{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-30","aktenzeichen":"1 StR 318/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die. Verfälschung einer Photoko ie ist jeden-.\nfalls in der Regel ? nicht. ‚nach op 207 StGB straf-\n\n‚bar;\n\nEine unechte Urkunde: kanhı jedoch im Sinne des.\n§ 267 StGB dadurch gebraucht werden, daß eine\n . Photokopie davon Ta ® wird. wie. Rast 69,\n=, 228) - Äbschn B 11-2 | er\n\n2. Wer. zur Täuschung. im. Rechtsverkehr eine unechte\nUrkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht hat, kann sich durch einen Gebrauch, der.\nnicht auf dem früheren Plane, sondern auf einem\nneuen, andersartigen Entschlusse beruht, erneut\nee § 267 StGB strafbar machen = Absehn BII\n\n£& j De","text_plain":"das Nachschlagewerk!\n\nFür gie amtliche Sammlung!\n\ngesetz: StGB : 867°\n\n Rechtssatz: 1. Die. Verfälschung einer Photoko ie ist jeden-.\nfalls in der Regel ? nicht. ‚nach op 207 StGB straf-\n\n‚bar;\n\nEine unechte Urkunde: kanhı jedoch im Sinne des.\n§ 267 StGB dadurch gebraucht werden, daß eine\n . Photokopie davon Ta ® wird. wie. Rast 69,\n=, 228) - Äbschn B 11-2 | er\n\n2. Wer. zur Täuschung. im. Rechtsverkehr eine unechte\nUrkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht hat, kann sich durch einen Gebrauch, der.\nnicht auf dem früheren Plane, sondern auf einem\nneuen, andersartigen Entschlusse beruht, erneut\nee § 267 StGB strafbar machen = Absehn BII\n\n£& j De\n\nAktenzeichen: 1 StR 318/53\n\nUrt des BGH vom 30. 11, 195300 Nürnberg-Fürth\n\n1\n\nze\n\nSS)\nI\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich Michael W a\n\nzus VICE. geboren an @. ED EB in Ve - 7.\nbei Soap. > . 2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung U 8\n\nhat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nKauptverhandlung vom 27. Oktober und 24. November 1953 in\nder Sitzung vom 30. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\n:Senatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nRundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr: Heimann-Trosien\nBundesriehter Dr. Schalscha\n. | als beisitzende Richter\n\nAntsgerichtsrat U 3\n\nOberstaatsanwalt Dr. —\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter dei Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 5, Dezember 1952 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle I wegen Verjährung und im Falle III wegen Straffreibeit eingestellt, ferner, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\n264\n\nII, IV, V und VI verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der\n\nbürgerlichen Ehrenrechte. Die zu den Tallen II und\nV getroffenen Feststellungen werden ebenfalls aufgehoben; im übrigen werden die Feststellungen auf-\n\nrechterhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwlesen.«.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLby\n-3 .-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nicht gegen\nseine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung\nim Falle X des Eröffnungsbeschlusses. Im übrigen greift\nsie das Urteil an, soweit der Beschwerdeführer verurteilt\n\nund soweit das Verfahren eingestellt wurde»\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nzn\n\n1.) &_24_Abs 3 Satz 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten auf Verlangen\nvor. der Hauptverhandlung die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Richter namhaft gemacht. Dabei wurden\nihm versehentlich Schöffen genannt, die für eine andere\nSitzung ausgelost worden waren. Die Persönlichkeit der in\nder Hauptverhandlung tätigen Schöffen hat der Angeklagte,\nwie er vorträgt, erst aus der ihm zugestellten Urteilsausfertigung erkannt... Die angeführte Verfahrensvorschrift ist\nhiernach verletzt worden. Zur Aufhebung des Urteils würde\ndas aber nur fü ihren, ‘wenn es auf der Gesetzesverletzung\nberuhen könnte. Das würde dann der Fall sein, wenn der Ängeklagte einen der mitwirkenden Schöffen mit Erfolg wegen\nBesorgnis der Befangenheit hätte ablehnen können (RGSt 66;\nlo; RG JW 1930, 5 925 Nr 35). Dies macht der Angeklagte hinsichtlich des Schöffen Hans Hedi unter Anführung von\nEinzelheiten geltend. Dazu hat der Senat die richterliche\nAnkörung des Schöffen veranlaßt. Seine Erklärung hat den\n\nSenat davon überzeugt, daß das Vorbringen des Angeklagten\nim wesentlichen nicht zutrifft. Dieser selbst hat zu der\nÄußerung des Schöffen Stellung genommen. Er gibt jetzt an,\n\nniemals behauptet zu haben, daß He@iB ihn persönlich angefeindet habe; was er gegen den Schöffen in einzelnen\nnoch vorbringt, will er im wesentlichen nur daraus gefolgert wissen, daß dieser seit langem der Sozialdemokratischen ?artei angehört, während der Angeklagte selbst Mit-\n\nlied der Freien Demokratischen Partei war oder ist und dort,\nauch ein Amt bekleidet hat. Diesen Folgerungen vermag der\nSenat nicht beizutreten. Die Parteizugehörigkeit des Schöf. |\nfen rechtfertigte für sich allein seine Ablehnung wegen\nBesorgnis der Befangenheit nicht, Die Rüge greift daher\n\nnicht durch,\n\n2,) 8 172 GVe,\n\nDen Antrag des Angeklagten, die Öffentlichkeit auszuschließen, hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung. daß weder die öffentliche Ordnung roch insbesondere\ndie Staatssicherheit gefährdet erscheine. Diese in ger\nSitzungsniederschrift beurkundete und daher Für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebliche Begr ündung\n(§ 274 StPO) läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Es lag im\npflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer, ob sie in dem .\nVorbringen des Angeklagten einen Ausschließungsgrund fand.\nAuch diese Rüge bleibt deshalb ohne Erfolg. Es bedarf hier -\nkeiner Entscheidung, ob der Nichtausschluß der Öffentlich- ‘|\nkeit überhaupt jemals eine Revision zu rechtfertigen ver-\n\nmag.\n\n3.) § 193 eve.\n\nWährend der Zwischenberatungen der Strafkanner hat\nsich die Ergänzungsschöffin Frau H@9 im Beratungszimmer\naufgehalten, Ob das mit dem § 193 GVG vereinbar ist, kan\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil nicht\ndarauf; denn die Ergänzungsschöffin hat sich, wie die\ndienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergeben,\nan den Beratungen überhaupt nicht beteiligt und abseits\nvon den beratenden Richtern und Schöffen Platz genommen:\n\n2\n\n4.) &_48 StPO.\nEs liegt im Ermessen des Gerichts, auf welche Weise\nes die Ladung eines Zeugen vollziehen läßt (RGSt 35, 2325\n\ney\n\n-5 .