{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-11-19","aktenzeichen":"3 StR 383/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 383/53\n\n/\n2332 078°\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adam GC EEEED zus TED an ::,\ngeboren an@. ED ED ir ven\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. November 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten GEB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 16. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nStrassenraubes und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI. Die Rüge, dass die beiden Schöffen der Strafkammer\nfür das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden seien,\nist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschoben worden und daher unzulässig. Der Angeklagte\nCEEEEEB hatte für das Verfahren vor dem Lendgericht zwei\nVerteidiger gewählt, den Rechtsanwalt St und den\nRechtsanwalt KEEP. Beide waren ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten anzunehmen. Die Revision hat\nRechtsanwalt StB eingelegt. Daraufhin ist das Urteil\nam 24. Oktober 1952 dem Rechtsanwalt KEED zugestellt\nworden. Dieser hat die Revision mit Schriftsatz vom 7. November 1952 begründet, der noch am selben Tage beim\nLandgericht eingegangen ist. In diesem Schriftsatz ist\ndie oben erwähnte Rüge nicht enthalten. Sie ist erst\n\nmit Schriftsatz vom 28. November 1952, beim Landgericht\neingegangen am 1. Dezember 1952, erhoben worden. Am\n\n20. Februar 1953 ist sodann das Urteil auch dem Rechtsanwalt St@MB zugestellt worden. Dieser hat am 28. Februar\neine Revisionsbegründungsschrift eingereicht, die mit\nder Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts KB,\neinschliesslich des Nachtrages vom 28. November, wört-Jich übereinstimmt. Die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) begann mit der Zustellung des Urteils\n\n7. November 1952.\nan Rechtsanwalt KOEEEED und endete am I. =0V \\\nJede spätere Revisionsbegründung war unzulässig. Die noch\n\nn% % R 25 an”\n\nrg, r ya\n\ns”\n\n“\".\n\n>\n\nE77 ass ..\nEen Ze\n.\n\nm\n\nEr\n\n> D 2»\nDu wer\n\nm.\n\n- 3...\n\nmalige Urteilszustellung an Rechtsanwalt St war für den\nFristablauf ohne Bedeutung.\n\nII. Die rechtzeitig mit Schriftsatz vom 7. November 1952\nerhobenen Verfahrensrügen sind durchweg unbegründet.\n\nl. Die Strafkammer war, soweit es sich um die richterlichen Mitglieder handelt, ordnungsmässig besetzt. § 10\nAbs 2 GVG lässt die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei den Landgerichten zu. Die Bestimmung verstösst\nnicht gegen Art 97 GrundG (3GESt 1, 274). Ausnahmevorschriften gemäss § 70 Abs 3 GVG sind in Hessen nicht erlassen. Die beiden Assessoren, die in der Hauptverhandlung\nmitgewirkt haben, waren oränungsgemäss durch Präsidialbeschlüsse vom 19. kai und vom 5. Juni 1952 der erkennenden\nStrafkammer zugeteilt worden. Dafür, dass kein wirksamer\nDienstleistungsauftrag für die beiden Assessoren vorgelegen\nhätte, sind keine /nhaltspunkte vorhanden.\n\n2. Die Vereidigung des Zeugen Fe durch den beauftragten Richter veratösst nicht gegen die Vorschriften der\n§ 8 61 Kr 2, 66 a, 66 b. Das Landgericht hatte nach Erhebung der Anklage, jedoch vor Sröffnung des Hauptverfahrens am 29. November 1951 beschlossen, den Zeugen\ndurch ein Gerichtsmitglied als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil der Zeuge auszuwandern beabsichtigte.»