{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"2 StR 320/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 str geo/n_ 2246 061 u T\n\nIm namen deo Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl, den Kaufmenn Bruno W eus IB, geboren\n\nen ED 1917\n2. den Josef A aus EEE, geboren\n\n3. den Textilkaufmann Bernhard R > eus KB,\ngeboren am EEE 1924 in ,\n\nwegen Bandenschmuggels u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. November 1955, an der teilgenomuen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatranwalt Dr. EIN»\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GERN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten ren und\nwird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n27. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie verurteilt sind.\n\nII. Die Revision des Angeklagten AMD gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Naßgabe auf seine\nKosten verworfen, daß er wegen gewerbemäßiger Vorteilsbeihilfe zum Schmusgel verurteilt wird,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung unä Entscheiäung, auch Über die Kosten\nder Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwie-Ben.\n\nVon Rechts wegen\n\nUn\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmäßigen und\nbandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Vergehen gegen\ndas Hilitärregierungsgesetz 53 zu 10 Monaten Verängnis,\nGeld- und Wertersatzetrafe, der Angeklagte AED wegen\nVorteilsbeihilfe zum gewerbemäßigen Schmugrel zu 3 Monaten\nGefängnis, Geld- und Wertersatzstrafe, der Angeklagte Tag»\nGE wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbemäßigen und bandenmäßigen Schuuggel zu 2 Monaten Gefängnis, Geld- und Wertersatzatrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Einziehung von Geld und Sachwerten ausgesprochen.\n\nDie Angeklagten WERE und AB Haven Revision\nnur wegen Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes eingelegt,\n\nREED nat seine Verurteilung in vollem Umnfange angefochten.\nDieser Angeklagte hat die Verletzung des § 267 StPO geltend\ngemacht; alle Beschwerdeführer haben die Sachrüge erhoben.\n\nI: Revision des Angeklaxten m\n\nl. Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanwendung des\nStraffreiheitsgesetzes ist unwirksem. Das Prozeßhindernis\nder Gewährung von- Straffreiheit\" steht ir’ so engem Zusanmenhange mit der Schuld- und Straffrage, daß es nur mit dieser\nzusammen geprüft werden kann. Die Revision ist deshalb als\nin vollem Umfange eingelegt anzusehen (RGSt 74, 190; BGH\n\nNJW 1951, 810 Nr 25).\n\n2. Der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 steht § 4\nAbs 1 Nr 1 aaO entgegen, soweit die Verurteilung wegen Schmuggels in Frage steht. Diese Bestimmung gilt für alle Stceuerund Monopolvergehen, Gie sich auf eine Steuer oder Monopolforderung beziehen, auch wenn die Entstehung dieser Forderung\nzeitlich mit der Straftat zusammenfällt. Der Senat sieht\nkeinen Arlaß., von dieser Rechtsauffassung abzugehen, die or\n\nbereits mit seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - 2 5tR 282/54 _\nausgesprochen und der sich der 3. Strafsenat angeschlossen hat\n(BGHSt 7, 198 ff). Hingegen ist die Anwenäbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen, soweit der Angeklagte sich\neines Vergehens nach dem MilRegGes 53 schuldig geuacht hat.\n\nDa diese Straftat mit einer nicht amnestiefähigen eeteimeisnid\n.zusammenfällt, muß für sie besonders geprüft werden, ob\nStraffreiheit nach §§ 2, 3 StFG 1954 zu gewähren ist. Ist dies\nder Fall, so muß diese Straftat unberüicksichtigt bleiben\n(BGESt 7, >05).\n\n%\n. “\n\nDa die Strafkammer, ohne diese Prüfung vorzunehmen, den\nAngeklagten wegen des Devisenvergehens in Tateinheit mit dem\ngewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel verurteilt hat, muß der\ngesaute Schuldspruch aufgehoben werden, obwohl weitere sach- |\nliche Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht vorhanden sind.\n\nBei der Festsetzung des Wertersatzes wird die Strafkammer\nzu beachten haben, daß,. soweit Mitverurteilte für dieselben\nSchmuggelgliter Wertersatz zu leisten haben, sie mit dem\nBeschwerdeführer gesamtachulänerisch haften.\n\nII. Revision des Angeklagten Aug\n\nl. Wegen des Umfangs der Revision und der Ahwendung des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 wird auf die Ausführungen zu I,\nl und 2 Bezug genommen.\n\n2. Bei Verurteilung des Aiililipnach § 401 b RAbgO wegen\nVorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel des Rubinstein\nübersieht das Landgericht, daB die Gewerbsmäßigkeit eine\npersönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB ist,\n\ndaß es also nicht auf gewerbsmäßiges Handeln des Haupttäters,\nsondern des Angeklagten AM ankommt (BGHSt 6, 260. 261):\nDie Feststellungen der Strafkamner lassen aber deutlich er-\n\nchen\n\n- !\n„’ Ä\nww; — |\n\nkennen, daß dieser gewerbsmäßig und seines Vorteils wegen gehandelt hat. Der Senat kann den Schuläspruch entsprechend abändern. Im übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Ange’klagten nicht erkennbar. Die Abänderung des Schuldsprüchs hat keinen\nEinfluß auf den Strafausepruch, da auf die Mindeststrafe erkannt ist. Inwieweit der Angeklagte nur als Gesamtschuldner\n\nmit den Angeklagten WED und Fehartet, hängt davon\n\nab, ob und in welchem Umfange diese zum Wertersatz für dieselben Schmuggelgüter verurteilt werden (BGH Urt 2 StR 544/54 vom\n14. Juni 1955).\n\nIII. Revision des Angeklagten Rap.\n\nDas Vorbringen der Revision zeigt keine Rechtsfehler\ndes angefochtenen Urteils auf, sondern hat nur Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Inhalt, an\ndie das Kevisionsgericht gebunden ist.\n\npie Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbs- und\nbandenmäßigen Schmuggel ist aber insofern fehlerhaft, als es\nan einer Feststellung zum inneren Tatbestand fehlt, daß dem\nBeschwerdeführer die - die Bandenmäßigkeit: begründenden Tatbestandsmerkmale bekannt waren. Hinsichtlich seiner Person\nfehlt es auch en einer Feststellung, daß er gewerbsmäßig\ngehandelt hat (BGHSt 6, 2605 8, 70). Keine Bedenken bestehen\nbezüglich seines Handelns zum eigenen Vorteil.\n\nFür die Entscheidung der Schuldfrage sind daher weitere\nFeststellungen erforderlich.\n\nZum Strafausspruch ist zu bemerken, daß die Strafkamnmer\neine geringere als die in § 401 b RAbgO vorgesehene Mindeststrafe ausgesprochen hat. Sie hat also offenbar äie Strafe\nnach §§ 49, 44 StGB gemildert. Das ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte gewöhnliche Beihilfe zum Bandenschmuggel begangen hat. ist aber unvereinbar mit dem auf Vor-\n\nteilsbeihilfe lautenden öchuldspruch.\n\nDie Gefängnisestrafe von zwei Monaten darf indessen in der\nneuen Entscheidung gemäß § 358 Abs 2 StPO auch dann nicht überschıLtten werden. wenn die Strafkaumer zur Verurteilung wegen\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel oder wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandensclmugzel kommen sollte.\n\nDr. Dotterweich Dr. Arndt . \"Dre Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-320-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-320-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.641988+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-11-22/2-str-320-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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