-\n\n4o, 133). Wesentlich ist nur, daß dafür Sorge getragen\nwird, daß ihn die Ladung erreicht, Der im Saargebiet\nwohnhafte Zeuge Sch@® brauchte daher nicht auf diplomatischem Wege geladen zu werden, Auf die gesetzlichen\nFolgen des unentschuldigten Ausbleibens mußte er nicht\nhingewiesen werden, weil sein Erscheinen nicht mit den\nMitteln des § 51 StPO erzwungen werden konnte. § 48 StPO\nist daher nicht verletzt worden.\n\n5.) Gegen § 250 StPO ist nicht verstoßen worden. Da der\nZeuge Sch@® sein Erscheinen abgelehnt hatte und seine\ninwesenheit nicht erzwungen werden konnte, durfte die\n\nStrafkammer seine frühere richterliche Aussage nach\n§§ 251 StPO verlesen,\n\n6.) 88 244 Abs 3. 338 Nr. _8 StPO.\n\nDie Ablehnung des Antrages des Angeklagten, den\nStaatsminister a. D. Josef vB 215 Zeugen zu laden,\nkönnte nicht gegen § 250, sondern nur gegen § 244 Abs 3\nStPO verstoßen haben. Aber auch diese Vorschrift ist\nnicht verletzt. Das Gericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil ihm der Beweisgegenstand aus tatsächlichen\nGründen für die Entscheidung ohne Bedeutung erschien; es\nhat dies in seinem Beschluß näher begründet. Dadurch ist\nzugleich der vom Landgericht gebrauchte, dem Gesetz jedoch \\\nnicht bekannte Ausdruck \"unbehelflich\" ausreichend verdeutlicht worden. Die Ablehnung war nach 8 244 Abs 3 EtPO\nzulässig.\n\nDas Urteil stimmt mit der Begründung des ablehnenden\nBeschlusses überein. Dort wird unterstellt, aaß der Angeklagte Gegner Auerbachs war und sich daran beteiligt\nhat, diesen belastende Tatsachen zu ermitteln. Gleichwohl\ndurfte die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, daß\nder Entschädigungsamtrag des Angeklagten vom 11. März 1950\n\n-6 -\n\nseine persönliche Bereicherung bezweckte,\n\n7.) § 252 StPO,\n\nWenn die frühere Ehefrau des Angeklagten auf ihr\nZeugnisverweigerungsrecht nicht verzichtet hatte, so durfte ihre polizeiliche Aussage auch nicht zum Zwecke des’\nVorhalts an den Angeklagten verlesen werden (RGSt 15. loo;\n27, 29; vgl BGHSt 2, 11o, 111 a). Diese Aussage ist aber,\nwie das Urteil zweifelsfrei ergibt, bei der Beweiswürdi- “\ngung zur Schuld- und Straffrage nicht verwertet worden. Insbesondere beruhen die Fe eststellungen über die Dauer der Kon.)\nzentrationslagerhaft des Angeklagten auf ganz anderen Grundlagen. Die polizeiliche Vernehmung der frau W@ war für ich\nStrafkammer nur wegen des Bingangsstempels der Landeskriminalpolizei Saarbrücken von Bedeutung, der sich auf der darüber gefertigten Aufzeichnung befindet; diesen Stempelabdruck hat die Strafkanmer bei ihren Erwägungen zu $ to .:\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949 berücksichtigt\nDas ist unbedenklich.\n\n8.) 2268 StPV,\n\nAuf den behaupteten Widerspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung kann die\nRevision nicht gestützt werden (Rest # 382; BGH 2 StR\n22/51 vom 8. Juni 1951 )-\n\n9.) § 265 StPO ist nicht verletzt. Die Vorschrift des\n§ 154 StGB, auf Grund deren der Angeklagte verurteilt wurde;\nwar im Eröffnungsbeschluß angeführt,\n\n10.) § 60 Nr 3 stPo.\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegt es zumindest\n\nnahe, daß die Zeugin Bi an der Urkundenfälschung\ndes Angeklagten im Falle VIII strafbar beteiligt war.\n\nLoy\n\nDann durfte sie nicht, wie geschehen, vereidigt werden.\nDas Urteil kann aber nicht auf einem Verstoß gegen den\n\n§§ 60 Nr 3 StPO beruhen. Der Angeklagte hatte die Tat zugestanden; eie war auch urkundlich nachgewiesen, Die für\ndie Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 51. 12. 1949\nbedeutsame Tatzeit hat die Strafkammer auch unabhängig\nvon der Aussage der Zeugin Bi aus Urkunden festgestellt.\n\nB: Sachbeschwerde,\n\nI. Im Falle I hat die Strafkammer das Verfahren eingestellt, Sie hat entgegen dem Eröffnungsbeschluß nicht nur\neine; sondern zwei selbständige strafbare Handlungen des\nImgeklagten festgestellt, nämlich 1.) eine mittelbare\nTalschbeurkundung (§ 271 StGB) in Tateinheit mit unbefugter\nFührung des Doktortitels (§ 5 des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade vom 7. 6. 1939, RGBl I 5 985 = AkGr6),\nsowie 2. ) eine fortgesetzte Urkundenfälschung (§ 267 StGB).\nDie 5 Strafverfolgung der ersten Tat hält das Landgericht für.\nverjährt. indem es anstelle des § 271 StGB auf Grund des\n\n§ 2 a Abs 2 StGB (in der bis zum 30: 9. 1953 geltenden Fassung) die inzwischen in Xraft getretene mildere, nur Über- -\ntretungsstrafe androhende Vorschrift des § 3 Abs 1 b des\nGesetzes über Personalausweise vom 19. 12; 1950 (BGBl S 807)\nanwendet. An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der\nzweiten Tat sieht sich das Landgericht durch den § 4 des\nbayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948\n(GVBL 3 3, BayStTe) gehindert; denn die Tat sei vor dem\nStichtag dieses Gesetzes (1. lo. 1947) begangen, und der\nAngeklagte habe dafür nicht eine 6 Monate übersteigende\nGefängnisstrafe verwirkt.\n\n1.) Auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat der\nSenat zunächst geprüft, ob die Feststellungen des Tatrichters statt zur Einstellung des Verfahrens etwa zum Frei-\n\nspruch des Angeklagten hätten führen müssen. Das ist zu\nverneinen. In beiden Unterfällen verstieß das Verhalten\ndes Angeklagten zum wenigsten gegen die vom Landgericht\nangeführten Strafgesetze. Was insbesondere die in dem\nzweiten Unterfall angenommene Urkundenfälschung anlangt,\nso bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung, ob die\nAbänderung von Photokopien eine Urkundenfälschung sein.\nkann. Der Tatbestanä dieses Vergehens ist jedenfalls insoweit zeifelsfrei gegeben, als der Angeklagte im Zusammen--\nwirken mit \"gewerbsmässigen Fälschern\" eine Reihe falscher |\nUrkunden, also scheinbarer Urschriften, neu hat herstellen...\nlassen. |\n\n2.) Die Gründe, aus denen das Landgericht eine Entscheidung\nzur Sache für unzulässig gehalten hat, sind nicht frei von\nRechtsirrtum. Soweit das Verfahren - in dem ersten Unter--\n\nfall - wegen Verjährung eingestellt wurde, bestehen recht-.\nliche Bedenken gegen die Annahme, daß der § 3 Abs 1 b des\n\nGesetzes über Personalausweise. wie das Landgericht meint; E\neine Sondervorschrift gegenüber dem § 271 StCR darstelle;\nÄ denn zu dessen Tatbestande gehört, daß es zu der <alschen\nBeurkundung tatsächlich gekommen ist, während § 3 Abs i» 1\naa0 das nicht voraussetzt. Überdies ist, wie das Landgericht selbst annimmt, die tateinheitlich begangene unbefugte Führung des Doktortitels nicht verjährt, so daß mindestens insoweit ein Schuldspruch geboten und deshalb auch\nCie Einstellung im übrigen nicht zulässig war, Soweit das\nVerfahren - in dem zweiten Unterfall - nach dem BaystfG #. .