\nDer beauftragte Richter hat sodann den Zeugen vernommen\nund vereidigt. Es handelte sich hier um eine Vernehmung\nim vorbereitenden Verfahren nach §§ 65, 202 StPO, weil |\ndas Hauptverfahren noch nicht eröffnet war. Das landgericht\nhatte die eidliche Vernehmung des Zeugen verlangt. Daran\nwar der beauftragte Richter nach § 66 b Abs 2 StPO gebunden. Die Vereidigung im Vorverfahren war nach § 65\nStPO auch zulässig, weil der Zeuge alsbald auszuwandern\nbeabsichtigte und daher die Gefahr des Verlustes des\n\nSu\n- 4 -\n\nBeweismittels für die Hauptverhandlung im Verzug war.\nDarauf, dass dieser Grund entgegen § 66 a StPO nicht im\nVernehmungsprotokoll angegeben worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Die Revision kann auch nicht darauf\ngestützt werden, dass der beauftragte kichter von der\nMöglichkeit, die Vereidigung gemäss 8 66 b Abs 2 Satz 2\nauszusetzen und die Entscheidung dem Gericht zu überlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. über die „ussetzung\nder 3eeidigung hatte er nach pflichtmässigem Ermessen\n\ngu entscheiden. Ob es die „ussage als eidliche oder uneidliche verwerten will, darüber hat endgültig immer d9s\nerkennende Gericht zu entscheiden, wenn die Aussage nach\n§ 251 StPO verlesen wird. Das ist hier ausweislich des\nSitzungsprotokolls auch geschehen: Die Strafkammer hat\ndie Vereidigung des Zeugen aus@rücklich gebilligt. Die\nEntscheidung hierüber war nach § 61 Nr 2 - der Zeuge\nTea ist der durch den Raub Verletzte - dem pflichtmässigen Ermessen der Strafkammer überlassen.\n\nie Liederschrift über die richterliche Vernehmung\ndes Zeugen durfte nach § 251 StPO in der Hauptverhandlung\n\nverlesen werden, weil er, wie das Landgericht festgestellt hat, in der Zwischenzeit nach „merika ausgewandert\nund daher unerreichbar war.\n\n3. Nach Ansicht der Revision ist § 250 StPO dadurch\nverletzt, dass das Landgericht den Kriminalbeanten I\nin der Eauptverhandlung als Zeugen darüber vernommen hat,\nwas der Zeugs Ve vor ihm im Srmittlungsverfahren\nausgesagt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht\nhatte es zwar vorher abgelehnt, die Niederschrift des\nKriminalbeamten über die-Vernehmung zu verlesen, weil\nnicht sicher feststehe, dass der Zeugs Wassermann ausgewandert sei und in absehbarer Zeit nicht vor Gericht\nvernommen werden könne. Im Sitzungsprotokoll ist jedoch\n\n-5.\n\nals Aussage des Zeugen > vermerkt, dass der Zeige aus\nAnlass eines gegen VO anhängigen Strafverfahrens\nfestgestellt habe, dass VB nach ‚merika ausgewandert sei. Daraus, dass dieser Teil der Aussage des Zeugen\nKU in des Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist,\nergibt sich, dass das Landgericht eine entsprechende Feststellung treffen wollte, um die Vernehmung des Zeugen\nIE an Stelle des Zeugen We zu rechtfertigen,\nDie Vernehmung eines Zeugen vom Körensagen ist aber mindestens immer dann zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge\naus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde\nnicht gehört werden kann (8GHSt 1, 373 ‚375 letzter ibsatz f./). Das muss umso mehr gelten, als der Verteidiger\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung\ndes Zeugen VE verzichtet und die Vernehmung des\n\nZeugen MED beantragt hatte.\n\nInwiefern durch die Vernehmung des Zeugen Me § 251\nStPO verletzt sein soll, ist nicht zu erkennen. Eine\n„iederschrift über eine frühere Aussage des Zeugen Wassermann ist nicht verlesen worden.