{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"1 StR 542/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bewilligt eine ausländische Regierung die Auslieferung\neines rechtskräftig zu einer Gesamtsirafe Verurteilten\nnur zur Vollstreckung einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe, während sie die Auslieferung\n\nzur Vollstreckung einer anderen in diese Gesamtsıwrafe\neinbezogenen Einzelstrafe ablehnt, so verbietet es der\ndas Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der\n\"Spezialität\" (vgi § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes), die nicht vollstreckbare Einzelstrafe in\n\neine neue Gesamtstrafe einzubeziehen, die aus sonstigen\nfür Straftaten aus der Zeit vor der früheren Verurteilung\nverwirkten Einzelstrafen zu bilden ist (im Anschluß\n\nan die Entscheidung des Reichsgerichts 1 D 3508/01 vom\n23. November 1901). Dagegen muß die Einzelstrafe, deren\nVollstreckung die ausländische hegierung bewilligt hat,\ngemäß § 79 StGB aus der früheren Gesamtstrafe herausgeöst und mit den übrigen Einzelstrafen zu einer neuen\nGesanmtstrafe vereinigt werden, Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur\nBildung einer neuen Gesamtssrafe nicht aufgelöst werden\ndarf, \"wenn nicht alle Einzelstrafen der ersteren in\n\ndie letztere mit einbezogen werden können\" (vgl OLG\nBreslau in DRZ 1935 Nr 68%, kann nicht anerkannt werden.\n\nWird die Einzelstrafe, deren Vollstreckung die ausländische Regierung nicht bewilligt hat, beim Eintritt einer\nder in dem Auslieferungsvertrag bestimmten Voraussetzungen später wieder vollstreckbar, so muß im Wege des\n\n§ 460 StPO zwischen dieser Zinzelstrafe und den Strafen. die durch das letzte Urteil zu einer Gesamtstrafe\nvereinigt worden sin3, nachträglich eine neue Gssamtstrafe gebildet werden.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 79 StGB, 460 StPO\nsind die in den Entscheidungen RGSt 46. 179, 182 £f; 48, 277\naufgestellten Grundsätze zu beachten.","text_plain":"2266 0ge\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\nStGB § 79; StPO § 4605 Auslieferungsrecht - Allgemeines -,\n\nBewilligt eine ausländische Regierung die Auslieferung\neines rechtskräftig zu einer Gesamtsirafe Verurteilten\nnur zur Vollstreckung einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe, während sie die Auslieferung\n\nzur Vollstreckung einer anderen in diese Gesamtsıwrafe\neinbezogenen Einzelstrafe ablehnt, so verbietet es der\ndas Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der\n\"Spezialität\" (vgi § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes), die nicht vollstreckbare Einzelstrafe in\n\neine neue Gesamtstrafe einzubeziehen, die aus sonstigen\nfür Straftaten aus der Zeit vor der früheren Verurteilung\nverwirkten Einzelstrafen zu bilden ist (im Anschluß\n\nan die Entscheidung des Reichsgerichts 1 D 3508/01 vom\n23. November 1901). Dagegen muß die Einzelstrafe, deren\nVollstreckung die ausländische hegierung bewilligt hat,\ngemäß § 79 StGB aus der früheren Gesamtstrafe herausgeöst und mit den übrigen Einzelstrafen zu einer neuen\nGesanmtstrafe vereinigt werden, Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur\nBildung einer neuen Gesamtssrafe nicht aufgelöst werden\ndarf, \"wenn nicht alle Einzelstrafen der ersteren in\n\ndie letztere mit einbezogen werden können\" (vgl OLG\nBreslau in DRZ 1935 Nr 68%, kann nicht anerkannt werden.\n\nWird die Einzelstrafe, deren Vollstreckung die ausländische Regierung nicht bewilligt hat, beim Eintritt einer\nder in dem Auslieferungsvertrag bestimmten Voraussetzungen später wieder vollstreckbar, so muß im Wege des\n\n§ 460 StPO zwischen dieser Zinzelstrafe und den Strafen. die durch das letzte Urteil zu einer Gesamtstrafe\nvereinigt worden sin3, nachträglich eine neue Gssamtstrafe gebildet werden.