{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"2 StR 421/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_421/53 2243 088\n\n-n Damen üaes Vuikaz\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Wilhelm S En su: TREEEE-ZUEEENEE geboren arı GER 1924 in em,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft+,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl i.R.\n\nhat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n. Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n. Oberstastsanwalt Dr. WR vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal\nvom 20. Juni 1955 im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen werden üle Revisionaı verworfen,\n\nvon Resch; wegen\n\nu.\n\n-2-\n\nGriände:\n\nDer Angeklagte war vom Schöffengericht in Wupperva. am\n8. Januar 1954 wegen unhefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen\nin zwei Fällen zu einer Gelängnisstrafe verurtsiit worden.\n\n. Auf die Berufungen der Staatsanwalischaft und des Angeklagten\n\nhatte die Strafkammer in Wuppertal Diebstahl im Rückfali angenommen, die Sache wegen Überschreitung der Straibefugnis\ndes Schöffengerichts an sich selbst ais erstinstanzliches\nGericht verwiesen und den Angeklagten zu siner Zuchthaussirafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil wegen\nunrechtmässiger Ablehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. dabei auf Beachtung des § 79 StGB hingewiesen. Nunmchr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nDiebstahl im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung\ndreier gegen ihn erkannter Gefängnisstrafen zu zwei Jahren\n\n‘ Zuchthaus verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staaisanwalvschaft mit\n\n“ der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts und der Ange-\n\nklagte, der verfahrens- und sachlich-rechtliche Fehler behauptet, Revision eingelegt. Beide Revisionen führen zur\nabermaligen Aufhebung des Urteils.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1) Die Staatsanwaltschaft greift die Annahme des Landgerichts an, daß der Angeklagte nur der Beihilfe zum Diebstahl, nicht der Mittäterschaft überführt ist; sie hält die\nBegründung, es habe nicht festgestellt werden können, daß\nder Angeklagte an der Diebesbeute beteiligt gewesen sei, für\nfehlerhaft. Indessen ist das Haß der Beteiligung an der Beute\nhäufig ein Beweisanzeichen dafür, ob der Angeklagte mit Täteroder bloßem Gehilfenwillen gehandeit hat; daß die Strafkammer\n\naur darauf abgestellt hat. ist dem Urteri nich, zu entmeiinen,\nDer Urveilozusammenhang ergibt. daß sie lediglich den Gehii-Zenwiilen zugunsten eines bestimmten Haupttäters für erwiesen\nangesehen hat, ohne die durch die Rechtsprechung {RGSt 63,\n133; CGHSt 1, 3655 BGH IM § 49 StGB /26/; entwickelten Grundsätze zu verkennen.\n\n2) Berechtigt ist hingegen der Hinweis der Staatsanwaltschaft, daß im Urteil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht\nausreichend dargelegt wofden sind. Es ist dem Urteii nicht\nmit genügender Klarheit zu entnehmen, ob die zur Rückfallbegründung herangezogene Verurteilung des Angeklagten vom\n3, April 1951 einen Diebstahl betrifft, der nach der Verbüssung der ebenfsils als Rückfsllsvoraussetzung dienenden Straf\ndes Urteils vom 30, Juni 1948 begangen wurde. Hingegen ergibt\nsich aus dem Urteil, daß die jetzt abzuurteilenden Taten\n(Tatzeit 23. Dezember 1952 und 2. Juli 19553) nach der bis\n11. Oktober 1952 erfolgten Teilverbüssung der durch Urteil\nvom 3. April 1951 verhängten Strafe begangen wurden. Die mangelhafte Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs,\n\n3) Fehlerhaft ist die Anwendung des § 79 StGB auf die\nvor Erlaß des angefochtenen Urteils bereits voll verbüßten\nStrafen der Urteile vom 25. März 1954 und 8. Januar 1954. Der\nHinweis des erkennenden Sedats im früheren Urteil auf BGHSt 4:\n566 ff sollte nur die Strafkammer auf die Rechtsprechung des\nSenats zur Gesamtstrafenbildung aufmerksam machen; die genann\nte Entscheidung ergibt aber deutlich, daß nur aus noch nicht j\nvoll verbüßten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kannz.