\n\neingestellt wurde, ist vom Landgericht übersehen, daß vor\ndem Stichtag dieses Gesetzes auch die Tat des Palles III\nbegangen worden ist; § 4 RayStTG war deshalb nach der\nRechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts .\n(RevReg Nr III 305/51 vom 14. 11. 1951), der der Senat beitritt, nur anwendbar, wenn die aus beiden Taten zu bilden“\nde Gesamtstrafe 6 Monate Gefängnis nicht überstieg; das hat\ndie Strafkammer nicht geprüft.\n\njr\n£\\\n\nDurch diese Rechtsfehler ist der Angeklagte aber nicht\nbeschwert,\n\n.3,.) Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision die\nAnwendung der 88 9 und lo des Bundesstraffreiheitsgesetzes\nvom 31. 12. 1949 (BundStFG)- Damit kann er keinen Erfolg\nhaben. Denn mehr als die schon ausgesprochene Finstellung\ndes Verfahrens könnte er auch nach diesen Vorschriften\nnicht erreichen. Das Urteil beschwert ihn daher auch unter\ndiesem Gesichtspunkte nicht, Zudem geht eine Einstellung\nwegen Verjährung der Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes vor (RGSt 53, 276; RG JW 1938, 1886 Nr 25),\nebenso die Einstellung auf Grund eines früheren Straffreiheitsgesetzes der nach einem späteren.\n\n4.) Gleichwohl ist das Urteil insoweit aufzuheben, als in\nden ersten Unterfalle das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist. Die hier festgestellte, nicht verjährte\nunbefugte Titelführung ist nur ein Teilstück eines fortgesetzten Vergehens gegen § 5 AkGr6; denn der Angeklagte\n\nhat, wie die Feststellungen ergeben, auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes den Doktortitel nicht nur hier,\nsondern auch später noch jahrelang bei mannigfachen Gelegenheiten unberechtigt geführt, so insbesondere in den\nFällen IT, IV, V, VI des Urteils. Die Entscheidung des\nTandgerichts ist, wie noch darzulegen sein wird, in den\nsoeben genannten Fällen aufzuheben. Dies führt, da über\nalle Bestandteile einer fortgesetzten Tat einheitlich entschieden werden muß, auch zur kufhebung der in den ersten\nUnterfalle ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens;\n\ndie dazu getroffenen Feststellungen sind jedoch aufrecht\n\nzu erhalten. In der kommenden Verhandlung wird das Landgericht\n\nallerdings durch 8 358 Abs 2 StPO gehindert sein. insoweit eine besondere Strafe auszusprechen; doch steht\n\nnichts im Wege. die hier vorliegende unbefugte Titelführung\nin einen Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens\ngegen z 3 AkGrG einzubeziehen.\n\nDag regen ist in dem zweiten Unterfalle, in dem ein Ver-\n\n‚gehen gegen § 5 AkGrG weder im Eröffnungsbeschluß angenommen\nnoch im Urteil festgestellt worden ist, das Rechtsmittel deg!\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nII. Im Falie II ist der Angeklagte wegen folgender Tfortgesetzten, tateinheitlich zusammentreffenden strafbaren\nHandlungen verurteilt worden: Urkundenfälschung, falsche\nVersicherung an Eides Statt, versuchtes Vergehen gegen § 49\ndes bayerischen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz, im Folgenden\nRG\") vom 12. 8. 1949 (GVBl S 195) und Vergehen gegen $ >\nAkGrG. Seine Revis sion hat in diesem Falle Erfolg.\n\n} Den Tatbestand der falschen Versicherung an Fides Statt\n156 SGB) hat der. Angeklagte nach der Auffassung des\nTatrichters in zwei Fällen verwirklicht, nämlich am 20. Juli |\n1948 und am 11. März 1950; das zweite Mal hat er drei eides-:\nstattliche Versicherungen Zugleich eingereicht. Alle Versicherungen wurden gegenüber dem Bayerischen Iandesentschädigungsanmt abgegeben, das Übrigens zur Zeit der ersten\nTat noch die Bezeichnung \"Staatskommissariat für rassisch;\nreligiös und politisch Verfolgte\" führte (vgl § 3 der II.VO\nüber die Organisation der Wiedergutmachung vom 22. 11: 1949:.\nGVBl 3 276).\n\ns\n\nRI\n\na) Daß diese Behörde überhaupt befugt war, .eidesstattliche\nVersicherungen abzunehmen, ergibt sich für den Zeitpunkt\n\nder ersten Versicherung des Angeklagten (20. Juli 1948)\naus dem § 5 des bayerischen Gesetzes Ur 75 über die Bildung |\neines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom .\n\n- 1 -\n\n1. 8. 1947 (GVBl S 164). Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller seinen Antrag durch Urkundenbeweis oder eidesstattliche Versicherungen glaubwürdiger Personen zu belegen.\nZur Zeit der am 11. März 1950 abgegebenen Versicherungen des\nAngeklagten war schon das Entschädigungsgesetz erlassen; das\nSonderfondsgesetz Nr 75 ist aber hierdurch nicht aufgehoben\nworden; mit dessen Vorschriften läßt sich daher die all-\n\ngemeine Zustäng 'igkeit des Landesentschädigungsamts auch noch\n\nfür diesen Zeitpunkt begründen. Versicherungen an Eides Statt\ngegenüber dem Landesentschädigungsamt sind ferner in 8 7\nAbs 1 EG zugelässen, Schliesslich war im März 1950 auch schon\n\ndie Haftentschädigungsverordnung vom 28. 11, 1949 (GVBl 5\n287) in Kraft, die in 88 Abs 3 ebenfalls die Abnahme eides-\n\nstattlicher Versicherungen durch das Landesentschädigungsamt vorsieht, Auf die rechtlich bedenklichen Ausführungen\ndes Urteils, die Zuständigkeit des TLandesentschädigungsamts\nsei auch aus gewissen Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes zu folgern, braucht bei Cieser Sachlage nicht einge-\n\ngangen zu werden.\n\nMit dieser allgemeinen Zuständigkeit ist aber noch\nnicht die in § 156 StGB vorausgesetzte Zuständigkeit der\nBehörde zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nachgewiesen. Dazu gehört weiter, daß die Versicherung über\nden in Rede stehenden Gegenstand und in dem Verfahren, um.\ndas es sich handelt, abgegeben werden darf und dort nicht\nvöllig wirkungslos ist (Rüst 73, 144; 75, 399; BEHSt 2,\n\n218, 222; BGH 4 StR 548/52 von 22. 1. 1953, NW 1955, 994\n\nNr 21). In diesem Sinne ist die Zuständigkeit des landesentschädigungsamtes für die erste Versicherung vom 20. _ Juli\n1948 bisher nicht dargetan. Bedenken ergeben sich allerdings\nnicht daraus, daß der Angeklagte diese Versicherung nicht\n\nals Zeuge, sondern als Antragsteller in seinem eigenen Verfahren abgegeben hat. Wenn auch § 5 des Sonderfondsgesetzes\nvon eidesstattlichen Versicherungen \"glaubwürdiger Per-\n\nsonen\" spricht, so fehlt es doch an einen Anhalt dafür,\n\ndaß damit grundsätzlich nur unbeteiligte Dritte gemeint\nseien; auch ein Antragsteller kann als glaubwürdige Person\nangesehen werden. Die Versicherung vom 20. Juli 1948 war\naber einem Antrag beigegeben, der nur die Ausstellung\n\nines \"Ausweises für ehemalige KZ-Insassen\" zum Gegenstan-\n\nae hatte, Es ist bisher nicht dargetan, daß das Staatskommissariat schon damals zur Ausstellung solcher Ausweise berufen war (vgl dagegen das bayerische Gesetz über\ndie Anerkennung als rassisch, religiös und politisch Verfolgte vom 15. 