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 79 StGB, 460 StPO\nsind die in den Entscheidungen RGSt 46. 179, 182 £f; 48, 277\naufgestellten Grundsätze zu beachten.\n\nAktenzeichen: 1 StR 542/55\nUrteil des BGH vom 24. Januar 1956 LG Stuttgart\n\n1 StR 542/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Ötrafsache\n\ngegen\n\nden Bildheuer Harry S ää . zuletzt in Um\nwohnhaft, geboren am EM 1914 in vun (u).\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Eengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GERREEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1955 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und Cie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die “osten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteili des\nLandgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1950 wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen unter Anrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft\nzur Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis (Einzelstrafen\n1 Jahr Gefänguis und 10 Monate Gefängnis), ferner durch rechtskräftiges Urteil desselben Gerichts vom 16. März 1951 wegen\nerfolgloser Aufforderung zum Meineid nach § 159 in Verb. mit\n§ 49 a StGB früherer Fassung in zwei Fällen - Tatzeit Mai\nbis Juni 1950 (Einzelstrafen 9 Monate und 7 Monate Gefängnis) -\nzur Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteiit worden.\n\nDie beiden Gesamtstrafen hat der Angeklagte, der nach\nder Verkündung des Urteils vom 4. Oktober 1950 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und im September 1951\nnach Österreich flüchtete, noch nicht verbüßt;\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten nunmehr\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, begangen Ende Juni\n1950 - die im Abschnitt I 2 des Urteils angegebene Jahreszahl \"1951\" beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen\n(siehe Abschnitt IV des Urteils) -, zu 6 Monaten Gefängnis\nverurteilt und aus dieser Strafe sowie den der Gesamtetrafe\ndes Urteils vom 16. März 1951 zugrunde liegenden Einzelstrafen\neine Gesamtstrafe von 1 Jahr 5 ilonaten Gefängnis gebildet.\n\nDer Augeirlasgte hat gegen Gie Entscheidung Revision\neingelegt. mit der er den Verhrauch Ger Strefklage geltend\nmacht und außerdem die Verletzung des sachlichen dechts\nrügt. Das Kechtsmittel kann nur hinsichtlich des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafs Erfolg heben.\n\n1. _Verbrauch der Strafklage:\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, daß die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildende Tat mit den durch\ndas Urteil vom 16. kärz 1951 abgeurteilten Fällen der erfolglosen Anstiftung zum Keineid in Fortsetzungszusamnenhang stehe\nund daß deshalb die Strafklage verbraucht sei.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht\nStuttgart hatte in dem Urteil vom 16. kärz 1951 Cie\nFälle ZUM un: EEE als je auf besonderem Vorsatz\nberuhende, selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB\nangesehen. Diese beiden Fälle waren allein Gegenstand der\ndamaligen Streafklage, die auch nur insoweit verbraucht ist.\nDer Klageverbrauch erstreckt sich dagegen nicht auf den nunmehr unter Anklage stehenden Fall, dem nach der ausdrücklichen\nFeststellung im angefochtenen Urteil ebenfalls ein besonderer\nVorsatz zugrunde lag. Die Stirafkammer hat daher ohne Rechtsirrtum die erfolglose Anstiftung zum Meineid im Falle Schü\nals rechtlich selbständige Tat abgeurteilt.\n\n2. __Sachbeschwerde:\n\nZum Schuldspruch ist sie offensichtlich unbegründet.