\nSie macht klar, was unter der letzten Entscheidung des Tatrichters im Sinne des § 79 StGB zu verstehen ist. Talls die\nbisher in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen bei der neu\nzu treffenden Zntscheidung sämtiich verbüßt sein sollten,\n\nhar das Taulgericht nur noch die Höglichkeit. dier kei der\nStrefzumessung Zu berücksichtigen,\n\nII, Revision des Angeklagten.\n\n1.} Verfahrensrügen,\n\na) Einer besonderen Beschiußfassung darüber, daß die\nStrafkammer, obwohl sie als Berufungsgericht gegen das Urteil\ndes Schöffengerichts angegangen worden war, als erstinstanzliches Gericht entscheiden wolite, bedurfte ss entgegen der\nAnsicht de= Verisidigers nicht. Diese intscheidung ist vielmehr durch das Urteil zu erlassen (Kt 7 75, 304). Wenn die Revision behauptet, dem Angeklagten una dem Vertsidiger sei bis\nzur Urteiisverkündung unbekannt geblieben, dsß die Stra’kammer als erstinstanziiches Gericht urteilen woile, so ist dies\nunzutreffend; denn das vorhergegangene Urteil des Revisionsgerichts hatte das Verfahren in dieser Hinsicht ausdrücklich\ngebillig;, sodaß ein Zweifel über die Art des Verfahrens\nnicht aufkommen konnte; dem Angeklagten kann auch nicht entgangen sein, daß die Strafkammer nach seiner Vernehmung zur\nPerson nicht, wie ein Berufungsverfahren erfordert hätte,\ndas schöffengerichtliche Urteil,. sondern nach der für die\nerstinstanzliche Hauptverhandl.ung gegebenen Vorschrift den\nEröffnungsbeschluß verlesen ließ.\n\nb) Die ıträge, deren Ablehnung die Revision beanstandet,\nwaren alle/ Bei eweisermittlungsamträge, die zu Recht abgelehnt\nwurden. Soweit der Angeklagte die unzureichende Ausschöpfung\nverwendeter Beweismittel behauptet, ist.die Rüge unbegründet\n(BEHSt 4, 126).\n\nc) Das Gericht hatte keinen Aniaß, sich durch Vernehmung\nGes Referendare EB on Amts wegen weitere Aufklärung\nzı venschaffen, narhden er hzreits als wissen ansar, des\nGer Angeklagte wußte, ihm örohz nach 1945 keine Gefahr nehr\n\n“nn\n\nsrichtii>asn varırtreilung.\n\nu)\n£\nin\nge 7\nR7}\n#3\nFR}\nLal\n}\n\na) Der behauptete Widerspruch besteht nicht, Auch wenn\ndas Nummernschiid im Falle Bo von einem Unbekaunten in\nPers:n Dei Fu Desteili worden ist, schiießt das\nnicht aus, daß der Angeklagte den Unbekannten vorgeschickt\nhat, ais> der wirkliche Bestelier gewesen ist\n\nb) Die Ausführungen der Revision zu II 2) und 3) der\nRevisionsbegründung versuchen, die Schlußfolgerungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Sie richten sich also in\nunzulässiger Weise gegen die denkgesetzlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung. Daß\ndem Angeklagten bekannt war, daß die Wagen gestohlen sind,\nergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich,\n\nc) Schon die lange Zeitdauer, die zwischen der Wegnahne\nund dem Abstellen der Wagen iiegt (in einem Talie 13 Tags, \"\nim anderen mehr als ein Monat) und die Entfernung des Ortes, .\nan dem die Wagen aufgefunden wurden, von dem Ort der Wegnahnei\nschließen es aus, daß es sich nur um unbefugte Benutzung von\nKraftfahrzeugen handeln könnte (BGHSt 64, 2595 RG JW 1935,\n3387; RGHRR 1942 Nr 423; BGH Urt 1 StR 35/54 vom 1. Juni 1954\n\nda? Zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch auf\ndie Revision des Angeklagten führt indessen die unzureichende\nFeststellung der Rückfallsvoraussetzungen.\n\nSollten die Voraussetzungen des Rückfalls festgestellt\nwerden, so muß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl,\ndie er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückf\n\nbegangen hat. verurteilt werden. nicht wagen Beihiir\nRückfallsdiebstahl.\n\nDr. Dotterweich Werner\nMenges Dr Wiefels\n\nDr, Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/2-str-421-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/2-str-421-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.154632+00:00"},"card":{"id":"bgh/1956-01-10/2-str-421-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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