\n\nIn diesem Zusemmenhang beanstardet die Revision\nferner, dass das Gericht den Antrag der Verteidigung auf\nBeiziehung der Strafakten gegen :@ u.a. ohne Begründung abgelehnt hat. Dadurch sei 5 244 StPO verletzt. Aus\ndem Zusammenhang ergibt sich, dass durch die Beiziehung\ndieser fkten der derzeitige Aufenthalt des Zeugen viD-EB ermittelt werden sollte, insbesondere, ob dieser\ntatsächlich ausgewandert war. Jieser Antrag ist daher\nkein Beweisamtrag im eigentlichen Sinne, sondern ein\nBeweisermittlungsamtrag. Er diente nicht dem Nachweis\nvon Tatsachen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich waren, sondern der Feststellung, ob ein in Frage\n\nKY s 73 x\nPr EIS S \\ N\nvie.\nu\n®\n\nSY\n\nkommendes Beweismittel erreichbar sei oder nicht. Auf die\nAblehnung eines Beweisermittlungsamtrages kann aber die\nRevision nicht gestützt werden (BGH NIW 1951, 368; RG JW\n1930, 557). Allerdings darf das Gericht einen solchen Antrag nicht ablehnen, wenn es dadurch seine äufklärungspflicht (§ 244 „bs 2 StPO) verletzen würde. Dies ist aber\nhier nicht der Fell, weil das Landgericht angesichts der\nWitteilung des Zeugen ID die Frage als hinreichend geklärt betrachten durfte.\n\n4. Durch die Vereidigung der Zeugen SE und veRED\nist § 61 Nr 2 StPO nicht verletzt. Die Zeugen sind durch\nden Betrug geschädigt, dessentwegen der Angeklagte CD\nverurteilt ist. Nach § 61 Nr 2 StPO durfte sie das Gericht\nnach pflichtmässigen Ermessen vereidigen. Ermessensfehler\nbehauptet die Revision nicht; solche sind auch nicht ersichtlich.\n\nAuch ‘§ 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts wollten die Zeugen 8-000 DM\nin Dollars umtauschen und wandten sich deshalb an den\nAngeklagten GCemEEB. Dieser prellte sie um das Geld,\nohne ihnen die versprochenen Dollars zu verschaffen. Danit liegt der Verdacht einer Beteiligung der Zeugen an\neinem Devisenvergehen nahe. Wie aber das Landgericht in\nseinem die Vereidigung anordnenden Beschluss ohne Rechtsirrtum ausführt, haben sie en der dem Angeklagten zur\nLast liegenden Tat nicht in derselben Richtung mitgewirkt,\nwie dieser. Fur eine solche Beteiligung oder Begiinstigung\nschliesst die Vereidigung des Zeugen aus (BGHSt 4, 368).\nDem ängeklagten wurde ein Betrug zum Nachteil der Zeugen\nzur Last gelegt. An diesem Betrug haben sich die Zeugen\nnicht beteiligt. Das Devisenvergehen andererseits, zu dem\nihn die Zeugen bestimien wollten, hat der 'ngeklagte nicht\nbegangen. Das Landgericht hat also die Vorschrift des 8 60\nNr 3 Stro mit Recuat nicht angewenäet.\n\n? Ko 2200. 2272555 .\nDer ca s .\ns* . So. s..\ns\n\n“arme\nx\n\\\n\nx N\neen\n\nSe\n“A\n\\\n.\n\n“\n“\n\nni ler etki yon\nEREETT,\n\nwi\n.\n\n- 7 -\n\n5. Unbegründet ist ferner der Revisionsangriff, der\nsich dagegen wendet, dass die Zeugin Sc nicht vereiäigt wurde. Das Landgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls, beschlossen, die Zeugin gemäss § 60 Nr 3 StPO\n‚unvereidigt zu lassen, weil die Gefahr bestehe, dass sich\ndie Zeugin einer Begünstigung des ..ngeklagten schuldig\ngemacht haben könnte. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht wollte offensichtlich sagen,\ndie Zeugin sei verdächtig, den Angeklagten begünstigt zu\nhaben. Das Wort \"Gefahr\" ist nur ein Fehlgriff im \\usdruck\nund soll, wie der Zusammenhang klar ergibt, hier \"Verdacht\" bedeuten. Die Entscheidung des Tatrichters darüber,\nob ein solcher Verdacht gegeben ist, ist der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht entzogen. Die Tatsachen, in\ndenen er den Verdacht findet,und die Verdachtsgründe\nbraucht der Tatrichter nicht anzugeben (BGH NJW 1952,\n273). Dass die Entscheidung der Strafkammer auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet das auch nicht.