\nDas Landgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier Begründung dargetan, daß der Beschwerdeführer es ohne Erfolg\nunternommen hat, den Schneidergesellen SchB zu einer bewußt falschen eidlichen Zeugenaussage in dem von der damseligen Ehefrau des Angeklagten angestrengten Ehescheidungsverfahren zu bestimmen. Das Landgericht durfie bei der Beweiswürdigung, ohne gegen die Denkgesetzs zu verstoßen, auch\n\ndie Tatsache, daß der Angeklagte kurz vor der in dieser\nStrafsache angesetzten Hauptverhandlung vom September 1951\nins Ausland geflohen ist. als einen für sein Schuldb swu3tsein\n\nPer |\n\n.\n\n«\n\net\n\nm na N En pair Ten a\n\n—n\n\nsprechenden Umstand verwerten, wenngleich der Angeklagte\n\naußerden die Vollstreckung der Güurch die - immerhin \\ängere\n\nZeit zurückliegenden - Urteile vom 4. Oktober 1950 und vom\n\n16. Wärz 1953. verhängten Strafen zu gewärtigen hatte. ‘es\n\ndie Revision im übrigen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen\nin unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beveiswürdi.-\ngung. Auch die Anwendung des § 49 a StGB n.F. ist frei von\nRechtsirrtum.\n\nDie Benessung der Einzelstrafe von 6 lonaten Gefängnis\nund die zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkamner lassen\nebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nAuch gegen die Bildung der Gesamtstrafe bestehen insoweit\nkeine Bedenken, als die Strafkammer die durch des Urteil\nvom 4- Oktober 1950 gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer\nKuppelei festgesetzte Einzelstrafe von 1 Jahr Gefängnis\nnicht in eine ncue Gesamtstrafe einbezogen hat.\n\nNach Nr 2 der Verbalnote der Deutschen Gesanüschaft in\nWien vom 5. Juli 1930 (RGB1 1930 II S 1211) haben sich die\nDeutsche und die Österreichische Regierung u.a, verpflichtet,\nim Rechtshilfeverkehr in Strafsachen einen Ausgelieferten\nohne Zustimmung des ersuchten Teils weder wegen einer vcr der\nAuslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung\nnicht bewilligt ist, zu bestrafen noch aus einem anderen vor\nder Auslieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken. Diese Vereinbarung ist wieder\nin Kraft gesetzt (vgl Hettgenberg-Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz 2. Aufl Seite 325). Im vorliegenden Falle haben\ndie österreichischen Justizbehörden die Auslieferung des\nBeschwerdeführers aus Österreich, soweit die Vollstreckung des\nUrteils vom 4. Oktober 19509 in Betracht kommt, nur zum Vollzug des auf das Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen\nentfallenden Teils der Gesamtstrafe bewilligt, seine „uslieferung\n\nzum Vollzug des auf das Verbrechen der schweren Kuppelei ent-\n\nfallenden Teils der Gesamtstrafe jedoch ausdrücklich abgelehnt. !\n\nDa keiner der Ausnahmegründe nach Nr 2 (letzter Halbsatz) der\nerwähnten Verbalnote hier vorliegt, hat demgemäß die Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis insoweit ihre Vollstreckbarkeit verloren, als die Einzelstrafe wegen schwerer Kuppelei\nin sie einbezogen worden ist. Wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Reichsgerichts 1 D 3508/01\nvom 23. November 1901 (angeführt in IK 7. kufl Anm 12 zu § 79\nStGB) mit Recht angenommen hat, Tührt der das Auslieferungsre \"”\nbeherrschende Grundsatz der \"Spezialität\"! (vgl § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes) aber auch dazu, daß die - nicht\nvollstreckbare — Einzelstrafe für die schwere Kunpelei nicht\nin eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden durfte.\n\nNicht beizutreten ist der Strafkammer jedoch darin,\ndaß sie es auch abgelehnt hat, die durch das Urteil vom 4. Oktober 1950 für das Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen verhängte Einzelstrafe von 10 Monaten Gefängnis in die\nneue Gesamtstrafe einzubeziehen.