, Juli 1955 wird ver-\n\nworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten 6 wird das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,. Im übrigen wird die Revision\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nTa gr\n\nDie Angeklagte sgEB> ist wegen Giftmordes an ihrem\nEhemann zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrenrcchtsverlust verurteilt worden, der Angeklagte Gew vezen\nBeihilfe zu diesen Morde zu zwölf Jahren Zuchthaus und Eh-\n\nenrechtsyerlust auf die Dauer von sechs Jahren.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Sg» ist unvegrün-\n\nZu\n[0]\ncr\n\nMit der Begründung des Rechtsmittels kann sich der\nzenat nur näher befassen, soweit sie sich an die ohne\nVerfahrensverstsß getroffenen Urteilsfeststellungen hält\nund nicht das Vorliegen von Wiäersprüchen im Urteil beunbe die bei Berücksichtigung des jeweiligen vollen\nWortlauts und Zusammenhangs ‚der Urteilsgründe offensichtch nicht bestehen. Auf aie:; allgemein, erhobene Sachrüge..\nhin war das gesamte Urteil‘ sachlichrechtlich zu überprüfen. Dabei ist kein Rechtsfehle: hervorgetreten. Die be:\nhaupteten Verstöße äes Schwurgerichts gegen die Aufklärungslicht können mit der Sachrüge gemeinsam behandelt werden.\n\nFb\n\nKR\n\n1. Die Revision bestreitet nicht, daß die geständige Angeklagte, wie festgestellt, die Arglosigkeit ihres\nEhemannes vorsätzlich dazu ausgenutzt hat, ihm das arsenhaltige Wurngift mit Tee vermischt beizubringen, um ihn zu\ntöten. Sie vermißt im Urteil nur eine nähere Begründung\ndafür, daß die Angeklagte in derselben Weise auch seine\nWehrlosigkeit zur Tat ausgenutzt habe. Dazu hatte das\nSchwurgericht nach der Art der Tat und ihrem Hergang kei-\n\nnen Anlaß. Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtspre-\n\nchung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen\nzur Tat ausnutzt, BGHSt 6, 1205 7, 221. Die Wehrlosigkeit\ndes Opfers beruht nicht ausnahmslos, jedoch regelmäßig und\nauch im vorliegenden Falle auf Arglosigkeit, die sich\nkeines Tütungsangriffs und daher auch keines Anlasses zur\nVerteidigung dagegen versieht. Vollzieht sich die Giftbeibringung in der hier festgestellten Weise, so liegt es\nauf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung, daß\ndie Angeklagte die Tat unterlassen hätte, wenn sie fürchten mußte, daß ihr Mann Verdacht schöpfen und den vergifen Tee nicht trinken werde, Das geht im übrigen aus\nteilsfeststeilung hervor, daß sie vorher an dem vergifteten Tee roch und seine Farbe prüfte, \"um eine Entdeckung ihres Vorhabens durch ihren Ehemann auszuschlie-Ben\". Ikr Plan beruhte auf der hier selbstverständlichen\nÜberlegung, ihr Mann werde den Tee nur in Unkenntnis der\nVergiftung twrinken. Das Merkmal des Ausnutzens der Argund Wehrlosiskeit im Sinne des § 2i1 StGB ist daher ausreichend festgestellt. Damit erledigen sich die auf diesen\nPunkt etwa bezüglichen Verfahrensangriffe der Revision,\näls alle davon ausgehen, daß insoweit weitere Aufklärung\n\nvon Amts wegen geboten gewesen sei.\n\n2, Der Hordvorsatz der Angeklagten ist im Urteil\n\nalls ausreichend festgestellt. Dazu bedurfte es nicht\nq esonderen Peststellung, daß sie wußte, welche Menge\nGes Wurmmittels dazu gehört, um einen Mann zu töten. TDera\n\nsewissen Menge des Mittels tödlich wirkt, und brachte ihrem Mann trotz dieser Kenntnis mit Tötungsvorsatz einen\nEBlöffel davon bei. Ihre heftige Gemütserregung vor und\n\nvei der Tat, ihre Regel und die fortdauernde affektive\nSpannung, die mit zur Tat führte, hat das Schwurgericht\nbei der Feststellung des Morävorsatzes und bei der Prüfung ihrer Verantwortlichkeit im Urteil ohne Rechtsfehler\nberücksichtigt. Die gerichtliche Überzeugung deckt sich\nnach dem Urteil mit den Gutachten der beiden fachärztlichen Sachverständigen, Auch in dieser Beziehung ist kein\nYerstoß gegen die Aufklärungspflicht erkennbar,\n\n3. Die äußere und innere Tatseite der heimtückischen\nTötung ist somit ausreichend festgestellt, so daß die Angeklagte wegen Hordes zu verurteilen war. Weiterer Erwägungen und Feststellungen darüber, ob sich die Tötung des Ehemannes unter den festgestellten Umständen als besonders\n\nschwer oder verwerflich darstellt, bedurfte es daneben\nnicht. Der vom Schwürgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidung BGHSt 3, 333 kommt nicht der Sinn zu, daß\neine die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnützende vorsätzliche Tötung nur dann ein Mord sei,.. wenn sie\nnach allgemeinen :Näßstäben zugleich auch besonders verwerflich ist. Ein solches ergänzendes. ‘Mordmerkmal ist in\n\nder Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofes,\n\nnicht anerkannt. Dafür bietet der in den Entscheidungen BeHst\n3, 350 und 3, 1853 abgeurteilte Sachverhalt‘ besondere Beispiele. en\n\nII. Die Revision des Angeklagten CO is: nur zum\n‚Strafausspruch einschließlich der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet.\n\ni. Eine Verletzung der Aufkiärungspflicht (§ 244 Abs\nStPO) ist nicht anzuerkennen.\n\nID\n\nDie Angeklagte Sg Hat ihr Vorbringen bei den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen im Vorverfahren\nmehrfach gewechselt, Erst allmählich ging sie dazu über,\ndie Tatbeteiligung des Angeklagten CB; ihres Liebhabers, so zu schildern, wie sie auf Grund ihres Geständnisses und der übrigen Ermittlungen in der Hauptverhandlung\n\nfestgestellt worden ist. Zunächst erwähnte sie Gg\nüberhaupt nicht, nahm alle Schuld auf sich und machte auch\nüber das Gift und seine Beschaffung wechselnde Angaben.\nAm 14. Dezember 1954 stellte sie die Tat und ihre Vorgeschichte unter voller Belastung GB so wie in der\nHauptverhanädlung dar, diese Aussage widerrief sie jedoch\nkurz danach auf einäringlichen Vorhalt des Haftrichters\nteilweise. In der Vernehmung am 22. Dezember 1954 und in\nder Hauptverkandlung kehrte sie wieder zur. vollen Belastung des Angeklagten (> zurück. Die Revision sieht\neinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die\nNiederschriften über diese Vernehmung der. Angeklagten\nSW ir ier Hauptverhandlung nicht wörtlich verlesen\nworden sind, um die wechselnden Einlassungen im einzelnen\nbesonders deutlich zu. kennzeichnen, und ferner in: ‚der\nNichtvernehmung der beiden Vernehmungarichter. |\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDie Wahrheitserforschung hat in der Hauptverhandlung\nden unbedingten Vorrang. Das Gericht muß hierzu alle u\nbrauchbar erscheinenden, erreichbaren Beweismittel heranziehen, deren Benutzung sich bei verständiger Würdigung\nder Sachlage aufdrängt.. Dazu kann unter Umständen auch das\nwörtliche Verlesen verlesbarer Urkunden und der Niederschrift über eine frühere Aussage des Angeklagten gehören,\n\njedoch aur, wenn ihr Wortlaut und nicht nur ihr wesentlicher Inhalt für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen\nkann, Die Revision behauptet nicht, daß der Vorsitzende\nder Angeklagten den Inhalt ihrer früheren widersprechenden\nAussagen unrichtig vorgehaiten oder daß er dabei wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat. Wie in der Entscheidung BGHSt 1, 94 ist daher davon auszugehen, daß sämtliche\nwesentlichen Änderungen in der Aussage der. Angeklagten\n\n- eigentliche Widersprüche, d.h. Unklarheiten sind nicht\nhervorgetreten - in der Heaurtverhandlung vor allen Verfahrensbeteiligten mit ihr so erörtert worden sind, wie das\nUrteil sie darstellt. Der für die Glaubwürdigkeit der Angeklagten entscheidende Umstand, daß und in welchem Zusammenhange und in welcher Weise sie den Angeklagten >\nerst im späteren Verfahren schwer belastet hat, ist in der\nBauptverhandiurg also deutlich zutage getreten und hätte\näurch wörtliches Verlesen der früheren Aussagen nicht noch\nweiter beleuchtet werden können. Auch die unselbständige\ninnerlich abhängige Persönlichkeit der Angeklagten nebst\nden Gründen, Gie sie zu der wechselnden Einlassung bewogen haben, ist in der Hauptverhandlung untersucht und im\nUrteil dargestellt worden. Gerade diese unselbständige Natur der Angeklagten hatte der Vorsitzende bei der Prüfung;\nwelches Vorgehen in der Hauptverhandlung der Wahrheitsermittluns am besten diente, zu berücksichtigen. Das gilt\nebenso für die Vernehmung der beiden Richter. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung in keiner der beiden\nRichtungen Beweisamträge gestellt. Unter diesen Gesamtunständen ist trotz der entscheidenden Bedeutung des Geständnisses der Angeklagten Sp für den Mitangeklagten >\nNY äje schon in der Hauptverhandliung für die Verteidi-.\ngung klar hervortrat, kein rechtfertigender Anlaß gegeben,\n\ndem Schwurgericht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\n\nvorzuwerfen.\n\n2. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe die ärztlichen Sachverständigen nicht darüber befragt, ob die Angeklagte SD :rotz ihrer Erregung und der Regeltage\nfähig war, die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ihres\nMannes zu erkennen, scheitert an den klaren Urteilsfeststeliungen (S 17 UA). Die Sachverständigen haben die Angeklagte nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die ihr zur\nLasi gelegte Tat beurteilt, deren Hergang den Sachverstän-\n\ndigen bekannt war unä in der Hauptverhandlung mit ihnen\nund der Angeklagten erörtert worden ist. Die Angexlagte\nhat die Tat in allen Einzelheiten dem Urteil zufolge \"mit\nvoller Überlegung\" begangen,\n\nnr ne nur me\n\nSachrüge unbegründet. Sie enthält hierzu keine näheren\nAusführungen.\n\nKein Zweifel besteht nach dem Urteil daran, daß der\nAngeklagte Bo zu dem Morde vorsätzlich durch Rat\nund Tat Hilfe geleistet hat. Dies bedarf keiner weiteren\nDarlegung. Er kannte alle wesentlichen Umstände der Haupttat. Die Angeklagte Se ist seinem mehrfach wiederholten Rate, ihren Mann zu vergiften, nach weiterer Überle-\n‚gung in allen »inzelheiten gefolgt. Ohne diesen Rat und ohne das von GB inerbrachte Gift wäre sie, wie das\nSchwurgericht feststellt, bei ihrem unseibständigen Vesen\ngar nicht auf die Mordtat verfallen.\n\nEine Besonderheit des Sachverhalts liegt nur darin,\ndaß sämtliche Beihilfehandlungen vor dem Tatentschluß der\nMitangeklagten SW 1iegen. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung. CE nat inr zur Tat geraten und ihr\ndurch Übergabe des Giftes die Tötung erst ermöglicht, ;und\nzwar mindestens mit Beihilfevorsatz. Maßgebend ist das Bestehen dieses Vorsatzes zur Zeit der Beihilfe, wie das\nUrteil ihn feststellt. Die durch Rat und Tat geleistete\nHilfe hat bis zur Tatbegehung fortgewirkt. Gegen den\nSchuldspruch bestehen daher auch in dieser Richtung keine\nRechtsbedenken.\n\nDaß Gollbach nicht, wie es nach dem Sachverhalt nahelag, wegen Anstiftung zum Morde verurteilt worden ist, beschwert ihn als alleinigen Beschwerdeführer nicht.\n\nRe ng en Zn)\n\n4. Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel begründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Uneinsichtigkeit\ndes Angeklagten straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn\nsie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das\nLeugnen der Tat hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeinäschaft und künftige Gefährlichkeit des\nAngeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689, BGHSt 1, 1035 1,\n105, 3 StR.272,55 vom 7. September 1955, 3 StR.296/55 vom\n5. Januar 1956, 1 StR 660/54 vom 14. Dezember 1954). Das\nSchwurgericht legt dem Angeklagten straferhöhend zur Last,\ner habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig und'\"unbeeindruckt\" gezeigt, ihm fehle \"jegliches Unrechtsbewußtsein\", Diese knappe Begründung besagt nichts darüber, oh\ndie Beurteilung Ges Verhaltens des Angeklagten seine\n\nSchuld und Persönlichkeit oder nur sein Prozeßverhalten\nkennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung als Straferhöhungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen ist. Auszuschließen ist sie, wenn der Angeklagte seine\nTatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe, aus Scham, Rücksicht auf seine Familie, aus Angst vor der Vernichtung\nseines wirtschaftlichen Daseins oder aus einem ähnlichen\nbegreiflichen Grunde geleugnet hätte, Das Schwurgericht\nwird sich hierüber nötigenfalls äußern und dabei die angegebene Rechtsprechung berücksichtigen müssen. Die Möglichkeit, daß ein unzulässiger Straferhöhungsgrund vorliegt, ergibt sich auch daraus, daß dem Angeklagten die\nAnrechnung der Untersuchungshaft wegen seines Leugnens versagt worden ist. Für die Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft, über die das Gericht nach rechtlich gebundenem Ermessen zu entscheiden hat, gelten Jedoch äie bereits erwähnten\nGrundsätze ebenfalls.\n\nDie Beurteilung, ob der etwaige Wegfall des beanstandeten Straferhöhungsgrundes die bisher erkannte Strafe für\ndie zweifellos verwerfliche Tat nennenswert beeinflussen\nwürde, muß dem Schwurgericht vorbehalten bleiben, ein\nrechtlicher Zwang dazu besteht nicht. Die neue Strafe ist\n\nunter freier Yürdigung aller maßgebenden, feststehenden Umstände festzusetzen.\n\nGlenzmann Busch Jagusch\nMaaß Dr. Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-02/3-str-452-55","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-02/3-str-452-55","retrieved":"2026-10-24 16:33:41.836389+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-02-02/3-str-452-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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