\n\n6. Die Revision macht weiterhin geltend, durch die\nVerwertung von Wahrnehmungen des Leo Te@iilp oder Tigi>\nim Urteil sei § 250 StPO verletzt, weil diese Wahrnehmungen nicht unmittelbar durch Vernehnmung des Te, sondern mittelbar durch Vernehmung der Zeugin Sc festgestellt worden seien. Es trifft zu, dass im Urteil auch\nAussagen der Zeugin Sei über ein Gespräch mit jenen\n\"Täggp\" wiedergegeben sind, bei dem TägEEED der Zeugin\nmitgeteilt haben soll, der Angeklagte habe zwei Berren\naus Hamburg um 8.000 DH geprellt. Die Rüge geht aber\nfehl, weil nicht angebliche Wehrnehnungen des TaB;\nsondern Wahrnehmungen der Zeugin Sc@BB bei der 3eweiswürdigung verwertet worden sind. Irgendwelche be-\n\nBR\n\nstimmten hahrnehmungen des Tä@WEP nat das Landgericht nicht\nfestgestellt. § 244 abs 2 StPO ist nicht verletzt. Die\nVernehmung des TE brauchte sich dem Landgericht nicht\naufzudrängen, zumal er nicht erreichber war.\n\nB. Sachrüge:\n\nI. Betrug (Fall SC und TOP):\n\nDie Verurteilung des Angeklagten GEB wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei die\näusseren und inneren Tatbestandsmerkmale eines gemeinschaftlich mit einem unbekannten Dritten verübten Betruges. Der Angeklagte hatte sich erboten, den Zeugen\nSED uni UCEEB für 8.000 Di Dollars zu beschaffen.\nAus dem Zusammenhang ergibt sich die Überzeugung des\nLandgerichts, dass der Angeklagte dabei von vornherein\näie Absicht hatte, die Zeugen zu \"spritzen\" d.h: den\nGegenwert in Di an sich zu bringen, ohne ihnen die versprochenen Dollers zu geben. Er hat sie also getäuscht.\nEr hat dann die Zeugen, während sie vor einer jüdischen\nGaststätte warteten, in der sich der Angeklagte aufhielt, durch den unbekannten Dritten auffordern lassen,\ndiesem die 8.000 DM zu geben. Die Zeugen geben sie ihn\nund weder GEM noch der Dritte liessen sich je wieder\nbei ihnen sehen. Das Landgericht ist überzeugt, dass\nder Dritte das Geld nicht von sich aus verlangte, sondern dass der Angeklagte ihn dazu versnlasst hat in der\n“bsicht, das Geld ganz oder zum Teil an sich zu brin-\n\ngen.\n\nDie Revisionsangriffe gegen diese klaren Feststellungen des Landgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung können keinen Erfolg haben. Die Ausführungen\n\nRER DR\nu... > > x .. . ” s .\n\n€\n\nEy}\ns\nif\n\nEy)\n\n“\n\nDS 2 Eee\n“ en ”. . 2 oo.\n\n“z x EN n van,\nEEE TEE\nx N . E Br\n\n. . ’ Sr\n\n. “\n\n\" (RGSt 46, 403). kit der Tasche hat der Angeklagte auch\n“ \"das darin verwahrte Geld, auf das es ihm ankam, und das\n\n-9 -\n\ndes Landgerichts sind frei von Denkfehlern. Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen können nicht deshalb als rechtsfehlerhaft und willkürlich bezeichnet werden, weil an sich\nauch andere möglich wären, sofern nur klar zum \\usdruck\nkommt, dass die Schlüsse des Tatrichters seine auf Grund\nder Ergebnisse der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung\nsind. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nveranlasst, dass SB und UCEEB die 8.000 DM dem Unbekannten aushändigten, ist entgegen der Meinung der ıevision nicht unvereinbar mit der Feststellung, dass der\nUnbekannte allein aus der Gaststätte kam und von den Zeugen das Geld verlangte. Das Landgericht gibt damit deutlich zu erkennen, dass nach seiner Überzeugung der Dritte\ndas Geld im Auftrage CEEEEED gefordert hat.\n\nII. Schwerer Raub (Fall Feb):\n\nDie äusseren Tatbestandsmerkmale des Strassenraubes\nsind ausreichend festgestellt. Der “Angeklagte entriss\ndem Fe während einer gemeinsamen Fahrt in einer Taxe\nvom Hauptbahnhof zum Röderbergweg in Frankfurt am Main\nmit Gewalt die Aktentasche, die dieser festhielt, und in\nder der Angeklagte Geld vermutete. Er durchsuchte die\nTasche, fand 26 australische Pfund 3ergeld und nahm sie\nan sich. Während der Weiterfahrt nahm er dem Fee auch\neinen Koffer mit Gewalt weg, fand aber nach der \\nnahme\ndes Landgerichts darin kein Geld.