{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-31","aktenzeichen":"4 StR 417/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tu Namen des Vsa1ikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zraftfahrer Gustav Bew zus Bil: dort geboren am\n\nwegen Unzucht mit Kindern u>»&.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ;0. November 955, an der teilgenoiumen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitsender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Tr.\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom ‘9. August 1955 mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nT. Die Strafkammer hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, unter Zunliligung der Voraussetzungen des 8 51 Abs 2 StGB, zu einer G2S--\nsamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urts!l\n\nliegen folgende Vorkommnisse zugrunde:\n\n:} An einem Abend im Mai 1953 begegnete der Beschwerdeführer auf einer Straße in Bochum den neun Jahre alten Jungen Helmut FEED un: VEo Se - Durch ihren Anblick geschlechtlich erregt. entblößte er vor ihren Augen seinen Geschlechtsteil, Die Jungen wandten sich sofort ab und liefen davon, Der\n\nklagte folgte ihnen jedoch, stellte sich in eine Toreinfahrt und holte vor den in unmittelbarer Nähe befindlichen\nKindern sein Glied nochmals heraus. Udo lief wieder sogleich\nweg. Helmut dagegen blieb stehen und schaute dem Beschwerdeführer eine Weile zu. Als Passamten des Weges kamen, verbarg\n\nD\n\nAng:\n\nc\n\ner sein Glied.\n\n2) An einem Juni-Abend desselben Jahres begegnete der Angeklagte auf einer Straße in Bochum wieder dem Schüler Helmut\n> der sich diesmal in Begleitung seines elfjährigen\nBruders Friedhelm und des dreigehnjährigen Karl-Heinz 2»\nbefand. Um die Aufmerksamkeit der Jungen auf sich zu lenken,\nrieb der Beschwerdeführer mit der Hand in der Hosentasche in\nauffälliger Weise an seinem Geschlechtsteil: Dann entfernte\ner sich in Richtung auf einen nahen Schrottplatz, wohin ihm\ndie neugierig gewordenen Jungen folgten. Dort rieb er vor den\nAugen der zuschauenden Kinder an seinem herausgenommenen Glied.\nbis dieses steif wurde. Die Jungen benachrichtigten dann die\nFolizei. - Daß sie sämtlich noch nicht vierzehn Jahre alt wa-\n\nren, war dem angeklagten bewußt.\n\nTi. Die Revision dss. Angeklagten war zunächst auf dıe Ver.\nletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahreusrechts g\nstitzt. Nie — ohnehin nicht ausgeführte — Verfahrensteschwerde\nhat der dazu ermächtigte Verteidiger später fallen larsen. S0-\nweit in der Nachtragsschrift vom 31. Oktober 1955 eine Rügs\nder Verletzung der Aufklärungspflicht - Nichtanhörung der %e-\n\ntroffenen Jungen und von Polizeibeamten — liegen solltz, ist\nsie verspätet {§ 345 äbs i StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch\nim Ergebnis Erfolg.\n\nA\n\n1) Der Schuldspruch wegen Verbrechens der Unzucht (} 75\nAbs i Nr 3 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu teansianden. Zu dem hinsichtlich des ersten Vorfalis erhebenen Re- |i\nvisionsangriff ist zu bemerken: Der Angeklagte hat auch insoweit nicht bestritten, daß Helmut Yo 5) seinen Treiben zugeschaut habe. Er hat lediglich in Abrede gestellt, daß dieses\n\nHinsehen längere Zeit gedauert habe. Die Strafkammer hai\ndoch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und des - seiner\n\nAbsicht entsprechend — aufmerksam gewordenen und stehengebilebenen Jungen gefolgert, daß Helmut längere Zeit, d.h, eine Weile, und zwar geflissentlich, zugeschaut habe. Diese Annahme des\n\nTatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nai\n.\nm\nI\n\n2) Gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Krregung\nöffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) bestehen jedoch rechtliche Bedenken.\n\na) Die Strafkammer konnte aus der Benachrichtigung der\nPolizei durch die Jungen den Schluß ziehen, daß diese an dem\nTreiben des Beschwerdeführers Anstoß genommen haben, und zwar\nHelmut I | auch wegen des Vorfalls im Mai i953. Zudem ist\n'estgestellt, daß Udo Mi 1 sofort weglief. Ob das Lanäge- ij\nicht hierin ein Anstoßnehmen auch dieses Jungen erblickt hai;\nist seinen Darlegungen allerdings nicht eindeutig zu entnehmen.