11. 1950, GVBl S 224, und das bayerische\nGesetz über die Arerkennung als Verfolgte vom 27. 3. 1952,\nGVBl 5 124), und daß es in diesem Verfahren Versicherungen\nan Eides Statt abnehmen durfte. Der § 5 des Sonderfondsgesetzes bezieht sich nur auf An ıträge auf Wiedergutmachungs- |\nleistungen geldlicher Art (vgl § 1 aa0). Daß der Angeklagte\nwit seinem Antrage vom 20. Juli 1948 solche erreichen wollte,\n\nhat die Strafkammer für nicht nachgewiesen erachtet, wie\nsich aus ihren Ausführungen zur Frage des Betruges sr reibt\n(UA S 154). “\n\nDiese Bedenken bestehen sagegen nicht, soweit es sich\num die eidesstattlichen Versicherungen vom 11, iärz 1950\nhandelt. Für die Versicherung, mit dor aamgeklagt Hafientschädigungsanspruch begründete, ergibt sich dies unmittelnn bar aus dem schon angeführten 8 8 Abs 3 der Verordnung \"rom\n- 28. 11. 1949. Für die beiden weiteren Versicherungen, die\ndle Anträge auf Entschädigung für Bigentum und Vernögen\nsowie für Nachteile im : wirtschaftlichen Fortkommen unter-\n- . stützen sollten, ist die Zuständigkeit daraus zu folgern,\n5 daß schon das Entschädigungsgesetz zur Genüge erkennen\n\n13ßt, daß dem Landese nischädigungsamt ein förmliches Beweisverfahren als Grundlage seiner Entscheidung über die |\nbei ihm erhobenen Ansprüche übertragen wurde; in diesem Verfahren konnten die Versicherungen des Angeklagten jedenfalls nach der damaligen Rechtslage auch Beweisbedeutung\nhaben (vgl BGHSt 2, 218). Die Zuständigkeits- und Ver-\n\nAR\n- 13 -\n\nfahrensverordnung vom 14, 4. 1950 (GVEl S 73), nach deren\n5 lo Abs 1 im Verfahren über Wiedergutmachungsansprüche\n\nnur Versicherungen unbeteiligter glaubwürdiger Personen\nzugelassen werden, war damals noch nicht erlassen; sie\nhat insoweit rechtsändernde Bedeutung.\n\nb) Daß die Erklärungen, deren Wahrheit der Angeklagte eidesstattlich versicherte, unrichtig waren, hat der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung festgestellt. Mit seinem hiergegen gerichteten Vorbringen kann\nder Angeklagte in diesem Rechtszuge nicht gehört werden,\n\nec) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht für erwiesen\ngehalten, daß der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner ErT-\nklärungen kannte und daß er sowohl am 20. Juli 1948 als\nauch am 11. März 1950 das Landesentschädigungsamt für zuständig hielt, Versicherungen an Eides Statt abzunehmen.\n\nd) Danach sind die Voraussetzungen des § 156 StGB für\n\ncie sidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten %\n\n11. März 1950 völlig dargetan, Für die Versicherung vom |\n20. Juli 1948 fehlt es dagegen, wie oben unter a) dargelegt, bislang an einem Nachweis des äusseren Tatbestandes.\nDer innere Tatbestand allein könnte keine Strafbarkeit\n\ndes Angeklagten begründen; denn § 156 Abs 2 StGB, der den\nVersuch unter Strafe stellte, ist inzwischen durch Art 2\n\nNr 26 des III. :Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. 8. 1953\n( BGBL IS 735) mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 aufgehoben worden; im Revisionsrechtszuge ist dies zugunsten\n\ndes Angeklagten nach § 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO zu\n\nberücksichtigen:\n\n2,) Urkundenfälschung, und zwar durch Gebrauch unschter\nund verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr,\nhat vo nach der Auffassung der Strafkammer dadurch be-\n\ngangen, daß er am 20, September 1947 und am lo. Januar 1949\n\neinem Beamten des Bürgermeisteramts in Tip sowie\n\n- 14\n\nem 15, März 1950 dem Notar in Fürth gefälschte und verfälsch.\nte Urkunden vorlegte mit dem Ansuchen, Abschriften davon zu\nbeglaubigen; er gab die Urkunden dabei als echt aus...\n\na) Diese rechtliche Würdigung ist unbedenklich, soweit es\nsich um die gefälschten Urkunden handelt. Insoweit ist den\nFeststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte von \"gewerbs-.\nmäßigen Fälschern\" Schriftstücke hat anfertigen lassen. die u\nden falschen Schein erweckten, als rührten sie von den Perso...\nnen her, die als Aussteller darauf erschienen. Von diesen -\nFalschstücken hat der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsver-\n.kehr Gebrauch gemacht, indem er sie mit der Vorspiegelung, sie\nseien echt. den Beglaubigungspersonen zur Einsicht vorlegte, .\nDem Urteil ist freilich nicht mit voller Xlarheit zu entnehmen,\nob WED den Beglaubigungspersonen die Falschstücke selbst\noder nur Photokopien davon vorlegte (vel UA S 144); doch\nist dies.unschädlich; denn auch die Lichtbilder ermöglichten\nden Beglaubigungspersonen mittelbar die sinnliche Wahrnehmung;\nder abgebildeten gefälschten Urkunden, die dem Begriff des\nGebraüchens wesentlich ist (RGSt 69, 228; vgl BGHSt 2, 50).\n\nb) Was die verfälschten. Urkunden anlangt, und zwar zunächst\nden Schutzhaftbefehl der Geheimen Staatspolizei. so unterstell\ndie Strafkammer zugunsten des Angeklagten, er habe, als er\ndie Verfälschung vornehmen ließ, nur noch eine Photokopie des |\nSchutzhaftbefehls besessen. Demnach geht das Landgericht\nhier davon aus, daß nur die Zhotokopie verfälscht worden\nist (UA S 31. 151). Bei den übrigen Verfälschungen scheint\ndas Landgericht mit derselben Möglichkeit zu rechnen, In\ndiesen Falle muß der Tatbestand des § 267 3tGB verneint wer- |\n‚den. Die Annahme des Landgerichts, daß eine Photokopie grund-\n\nsätz zlich als Urschrift gelte, trifft nicht zu: Sie ist vielmehr, jedenfalis in aller Regel, nur ein Abbild davon, mittel\n\ndessen zwar im Simne des § 267 von der Urschrift Gebrauch Fr\nmacht werden kann, aber nicht selbst Urkunde. Das ergibt si®\n\n. . a 1\nschon daraus, daß aus ihr nicht hervorgeht, wer sie hergeste\":\n\n2dv\n\nGame\n\nhat, wer ihr Aussteller ist (vgl R6St 46, 297; 69, 228;\n\nRG HERR 1940, 1364; BGHSt 1, 117, 119); ob dies unter beson-\n\nderen, hier jedoch nicht ersichtlichen Umständen anders liegen könnte und dann die Urkundeneigenschaft einer Photokopie\nzu bejahen sein würde, bedarf keiner Entscheidung. Soweit es\nalso an Urschriften überhaupt fehlt und nur Photokopien verändert wurden, ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht\n\nerfüllt.