\n\nDie Feststellungen ergeben klar, dass der Angeklagte\ndem Feb die Tasche und den Koffer nicht überraschend\nabgenommen hat, sondern dass er dabei den körperlichen\nWiderstand des Fe@WW, der die Sachen festhielt, brechen\nmusste. Der Begriff der Gewalt ist also nicht verkannt\n\na 2 ir\n\nv\n\nu\n\nER Ki 1:7\n\nBE EBN 277 5 SEE\n\n’ gegen die kürdigung der\n\nsy\n- 15 -—\n\ndem Zeugen’ gehörte, diesem mit Gewalt weggenommen. Im Fall\ndes Koffers ist es nach der rechtlich einwandfreien Annahme des Landgerichts beim Versuch geblieben.\n\nBeizutreten ist auch der Ansicht des Landgerichts,\ndass die Tet auf einer Strasse, also nach § 250 Nr 3 StGB\nunter erschwerenden Umständen, begangen worden ist. Die- \"\nser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Raub 3\n\n„\n[73\n\n“an einem besonders schutzbedürftigen Orte regelmässig\n\nden Rechtsfrieden in erhöhten Masse stört und Ausdruck\n\neines besonders sterken verbrecherischen Willens ist. Da-\n\nher kann es für die rechtliche 3eurteilung nicht ent-\n\nscheidend sein, ob der Raub an einer Person begangen wird,\n\ndie sich unmittelbar auf der Strasse aufhält, oder an\n\neinem Insassen eines sich auf der Strasse bewegenden Fahr-\n\nzeuges. Jedenfalls kann es hierauf nicht ankommen, wenn '\nsich der Täter, wie nier festgestellt, in das Verkehrs-\n\nmittel zu dem Opfer gegen dessen Willen eindrängt und es\n\nhes Verkehrsmittel handelt. Denn\nuf beide Fälle gleichermassen\n\nansicht der Revision ist daher ”\n\nsich um ein öffentlic\njener Grundgedanke trifft a\nzu. Die gegenteilige Rechts\nverfehlt.\n\nDie Revision wendet sich im übrigen, soweit sie sich\n‚mit den Feststellungen zum äusseren Tatbestand beschäftigt,\n\nnur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, vor allem\nAussage des Zeugen Fe@B. Diese\nfitsfehler erkennen. Die tatsächndgerichts sind denkgesetzlich\nnnbar der auf Grund der\n\nlässt jedoch keine Rec\nJichen Feststellungen des La\n\nmöglich. Sie entsprechen erke\nbauptverhandlung gewonnenen iberzeugung des Landgerichts»\n\nsind also nicht willkürlich. Rechtlich fehlerhaft ist\ns das Landgericht die Aussage des Zeu-\n\nes auch nicht, das\ns unglaubwürdig wertet,\n\ngen teils als glaubwürdig; teils al\n\nnr.\n\nis\n\na\nwe nbe sn.\nKae\n\nge Mir\nwur\nPaDEERON\n\n“>\n\nwein.\nS s\n\nun m. pP . VOEEER ,\ner BE\nER REN\nen, Er\nf\n\n>.\n\nno\n“\n\nIE:\n\nAn\nw\n\nRG\nN\n\nm\n\nyen.\n£\nSE\n\n.r .. s »\n\nPt -6;\nN\n;\n\n- 11 -\n\numsoweniger, als es beachtliche Gründe dafür anführt. Die\nWürdigung der Aussage mag für das Landgericht schwierig\ngewesen sein, da der Zeuge nicht in der Hauptverhandlung\nvernommen werden konnte. Das Landgericht musste selbst\nnach pflichtmässigem Ermessen entscheiden, ob es auch\nohne persönlichen kindruck von dem Zeugen zu einem zutreffenden tatsächlichen Ergebnis kommen konnte. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine Nachprüfung nicht ge-\n\nstattet.\n\nDem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die\nMat rechtswidrig war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte\nzwar ein Glaubensgenosse des .ngeklagten, \"Pariser\" genannt, diesem erzählt, der vor der \\uswanderung stehende\nFe - der 3eraubte - schulde ihm noch Geld für etwa\n50 kg Tee, und den Angeklagten gebeten, ihm behilflich\nzu sein, damit er zu seinem Geld komme. kit Recht hat\ndas Landgericht aber die Frage offen gelassen, ob der\nPariser wirklich eine Forderung gegen Feb hatte; denn\nkeinesfalls hatte er einen Anspruch auf herausgabe gerade\nder 26 austral. g, äie der Angeklagte dem Fe wegnahn.