{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-01","aktenzeichen":"1 StR 284/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pa\nistR 284/53 .n\n27343 070\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache .\ngegen $\n\nen Kaufmann Franz P EEE zus DEE (Kreis\nSCHE) , geboren zu WM. iD ED ir Ve Tem,\n\negen versuchten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhand- \"8\nung vom 1. Dezember 1955 in der Sitzung am 11. Dezember 1953, an\ner teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat r\nals Vertreter der Bundesanwaltsch@ft,\n\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\n\nJustizobersekretär bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 21. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rschts wegen\n\ncn\n\nsgSründe:\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Rückfallbetrugs in\nTateinheit mit Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 240\nNr 3 KO 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision des\nAngeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Hauptverhandlung, auf der das angefochtene Urteil\nberuht, hat am 21. November 1952 stattgefunden. Der mitwirkende Schöffe K@Wist am 4. Januar 1952, die Schöffin RB an .\n28, Januar 1952 beeidigt worden, wie die amtlichen Niederschriften ergeben. § 51 GVG ist also beachtet worden.\n\n2. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer, der richterlichen Beisitzer, der Schöffen und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft schließen es aus, daß\ndie Schöffen zeetweise so ermüdet war daß sie dem Gang der\nHauptverhandlung nicht folgen konnten Mio Äußerung des damaligen Verteidigers bietet dafür keinen Anhalt und spricht eher.\nfür das Gegenteil. Dasselbe gilt für die Erklärung der Frau .\nSC. Hinsichtlich des Justizoberwachtmeisters GEB liegt\nes nach dessen dienstlicher Erklärung nahe, daß sich seine\nBeobachtungen auf einen andern Sitzungstag und eine andere\nStrafsache beziehen. Bei diesem Ermittlungsergebnis kann das\nRevisionsgericht den gegenteiligen Angaben des Zeugen Beii>\nkeinen entscheidenden Wert beimessen. Die Vorschrift des § 338 B\nNr 1 StPO ist daher nicht verletzt. '\n\n-\n\n3, Dem § 67 StPO ist genügt.\n\nDas Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist zunächst wegen\nKonkursvergehens und eines Rückfallbetrugs eröffnet worden.\n\nLEE ei Sasse Sc Es EN\n\nSa nes\nx N «\n. “\n\nee\n\nwe,\n\nrd\nc3\n\n”\nKr?\n\nm\n” “ u\nDr\nB\n\nES\nAL,\"\n\ner\n- h\n\nvr\n\n“ ae“ e ER, MR\nnor,\ns\n\n- teren Falle eröffnet worden. In der erneuten Hauptverhandlung®\n\ner\n\nS\nna ‘\n\nRN\n\nNET NIT ee\n. Ey ‘\n\n&\n\nNach eidlicher Vernehmung des Zeugen ED ist ein Urteil ie:\ngangen, welches der Bundesgerichtshof auf die Revision des\nAngeklagten aufgehoben hat. Auf Nachtragsanklage ist das\n\nHauptverfahren dann auch wegen Rückfallbetrugs in einen wei‘ 4\n\nwurde der Zeuge ED wiederum vernommen und berief sich auf..