\n\nHiernach ist der Umfang der Schuld des Angeklagten\n‚nicht rechtlich fehlerfrei festgestellt,\n\nc) Unbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, daß der\nAngeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. |\nFerner liegt kein Rechtsfehler darin, daß sie in dem Gebrauche\nder gefälschten und verfälschten Urkunden gegenüber der unter .\n0 I ihres Urteils erörterten fälschlichen Anfertigung bezw.\nVerfälschung eine selbständige strafbare Handlung sieht. Zwar\nist schon durch diese Handlungen einer der Tatbestände des\n§ 267 StGB verwirklicht und damit eine Urkundenfälschung\nvollendet worden. § 267 stellt aber in gleicher Weise auch\nden Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden unter Strafe.\nIn vielen Fällen stellen allerdings die Fälschung oder Verfälschung zusammen mit dem Gebrauch des Falschstückes nur eine\nStraftat dar, dann nämlich, ‘wenn äleser Gebrauch dem schon\nbei der Fälschung oder Verfälschung bestehenden Plane des\nTäters entspricht; dann wird die schon mit dem Fälschen bezw,\nVerfälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23. lo. 1951; 1 StR |\n743/52 vom 17. 3. 1953). Der gegenwärtige Tall liegt anders, |\nDer Angeklagte verfolgte, wie das Landgericht für glaubhaft\nhält, bei den Fälschungen und Verfälschungen nur den Zweck,\n\nüber seinen Personenstand zu täuschen; er hatte damals noch\nnicht vor, sich mit den unechten und verfälschten Urkunden\n\nauch staatliche Wiedergutmachungsleistungen zu verschaffen\nDazu hat er sich erst im Frühjahr 1947 ents schlossen; dort\nliegt die \"große Zäsur\" (UA S 152), Unter diesen Umständen\nwar es bier geboten, in dem Gebrauche der unechten und ver..\nfälschten Urkunden neue, selbständige Straftaten zu sehen,\n\n3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Ver-\n&\n\ngehens gegen § 49 EG, begangen sowohl durch die Tntschädigunge-f\nnträge vom 11. März 1950 als auch durch das Tariehensgesuch\n\nan das Bayerische Finanzninisterium vom 23. März 1950, hat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum begründet. Die Behauptung\ndes Angeklagten, er habe ohne Bereicherungsabsicht und ohne\nSchädigungsvorsatz, nur als \"agent provocateur\" gehandelt,\nun AB zu stürzen. hat der Tatrichter für widerlegt\nerachtet. Darin zeigt sich weder ein Denkfehler noch ein\nsonstiger Rechtsverstoß. Das Revisionsgericht ist daher an\ndie getroffene Festobellung gebunden, |\n\nDer Angeklagte ist von’ dem - beendeten - Versuch nicht\nmit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr 2 StGB zurücksetreten. Daß der Staat aicht geschädigt wurde, ist richt\nauf sein angebliches Schreiben an das Landesentschädigungs-\n‚amt vom 13. April 1950 zurückzuführen, sondern darauf, daß\ndieses Amt - und zwar schon vorher - von den Kachenschaften\ndes Angeklagten durch. die Kriminalpolizei Kenntnis erhalten\nhatte. |\n\nWährend des Revisionsverfahrens, nämlich nit Wirkung\nvom 1. Oktober 1953, hat das bayerische (zoneneinheitliche)\nEntschädigungsgesetz durch das Bundesergänzungsgesetz zur Ent |\nschädisung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung |\nvom 18. 9. 1953 (BGBL I S 1387) eine neue Fassung erhalten.\n\n493 der früheren. Fassung oder eine sonstige Strafvorschrift\n\n(\nao\n=\n\nist in die Neufassung nicht aufgenommen worden. Das vom Landgericht angewandte Strafgesetz ist jetzt also nicht mehr in\nKraft,\n\nDas bedeutet aber nicht, daß die Tat des Angeklagten\nnach der jetzigen Rechtslage straflos ist; denn sie enthält\nauch alle Merkmale eines versuchten Betruges nach den 58 263,\n43 StGB, der dem Angeklagten übrigens bereits im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war. Schon das Landgericht\nhätte die Tat zugleich (§ 73 StGB) als versuchten Betrug würdigen müssen; denn die Straftatbestände des 8 49 EG und as\n8 26% StGB stehen nicht im Verh& iltnis der Gesetzeseinheit, u\nkönnen vielmehr in Tateinheit miteinander treten (BGHSt 3,\n\"248, 256). Daraus ergibt sich, daß die neue Kechtslage dem\nAngeklagten günstiger ist; nach ihr ist sein Verhalten nur\nnoch als versuchter Betrug nach den 88 263, 43 StGB anzusehen.\nDas Revisionsgericht hat das nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO\nzu beachten. Eine Änderung des Schuldspruchs erübrigt sich\nindes, weil die Verurteilung aus anderen Gründen aufzuheben\n\nist.\n\n4.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen\n§ 5_AkGrG zeigt keinen Rechtsfehler. Diese Straftat ist nicht;\nwie der Angeklagte meint, ein sogenanntes Zus ‚tandsvergehen\nmit der Folge, daß nur as erstmalige unbefugte Annehmen des\nDoktortitels zu bestrafen wäre; denn dadurch allein ist noch\nkein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Sie wird vielmehr äurch jede einzelne Handlung verwirklicht, in der die\nunbefugte Führung des Titels zum Ausdruck kommt. Deshalb ist\nsie auch kein sogenanntes Dauervergehen, wie das Landgericht\nannimmt; es handelt sich vielmehr um eine fortgesetzte Tat\n(vgl oben BIA4).\n\n5.) D d\nbehandelten 5\n\nsammenti seffen. Der Entschädigungsamtrag vom 11. März 1950\n\nıs Landgericht nimmt an, daß alle in diesem Abschnitt\n\n[a4 }\n\nge\ntraftaten des Angeklagten tateinheitlich zu-\n\nweise zunächst schon für sich allein die Herkmale der falschen\nVersicherung an .Eides Statt wie auch die der unbefugten\nTitelführung und des versuchten Vergehens gegen § 49 EG auf,\nFerner habe der Angeklagte die Urkundenfälschungen vom lo.\nJanuar 1949 (Bürgermeisteramt Igww ) und von 15. März 195,8\n(Notar in Fürth) in der Absicht begangen, mit den dadurch ei\n\nerstrebten beglaubigten Abschriften nicht bestehende Ent- |\nschädigungsansprüche zu verfolgen; da er sodann die beglaubigten Abschriften dem Eutschädigungsamtrag vom 11. März 1950\nbeigefügt habe, seien auch diese Urkundenfälschungen in die\nTateinheit einbezogen. Entsprechendes nimmt das Landgericht\nhinsichtlich des Äntrages vom 20. Juli 1948 an; in diese\n‚Straftat soll auch die am 20. September 1947 begangene Urkundenfälschung (Bürgermeisteramt TB) tateinheitlich\neinbezogen sein. Endlich soll nach der Änsicht des Landge-\n\nrichts jeweils Fortsetzungszusammenhang bestehen zwischen\nden beiden falschen Versicherungen an Eider Stabi, den\nwiederholten Urkundenfälschungen und den am 11. und 23. iärz\n1950 begangenen Vergehen gegen das EIntschädigungsgesetz.,\nHieraus wird dann die Folgerung gezogen, daß alle Gesetzesverletzungen eine Tateinheit bilden,\n\nDiese Ausführungen ‚unterliegen rechtlichen Bedenken.