\nDas Landgericht brauchte der Frage auch nicht unter dem\nGesichtspunkt eines Selbsthilferechts nach § 229 BGB\nnäher zu treten. Wie seinen Feststellungen zweifelsfrei\nzu entnehmen ist, geht es davon aus. dass der angeklagte\ndem FeiiP das Geld abgenommen hat, um es sich zuzueignen.\nEin Selbsthilferecht scheidet aus, weil der Aängeklagte\nnach den Feststellungen gar nicht die „bsicht hatte, ein\nsolches für Fe@P auszuliben. Es kam ihm insbesondere\nnicht darauf an, ein \"Faustpfand\" in die Eand zu bekommen»\nDie gegenteilige Behauptung der ilevision widerspricht\nden Urteilsfeststellungen und ist unbeachtlich.\n\n37\n\nDer innere Tatbestand des schweren Raubes ist einwandfrei nachgewiesen. Dass der .ngeklayte vorsätzlich gehandelt hat und dass er auch den erschwerenden Umstand gekannt hat, liegt in der Latur der Sache und brauchte daher\nnicht ausdrücklich erörtert zu werden.\n\n„uch die „bsicht rechtswidriger Zueignung ist ausreichend festgestellt. Das Landgericht entnimmt sie dem\nGesemtverbalten des ..ngeklagten. Rechtsfehler traten hiebei nicht hervor. .us dem selbstherrlichen Vorgehen des\nAngeklagten in der Taxe und bei den folgenden Schlichtungsverhsndlungen und aus seiner Weigerung, dem Fe das abgenommene Geld zurückzugeben, obwohl Sib dazu\nbereit war und obwohl der Pariser, dem der ingeklagte angeblich hatte helfen wollen, dabei war und anscheinend\ngegen die Rückgabe des Geldes nichts einwenden wollte,\nkonnte das Landgericht schliessen, dass es dem Angeklagten\nnicht nur darauf angekommen ist, dem Fe das Geld wegzunehmen, sondern auch darauf, den Sachwert seinem Vermögen zuzuführen, und dass er diese Absicht schon in dem\naugenblick hatte, als er dem Fe das Geld mit Gewalt\nentwendete. Dass das Landgericht von dieser tatsächlichen\nAnnahme ausgeht, lässt der Urteilszusamenhang deutlich\nerkennen. ;us ihm er;ibt sich auch die Überzeugung des\nLandgerichts, dass der ıngeklagte wusste, dass er keinen\nAnspruch auf das Gelä hatte, dass er es sich somit rechts-\n\ner EEE EEE: NEE\n\nwidrig zueignen wollte.\n\nJiese Feststellungen sind ferner eine eusreichende\nGrundlage für die .nnahme des Landgerichts, dass der Angeklagte als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt\nhat. Er hatte seinem Gesamtverhalten nach die Tatherrschaft. Besonders deutlich zeigt dies sein Vorgehen bei\n\nden Schlichtungsverhandlungen.\n\n«Ü\n\n„\n\n13 -\n\nDass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seiner\nTat bewusst war, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ein vermeintliches Selbsthilferecht konnte unter\nden festgestellten Umständen nicht in Betracht kommen.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen ı\\nlass zu\nrechtlichen Bedenken geben, musste demnach die Revision\nals unbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Busch\n\nzugleich für den durch\n\nErkrankun am Unterschreiben Kaass\nverhinderten 3undesrichter\n\nKrauss und den durch . bwesen-\n\nheit verhinderten Bundes-\n\nrichter Schnidt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-19/3-str-383-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-19/3-str-383-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.424178+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-11-19/3-str-383-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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