\n\nEinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausge- B\nsprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe\nnicht aufgelöst werden darf, \"wenn nicht alle Einzelstrafen\nder ersteren in die letztere mit einbezogen werden können\",\nhat das Reichsgericht -— anders als das Oberlandesgericht\nBreslau in DRZ 1935 Nr 685 - entgegen der in KMR 3. Aufi\nAnm 4 f zu § 460 StPO vertretenen Meinung, der sich das\nLenägericht angeschlossen hat, in der Entscheidung RGSt 46,\n179, die für den Fall des $. 79 StGB ausdrücklich die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Rechtskraft hervorhebt\n(aa0 § 182), nicht aufgestellt. Der Senat vermag einen soichen Rechtzsatz auch nicht auzuerkennen. Er isr vielmehr in\nÜbereinstimrung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht\n\n%\n\nFar.\n\nu\n\nve\n\n(NJW 1955 3 1488 Nr 19) der Änsicht. daß die Rechtskraft einer\nGesamtstrafe kein Hindernis bildet, aus ihr eine Binzeistrafe\nzwecks Bildung einer den Bestimmungen des § 79 StGB entsprechenden neuen Gesamtstrafe mit anderen Strafen herauszulösen,\nauch wenn die übrigen in der bisherigen Gesamtstrafe vereinigten\nEinzelstrafen nicht in die neue Gesamtstrafe einbezogen weräen\nkönnen. Hiernach war im vorliegenden Fell der Umstand, daß die\nGesamtstrafe aus dem Urteil vom 4. Oktober 1950 hinsichtlich\ndes auf das Verbrechen der schweren Kuppelei entfallenden\nTeils nicht vollstreckbar war, kein Hinderungsgrund, diese\nGesamtstrafe in ihre beiden Einzelstrafen aufzulösen und die\nStrafe für das Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB in die neue\nGesamtstrafe einzubeziehen. Im übrigen steht der Vollstreckung\nder für die schwere äuppelei erkannten Einzelstrafe nur nach dem\ngegenwärtigen Sachstand ein Hindernis im Wege; sie wird ohne\nweiteres wieder vollstreckbar, wenn eine der in Nr 2 (letzter\nHalbsatz) der Verbalnote vom 5. Juli 1930 erwähnten Voraussetzungen eintritt. sofern bis dahin die Strafvollstreckung\nnicht verjährt ist. Die Sachlage ähnelt also derjenigen in den\nFällen, die das Keichsgericht in den Urteil RGSt 53, 116 und\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung\nBGHSt 7, 186, 188 ff für äie Frage der etwaigen Einbeziehung\neiner nach § 3 der AmnestieVO vom 3. Dezember 1918 bzw § 2\n\nAbs 2 StFG 1949 auflösend bedingt erlassenen Einzelstrafe in\neine Gesamtstrafe zu entscheiden hatte. Die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Erwägungen müssen entsprechend für\nden vorliegenden Fall gelten; die Entscheidungen des Bundesge--\nrichtshofs BGHSt 7, 180 und NJW 1955 S 1485 Nr 14 stehen dem\nnicht entgegen, da sie Fälle betreffen, in denen die frühere\nStrafe nach § 23 StGB bzw. auf Grund eines besonderen Gnadenerweises aufschiebenä bedingt erlassen war. Hiernach sind die\nAuflösung der durch das Urteil vom 4. Oktober 1950 ausgesprochenen Gesamtstrafe in ihre beiden Einzelstrafen und die Einbe-\n\nziehung der wegen des Verbrechens gegen § 174 Wr 1 SteB\nerkannten Einzelstrafe in die neu zu bildende Gesamtstrafe\nschon deshalb geboten, damit die zur Zeit nicht vollstreck- f\nbare Strafe wegen schwerer »uppelei als Einzelstrate verbleibt. Tritt später eine der in Ir 2 (letzter Halbyatz)\n\nder Verbalnote vom 5. Juli 1930 bestimmten Vorausset zungen\nein, so muß im Wege des § 460 StPO zwischen dieser Zinzelstrafe und den Strafen, Gie in der jetzt bevorstehenden\n\nHauptverhandlung des Landgerichts zu einer Gesamtstrafe zu\nvereinigen sind, nachträglich eine neue Gesamtstrafe gebildet ı\n\nwerden. j . f\n\nAuf die Revision des Angeklagten ist demgemäß das\nangefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und intscheidung an das Lanägericht zurückzuverweisen, während das Rechtsmittel im übrigen\nals unbegründet verworfen weräen muß.