\nTateinheit ist nicht schon dam gegeben, wenn mehrere Straftaten auf einen einheitlichen Plan des Täters zurückgehen,\ninsbesondere eine Straftat die Begehung anderer ermöglichen\noder fördern soll (BGKSt 3, 289, 295). Voraussetzung der\nTateinheit ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung, daß\nein und dasselbe Handeln den Tatbestand mehrerer Strafgesetze mindestens zu einen Stück verwirklicht. Das ist hier\nsoweit es sich um die beiden Fälle falscher Versicherungen\nan Bides Statt einerseits, den Gebrauch unechter und ver-\n\n19 =\n\nfälschter Urkunden andererseits handelt, offenbar nicht der\nFall. Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist bedenklich Dazu gehört, abgesehen von einer engen zeitlichen\nBeziehung, die hier schon zweifelhaft sein kann, ein von\nvornherein vorhandener einheitlicher Gesamtvorsatz: Der\n\nTäter mu& von Anfang an einen durch mehrere Teilhandlungen\n‚zu erreichenden Gesamterfolg im Äuge haben; seine Vorstellung von Art, Ort und Zeit dieser Teilhandlungen muß von\nAnfang an einigermassen bestimmt sein (BGHSt 1, 313, 315).\n\nEs ist mindestens zweifelhaft, ob das Landgericht mit dem\nvon ihm angenommenen \"einheitlichen Willensentschluß\" des\nAngeklagten, die durch das Sonderfondsgesetz und das Entschädigungsgesetz dargebotenen Möglichkeiten, soweit tunlich, auszuschöpfen, einen solchen Gesamtvorsatz feststellen\nwollte. Beim Fehlen näherer Darlegungen kann dem Urteil nicht\nentnommen werden, daß der Angeklagte bei dem ersten Gebrauch\nfalscher Urkunden schon an weitere mehr ais ein und zweieinhalb Jahre später folgende gleichartige Handlungen und daß er\nbei der ersten falschen eidesstattlichen Versicherung an eine\nWiederholung dieser Tai nach Fast zwei Jahren dachte, Das\naber wäre insoweit Voraussetzung einer Fortgesetzten Tat\ngewesen. Der Umstand, daß’ alle Handlungen, durch welche sich,\nder Angeklagte gegen die §§ 156, 267, 265 StGB, 8 49 EG\nvergangen hat, zugleich Teilstücke des einheitlichen, fortgesetzten Vergehens gegen 8 5 AkGrG darstellen, vermag jene\nmit erheblich schwererer Strafe bedrohten Handlungen richt\nzur Tateinheit zusammenzuschließen; dies hat das Landgericht\nschon zutreffend ausgeführt (BEHSt 1, 67; 2, 248; 3, 1655\n\nNW 1952, 795 Nr 22). |\n\n2J\n\n6.) Die kastgesteniten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung,\nder ganzen im Falle II ausgesprochenen Verurteilung des\n\ningeklagten.\n\nStellt die Strafkammer in der neuen Verhandlung selbstän- .\n\n|\n|\n\n- 20 -\n\ndig atraftaten fest, die vor den Stichtagen der Straffrei-\n. heitsgesetze des Landes Bayern und des Bundes liegen, so\nwird sie wiederum die Frage der Niederschlagung zu prüfen\nhaben. Dass in solchen strafbaren Handlungen zugleich ein\nTeilstick eines über die Stichtage hinaus Tortgesetzten Ver-\n\" gehens gegen § 5 AkGrG enthalten ist, würde die Anwendung\nder Straffreiheitsge esetze im übrigen dann nicht hindern,\nwenn für die Taten ungeachtet der bestehenden Tateirheit\n(oben 5 an Ende) besondere Strafen festzusetzen wären: Tas\n fortgesetzte Vergehen gegen R 5 aa0 könnte allerdings von.\nder Straffreiheit auch nicht teilweise ersriffen werden-\n\nDiese würde daher bei solcher Rechtslage nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern nur dazu führen können; daß der\nSchuldspruch auf das Vergehen gegen 8 5 AkGrG beschränkt\n\nwird.\n\nDen & lo Bund$tFG hat das Landgericht, soweit er\nzeitlich überhaupt in Frage kan, bisher aus zutreffenden Gründen nicht angewandt. Hat der Angeklagte einzelne\nStraftaten zur Verschleierung seines Personenstardes aus\npolitischen Gründen begangen, 50 hat er doch seine unwahren Angaben nicht, wie $ lo es verlangt, rechtzeitig\nfreiwillig” widerrufen. Diese waren spätestens im März\n1950 der Kriminalpolizei bekannt geworden und sind ihm;\nwie das Landgericht in !fpereinstimmung mit dem Akteninhalt\nfeststellt, bei der polizeilichen Vernehmung vom 30. März\n1950 vorgehalten worden. Sein Widerruf am folgenden Tage\nist daher selbst dann nicht mehr freiwillig; wenn er sich ihn |\nschon früber vorgenonnen hatte; der Aufschub bis zum letzten\nMage der in $ lo gewährten Frist ging auf seine Gefahr, Mit\nRecht hält das Landgericht einen freiwilligen Widerrüf jeden;\n\n*alls dann nicht mehr für möglich, wenn die unwahren Angabel'!\nwie hier, schon entdeckt sind und dies dem Täter auch be-\n\n21 -\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des $ lo BundStFG\nechließt aber nicht die Anwendbarkeit des § 9 dieses Gesetzes aus; diese bleibt vielmehr zu prüfen (BGH 1 3tR 398/\n51 vom 23. lo. 1951; 3 StR 841/51 vom 13. 12. 1951).\n\n. III. Im Falle III hat die Strafkammer das Verhalten des\nAngeklagten als Betrugsversuch angesehen, das Verfahren\naber nach § 4 BayStTG eingestellt. Der Angeklagte erstrebt\nmit der Revision seinen Preispruch; seine Ausführungen sind\n\naber mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters\n\nnicht vereinbar .und müssen deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtet bleiben. Wohl nimmt die Strafkammer an, daß er\nsich um das Amt des Spruchkammerklägers in der Absicht bewarb,\nauf diesem Wege Einblick in die Fahndungslisten zu erhalten.\nDen widerspricht aber nicht die weitere Feststellung, daß er;\nnachdem ihm das Amt übertragen war, versuchte, sich durch\nunwahre Behauptungen eine ihm nicht zustehende nöhere Besoldung zu verschaffen. Nur hierin hat die Strafkammer die Betrugshbandlung des Angeklagten gesehen; ein Rechtsirrtum ist\ndarin nicht zu finden Im übrigen steht einem Freispruch\nauch entgegen, daß der Angeklagte sich, was das Landgericht\nzwar festgestellt, rechtlich aber nicht gewürdigt hat,\n\nauch hier zugleich eines Vergekens der unbefugten Titelführung schuldig gemacht hat.\n\nDie Anwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes\nist zwar aus den ‚schon oben unter BI 2 dargelegten Gründen\nrechtlich zu beanstanden. Ferner war es unrichtig, daß die |\nStrafkammer die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) deshalb verneinte, weil der Angeklagte\nsich die letzie Betrugsstrafe im Saargebiet und somit im Auslande zugezogen habe, Tas Saargebiet war auch in der Zeit\nzwischen dem Inkrafttreten des Versailler Vertrags und dem\nl, März 1935 nicht husland, sondern Bestandteil des Deutschen\nReiches; vgl die Entscheidung des Reichsgerichts vom 21.1.1930\n\n(RESt 63, 395). Doch ist der Angeklagte durch diese Rechte\n- | fehler nicht beschwert.