{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-12-15","aktenzeichen":"4 StR 461/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 461/55 2240 098 (.Ü\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Lokhei Bernhard SS\n‚„ dort gebore ;\n\n2.) die berufslose Klara \" EEE geb. B\nsr u. Ten cn 12h,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen\nhaben:\nBenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen\n\nvom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\nGründe:\n\nDer Angeklagte u ist wegen Meineides und\nwegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage, die\nAngeklagte NM wegen Beihilfe zum Meineid und zur\nuneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Die Sach- .\nbeschwerden beider Angeklagten sind begründet.\n\nDer Ehemann der Angeklagten M hatte im\nEhescheidungsverfahren behauptet, - 4 gele nit\nder Angeklagten häufig aus und habe sie in seiner Abwesenheit oft in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Angeklagte Mgß8 vestritt diese Behauptungen entschieden. Durch Beweisbeschluß wurde die Vernehmung des\nAngeklagten SD a1s Zeugen darüber angeoränet,\nob die Angeklagte unlautere Beziehungen zu ihm unterhalten habe. Am 24. Februar 1954 sagte SEM vor\nder Zivilkammer u.a. folgendes aus: \"Ich bin schon\nmal in der Wohnung der Parteien gewesen ... Es stimmt\naber nicht, daß ich anwesend war, wenn der Kläger nicht\nda war ... Ich bin nie mit der Beklagten allein ins\nKino gegangen, habe mit ihr auch keine Gaststätten\naufgesucht. Ich war mit ihr auch nie zum Tanzen.\"\n\nDie Angeklagte Mg bestätigte seine Angaben, indem\nsie betonte, SED sei zwar in ihrem Hause gewesen,\nhabe aber nicht sie, sondern ihre Eltern besucht und\nhabe sich auch nur in deren Raum aufgehalten. Der Angeklagte SED leistete darauf den Zeugeneid.\n\nIn dem Verhandlungstermin vom i1. Mai 1954 wurden\nweitere Zeugen vernommen. Gertrud ‚„ eine Schwester des Ehemanns, bekundete, ... mehrmals _\nwährend dessen Abwesenheit im Jahre 1953 seine Hitan-\n\ngeklagte in’ deren Ehewohnung aufgesucht; die Hausgehilfin I] sagte aus, sie habe die Angeklagtenetwa\n\n-3-\n\ndrei Wochen vor Ostern 1954 in der Gastwirtschaft >\ngemeinsam mindestens eine Stunde lang an einem Tisch\nsitzend gesehen; der Vertreter vi gun gab an, die\nAngeklagten hätten im Herbst 1953 in dem Lokal \"1\"\neinmal miteinander getanzt. Die Angeklagten bestritten\nnachdrücklich die Richtigkeit dieser Aussagen. SED\nwurde dann vom Vorsitzenden \"in Bezug auf seine eidliche Aussage vom 24. Februar 1954 belehrt\" und erklärte \"Ich bleibe bei meinen Aussagen.\" Eine Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid unterblieb.\n\nDie Strafkammer hat aus der uneidlichen Aussage |\nder Gertrud Mg> die Überzeugung geschöpft, daß die\nAngeklagten sich im Jahre 1953 mindestens zweimal allein in der Wohnung der Eheleute I ) aufgehalten\nhaben; soweit der Angeklagts | am 24. Februar\n1954 das Gegenteil beschworen hat, habe er einen Meineid geleistet. Das Landgericht erachtet ferner die Angaben der Zeugen | und Mi für zutreffend.\nMit seinen Behauptungen, er habe nie - insbesondre nicht\nnach dem 24. Februar 1954 - mit der Angeklagten vB\neine Gaststätte aufgesucht und auch im Lokal \"Ag\"\nnicht mit ihr getanzt,habe der Angeklagte SD |\nsich - wie dargelegt wird - nur der uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht.\n\nDie Angeklagte Mg - so führt die Strafkanmner\naus -— habe den Angeklagten sg durch ihr nachdrückliches und substantiiertes Bestreiten der Besuche in der Wohnung und des gemeinsamen Aufenthaltes\nin der Gastwirtschaft KEEP vositiv unterstützt. Sie\nhabe ihm insoweit aber auch Beihilfe durch Unterlassung\n\ncr.\n\neines Gestänänisses geleistet, weil sie zur Abwendung\nder durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten heraufgeführten Gefahr einer eidlichen und uneiälichen Falschaussage sg» rechtlich verpflichtet gewesen sei.