\n\nFür die kommende Hauptverhandlung wird ncch darauf\nhingewiesen, daß die neue Gesamtstrafe in ein angemessenes\nVerhältnis zu bringen ist und keinesfalls die Summe der\nangefochtenen Gesamtstrafe und der kinzelstrafe aus § 174 nd\nStGB übersteigen darf (RGESt 46, 179, 182 f5; 48, 2775 RG 2 D\n900/39 vom 17. Juni 1940) und daß auf sie die in dem Urteil\nvom 4. Oktober 1950 auf die damalige Gesamtistrafe angerechnete\nUntersuchungshaft in der vollen Höhe von drei Monaten anzurechnen ist. Im übrigen darf auch die Cesentstrafe, die nach den\ncbigen Ausführungen etwa später nach § 460 StPO gebildet werden muß, jedenfalls weder die Summe der jetzt festzusetzenden\n\nGesamtstrafe und der wegen schwerer Kuppelei erkannten\nEinzelstrafe noch die Summe der am 4 Oktober 1950 und\nam 11. Oktober 1955 erkannten Gesamtstrafen übersteigen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-542-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-542-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.040097+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-01-24/1-str-542-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1956-01-24","dockets":["1 StR 542/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.01.1956 – 1 StR 542/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/1-str-542-55","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Bewilligt eine ausländische Regierung die Auslieferung\neines rechtskräftig zu einer Gesamtsirafe Verurteilten\nnur zur Vollstreckung einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe, während sie die Auslieferung\n\nzur Vollstreckung einer anderen in diese Gesamtsıwrafe\neinbezogenen Einzelstrafe ablehnt, so verbietet es der\ndas Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der\n\"Spezialität\" (vgi § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes), die nicht vollstreckbare Einzelstrafe in\n\neine neue Gesamtstrafe einzubeziehen, die aus sonstigen\nfür Straftaten aus der Zeit vor der früheren Verurteilung\nverwirkten Einzelstrafen zu bilden ist (im Anschluß\n\nan die Entscheidung des Reichsgerichts 1 D 3508/01 vom\n23. November 1901). Dagegen muß die Einzelstrafe, deren\nVollstreckung die ausländische hegierung bewilligt hat,\ngemäß § 79 StGB aus der früheren Gesamtstrafe herausgeöst und mit den übrigen Einzelstrafen zu einer neuen\nGesanmtstrafe vereinigt werden, Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur\nBildung einer neuen Gesamtssrafe nicht aufgelöst werden\ndarf, \"wenn nicht alle Einzelstrafen der ersteren in\n\ndie letztere mit einbezogen werden können\" (vgl OLG\nBreslau in DRZ 1935 Nr 68%, kann nicht anerkannt werden.\n\nWird die Einzelstrafe, deren Vollstreckung die ausländische Regierung nicht bewilligt hat, beim Eintritt einer\nder in dem Auslieferungsvertrag bestimmten Voraussetzungen später wieder vollstreckbar, so muß im Wege des\n\n§ 460 StPO zwischen dieser Zinzelstrafe und den Strafen. die durch das letzte Urteil zu einer Gesamtstrafe\nvereinigt worden sin3, nachträglich eine neue Gssamtstrafe gebildet werden.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 79 StGB, 460 StPO\nsind die in den Entscheidungen RGSt 46. 179, 182 £f; 48, 277\naufgestellten Grundsätze zu beachten.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/79","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79","label":"§ 79 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:00.040097+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}