\n\nSoweit der Angeklagte hilfsweise die £instellung des\nVerfahrens nach den §§ 9, lo BundStFG erstrebt, fehlt es\nan einer ihm durch das Urteil zugefügten Beschwer. Tnsoweit wird auf die Ausführungen unter BI3 Bezug genommen,\nDa indes das Verhalten des Angeklagten im Falle III zugleich\nein Teilstück seiner fortgesetzten, auch in anderen Fällen\nvorliegenden unbefugten Titelführung (§ 5 AkGrG) enthält, -!\nmuß die im Falle III getroffene Entscheidung des Landgerichts\n‚aufgehoben werden; die Feststellungen sind jedoch aufrecht\nzu erhalten. Das oben zu B T 4 Dargelegte gilt auch hier ent\nsprechend:\n\nIV. Im Falle IV muß die Revision Erfolg haben.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach den 88 271, 272 StGB ist nicht\naufrechtzuerhalten. In das beim Staatsministerium für Wirt-\n‚schaft geführte öffentliche Berufsregister (§ 7 des bayerischen Gesetzes Nr 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrerisoren\nund Steuerberater vom 9. 3. 1948, GVBl S 45) ist nichts Un: &\nrichtiges eingetragen worden; denn Ger Angeklagte war in E\nder Tat von dieser Behörde zum Wirtschaftsprüfer bestellt\nworden. Daß er die Bestellung dürch unwahre Behauptungen erschlichen hat, namentlich die, er habe die Prüfung im Jahr\n1935 abgelegt, ändert hieran nichts. Das Register beweist:\nwie sich aus § 24 der DurchfVO zum Gesetz Nr 105 vom 15.12-1\n(GVBl 1949 S 4, 7) ergibt, nicht, daß die gesetzlichen VoraW\nsetzungen der Bestellung vorgelegen haben, insbesondere.\ndie Prüfung abgelegt worden ist, sondern nur die Tatsache\n\n42\n\nder Bestellung.\n\nEntspr echendes gilt für die Bestdlungsurkunde. ‚Deren\n\n23.\n\nErwirkung kann ebenfalls nicht nach den §§ 271, 272 StGB\ngeahndet werden.\n\n-2;) Der Angeklagte hat das Ministerium über seine angeb--\nlich abgelegte Prüfung mittels unechter oder verfälschter\nUrkunden irregeführt. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß\ner diese Urkunden nicht in Urschrift. sondern nur in beglau-\n‚bigten Abschriften vorgelegt hat, Diese Abschriften sind keine\nunechten oder verfälschten Urkunden; ihre Vorlage ist auch\nkein Gebrauch der Falschstücke selbst. Die Voraussetzungen\ndes § 267 StGB sind daher in diesem Falle im Ergebnis zutreffend verneint worden. Die Vorlage der unechten oder ver--\nfälschten Urkunden an die Beglaubigungsbeamten ist schon\nbeim Falle II gewürdigt worden; sie ist eine andere Tat als\ndie hier in Rede stehende.\n\n3.) Gleichwohl kann der Angeklagte nicht freigesprochen\nwerden. Es bleibt das Vergehen der unerlaubten Titelführung,\ndessen er sich auch hier schuldig gemacht hat. Da Teilakte\ndieses fortgesetzten Vergehens nit strafbaren Handlungen\nrechtlich zusammentreffen, wegen deren die Sache der neuen\nEntscheiäung durch den Tatrichter zugeführt wird, muß die\nZurückverweisung den Fall IV umfassen. Die Feststellungen Heiben jedoch bestehen, “\n\nv. Fellr.\nDie Verurteilung wegen Meineids (88 154. 157 StGB) kann\nnicht aufrechterhalten werden.\n\n1.) Die Feststellung allerdings, daß der Angeklagte sich\neines Heineids schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Von den verschiedenen unwahren Angaben, die\n\ner bei seiner Vernebmung als Zeuge. in dem’ Strafverfahren gegen,\nBED zemacht hat, legt die Strafkammer nur die eine der Ver.\nurteilung zugrunde, er habe sich zwei Jahre lang, und zwar\nvon 1936 bis. 1938, in den Konzentrationslagern TED\nund SB befunden. In Wirklichkeit hatte der Lager-\n“ aufenthalt des Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrich- .\nters’ wesentlich kürzere Zeit gedauert; der Angeklagte wußte 1\n\ndas, und es war ihm auch bekannt, gaß dieser Teil seiner Aussage unter den Zeugeneid fiel. Damit sind die berkmale des\nMeineids dargetan.\n\nAL\n\nDaß das Landgericht richt geprüft hat, ob der Angeklagte wegen seiner weiteren unrichtigen Bekundungen des\nfahrlässigen Falscheids oder uneidlicher Falschaussage schuldig sei (BGH 4 StR 241/53 vom 21. 5. 1953, NW 1953, 1113 |\nNr 28), beschwert ihn ebensowenig wie die Tatsache, dass seine,\nTat nicht auch als Vergehen gegen § 5 AkGrG gewürdigt worden\nist;\n\nDie Revision versucht, dem Landgericht rechtliche Irrtümer bei der Beweiswürdigung nachzuweisen. Sie kann damit\nkeinen Erfolg haben. Der Tatrichter stützt seine Überzeugung,\n- deß Vi während eines erheblichen Teils. der von ihm angegebenen Zeit nicht in Konzentrationslagern, sondern als\nStrafgefangener im Gefängnis in’ SoumEnD war; ni cht allein\nauf die UÜrschrift des Strafregisters, die ihm vorgelegen\nhat, sondern auch auf andere Urkunden. Aber auch das Strafregister durfte er für beneiskräftig halten, selbst wenn es\nzum Teil nicht ganz den Vorschriften entsprechend geführt |\nwar; übersehen hat die Strafkammer das nicht. Ihre Beweis\nwürdigung hält sich durchweg in den Grenzen des § 261 StPO\n\n2.) Das Landgericht hat aber nicht geprüft, ob die Strafverfolgung wegen des Meineids nicht nach § 9 BundStFG unzulässig war. Der Angeklagte macht dies auf Grund seiner rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde ausdrücklich\ngeltend. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 9 sinä gegeben»\n\nPr\n\n25 -\n\nDaß der Angeklagte die mit dem Meineid rechtlich zusammentreffende unbefugte Führung des Doktortitels über den Stich-\n\ntag des BundStFG hinaus fortgesetzt hat, würde die Anwendung\ndes § 9 auf den Meineid richt hindern, weil für diesen\n\ntrotz der Tateinheit eine besondere Strafe auszusprechen wäre\n(vgl oben B II 6). Die \"politische Grundiage\" der Tat im Sinne\ndieser Vorschrift ist sachlich zu bestimmen; unter den \"besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre\" sind die\ndurch den Zusammenbruch des Nationalsozialismus geschaffenen\nZustände zu verstehen (BGHSt 1, 215; BGH A StR 38/50 vom\n\n30. 1. 