%\nden früher geleisteten Eid, Dies war zulässig, ”\n\n§ 67 1äßt die Berufung auf den früher geleisteten Eid int\n\"demselben Hauptverfahren\" zu. Darunter ist das Verfahren gegen denselben Angeklagten vom Eröffnungsbeschluß bis zur\nrechtskräftigen Entscheidung zu veıstehen, auch die erneute\nHauptverhandlung nach erfolgreichem Rechtsmittel und bei Erweiterung des Verfahrensgegenstandes, da sich das Hauptverfahren nach wie vor allein gegen den Angeklagten Pfitzmeier\n\nrichtete. ,\nu\n\n4. Der Vorsıtzende brauchte den Entwurf des Sicherungsübereignungsvertrags in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen. Es kam nicht auf den Wortlaut des Entwurfs, sondern nur\nauf seinen Inhalt an. Dieser ist dem Angeklagten, wie die Sit-;\nzungsniederschrift ausweist, in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Urteilsgrundlage ist in einem solchen Falle die\nEinlassung des Angeklagten.\n\n5. Der Zeitpunkt der Verbüßung der zweiten Betrugsstrafe (27. März 1940) ist ausreichend festgestellt. Er geht aus\nden Akten des Strafgefängnisses Rottenburg hervor, die dem .\nLandgericht vorlagen. Der Angeklagte hat die Verbüßung, wie\ndie Sitzungsniederschrift zeigt, in der Hauptverhandlung auch\nzugegeben, j\n\nm.\n\nAu BE 2 MEERES 2 BE ZB Dal E a a EEE nnd ie © HERE 20 | Zul => tl Zöe Se) Zu d Dl Lana) 2 LEERE D ZBEE , ER GEB n ZE BEE Zn Zr: en\n. r fi .\n\nın\n\n6. Die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, als Schuldner, welcher\ndie Zahlungen eingestellt hat, entgegen dem Gesetz keine Handelsbücher geführt zu haben (§ 240 Nr 3 KO). Diesen Sachverhalt stellte das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung\nam 5. Dezember 1951 als erwiesen fest und verurteilte den Angeklagten demgemäß. Im damaligen Revisionsverfahren hatte der\nVerteidiger nach § 337 StPO keine rechtliche Handhate, die\nFeststellung, der Angeklagte habe keine Geschäftsbücher geführt, anzugreifen. Das jetzt angefochtene Urteil durfte daher aus dem damaligen Unterbleiben der unzulässigen Rüge nicht\nableiten, die neue Einlassung des Angeklagten, er habe doch\nGeschäftsbücher geführt, sei unwahr. Insoweit ist der Revision zuzustimmen.\n\nDen Bewei, „ıtrag, über die Tatsache der Führung von Geschäftsbüchern die Zeugen Sch und \"Me zu hören, hat das\nLandgericht abgelehnt, weil er nur zur Prozeßverschleppung\ngestellt worden sei. Die Ablehnung ist nicht zu beanstanden;\nihre Begründung im Ablehnungsbeschluß und im Urteil genügt\ndem § 244 Abs 3 StPO.\n\nDas Landgericht führt aus: Im März 1950 erklärte der\nAngeklagte den Betriebsprüfern des Finanzamts, er führe keinerlei Geschäftsbücher; daraufhin schätzte das Finanzamt seinen Umsatz. Weder in der ersten Hauptverhandlung am 5. Dezember 1951 noch später hat der Angeklagte etwas anderes vorgebracht, obwohl die rechtliche Bedeutung dieses Umstandes im\nersten Urteil des Landgerichts und in der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs besonders hervortrat. Er 1äßt sich nunmehr\n\nN\n\ny\n.\nse\n\ni\n\nrar\n\n| Beweisamtrag stützt, die Absicht der Prozeßverschleppung vor-3\n\n“betreffende Anklagepunkt in jenem Verfahren \"überhaupt noch\nnicht zur Sprache gekommen war\" und nach Ansicht des Landge- j\n\ndahin ein, erst in der erneuten Hauptverhandlung habe er\nsich erinnert - ohne diesen sonderbaren Umstand erklären\nzu können -, in Berlin Kontokarten geführt zu haben, wel-\n\nEs ist Tatfrage, ob einem Verteidiger, der auf ein un- ”\nter diesen Umständen so wenig glaubwürdiges Vorbringen einen\n\ngeworfen werden kann. Der Verteidiger darf und soll alle ent??