\n\n5 D\n\nDie aus anderen Gründen gebotene Urteilsaufhebung gibt der\n\nStrafkammer Gelegenheit, in dieser Hinsicht genauere Feststellungen zu treffen.\n\nb) Tas Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben,\nweil das Merkmal der Öffentlichkeit nicht ausreichend festgestellt ist. Bei der Frage öffentlichen Ärgernis-Erregens koırmt\nes entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmie,\ndurch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheii\nnach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchiige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne daß der Täter in der\nLage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90, 945 BGH\n4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954 = 4 KIs 30/53 StA Bochum).\n\nIm ersten Fall läßt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen, was den äusseren Tatbestand betrifft, noch zurNot dem\nUrteilszusanmenhang entnehmen. Der Angeklagte begann sein unzüchtiges Treiben auf der Straße einer Großstadt. Daß es sich\ninsoweit um einen öffentlichen Tatort handelte, ist zwar nicht\n‘entscheidend (RGSt 73, 945 BGH IM Nr 5 zu § 1§ 3 StGB). Es kann\nindes davon ausgegangen werden, daß es eine Stelle war, wo die\nUnzuchtshandlung von beliebigen Dritten in dem oben erörterten\nSinne wahrgenommen werden konnte, mochten sie auch im Augenblick nicht zur Stelle sein (BGH 4 StR 572/54 vom 3. Februar\n1955). Bezüglich der Toreinfahrt, in die sich der Angeklagte\ndann stellte, könnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifelhaft sein. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, daß anschließend Straßenpassamten des Weges kamen, vor deren Blicken\n\nder Angeklagte sein Glied verbarg.\n\nZur inneren Tatseite fehlt es dagegen im Urteil an jeder\nFeststellung darüber, ob sich der Beschwerdeführer der Öffentlichkeit seines Tuns bewußt war und er wenigstens mit der Wöglichkeit rechnete, daß an seinem Verhalten von beliebigen\nDritten Ärgernis genommen werde. Insoweit bedarf es weiterer\nFeststellungen durch den Tatrichter, Das Verbergen des Gliedes\nbeim Herannahen von Wegbenutzern steht allerdings der Annahme\n\neines sich auf das Merkmal der Öffentlichkeit erstreckenden\nVorsetzes nicht notwendig entgegen (BGH IM Nr 5 zu $ i§ 3 StGB),\nAn diesem Vorsatz würde es jedoch fehlen, wenn es dem Angeklaz-.\nten darauf ankam, nur von den betreffenden Kindern und sonst\nvon niemand gesehen zu werden (BGH 4 StR 673/53 vom 4. Februar i954 8 5). |\n\nce) Im wesentlichen dieselben rechtlichen Bedenken bestehen im zweiten Fall, Auch hier begann das Treiben des Angeklag- \\\n\nten auf einer Straße in den Abendstunden. Er onanierte an sei-\n\nnem herausgenommenen Glied jedoch auf einem Schrottplatvz, also\nan einer vermutlieh einsamen Stelle, mag dies auch ein öffenilicher Platz gewesen sein. Es könnte nun zwar für den äußeren\nTatbestand der öffentlichen Ärgernis-Erregung genügen, wem,\n\nwie hier, wenigstens ein Teil des unzüchtigen Gesamtgeschehensim Bereich der Wahrnehmung durch beliebige Dritte erfolgt. Lberf\nauch bezüglich dieses Vorkommnisses läßt der Tatrichter insco-\n\nweit jede Feststellung zur inneren Tatseite vermissen:\n\nIII. Das angefochtene Urteil muß daher mit den Fesistellungen aufgehoben werden, und zwar wegen Unteilkarkeit des\n\"Schuldspruchs auch insoweit, als Verurteilung nach $ i76 Abs\nNr 3 StGB erfolgt ist.\n\nDie Vernehmung der betroffenen Kinder, z.B. über ihre\nEmpfindungen und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse, wird\nsieh unter Umständen nicht umgehen lassen (vgl auch BGHSt ii,\n\nDie an sich sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen\ndes Tatrichters lassen Üübrigensnicht klar erkennen, ob er sich\n\njer Höglichkeit bewußt war, in Anwendung des § 51\nAbs 3 StGB die jeweilige Mindeststrafe des $ i76\n\nunterschreiten.\n\nKrumme Dr, Augustin\nLang-Hinrichsen Haage","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-31/4-str-417-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-31/4-str-417-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.004872+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-31/4-str-417-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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