1951, NJW 1951, 283 Nr 24; 1 StR 398/51 vom 23.10.1951;\n\n3 StR 841/51 vom 13.12.1951). Für das Vorliegen dieser Werkmale könnte die Feststellung des Landgerichts sprechen. daß\nder Angeklagte ven französischen Behörden wegen des Verdachts\nverfolgt wurde, während des Krieges im Elsaß, in Belgien und\nin Luxemburg für das \"Nazi-Regime\" Spionage getrieben zu\nhaben, und daß er im Mai 1946 aus deswegen verhängter französischer Untersuchungshaft entwichen ist. Das Landgericht hat\nfür glaubhaft gehalten, daß der Angeklagte, um möglichst sicher\n\neiner Auslieferung an die Franzosen zu entgehen, wittels\nstrafbarer Handlungen seinen Personenstand verschleiert und\nförmliche Aufnahme in den Kreis der vom Nationalsozialismus\nVerfolgten, zu denen er übrigens unwiderlegt gehörte, gesucht\nund gefunden hat. Die bei seiner eidlichen Vernehmung behauptete Haftzeit hatte er schon früher, besonders in einem\nAntrag an die \"Betreuungsstelle der Opfer des Nazismus\" in\nFürth vom 19. Dezember 1946 und in der eidesstattlich versicherten Erklärung vom 20. Juli 1948 in derselben unrichtigen Weise angegeben. Das Landgericht hat ihm für den Meineid den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, weil\ner durch Angabe der Wahrheit die Unrichtigkeit jener eidesstattlichen Versicherung aufgedeckt haben würde. Diese Umstände ergaben die Notwendigkeit einer Prüfung, ob der An-\n\ngekiagte. hätte er bei seiner eidlichen Vernehmung die Wahrheit\nbekundet, mit der Feststellung seiner wahren Persönlichkeit\nund seines Vorlebens sowie mit Strafverfolgungsmaßnahmen seitens\nder Besatzungsbehörden zu rechnen hatte. Dann könnte die in :\n8 9 BundStFG geforderte ursächliche Verknüpfung der \"politischen\nGrundlage\" und der \"besonderen politischen Verhältnisse der\nletzten Jahre\" mit dem Meineid des Angeklagten zu bejahen sein.\nDie einer Straffreiheit entgegenstehbenden Voraussetzungen des\n\n8 9 Abs 3 sind den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres 1\n\nzu entnehmen.\n\no\n\nDie Hichterörterung des § 9 BundStTG führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in dem Falle V. Wegen der engen tatsächlichen Beziehung dieses Falles zu dem Faile II erschien es dm\nSenat geboten, auch die tatsächlichen Feststellungen aufzuheben;;\n\n\"In der neuen Verhandlung wird das Landgericht wiederum\ndie gesamte Aussage des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des.\n8.154 StGB zu prüfen haben. Zum inneren Tatbestande dieser Vorschrift gehört u. a die Erkenntnis des Täters, daß seine unwah-\n\nre äussage von dem Bid umfaßt wird, nicht aber eine Vorstellung; |\ndaß sie \"beweiserheblich\" sei. Eine Anwendung des § 9 BundStfG\nauf den Meineid würde nicht zur Einstellung des Verfahrens\nführen, wenn der Angeklagte durch dieselbe Tat sich auch eines\nVergehens gegen § 5 AkGrG schuldig gemacht und dieses Vergehen\ndurch andere Handlungen über den Stichtag des BundStf'G hinaus\nfortgesetzt hat; sein Verhalten im Falle V wäre dann vielmehr\nin einen Schuldspruch aus § 5 AkGrG einzubeziehen.\n\nVI. im Falk VI ist das Verhalten des Angeklagten mit Recht\nals Betrug beurteilt worden. Der Angeklagte hat hierzu außer der |\n\nallgemeinen Sachrüge selbst nichts vorgebracht. Er erstrebt jedoh\n\nauch hier die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 9 Bund 5\n\nN\nLbr\n\nDaß indes dieser Zeugengeldbetrug auf politischer\nGrundlage beruhe, ist nicht ersichtlich und von dem Angeslagten auch nicht näher äargelegt.\n\nGleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben,\nweil das Landgericht für die vor dem 15. September 1949 begengene Tat eine unter der Grenze des § 3 Bundstrü liegende\n\nStrafe für angemessen gehalten hat. Da die Verurteilung wegen\nMeineids (oben V) aufgehoben worden ist, 13ßt sich auch nicht\n\nmehr feststellen, daß eine für mehrere Taten aus der Zeit vor\ndem 15. September 1949 zu bildende Gesamtstrafe sechs Wonate\nGefängnis übersteigen würde. Diese Möglichkeit 1ä3t sich\njedoch (auch bei Berücksichtigung der unter II erörterten\nTaten) für die künftige Verhandlung nicht ausschliessen.\n\nDie Sache ist daher tinsichtlich des Falles VI an den Tatrichter zurückzuverweisen; doch sind die Feststellungen\n\nauch hier aufrechtzuerhalten.\n\nVII. Im Falle VIIT zeigt die Verurteilung des Angeklagten\nkeinen ihm nachteiligen Rechtsfehler, Der Urkundenfälschung\nhat er sich sowohl durch die Herstellung als auch durch den\nGebrauch der unechten Urkunden schuldig gemacht. Der Gebrauch\nist keine straflose Nachtat, vielmehr hat der Angeklagte\ndamit die schon mit der Herstellung der falschen Urkunden\nbegangene Straftat fortgeführt (vgl die oben unter BIT 2c\n\nangeführten Urteile des Senats): Die gegenteilige Meinung der\nStrafkammer beschwert ihn aber nicht.\n\nDer § 3 Bundstre } zann ente egen dem Antra g des Amge-\n‚klagten auf diese Tat nicht angewandt werden, weil s u\nerst nach dem 15. September 1949 beendet worden ist, Diese\nFeststellung des Tatrichters, die keinen Rechtsirrtum er-\n\nkennen läßt, bindet das Revisionsgericht (RGSt 69, 318;\n71, 259, 261 f). Das Rechtsmittel ist daher in diesem Falle\n\nza verwerfen,\n\nVIIL. Die Feststellung, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIX. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II, IV, Vund |\nVI führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es bedarf\n- daher keiner Entscheidung mehr über die Rüge der Revision,\naaß der Tatrichter rechtsirrig dem Angeklagten zu wenig\n\nUntersuchungshaft angerechnet habe. Das Landgericht hat\nGelegerheit, in der neuen Verhandlung das Vorbringen des\nAngeklagten zu prüfen, daß die Dauer der Untersuchungs-\n\nhaft nicht von ihm verschuldet, sondern auch durch Taten be- 1\n‘dingt worden sei, wegen deren er nicht angeklagt oder £\n\nnicht verurteilt wurde.\n\nDie Strafe des Verlustes der bürgerlichen Threnrechte\nWi neben der Gesamtstrafe eusgesprochen und deshalb mit\nser aufzuheben (RGSt 68, 176); sie wäre auf Grund der\nFeststellungen des Tatrichters keinen rechtlichen Bedenken\n\nX. Stelit di Strafkamner in der neuen Verhandlung mehrere\nS\n\nie\nige strafbare Handlungen des en fest, die\nmit demselben fortgesetzten Vergehen gegen § 5 AkGr6 rechtlich zusammen ntreften, so ist der Schuldspruch dehin zu fassen,|\ndaß der Angeklagte wegen aller jener Handlungen verurteilt\nwird und daß diese sämtlich mit einem fortgesetzten Vergehen.\n\ngegen § 5 aaO in Ta einheit stehen.\n\nZu der von dem Angeklagten beantragten Zurückverweisung\nder Sache an ein anderes Landgericht besteht kein Anla9-\n\nLe\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-30/1-str-318-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-30/1-str-318-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.289961+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-11-30/1-str-318-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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