\nlastenden Umstände, die er nach pflichtgemäßer Prüfung wenigstens möglicherweise für gegeben erachtet, geltend machen,\nNach der Überzeugung des Landgerichts hat der Verteidiger\ndie erwähnte Schutzbehauptung des Angeklagten aber selbst\nfür unrichtig gehalten. Auch das ist Tatfrage; vom Gericht :\nist nur zu fordern, daß es seine Überzeugung einwandfrei be- |\ngründet. Das ist geschehen. . Re\n\nDer Verte‘liger hatte schon im Hauptverfahren Vertagung' ®\nder Hauptverhandlung beantragt, weit der Ingeklagte zugleich j\nan einem anderen, umfangreichen Strafverfahren beteiligt war.”\nDieser Antrag war abgelehnt worden, weilder den Angeklagten 7\n\nrichts die Durchführung der g genwärtigen Hauptverhandlung\nnicht hinderte. Während der Beweisaufnahme hat der Verteidiger erneut Vertagung beantragt, weil dem Angeklagten gemäß\n§ 265 StPO eröffnet wurde, im Falle Ba - dessen Sachverhalt erschöpfend erörtert worden war - komme statt oder aus- |\nser Rückfallbetrug auch Unterschlagung in Betracht. Bei diesen Umständen läßt die richterliche Überzeugung von der Verschleppungsabsicht des Verteidigers bei dem auf die Buchfüh-\n\nBr eo\n\nNotre. Ne\non\n. .\"\n.\n\nrung bezüglichen Beweisamtrag keinen Ermessensverstoß erkennen. Die Revision verweist zwar „auf \"die außerordentliche geistige Belastung\" des Angeklagten, die es wünschenswert gemacht habe, \"die rechtlichen Gesichtspunkte der Unterschlagung einmal in Ruhe ohne den äußeren Druck einer\ngleichzeitig laufenden Hauptverhandlung... durchzusprechen\".\nJedoch abgesehen davon, daß der Angeklagte verhandlungsfähig\n\nu mu mom\n\nlich nicht schwierigen Falles Bartz damit gemeint sein soll,\nDie Revision führt hierzu nichts aus. Die Rüge ist hiernach\n\n\"unbegründet.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Revision beanstandet hier ne oine wahlweise Feststellung des U: rlassens der Buchführung oder des Verheimlichens der Geschäftsbücher. Diese Rüge kann aber auf sich\nberuhen, weil die Verurteilung, wie die Urteilsgründe ergeben, auf dieser bloßen Hilfserwägung nicht beruht. Der Hin- .\nweis der Revision auf die Nichtbeachtung des § 265 StPO wäre hier soüst begründet gewesen (BGHSt 2, 371).\n\n2. Versuchter, Betrug.\n\nAuch insoweit ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die\nBrühwürfel, die der Angeklagte dem Darlehnsgeber Ba zur\nSicherung übereignen wollte, obwohl sie der Firma Ep und\nGOWEB gehörten, befanden sich in einem Auslieferungslager;\nder Angeklagte hatte mittelbaren Besitz an ihnen. Die Übergabe der Ware konnte demgemäß nach § 931 BGB durch Abtretung\n\n\\\nREN KORHER\n\nEEE U: UT la aa a nn\n\nop\n\nAn\n\n1.\nDEP Te \"2 Be\n\nPEREE.Y»\nee\n.\n\noe ir N - ar er ER\nwent N, . er s Ns Ir;\nL . 3 \\ u »\nae nn v Se : x\nS\n“ 2 x s\n\\ N B\n\n“N\n\nEs\n\nF} % I Ey} . wo...\n® Y T3 s a.\n\nIRRE\nER\nBa\n\nnon « u.» s . „ .\nSu 2 ee a\n?\nDET Ts Kae Y . s °\n\n[run EEE\n\nn\n?\n\ndes Herausgabeanspruchs an Ba ersetzt werden. Das beabsichtigte der Angeklagte nach dem im Urteil mitgeteilten Entwurf #\ndes Übereignungsvertrags nicht, der darüber nichts enthielt,\n\nAus dem Vertrag allein hätte die Abtretung des Herausgabeanspruchs hier nicht hervorgehen können. Sie ist zwar formlos\n\nmöglich und kann aus den Umständen hervorgehen. Das ist aber\neine Auslegungsfrage, die das Landgericht unter den festge-\n\nstellten Umständen verneinen durfte. Auf die Entscheidung RGZ\n135, 85, 88, die einen andern Sachverhalt betrifft und die Ab- ”\ntretung des Herausgabeanspruchs aus allgemeinen Bankbedingungen entnahm, die jener Geschäftsbeziehung zugrunde lagen, kann '\nsich die Revision nicht berufen. Überdies wäre Ba@B, selbst\nwenn er später durch wirksame Übergabe oder dingliche Abtretung noch Eigentümer geworden wäre, einem Rechtsstreit mit der\ngeschädigten Firma Tip und CoD, der bisherigen Eigentüne-‘\nrin, ausgesetzt geblieben, Hätte er sich auf die Sicherungsüber;\neignung eingelassen, so wäre ihm also mindestens insoweit eben-\"\nfalls ein Vermö\" schaden entstanden. gies wußte der Angeklag-\"\nte. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des \"Versuchten Betrugs sind\nausreichend dargetan. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet nach i\ndem Hergang aus. 3\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind erfüllt. Das Ende der\nVerbüßung der zweiten Betrugsstrafe ist festgestellt, ebenso\ndie Begehung des gegenwärtig abgeurteilten Betrugsversuchs\ninnerhalb der Zehnjahresfrist der §§ 264, 245 StGB. Beide Umstände waren dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht bekannt-,\n\n53. Unterschlagung.\n\nAuch insoweit enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Er stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsge- |\nrichts überein. nach welcher schon das Anbieten der anvertrau”\n\nET me ge\n\n-..uo\n\n>\n\nPER Du 4 Ed a: Ze Gl En er\n\nten Sache zum Verkauf ein Sich-Zueignen ist (RGSt 67, 70,\n73; 73, 253; RG JR Repr 1925 Nr 540; RG GA 51, 54). Diese\nRechtsprechung ist zwar nicht unwidersprochen geblieben\n(vgl OLG Braunschweig HESt 2, 320), der erkennende Senat\nsieht aber keinen ausreichenden Grund, von ihr abzuweichen.\n\nDie Ansicht der Revision, die Zueignungsabsicht fehle,\nwenn der Verpfänder fremder Sachen damit rechne, das Pfand\njederzeit „ieder einlösen zu können, ist unrichtig. Auf blossen Benutzungswillen an fremder Sache im Gegensatz zum Zueig-\n\nnungswillen kann sich nur berufen, wer auf sicherer Vermögens- x:\nsrundlage gewiß ist, die Sache jederzeit, wenn der Eigentümer 3\n\nDi\nsn\n\nD 0%\nE\nDE 3\nAr;\n\n<\n\nsie zurückfordert, einlösen und zurückgeben zu können (R6St\n66, 155, 156). Dasselbe gilt für die Sicherungsübereignung:\nDie Mittel dazu hatte der Angeklagte beim Abschluß des Darlehnsvertrages mit Bartz nicht. Er wollte sie durch das geplante Geschäft erst erwerben. 2:\n\n4. Strafausspruch.\n\nDie hierzu erhobene Rüge kann auf sich beruhen, weil\nder Strafausspruch wegen der inzwischen eingetretenen Rechts-\n\nänderung (§§ 23 flg StGB), die das Revisionsgericht zu berück- - ki:\n\nN unge\nzn. y\nLANE\n\ner\n\nSeries,\n\nRN\n\nSEE\n\nau\nPt 328\nPOP Er\n\n-\n\nRETTET\n\n$ %\n\n-\n\nER ATEN\n\nvo.\n\nPar\nv.\n£r\n\ns x.\n\n«\n\nB\n_ _ n _ . _\nTEE TUR EEE Fra Tat BRENMETFSE EREFEIEN RES NEDGEEEEEEETEIE SEEEEEEEEEEEEEFSEREDEEESEEEEREEEEEEEREREIEREEAE: VERHETER:DREURIEIEEHESEEEN GENERIEREN ÄEREREREREEREREEREEeaeeirheencnineiertecee\nR\n\n. x ” au\n\nse . Ny\n\nx ’ .. % N\n\n. . Cy . Er we, no.\n“. Due cwe 2 N\n. ao. . .\n\nYa\n\nsichtigen hat (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO), ohnedies aufzu- °\nheben war (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953).\n\nDr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/1-str-284-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-01/1-str-284-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-12-01/1-str-284-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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