{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-04","aktenzeichen":"2 StR 304/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 sıR 304/55 2246 017 u\n\nIm Naaen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Diedrich DaB aus IWW (Kreis Igw),\ndort geboren am GEEEEEEEED | 926, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ME in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom\n25. März 1955 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 26. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. ee\n\nwon nn ne ne\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Schöffengericht wegen zweier\nvollendeter und zweier versuchter Notzuchtverbrechen zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem die\nStaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf das Strafmaß\nBerufung eingelegt und Anklage wegen eines weiteren üotzuchtversuchs erhoben hatte, eröffnete die Strafkammer\ndas Hauptverfahren auch wegen des neuen Verbrechens, ver-\n\nband die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung, entschied dahin, daß die vom Schöffengericht\nabgeurteilten \"Straftaten die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten, verurteilte als erstinstanzliches\nGericht den Angeklagten wegen dieser: taten und des neu\nangeklagten Notzuchtversuchs zu vier Jahren Zuchthaus\nund erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf\nJahre ab. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, sie auf das Strafmaß beschränkt und Verletzung\ndes sachlichen Rechts und des § 24 GVG gerügt. Die | Revision\nführt nicht zum Erfolg.\n\nDie von der Revision vorgebrachte Rüge der Verletzung\ndes § 24 avG ist unberechtigt. Sie geht dahin, die Staats-\n. anwaltschaft habe nicht das Recht, \"durch bloße Berufungs-\n', einlegung den gesetzlichen Strafriahmen . des § 24 GVG zu\nsprengen\"; durch die Verbindung mit der Nachtragsanklage\nund durch die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der.\nneuen Straftat vor der Strafkauner sei das gesamte verfahren nicht zu einem erstinstanzlichen Strafverfahren\n“ vor dem Landgericht geworden. Zuzugeben ist der Revision,\ndaß es zweckmässig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft, als sie in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die Strafgewalt dieses Gerichts als nicht ausreichend erkannte, die Verweisung an das Landgericht\n\nbeantragt hätte; es ist ihr aber nicht verwehrt, sich\n\ndes Rechtsmittels der Berufung zu bedienen, nachdem\n\nder Sitzungsvertreter von der Möglichkeit des Verweisungsamtrags keinen Gebrauch gemacht hatte. Kam dann die Strafkammer zu der Überzeugung, daß die als Berufungssache vor\nsie gekommene Straftat in der Tat die Strafgewalt des\nSchöffengerichts überschritt, so hatte sie die Sache an\nsich selbst als erstinstanzliches Gericht zu verweisen.\nDas entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 139,\n140; 75, 304; BGH Urt 2 StR 424/54 vom 11. März 1955).\n\nDie Strafkammer hat einen Verfahrensfehler begangen,\nindem sie davon ausging, daß der Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils vom 22. September 1954 rechtskräftig geworden sei, weil die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil auf das Strafmaß beschränkt\nwar. Die Feststellung der Strafkamner, daß die Strafgewalt des Schöffengerichts zur Aburteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat nicht ausgereicht habe,\nschließt die Entscheidung ein, daß das Schöffengericht\nfür die Aburteilung sachlich unzuständig war. Es fehlte\nalso für das Verfahren vor dem Schöffengericht die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen ‚Zuständigkeit. In\neinem solchen Falle ist die Beschränkung des Rechtemittels auf den Strafausspruch unzulässig; beschränkte\nEinlegung eines Rechtsmittels ist nur insoweit möglich,\nals es sich um trennbare Teile des Urteilsspruchs handelt.\nDa die Verfahrensvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden müssen (RGSt 69,\n244), kann die Straffrage dort, wo eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, von der Schuldfrage nicht getrennt\nwerden. Die Beschränkung war deshalb wirkungslos und\nunbeachtlich, die Berufung der Staatsanwaltschaft war\n\n24\n\nals unbeschränkt anzusehen (RGSt 65, 125, 129; 296).\nHiernach bedurfte auch die Schuldfrage der ordnungsaössigen Prüfung und Entscheidung durch die Strafkamner.\nHieran fehlt es, da das Landgericht von der Rechtsxraft des schöffengerichtlichen ‚Urteils im Schuldspruch\n\n‚ausgeht und insoweit auf die Feststellungen des- Schöf-\n\nfengerichts Bezug nimmt. Zwar bezeichnet die Strafkammer\nals Grundlage ihrer eigenen Feststellungen auch die\nVerlesung der Aussagen der vom Schöffengericht vernommenen Zeugen, diese Verlesung war aber in einem erstinstanzlichen ‚Verfahren, um das es sich vor. der Strafkanmer handelt, unzulässig.\n\nHiernach ist die Schuldfeststellung der Strafkanner\n- abgesehen von dem Falle der Nachtragsanklage - nicht\nin verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen.\nDiesen Verfahrengverstoß hat die Revision aber nicht\ngerügt:\n\nDa irgendwelche sonstige der Revisionsrüge entsprechende Rechtsfehler, insbesondere zum Strafaus-\n\nmr [men\n\n“een mn nn nommen ae.\n\nspruch , auf den Jdie Revision beschränkt ist. nicht zu\nerkennen sinäü, ist die devision zu verwerfen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-04/2-str-304-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-04/2-str-304-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.390792+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-11-04/2-str-304-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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