\n\nDaß beide Angeklagte vorsätzlich gehandelt hätten, .\nschließt das Landgericht aus der Art ihres Verhaltens,\nals sich im Eherechtsstreit die Unwahrheit der Bekundungen sEE> herausgestellt habe. Als sie da noch\neinsichtslos bei ihren Behauptungen geblieben seien,\nja nicht einmal die Möglichkeit eines Irrtums zugestanden hätten, habe sich erwiesen, daß sie beide\nselbst für den Fall ihrer Unrichtigkeit an den Be- i\n\nkundungen SED festhalten wollten. -\n\nDurch diese Feststellungen und Erwägungen werden\ndie Schuldsprüche nicht getragen.\n\n(1% Die Strafkammer stellt fest, daß sich der\nAngeklagte SED in Jahre 1955 mit der Angeklagten MD zweimal allein in deren ehelicher Wohnung\naufgehalten hat. Seine am 24. Pebruar 1954 beschworene\nAussage, es stimme nicht, daß er in der Wohnung der\nEheleute MED anwesend gewesen sei, wenn der Ehemann nicht da war, war dann objektiv falsch.\n\nBEEGR: EEE .\nu Ze Sterne Pr\n\nun\n\n.\ner at\n\n' Vorsätzlich falsch hat der Angeklagte SD\naber nur dann geschworen, wenn er die Unrichtigkeit\nseiner Bekundung zur Zeit des Eidesleistung kannte.\n\nOb ihm in diesem Zeitpunkt der wahre Sachverhalt gegenwärtig war, geht aus dem angefochtenen Urteil indessen nicht eindeutig hervor. Den Vorsatz des Angeklagten sm entnimmt die Strafkammer nämlich dem\n\nRT\n\nERAFRFT er\n\nDrei =.\neu,\n\nSin FR “\n\nıe\n\nUmstande, daß er auch da noch einsichtslos bei seiner .\nBehauptung verblieben sei, ja nicht einmal die Nöglichkeit eines Irrtums zugestanden habe, als sich in\nVerhandlungstermin vom 11. Mai 1954 die Unwahrheit seiner\nBekundung herausgestellt hätte. Es habe sich dabei erwiesen, daß die beiden Angeklagten \"selbst für den Fall,\ndaß die Behauptungen Skrotzkis falsch sein sollten, an\nihnen festhalten wollten\". Diese Erwägung läßt die Deutung zu, daß die am 11. Mai 1954 erstattete Aussage der\nZeugin Gertrud MID den Angeklagten sgB>. wenn\nnicht zur Erkenntnis der Wahrheit, so jedenfalls zu\nZweifeln an der Richtigkeit seiner Darstellung hätte\nführen müssen; denn seinen Vorwurf leitet das Gericht\noffenbar daraus her, daß sg an seiner Behauptung\nselbst jetzt noch festhielt. Mußte der Angeklagte\nsED aber möglicherweise erst im Verhandlungstermin\nvom 11. Mai 1954 an der Richtigkeit der von ihm am\n\n24. Februar 1954 beschworeren Aussage zweifeln, so\n\nwäre allenfalls für den Zeitpunkt des 11. Mai 1954\nFahrlässigkeit, nicht aber für den zurückliegenden\nAugenblick der Eidesleistung Vorsatz festgestellt.\n\nEs kommt hinzu, daß die Strafkammer dabei möglicherweise von einer rechtsirrigen Auffassung der\nWahrheitspflicht des Zeugen ausgeht. Der Zeuge muß die\nTatsachen so wiedergeben, wie sie sich nach seiner\nÜberzeugung darstellen, und zwar auch für den Fall,\ndaß diese seine Überzeugung falsch sein sollte.\n\n(2) Bei der uneidlichen Falschaussage hat die\nStrafkammer Fortsetzungszusammenhang ersichtlich deshalb angenommen, weil die Bekundung des Angeklagten\nSEE von 11. Mai 1954 in zwei Punkten unrichtig\n\ngewesen sei, nämlich hinsichtlich des Besuchs in der\nGaststätte KB etwa 3 Wochen vor Ostern 1954 und\nhinsichtlich des Tanzes im Lokal \"Ag im Herbst\n\n1953. Das Landgericht verkennt hier, daß die in sich\ngeschlossene Aussage eines Zeugen, auch wenn sie zu\nmehreren Einzeltatsachen Stellung nimmt, tatsächlich\nund rechtlich eine einheitliche, in sich nicht teilbare Handlung darstellt. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt indessen voraus, daß derselbe strafbare Tatbestand mehrfach verwirklicht oder versucht\nworden ist.\n\nDagegen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die uneidliche Aussage vom 11. Mai 1954 mit\ndem angenommenen Meineid vom 24. Februar 1954 in Fortsetzungszusammenhang steht. Daß ein solcher Zusammenhang rechtlich möglich ist, wird in dem Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955\n(GSSt 1/55) nachgewiesen. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes liegt bei der Identität des Beweisgegenstandes\nund der Instanz nahe und drängte sich vollends auf,\nwenn der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts\nvon vornherein den gegenständlich klar vorgestellten\nGesamterfolg erstrebte, die Mitangeklagte nn\nnicht zu belasten.\n\nDer Schuldspruch wegen uneldlicher Falschaussage\nunterliegt schon aus diesem Grunde der Aufhebung, begegnet überdies aber dem weiteren Bedenken, daß der\ninnere Tatbestand des § 153 StGB aus den bereits zum\nMeineid dargelegten Gründen nicht nachgewiesen ist;\nauch hier ergibt das Urteil als sichere Überzeugung\n\nder Strafkammer nur, daß der Angeklagte sg» die\nMöglichkeit eines Irrtums hätte erkennen müssen, also\n\ntn\n\nVemtnu ernten uber Be Seren mer eh he ac\n\nfahrlässig gehandelt hätte.\n\n(3) Den Urteilsfeststellungen ist der äußere Tat-\n‚bestand einer von der Angeklagten “aD durch tätiges\nHandeln, nämlich durch voraufgehende substantiierte\nStellungnahme, geleisteten Beihilfe zum Meineid hinsichtlich der Hausbesuche und zur Falschaussage hinsichtlich des Wirtshausaufenthaltes beäienkenfrei zu\nentnehmen (vgl BGHSt 2, 129, 131 £f). Es kann daher auf\nsich beruhen, ob Beihilfe auch duroh pflichtwidriges\nUnterlassen geleistet worden ist (vgl BGHSt 1, 22, 27;\nBockelmann NJW 1954, 697, 699).\n\nDagegen ergeben die bisherigen Feststellungen\nnicht, daß die Angeklagte UgD inre Hilfe - wie in\n§ 49 Abs 1 StGB vorausgesetzt - wissentlich, d.h. vorsätzlich geleistet hat. Dazu wäre zunächst erforderlich,\ndaß die Angeklagte jeweils schon im Augenblick der\nFörderung die Unwahrheit der vom Angeklagten BE]\nbekundeten Tatsachen gekannt hätte. In dieser Hinsicht\nbestehen aber dieselben Unklarheiten, wie sie bezüglich\ndes Mitangeklagten su» bereits aufgezeigt worden\nsind. Mit Sicherheit ist dem angefochtenen Urteil auch\nfür die Angeklagte I] nur die tatrichterliche\nÜberzeugung zu entnehmen, daß sie die Wahrheit auf\nGrund der im Termin vom 11. Mai 1954 erstatteten Zeugenaussagen hätte erkennen können und müssen, - also\ndie Annahme bloßer Fahrlässigkeit, und zwar für einen\nZeitpunkt, zu dem su» den Zeugeneid bereits\ngeleistet hatte.\n\nDer Gehilfenvorsatz setzt ferner voraus, daß\nder Gehilfe die fremde Tat als solche will und weiß,\ndaß er sie durch sein eigenes Verhalten fördert. In\n\nGu\n\ndieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil über die\nVorstellungen und die Willensrichtung der Angeklagten\n\nvo keinerlei Auskunft. Es schließt insbesondere\n\ndie Möglichkeit nicht aus, daß sie mit ihrem Prozeß-\n\nvorbringen lediglich die Behauptung des eigenen Stand-\n\npunktes verfolgt und an eine Beziehung zwischen ihrem “\nVerhalten und den Aussagen des Angeklagten Sn\nnicht gedacht hat,\n\n(4) Die Strafkammer hat beiden Angeklagten eine\nStrafaussetzung zur Bewährung ohne weitere Begründung\ndeshalb versagt, weil das Öffentliche Interesse die\nVollstreckung der Strafe erfordere. Dabei hat das Landgericht möglicherweise verkannt, daß das öffentliche\nInteresse an der Strafvollstreckung .nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe, nicht aber\nschon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von u\nder Begehung ähnlicher Straftaten rechtfertigt werden\nkann (vgl BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = NW 1955,\n996 Nr 15).\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin Haager\n\nEi\n4\n”z\n! %\n. [3\n\nE27\n“\n\nFG\n\n-\n\nruniiie\n\n..\n\nVom et iti anne\n\nn.2\n8","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-461-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-15/4-str-461-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.542216+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-12-15/4-str-461-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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